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Honorarrichtlinien der Lippischen Landeskirche

vom 12. September 2017

(Ges. u. VOBl. Bd. 16 Nr. 9 S. 201)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Beschluss des Landeskirchenrates
5. April 2022
Ziffer 5
eingefügt und neu nummeriert
Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 12. September 2017 folgenden Beschluss gefasst:
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  1. Die Ordnung für die Zahlung von Honoraren bei kirchlichen Veranstaltungen der Evangelischen Kirche von Westfalen findet in der Lippischen Landeskirche in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit der Landeskirchenrat nichts anderes beschließt (Anlage).
  2. § 2 Abs. 1 wird in Ziff. 3 wie folgt angewandt:
    Personen, die nicht im evangelisch-kirchlichen Dienst stehen, erhalten für Halbtagsveranstaltungen im Regelfall bis zu 300 Euro, für Ganztagsveranstaltungen im Regelfall bis zu 600 Euro und für eine Einsatzstunde im Regelfall bis zu 60 Euro.
  3. § 2 Abs. 3 wird ergänzt: Dies bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
  4. § 2 Abs. 4 der Honorarordnung der EKvW findet keine Anwendung.
  5. § 3 wird um einen vierten Satz ergänzt: In begründeten Fällen kann ein Geschenk im Wert von höchstens dreißig Euro einer Person pro Jahr überreicht werden.
  6. Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft. Gleichzeitig wird der Beschluss zur Neufassung der Honorare vom 12. April 2011 (Ges. u. VOBl. Bd. 15 S. 39) aufgehoben.
Nachfolgend wird die aktuelle Fassung der Honorarordnung der Ev. Kirche von Westfalen bekanntgegeben:
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Anlage

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Ordnung für die Zahlung von Honoraren
bei kirchlichen Veranstaltungen
in der Ev. Kirche von Westfalen

(KABl. 2014 S. 220)
Aufgrund von § 145 Abs. 2 der Verwaltungsordnung bestimmt das Landeskirchenamt:
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§ 1

( 1 ) Bei Veranstaltungen der Landeskirche, der Kirchenkreise, der Kirchengemeinden und der Verbände von Kirchenkreisen und Kirchengemeinden sowie ihrer Einrichtungen können Honorare gewährt werden. Sie sind jeweils im Einzelfall zu vereinbaren.
( 2 ) Die Zahlung von Honoraren ist nur zulässig, wenn dafür Haushaltsmittel verfügbar sind.
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§ 2

( 1 ) Die Honorarsätze werden wie folgt festgesetzt:
Honorarempfängerin oder -empfänger
Vortrag (einschl. Aussprache), Seminarleitung, Kursbegleitung, Fachberatung, Training
Einsatzstunde
(45 Minuten)
halbtags
ganztags
1
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Kirche von Westfalen, ihrer Kirchenkreise, Kirchengemeinden und Verbände
1.1
sofern die Leistung zu ihren dienstlichen Aufgaben gehört
1.2
sofern die Leistung nicht zu ihren dienstlichen Aufgaben gehört
bis 90 €
bis 150 €
bis 30 €
2
andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im evangelisch-kirchlichen Dienst als nach Nr. 1
bis 150 €
bis 210 €
bis 35 €
3
Personen, die nicht im evangelisch-kirchlichen Dienst stehen
im Regelfall bis 240 €1#
im Regelfall bis 360 €2#
im Regelfall bis 50 €3#
( 2 ) Die Honorare nach Absatz 1 sind Höchstbeträge, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Sie sollen nur bei hervorragender Qualifikation der Referentin oder des Referenten vereinbart werden. Für Festsetzung des jeweiligen Honorars sind Zusammensetzung der Zielgruppe, Vorbereitungsaufwand und Schwierigkeitsgrad der erwarteten Leistung zu berücksichtigen.
( 3 ) Handelt es sich bei den Personen unter Absatz 1 Nr. 3 um Fachkräfte mit besonderer Qualifikation oder um freiberuflich Tätige, können die Beträge im Einzelfall bis zu 50 % erhöht werden.4#
( 4 ) Honorare für Beratungen (z. B. bei Supervision) sollen für die Doppelstunde (90 Minuten) bei Beauftragung einer kirchlichen Mitarbeiterin oder eines kirchlichen Mitarbeiters 80 Euro, bei Beauftragung anderer Personen, insbesondere freiberuflich Tätiger, 100 Euro nicht überschreiten. Die Zahl der zu beratenden Personen ist angemessen zu berücksichtigen.5#
( 5 ) Für Wiederholungsveranstaltungen gelten um 10 % niedrigere Honorarbeträge.
( 6 ) Erbringen zwei Personen gemeinsam eine Leistung, so dürfen insgesamt 160 % der vorstehenden Beträge nicht überschritten werden.
( 7 ) In besonderen Fällen kann bei Veranstaltungen der Landeskirche das Landeskirchenamt, bei Veranstaltungen der Kirchenkreise, Kirchengemeinden und Verbände die Superintendentin oder der Superintendent Ausnahmen von den Regelungen der Absätze 1 bis 6 zulassen.
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§ 3

Die Honorare decken neben der Leistung selbst die Vorbereitung einschließlich der Erarbeitung von Arbeitsunterlagen und die Nacharbeit ab. Auslagen werden erstattet. Notwendige Reisekosten werden nach den in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Regelungen erstattet.6#
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§ 4

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
( 2 ) Die Richtlinien für die Zahlung von Honoraren bei kirchlichen Veranstaltungen vom 30. Oktober 1992 (KABl. 1992 S. 275), geändert durch Ordnung vom 9. April 2002 (KABl. 2002 S. 143), tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

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1 ↑ für die Lippische Landeskirche gilt: bis zu 300 €
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2 ↑ für die Lippische Landeskirche gilt: bis zu 600 €
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3 ↑ für die Lippische Landeskirche gilt: bis zu 60 €
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4 ↑ für die Lippische Landeskirche wird in § 2 Abs. 3 ergänzt: Dies bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
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5 ↑ § 2 Abs. 4 findet für die Lippische Landeskirche keine Anwendung
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6 ↑ für die Lippische Landeskirche wird zusätzlich Satz 4 ergänzt: In begründeten Fällen kann ein Geschenk im Wert von höchstens dreißig Euro einer Person pro Jahr überreicht werden.