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Beschluss
über die Einrichtung eines Orgelfonds

vom 9. Dezember 2003

(Ges. u. VOBl. Bd. 13 Nr. 5 S. 174)

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Der Landeskírchenrat hat in seiner Sitzung am 9. Dezember 2003 folgenden Beschluss gefasst, der hiermit bekannt gegeben wird:
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Kriterien für die Vergabe von Zuschüssen aus dem Orgelfonds

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A. Grundsätze:

  1. Voraussetzung für die Vergabe von Zuschüssen ist der nachgewiesene Abschluss eines jährlichen Wartungsvertrages.
  2. Die Kirchengemeinden werden verpflichtet, eine Orgelrücklage zu bilden. Diese soll etwa 10% des Neupreises betragen, da Aufwendungen in dieser Größenordnung alle 20 Jahre zu erwarten sind.
  3. Maximal 30% der Kollekte für Kirchenmusik fließen in den Orgelfonds.
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B. Richtlinien:

  1. Gefördert werden:
    1. Unvorhergesehene Reparaturen. Voraussetzung ist ein Gutachten des Orgelsachverständigen der Lippischen Landeskirche.
    2. Projekte von besonderer Bedeutung nach Einzelfallprüfung.
  2. Nicht gefördert werden
    1. Orgel-Neubauten.
    2. Gutachterkosten.
    3. Jährliche Wartungen.
    4. Stimmungen.
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C. Ausnahmeregelungen:

In besonderen Härtefällen sind Ausnahmeregelungen möglich.
Detmold, den 9. Dezember 2003
Der Landeskirchenrat