.Kirchengesetz
#I.
###§ 1
§ 2
II.
###§ 3
§ 4
III.
###§ 5
§ 6
IV.
###§ 7
§ 8
§ 9
#V.
###§ 10
§ 11
Geltungszeitraum von: 01.01.2005
Geltungszeitraum bis: 01.09.2016
Kirchengesetz
über die Ordnung der diakonischen Arbeit
in der Lippischen Landeskirche
vom 23. November 2004
– Diakoniegesetz – DiakonieG –
(Ges. u. VOBl. Bd. 13 S. 305)
zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 28. Oktober 2014
(Ges. u. VOBl. Bd. 15 S. 355)1#
Die Landessynode hat aufgrund von Artikel 86 Nr. 1 der Verfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit bekannt gegeben wird:
I.
Kirchlicher Auftrag
###§ 1
Auftrag zur Diakonie
1 Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. 2 Diakonie ist eine Dimension dieses Zeugnisses und eine Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. 3 Die Diakonie nimmt sich insbesondere der Menschen in leiblicher Not, seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an und sucht die Ursachen dieser Nöte zu beheben. 4 Da die Entfremdung von Gott die tiefste Not des Menschen ist und sein Heil und Wohl untrennbar zusammengehören, vollzieht sich Diakonie in Wort und Tat als ganzheitlicher Dienst mit und an den Menschen. 5 Diakonie hat eine missionarische Dimension. 6 Diakonie richtet sich an Einzelne und Gruppen ungeachtet des Alters, des Geschlechts, der Abstammung, der Herkunft oder der Religion.
#§ 2
Wahrnehmung des diakonischen Auftrages
Der diakonische Auftrag wird wahrgenommen
#- durch Christen, die in ihrem persönlichen und beruflichen Umfeld entsprechend ihrem Glauben handeln,
- durch die Kirchengemeinden und kirchlichen Verbände der Lippischen Landeskirche,
- durch rechtlich selbstständige Träger diakonischer Arbeit, die sich im Diakonischen Werk Westfalen - Lippe e. V. als Landesverband zusammen schließen,
- durch die Lippische Landeskirche in Verbindung mit dem Diakonischen Werk Westfalen - Lippe e. V..
II.
Diakonie in der Kirchengemeinde
###§ 3
Aufgaben der Kirchengemeinde
(
1
)
Jede Kirchengemeinde nimmt in ihrem Gebiet im Rahmen ihrer Möglichkeiten diakonische Aufgaben wahr.
(
2
)
Zu den diakonischen Aufgaben der Kirchengemeinde gehören insbesondere:
- Stärkung der diakonischen Dimension kirchlicher Arbeit,
- Förderung der diakonischen ehrenamtlichen Arbeit,
- Organisation diakonischer Angebote,
- finanzielle Förderung diakonischer Arbeit,
- Durchführung der vom Diakonischen Werk Westfalen - Lippe e. V. beschlossenen Sammlungen,
- Vertretung diakonischer Anliegen der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit vor Ort.
(
3
)
Die Kirchengemeinde soll mit im Gemeindegebiet tätigen Trägern diakonischer Arbeit zusammenarbeiten und für diakonische Aufgaben, die sie selbst nicht wahrnehmen kann, die Einrichtung und Unterhaltung der erforderlichen Angebote anregen.
#§ 4
Mitglieder des Kirchenvorstandes für Diakoniefragen, Diakonieausschuss
(
1
)
Der Kirchenvorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit ein oder mehrere Mitglieder des Kirchenvorstandes für Diakoniefragen wählen und einen Diakonieausschuss bestellen.
(
2
)
1 Das Mitglied oder die Mitglieder des Kirchenvorstandes für Diakoniefragen tragen dafür Sorge, dass der diakonische Auftrag in der Arbeit des Kirchenvorstandes, im gottesdienstlichen Leben, in der Gemeindearbeit und im kirchlichen Unterricht wahrgenommen wird. 2 Dies geschieht unter anderem durch
- regelmäßige Berichte im Kirchenvorstand aus der diakonischen Arbeit in der Kirchengemeinde;
- Vorschläge zur finanziellen Ausstattung der Diakonie im Rahmen der Haushaltsberatungen der Kirchengemeinde;
- Mitwirkung im Diakonieausschuss der Kirchengemeinde;
- Mitarbeit in den übergemeindlichen diakonischen Gremien als Vertretung der Kirchengemeinde;
- Förderung der Verbindung zwischen der Kirchengemeinde und ihrem Diakonieausschuss, den örtlichen diakonischen Einrichtungen, den benachbarten Kirchengemeinden und der Klasse sowie anderen Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.
(
3
)
1 Der Diakonieausschuss hat die Aufgabe, das diakonische Handeln der Kirchengemeinde anzuregen und zu fördern. 2 Ihm sollen bis zu 8 Personen angehören, darunter das Mitglied oder die Mitglieder des Kirchenvorstandes für Diakoniefragen.
#III.
Diakonie in der Region
###§ 5
Aufgaben der Klassen
(
1
)
Die Klassentage tragen die Mitverantwortung für die diakonische Ausrichtung der kirchlichen Arbeit und für die Förderung der diakonischen Arbeit in ihrem Bereich.
(
2
)
1 Die Klassentage entsenden jeweils eine Person in die Kammer für Diakonie der Lippischen Landessynode. 2 Sofern im Bereich der Klasse Kirchengemeinden und diakonische Einrichtungen Diakonische Fachbeiräte gebildet haben, können die Klassentage die Fachbeiräte um die Koordination und die Förderung der diakonischen Arbeit bitten. 3 Die Fachbeiräte beraten die Klassentage in allen diakonischen Fragestellungen.
#§ 6
Diakonische Fachbeiräte
(
1
)
1 In den Regionen, in denen Kirchengemeinden und diakonische Einrichtungen Diakonische Fachbeiräte gegründet haben, dienen sie der Abstimmung von diakonischen Positionen in der Region. 2 Die Fachbeiräte unterstützen die Kirchengemeinden, die Klassentage und die diakonischen Einrichtungen in der Region in der zukunftsweisenden Weiterentwicklung der diakonischen Arbeit der Kirchengemeinde zum Wohle der bedürftigen Menschen.
(
2
)
Die Leitung des Referates Diakonie im Landeskirchenamt nimmt in der Regel an den Sitzungen der Fachbeiräte teil.
#IV.
Diakonie in der Lippischen Landeskirche
###§ 7
Die Landeskirche und ihre Diakonie
(
1
)
Die Lippische Landeskirche hat die Verantwortung für die diakonische Ausrichtung der kirchlichen Arbeit und für die Förderung diakonischer Arbeit in ihrem Bereich.
(
2
)
Der Landeskirchenrat beruft die Leitung des Referates Diakonie im Landeskirchenamt.
(
3
)
1 Die Kammer für Diakonie der Lippischen Landessynode und das Landeskirchenamt haben die Aufgabe, den Kirchengemeinden und den diakonischen Einrichtungen bei der Gestaltung des diakonischen Dienstes zu helfen. 2 Sie sollen auf neue Einrichtungen und Arbeitszweige hinweisen und bestehende Aufgaben aufeinander abstimmen. 3 Im Diakonischen Werk Westfalen - Lippe e. V. sind Träger diakonischer Dienste, Einrichtungen, Anstalten und Werke im Bereich der Lippischen Landeskirche zu gegenseitiger Förderung und Unterstützung und zur Durchführung gemeinsamer Aufgaben zusammengeschlossen und zeigen damit ihre kirchliche Bindung und Ausrichtung. 4 Näheres regelt die Satzung des Diakonischen Werkes Westfalen - Lippe e. V..
(
4
)
1 Das Diakonische Werk Westfalen - Lippe e. V. vertritt als anerkannter Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege die diakonische Arbeit innerhalb der Lippischen Landeskirche und nimmt die Interessen der Mitglieder des Werkes gegenüber staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen sowie gegenüber den anderen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege wahr. 2 Außerdem vertritt es die diakonische Arbeit und die Interessen der Mitglieder in der Öffentlichkeit.
(
5
)
1 Die Lippische Landeskirche und das Diakonische Werk Westfalen - Lippe e. V. arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages eng zusammen. Beide treffen Regelungen, die eine enge Zusammenarbeit sicherstellen.
(
6
)
Die Lippische Landeskirche unterstützt die diakonische Arbeit des Diakonischen Werk Westfalen - Lippe e. V. nach Maßgabe ihres Haushaltsplanes durch angemessene jährliche Zuschüsse.
#§ 8
Mitwirkungspflichtige Entscheidungen
Die folgenden Entscheidungen des Diakonischen Werkes Westfalen - Lippe e. V. werden getroffen,
#- im Einvernehmen mit dem Landeskirchenrat:Erlass, Änderung und Aufhebung der Satzung des Diakonischen Werkes Westfalen - Lippe e. V.,
- im Benehmen mit dem Landeskirchenrat:die Stellungnahme zu Grundsatzfragen, sofern die Lippische Landeskirche betroffen ist,
- mit Zustimmung der Landessynode:Auflösung des Diakonischen Werkes Westfalen - Lippe e. V..
§ 9
Mitwirkung der Landeskirche bei Entscheidungen der Diakonie Rheinland - Westfalen - Lippe
Die folgenden Entscheidungen der Diakonie Rheinland - Westfalen - Lippe e. V. werden getroffen,
- im Einvernehmen mit dem Landeskirchenrat:
- Erlass, Änderung und Aufhebung der Satzung des Diakonie Rheinland - Westfalen - Lippe e. V.;
- Bildung, Veränderung und Auflösung von Fachverbänden des Diakonie Rheinland - Westfalen - Lippe e. V.
- Wahl der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates des Diakonie Rheinland - Westfalen - Lippe e. V.
- Berufung und Abberufung des Vorstandes der Diakonie Rheinland - Westfalen - Lippe e. V. einschließlich der Regelung der Sprecherfunktion,
- im Benehmen mit dem Landesskirchenrat:Stellungnahme der Diakonie Rheinland - Westfalen - Lippe e. V. zu Grundsatzfragen.
V.
Schlussbestimmungen
###§ 10
Ausführungsbestimmungen
Der Landeskirchenrat kann durch Verordnung Regelungen zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erlassen.
#§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Detmold, 7. Dezember 2004 | Der Landeskirchenrat |