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Geltungszeitraum von: 02.06.2008

Geltungszeitraum bis: 01.09.2016

Satzung
Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.V.

vom 10. Oktober 2007

in der Fassung des Vorstandsbeschlusses vom 21. April 2008
und des Umlaufbeschlusses der Mitglieder

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Präambel

Das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland e.V., das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen e.V. und das Diakonische Werk der Lippischen Landeskirche e.V. sind aufgrund der sozialen, ökonomischen und finanziellen Entwicklung übereingekommen, gemeinsam einen rechtsfähigen Verein zu bilden unter der Bezeichnung
„Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.V.“
Aller Dienst des Vereins und seiner Mitglieder sowie von deren Mitgliedern geschieht in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche. Unbeschadet seines am Sitz der Landesregierung in Nordrhein-Westfalen bürgerlichrechtlichen Sitzes ist der Verein den drei Evangelischen Landeskirchen Rheinland, Westfalen und Lippe gleichermaßen zugeordnet. Der Verein soll seine Arbeit auf der Grundlage der nachfolgenden Satzung aufnehmen.
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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

( 1 ) Der Verein heißt
„Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.V.“.
( 2 ) Der Sitz des Vereins ist am Sitz der Landesregierung Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Der Verein unterhält mehrere Geschäftsstellen.
( 3 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck und Aufgabe

( 1 ) Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung aller Gebiete der Diakonie als Religionsausübung der evangelischen Kirche, namentlich zur Förderung der Religion, der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Bildung und Erziehung, des Wohlfahrtswesens, des Schutzes der Familie, der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i. S. d. § 53 AO sowie kirchlicher Zwecke i. S. d. § 54 AO durch eine andere Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung der Mitglieder des Vereins, namentlich der drei gliedkirchlichen Werke Rheinland, Westfalen, Lippe als Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und als kirchliche Werke, und somit die Unterstützung von deren Mitgliedern, insbesondere bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Satzungen der gliedkirchlichen Werke. Der Verein berät in fachlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht.
( 2 ) In Grundsatzfragen der diakonisch-missionarischen Arbeit und in Fragen der Zuordnung zu den Kirchen gewährleistet der Verein die Abstimmung mit den drei Landeskirchen über deren Diakonische Werke nach dem gliedkirchlichen Recht.
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§ 3
Gemeinnützigkeit und Zugehörigkeit zum Spitzenverband

( 1 ) Der Verein erfüllt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Die Mitglieder des Vereins nach § 4 Abs. 1 a) bis c) sind als Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland, welches der anerkannte Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege der Evangelischen Kirche in Deutschland ist.
( 3 ) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Mitglieder, Gründungsversammlung

( 1 ) Gründungsmitglieder des Vereins sind
  1. das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland e.V.
  2. das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen e.V.
  3. das Diakonische Werk der Lippischen Landeskirche e.V.
  4. die Evangelische Kirche im Rheinland
  5. die Evangelische Kirche von Westfalen
  6. die Lippische Landeskirche
  7. der Verband Evangelischer Krankenhäuser Rheinland / Westfalen / Lippe e.V.
( 2 ) Die Gründungsmitglieder bilden die Gründungsversammlung.
( 3 ) Die Aufnahme weiterer Mitglieder bedarf eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliederversammlung.
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§ 5
Organe

( 1 ) Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Verwaltungsrat
  3. der Vorstand.
( 2 ) Neben den Organen des Vereins tritt zur Gründung die Gründungsversammlung zusammen.
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§ 6
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung des Vereins besteht aus den entsandten Vertretern der einzelnen Mitglieder. In der Mitgliederversammlung werden
  • das Mitglied Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen e.V. ausschließlich durch die Mitglieder seines Verwaltungsrates,
  • das Mitglied Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland e.V. ausschließlich durch die Mitglieder seines Diakonischen Rates und
  • das Mitglied Diakonisches Werk der Lippischen Landeskirche e.V. ausschließlich durch die Mitglieder seines Verwaltungsrates,
und zwar jeweils durch mindestens zwei Drittel der jeweiligen Ratsmitglieder persönlich, vertreten. Die übrigen Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch ihre gesetzlichen Vertreter oder schriftlich Bevollmächtigte vertreten lassen.
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§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. sie berät und beschließt unbeschadet der Regelung in § 2 Abs. 2 über Grundsatzfragen der Arbeit des Vereins
  2. sie nimmt den über jedes Geschäftsjahr zu erstattenden Bericht über die Arbeit des Vereins entgegen
  3. sie erteilt dem Verwaltungsrat und dem Vorstand Entlastung
  4. sie beschließt über Änderungen der Satzung.
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§ 8
Arbeitsweise der Mitgliederversammlung

( 1 ) Der Vorsitz der Mitgliederversammlung obliegt derjenigen Person aus dem Rheinland oder aus Westfalen, die die Stellvertretung des Vorsitzes des Verwaltungsrates inne hat (vgl. § 11 Abs. 1). Der Vorsitz bestimmt die Protokollführung.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Sie muss einberufen werden und innerhalb von zwei Monaten stattfinden, wenn mindestens zehn v. H. der Mitglieder der Mitgliederversammlung es mit schriftlicher Begründung bei der oder dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung beantragen.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche von Westfalen e.V., zwei Drittel der Mitglieder des Diakonischen Rates des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche im Rheinland e.V. und zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates des Diakonischen Werks der Lippischen Landeskirche e.V. persönlich anwesend sind.
Muss die Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist sie in einem zweiten Termin abweichend von S. 1 beschlussfähig und das jeweilige Mitglied abweichend von § 6 S. 2 ordnungsgemäß vertreten, wenn mindestens fünf Mitglieder des Verwaltungsrates des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche von Westfalen e.V., fünf Mitglieder des Diakonischen Rates des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche im Rheinland e.V. und ein Mitglied des Verwaltungsrates des Diakonischen Werks der Lippischen Landeskirche e.V. persönlich anwesend sind. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
( 4 ) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einer Mehrheit von acht Stimmen gemäß Abs. 5 gefasst. Ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Mehrere Stimmrechtsvertreter dürfen unterschiedlich abstimmen, wenn sie dasselbe Diakonische Werk vertreten.
( 5 ) Dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen e.V. und dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland e.V. stehen jeweils fünf Stimmen, dem Diakonischen Werk der Lippischen Landeskirche e.V. steht eine Stimme zu. Den anderen Mitgliedern des Vereins steht kein Stimmrecht zu.
Am Anfang jeder Mitgliederversammlung muss zu Protokoll festgestellt werden, welche Personen das Stimmrecht für die Mitglieder der Verwaltungsräte bzw. des Diakonischen Rats der Diakonischen Werke ausüben. Stimmübertragungen sind vor Abstimmungen unter den Vertretern der Diakonischen Werke während der Versammlung möglich. Sie sind zu protokollieren.
( 6 ) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses von der Protokollführung in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben.
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§ 9
Verwaltungsrat

( 1 ) Dem Verwaltungsrat gehören folgende Personen an:
  1. der jeweilige Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz des Diakonischen Rates des Diakonischen Werkes Rheinland und des Verwaltungsrates des Diakonischen Werkes Westfalen
  2. je zwei weitere Mitglieder des Diakonischen Rates des Diakonischen Werkes Rheinland und des Verwaltungsrates des Diakonischen Werkes Westfalen
  3. ein Mitglied der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland, das dem Diakonischen Rat des Diakonischen Werkes angehört oder eine von ihr beauftragte Person, die dem Diakonischen Rat angehört, sowie ein Mitglied der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen, das dem Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes angehört oder eine von ihr beauftragte Person, die dem Verwaltungsrat angehört
  4. eine von Diakonie und Kirche in Lippe entsandte Person.
( 2 ) Für jede Person, die dem Verwaltungsrat angehört, ist von den Werken eine Stellvertretung zu wählen. Die Vertretungen der Kirchenleitungsmitglieder gemäß Abs. 1 c) werden von den Landeskirchen benannt.
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§ 10
Aufgaben des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand. Er ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
  1. Berufung und Abberufung des Vorstandes einschließlich der Regelung der Sprecherfunktion
  2. Erlass der Geschäftsordnung für den Vorstand
  3. Beschlussfassung über Wirtschaftsplan und Jahresrechnung
  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  5. Wahl der Prüfungsgesellschaft
  6. alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, die über die laufende Geschäftsführung des Vereins hinausgehen.
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§ 11
Arbeitsweise des Verwaltungsrates

( 1 ) Der Vorsitz des Verwaltungsrates wechselt alle zwei Jahre, beginnend mit dem 1. Januar 2008. Die erste Verwaltungsratssitzung wird von den Vorständen der drei Diakonischen Werken einberufen. Der Vorsitz und stellvertretende Vorsitz sollen von einer Person aus dem Rheinland und von einer Person aus Westfalen wahrgenommen werden. Die zweite Stellvertretung des Vorsitzes obliegt auf Dauer der Vertretung aus Lippe.
( 2 ) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens neun Mitglieder anwesend sind.
( 3 ) Beschlüsse werden mit drei Viertel Mehrheit der Anwesenden des Verwaltungsrates gefasst.
( 4 ) Die Vorstandsmitglieder einschließlich der Vorstandsmitglieder der drei Werke nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.
( 5 ) Beschlüsse des Verwaltungsrates sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses festzuhalten; die Niederschrift ist von zwei Verwaltungsratsmitgliedern zu unterschreiben.
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§ 12
Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, von denen jeweils eine vom Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland und eine vom Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen vorgeschlagen wird. Der Sprecher oder die Sprecherin des Vorstands muss ordinierter Theologe oder ordinierte Theologin sein. Zwei Vorstände vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Der Vorstand entscheidet einstimmig. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
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§ 13
Finanzierung

Der Verein finanziert seine Arbeit aus Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Zuwendungen. Der Verwaltungsrat setzt die Beitragshöhe und den Finanzierungsanteil der Mitglieder fest (§ 10 d). Jährlich ist vom Vorstand ein Wirtschaftsplan vorzulegen, der von der Mitgliederversammlung für das folgende Jahr beschlossen wird.
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§ 14
Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche.
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§ 15
Anfallklausel

Bei Auflösung oder Aufhebung des Zwecks des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen nach dem letzten Schlüssel der Aufbringung der Mitgliedsbeiträge an die Mitglieder als steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke der Diakonie zu verwenden haben.



Düsseldorf, 2. Juni 2008 / 20. Juni 2008
Eingetragen in das Vereinsregister
des Amtsgerichts Düsseldorf
Registerblatt VR 10025