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Kirchengesetz
über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Lippischen Landeskirche
(Diakoniegesetz – DiakonieG)

vom 24. November 2015

(Ges. u. VOBl. Bd. 16 Nr. 4 S. 55)

Die Lippische Landessynode hat auf der Tagung am 24. November 2015 aufgrund von Art. 86 Nr. 1 Verfassung der Lippischen Landeskirche das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit bekannt gegeben wird:
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I. Kirchlicher Auftrag

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§ 1
Auftrag zur Diakonie

Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Diakonie ist eine Dimension dieses Zeugnisses und eine Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. Die Diakonie nimmt sich insbesondere der Menschen in leiblicher Not, seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an und sucht die Ursachen dieser Nöte zu beheben. Da die Entfremdung von Gott die tiefste Not des Menschen ist und sein Heil und Wohl untrennbar zusammengehören, vollzieht sich Diakonie in Wort und Tat als ganzheitlicher Dienst mit und an den Menschen. Diakonie hat eine missionarische Dimension. Diakonie richtet sich an Einzelne und Gruppen ungeachtet des Alters, des Geschlechts, der Abstammung, der Herkunft oder der Religion.
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§ 2
Wahrnehmung des diakonischen Auftrages

Der diakonische Auftrag wird wahrgenommen
  1. durch Christen, die in ihrem persönlichen und beruflichen Umfeld entsprechend ihrem Glauben handeln,
  2. durch die Kirchengemeinden und kirchlichen Verbände der Lippischen Landeskirche,
  3. durch rechtlich selbstständige Träger diakonischer Arbeit, die sich im Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. - Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe (Diakonie RWL) -, im Folgenden Diakonisches Werk genannt, als Landesverband zusammenschließen,
  4. durch die Lippische Landeskirche in Verbindung mit dem Diakonischen Werk.
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II. Diakonie in der Kirchengemeinde

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§ 3
Aufgaben der Kirchengemeinde

( 1 ) Die Kirchengemeinde nimmt im Rahmen ihrer Möglichkeiten diakonische Aufgaben wahr.
( 2 ) Zu den diakonischen Aufgaben der Kirchengemeinde gehören insbesondere:
  1. Stärkung der diakonischen Dimension kirchlicher Arbeit,
  2. Förderung der diakonischen ehrenamtlichen Arbeit,
  3. Organisation diakonischer Angebote,
  4. finanzielle Förderung diakonischer Arbeit,
  5. Durchführung der vom Diakonischen Werk beschlossenen Sammlungen,
  6. Vertretung diakonischer Anliegen der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit vor Ort.
( 3 ) Die Kirchengemeinde soll mit im Gemeindegebiet tätigen Trägern diakonischer Arbeit zusammenarbeiten und für diakonische Aufgaben, die sie selbst nicht wahrnehmen kann, die Einrichtung und Unterhaltung der erforderlichen Angebote anregen.
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§ 4
Mitglieder des Kirchenvorstandes für Diakoniefragen, Diakonieausschuss

( 1 ) Der Kirchenvorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit ein oder mehrere Mitglieder des Kirchenvorstandes für Diakoniefragen wählen und einen Diakonieausschuss bestellen.
( 2 ) Das Mitglied oder die Mitglieder des Kirchenvorstandes für Diakoniefragen tragen dafür Sorge, dass der diakonische Auftrag in der Arbeit des Kirchenvorstandes, im gottesdienstlichen Leben, in der Gemeindearbeit und im kirchlichen Unterricht wahrgenommen wird. Dies geschieht unter anderem durch
  1. regelmäßige Berichte im Kirchenvorstand aus der diakonischen Arbeit in der Kirchengemeinde;
  2. Vorschläge zur finanziellen Ausstattung der Diakonie im Rahmen der Haushaltsberatungen der Kirchengemeinde;
  3. Mitwirkung im Diakonieausschuss der Kirchengemeinde;
  4. Mitarbeit in den übergemeindlichen diakonischen Gremien als Vertretung der Kirchengemeinde;
  5. Förderung der Verbindung zwischen der Kirchengemeinde und ihrem Diakonieausschuss, den örtlichen diakonischen Einrichtungen, den benachbarten Kirchengemeinden und der Klasse sowie anderen Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.
( 3 ) Der Diakonieausschuss hat die Aufgabe, das diakonische Handeln der Kirchengemeinde anzuregen und zu fördern. Ihm sollen bis zu 8 Personen angehören, darunter das Mitglied oder die Mitglieder des Kirchenvorstandes für Diakoniefragen.
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III. Diakonie in der Region

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§ 5
Aufgaben der Klassen

( 1 ) Die Klassentage tragen die Mitverantwortung für die diakonische Ausrichtung der kirchlichen Arbeit und für die Förderung der diakonischen Arbeit in ihrem Bereich.
( 2 ) Die Klassentage entsenden jeweils eine Person in die Kammer für Diakonie der Lippischen Landessynode. Sofern im Bereich der Klasse Kirchengemeinden und diakonische Einrichtungen Diakonische Fachbeiräte gebildet haben, können die Klassentage die Fachbeiräte um die Koordination und die Förderung der diakonischen Arbeit bitten. Die Fachbeiräte beraten die Klassentage in allen diakonischen Fragestellungen.
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§ 6
Diakonische Fachbeiräte

( 1 ) In den Regionen, in denen Kirchengemeinden und diakonische Einrichtungen Diakonische Fachbeiräte gegründet haben, dienen sie der Abstimmung von diakonischen Positionen in der Region. Die Fachbeiräte unterstützen die Kirchengemeinden, die Klassentage und die diakonischen Einrichtungen in der Region in der zukunftsweisenden Weiterentwicklung der diakonischen Arbeit der Kirchengemeinde zum Wohle der bedürftigen Menschen.
( 2 ) Die Leitung des Referates Diakonie im Landeskirchenamt nimmt in der Regel an den Sitzungen der Fachbeiräte teil.
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IV. Diakonie in der Lippischen Landeskirche

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§ 7
Landeskirche

( 1 ) Die Arbeitsgemeinschaft Diakonie dient der Abstimmung der diakonischen Position in der Region. Sie wird von der oder dem Diakoniebeauftragten einberufen. Der Arbeitsgemeinschaft Diakonie gehören die in der Region tätigen Mitglieder des Diakonischen Werkes an. Das Diakonische Werk kann an den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft teilnehmen.
( 2 ) Das Diakonische Werk unterstützt die Bildung und die Arbeit der regionalen Arbeitsgemeinschaften.
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§ 8
Diakonisches Werk

( 1 ) Im Diakonischen Werk sind die Lippische Landeskirche, ihre Kirchengemeinden sowie deren Verbände und andere selbständigen Träger zu gegenseitiger Förderung und Unterstützung und zur Durchführung gemeinsamer Aufgaben zusammengeschlossen und zeigen damit ihre kirchliche Bindung und Ausrichtung. Näheres regelt die Satzung des Diakonischen Werkes.
( 2 ) Alle Mitglieder des Diakonischen Werkes sind nach Maßgabe der Satzung des Diakonischen Werkes und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur vertrauensvollen und geschwisterlichen Zusammenarbeit verpflichtet. Sie unterrichten sich im erforderlichen Umfang in der Region und darüber hinaus.
( 3 ) Das Diakonische Werk vertritt als anerkannter Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege die diakonische Arbeit und ihre Träger im Bereich der Lippischen Landeskirche bei staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen sowie bei den anderen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege.
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§ 9
Zusammenarbeit von Landeskirche und Diakonischem Werk

( 1 ) Die Landeskirchen und das Diakonische Werk sind zur Erfüllung ihres Auftrages auf enge Zusammenarbeit angewiesen. Zu gewährleisten sind
  1. gegenseitige Information und Beratung in den Grundsatzfragen der einzelnen Arbeitsbereiche;
  2. rechtzeitige Abstimmung vor der öffentlichen Stellungnahme zu Grundsatzfragen;
  3. rechtzeitige Abstimmung vor der Übernahme neuer Aufgaben;
  4. rechtzeitige Abstimmung in Fragen der Abgrenzung der Arbeit im diakonisch-missionarischen Bereich.
( 2 ) Die Landeskirchen und das Diakonische Werk treffen nach Abstimmung mit den anderen beteiligten Landeskirchen Regelungen, die eine enge Zusammenarbeit sicherstellen.
( 3 ) Die Landeskirche stellt dem Diakonischen Werk einen angemessenen Zuschuss nach Maßgabe ihres Haushaltsplanes zur Verfügung. Durch diesen Zuschuss wird die Beitragspflicht der Landeskirche einschließlich ihrer Kirchengemeinden und Verbände abgegolten.
( 4 ) Dem Vorstand des Diakonischen Werkes wird in regelmäßigen Zeitabständen oder auf seinen Antrag die Gelegenheit gegeben, in einer Sitzung des Landeskirchenrates zu berichten.
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§ 10
Mitwirkungspflichtige Entscheidungen

Die folgenden Entscheidungen des Diakonischen Werkes oder seiner Mitglieder werden getroffen,
( 1 ) im Einvernehmen mit dem Landeskirchenrat:
  1. Erlass, Änderung und Aufhebung der Satzung des Diakonischen Werkes,
  2. Auflösung des Diakonischen Werkes;
  3. Bildung, Veränderung und Auflösung von Fachverbänden des Diakonischen Werkes;
  4. Wahl der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates des Diakonischen Werkes und der Stellvertretung;
  5. Berufung des Vorstandes des Diakonischen Werkes einschließlich einer Vorsitzfunktion;
  6. Erlass von Musterordnungen über die diakonische Arbeit;
( 2 ) im Benehmen mit dem Landeskirchenrat:
  1. die Berufung der Mitglieder des Leitungsorgans von Trägern diakonisch-missionarischer Arbeit, die von besonderer Bedeutung sind;
  2. Stellungnahmen des Diakonischen Werkes zu Grundsatzfragen.
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§ 11
Vertretung der Landeskirche in Organen des Diakonischen Werkes

Die Lippische Landeskirche entsendet Vertreterinnen oder Vertreter in die Organe des Diakonischen Werkes; Näheres regelt die Satzung des Diakonischen Werkes.
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V. Schlussbestimmungen

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§ 12
Ausführungsbestimmungen

Der Landeskirchenrat kann im Benehmen mit dem Diakonischen Werk durch Verordnung Regelungen zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erlassen.
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§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Das Diakoniegesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Satzung des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. in Kraft tritt 2#. Die Kirchenleitung stellt das Inkrafttreten durch Verordnung fest.
( 2 ) Mit Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes tritt das Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Lippischen Landeskirche vom 23. November 2004 (Diakoniegesetz - DiakonieG) außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil des Kirchengesetzes.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: das Inkrafttreten ist am 2. September 2016 erfolgt (rechtskräftige Eintragung des Gemeinsamen Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe)