.Ausführungsverordnung
§ 1
§ 2
Ausführungsverordnung
zum Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD
(MVG-EKD) zu § 3 a EG MVG EKD
vom 3. Juni 2014
(Ges. u. VOBl. Bd. 15 Nr. 8 S. 322)
Die Lippische Landeskirche erlässt folgende Ausführungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (EG MVG.EKD):
####§ 1
Wahl des Gesamtausschusses
für den Bereich der Landeskirche
(
1
)
1 Das Mitglied des Gesamtausschusses für den Bereich der Landeskirche wird in geheimer und unmittelbarer Wahl aus der Mitte der Delegiertenversammlung gewählt. 2 Die Delegiertenversammlung besteht aus Mitgliedern der Mitarbeitervertretungen in den Kirchengemeinden und der Landeskirche.
(
2
)
1 Die Mitarbeitervertretungen entsenden je einen Delegierte in die Delegiertenversammlung. 2 Die Delegiertenversammlung wird durch das Landeskirchenamt berufen.
#§ 2
Wahl des Gesamtsausschusses für den Bereich des Diakonischen Werkes
1 Das Mitglied des Gesamtausschusses aus den Einrichtungen wird in geheimer und unmittelbarer Wahl aus der Mitte der Delegiertenversammlung gewählt. 2 Die Delegiertenversammlung setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern aller Mitarbeitervertretungen zusammen, deren Einrichtungsträger Mitglied im Diakonischen Werk der Lippischen Landeskirche ist. 3 Jede Mitarbeitervertretung entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Delegiertenversammlung. 4 Die Delegiertenversammlung wird durch den Vorstand des Diakonischen Werkes einberufen.
#Detmold, 3. Juni 2014 | Der Landeskirchenrat |