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Richtlinie zur Bezuschussung von Gemeindeberatungen

vom 25. Juni 2013

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Auf Grund des Synodalbeschlusses vom 27. November 2012 zur Finanzierung einer Gemeindeentwicklungsberatung durch die Landeskirche beschließt der Landeskirchenrat gem. Artikel 106 Ziffer 13 Verfassung der Lippischen Landeskirche folgende Richtlinie:
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  1. Die Gemeindeberatung muss zum Ziel haben, dass mindestens zwei Kirchengemeinden eine verbindliche Nachbarschaft eingehen, mindestens zwei Pfarrstellen miteinander verbunden werden oder zwei Kirchengemeinden miteinander fusionieren.
  2. Die Gemeindeberatung muss durch qualifizierte Gemeindeberater durchgeführt werden. Das Angebot der Gemeindeberatung der Evangelische Kirche von Westfalen (EKvW) 1# ist zu berücksichtigen.
  3. Auf Antrag wird von der Landeskirche ein einmaliger Zuschuss bis zu 2.000,- EUR für eine Gemeindeberatung gewährt. Die Kosten sind nachzuweisen. Über diesen Betrag hinausgehende Kosten sind von den Kirchengemeinden selbst zu tragen. Die Auszahlung des Zuschusses ist ergebnisunabhängig. Er erfolgt nach Abschluss der Beratungen.
  4. Dem Antrag sind beizufügen:
    • eine Begründung für die Notwendigkeit der Beratung
    • die voraussichtliche Dauer der Beratung
    • der Name des Gemeindeberaters und dessen Qualifikation
    • die Methoden der Beratung
    • eine Kostenaufstellung.
  5. Nach Prüfung der Anträge durch das Landeskirchenamt entscheidet der Landeskirchenrat.
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Detmold, den 25. Juni 2013
Der Landeskirchenrat

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1 ↑ Anmerkung: die aktuellen Kontaktdaten lauten:Pfr. Ernst-Eduard LambeckInstitut für Gemeindeentwicklung und missionarische DiensteOlpe 3544135 DortmundTelefon: +49 (231) 54 09 54home: +49 (521) 32 93 248