.

Satzung
„Fachverband der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in Rheinland, Westfalen und Lippe“

vom 10. März 2020

(Ges. u. VOBl Bd. 17 Nr. 6 S. 222)

####

Präambel

Der Fachverband der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in Rheinland, Westfalen und Lippe ist aus zwei langjährig bestehenden Fachverbänden hervorgegangen. Der Rheinische Ver­band evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder e.V., gegründet 1927, und der Evangelische Fachverband für Tageseinrichtungen für Kinder in Westfalen und Lippe, evta, gegründet 1922, sind in dem neuen gemeinsamen Fachverband aufgegangen.
Mit dem gemeinsamen großen Fachverband soll die innerevangelische inhaltliche und fachpolitische Abstimmung und Positionierung effizienter und das Ziel, evangelisch „mit einer Stimme zu sprechen", deutlich gestärkt werden.
Eine wesentliche Aufgabe sieht der Fachverband darin, das evangelische Profil als Alleinstellungs­merkmal weiterzuentwickeln und das „Evangelische" nicht als zusätzliches Merkmal, sondern als be­sondere Qualität evangelischer Kindertageseinrichtungen herauszustellen.
Der Fachverband verfolgt das Ziel, die vom evangelischen Glauben und von einer Pädagogik der Vielfalt geprägte Arbeit mit Kindern zu fördern und zu begleiten, die Träger zu beraten und sich durch die Mitgestaltung an gesetzlichen Rahmenbedingungen für diese Arbeit und für eine kinder- und fa­milienfreundliche Gesellschaft einzusetzen.
Der Fachverband der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder versteht seine Arbeit als Teil des Auftrags Jesu Christi, Gottes Liebe allen Menschen zu bezeugen. Dabei soll Kindern und ihren Fami­lien die Möglichkeit gegeben werden, christliche Traditionen kennen zu lernen und Glaube als geleb­tes Miteinander zu erfahren.
Der Bezug der Kirche auf Familien ist für die Weitergabe des Glaubens von alles entscheidender Be­deutung. Dieser Bezug ist der Dreh- und Angelpunkt für Religiosität und Kirchenbindung. Kinder, El­tern, Einrichtungen und Träger sind hier gleichermaßen in den Blick genommen.
In der Bindung an diesen kirchlichen Auftrag gibt sich der Fachverband auf der Grundlage der Sat­zung des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. – Diakonie RWL folgende Satzung:
#

§ 1
Name und Sitz

  1. Der Verband führt den Namen „Fachverband der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in Rheinland, Westfalen und Lippe“.
  2. Der Fachverband ist der Zusammenschluss der Träger der Kindertageseinrichtungen der Mitglieder des Vereins Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL. Er ist eingebunden in die Arbeitsstrukturen der Diakonie RWL und arbeitet im Einvernehmen mit der Diakonie RWL.
  3. Die Diakonie RWL hält eine Geschäftsstelle für den Fachverband an ihrem Sitz in Düsseldorf vor.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#

§ 2
Aufgabe und Zweck

  1. Aufgabe und Zweck des Fachverbandes sind die fachliche Förderung und Qualifizierung der Arbeit auf seinem Fachgebiet sowie der fachlichen und fachpolitischen Interessenvertretung seiner Mitglieder, und zwar insbesondere durch die Beratung über und Klärung von Fachfragen, durch Aufstellen von Grundsätzen für die Arbeit, durch Mitarbeit in anderen fachlichen Zusammenschlüssen sowie durch das Anregen, Beraten und Informieren der Mitglieder und - in Abstimmung mit dem Vorstand - der Öffentlichkeit, insbesondere durch:
    1. Information und Begleitung der Träger und Multiplikatoren (Geschäftsführungen größerer Trägereinheiten, Fachberatungen, Verwaltungsleitungen) im Handlungsfeld Tageseinrichtungen für Kinder,
    2. Organisation von Fachkonferenzen und Arbeitskreisen,
    3. Erarbeitung und Verabschiedung von (religions-)pädagogischen Grundsätzen für die Arbeit der evangelischen Kindertageseinrichtungen,
    4. Entwicklung innovativer Impulse zu aktuellen Themen und fachlichen, gesetzlichen, gesellschaftlichen und politischen Anforderungen,
    5. Weiterentwicklung des Handlungsfeldes unter fachlichen und identitätsstiftenden Gesichtspunkten unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagementsystems durch Fortbildung und Qualifizierung.
  2. Die von der Diakonie RWL und von den Landeskirchen benannten Vertreter bringen die an den Interessen der Mitglieder orientierten fachlichen und fachpolitischen Grundsatzpositionen des Fachverbandes auf Landes- und Bundesebene ein.
  3. Der Fachverband führt seine Aufgaben in vertrauensvoller Zusammenarbeit und gegenseitiger Information mit der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie mit der Diakonie RWL durch.
#

§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige , mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Fachverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Fachverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck des Fachverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#

§ 4
Organe

Organe des Fachverbandes sind:
  1. die Delegiertenversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat.
#

§ 5
Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung besteht aus den gewählten Delegierten der Träger und den Mitglie­dern des Vorstandes.
  2. Die Delegiertenversammlung setzt sich wie folgt zusammen:
    1. je zwei Delegierte und eine Stellvertretung aus jedem Kirchenkreis der Evangelischen Kirche im Rheinland
    2. je zwei Delegierte und eine Stellvertretung aus jedem Kirchenkreis der Evangelisclhen Kirche von Westfalen
    3. zwei Delegierte und eine Stellvertretung aus der Lippischen Landeskirche
    4. 10 Delegierte, die von den frei diakonischen Mitgliede rn der Diakonie RWL , die Träger einer Kindertageseinrichtung sind, gewählt werden.
  3. Bei Abstimmungen richtet sich die Anzahl der Stimmen der Delegierten nach der Zahl der Kin­dertageseinrichtungen ihrer entsendenden Stelle:
    1. Delegierte, die bis 20 Tageseinrichtungen vertreten, haben je 1 Stimme;
    2. Delegierte, die 21 bis 40 Tageseinrichtungen vertreten, haben je 2 Stimmen;
    3. Delegierte, die 41 bis 60 Tageseinrichtungen vertretern, haben je 3 Stimmen;
    4. Delegierte, die über 60 Tageseinrichtungen vertreten, haben je 4 Stimmen.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates des Fachverbandes gehören der Delegiertenver­sammlung stimmberechtigt an. Jedes Vorstandsmitglied und jedes gewählte Beiratsmitglied hat eine Stimme.
  5. Auf Einladung des Vorstandes können an der Delegiertenversammlung Gäste ohne Stimmrecht teilnehmen.
#

§ 6
Aufgaben der Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Sie wählt die von ihr zu wählenden Mitglieder des Vorstandes.
  2. Sie wählt den Vorstandsvorsitzenden.
  3. Sie wählt den Beirat.
  4. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen.
  5. Sie beschließt über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Fachverbandes.
  6. Sie berät über Grundsatzfragen und dient der Erörterung von Grundsatzpositionen, Fachfragen und dem Erfahrungsaustausch der Mitglieder.
  7. Die Delegierten stehen im Austausch mit den Trägern in ihrem Kirchenkreis und sorgen dort für Meinungsbildung und Abstimmung zu den Themen der Delegiertenversammlung.
#

§ 7
Einladung und Beschlussfähigkeit der Delegiertenversammlung

  1. Die/der Vorsitzende beruft die Delegiertenversammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnungen.
  2. Die Leitung der Delegiertenversammlung hat die/der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.
  3. Die Delegiertenversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen. Sie muss darüber hin­ aus zusammengerufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Delegierten dies schriftlich beim Vorstand mit einem Vorschlag zur Tagesordnung beantragt.
  4. Bei ordnungsgemäßer Einladung ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl beschlussfähig. Die Be­schlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes bedürfen jedoch einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten.
  5. Die Ausübung der Stimmrechte in der Delegiertenversammlung kann nur von den benannten De­legierten und den jeweiligen Stellvertreterinnen und Stellvertretern gem. § 6 Abs. 3 wahrgenommen werden.
  6. Satzungsänderungen, die den Zweck des Fachverbandes, die Zusammensetzung oder Zustän­digkeit seiner Organe oder die Bestiimmungen über die Zuordnung zur Kirche verändern sowie Beschlüsse über dlie Auflösung des Fachverbandes bedürfen der vorherigen Zustimmung der Di­akonie RWL und des Einvernehmens mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im RheinIand, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche.
  7. Über die Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/dem Vorsitzenden und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
#

§ 8
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 10 stimmberechtigten Personen, die Mitglied der Rheinischen Lan­deskirche oder der Westfälischen Landeskirche oder der Lippischen Landeskirche sind.
  2. Im Vorstand sollen die Landesteile des Mitgliedsgebietes des Diakonisches Werkes Rheinland­ Westfalen-Lippe e. V. angemessen berücksichtigt sein .
  3. Dem Vorstand gehören an:
    Sechs von der Delegiertenversammlung aus ihrer Mitte gewählte Personen.
    Davon sind 3 Personen aus dem Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippi­schen Landeskirche sowie drei Personen aus dem Bereich der Evangelischen Kirche im Rhein­land zu wählen.
    Für Delegierte, die in den Vorstand gewählt werden, ist entsprechend nachzubesetzen.
    Von diesen 6 Personen entsendet der Vorstand mindestens ein Mitglied des Vorstandes in die jeweilige innerevangelische Ländergruppe „TfK AG" in der die jeweiligen Landeskirchen, die Dia­konie RWL, das jeweilige evangelische Büro und der Fachverband vertreten sind.
  4. Dem Vorstand gehören weiterhin an:
    • eine von der Evangelischen Kirche im Rheinland benannte Vertretung
    • eine von der Evangelischen Kirche in Westfalen benannte Vertretung
    • eine von der Lippischen Landeskirche benannte Vertretung
    • eine von der Diakonie RWL benannte Vertretung.
    Die Benannten werden Mitglied in der jeweiligen Ländergruppe „TfK AG".
  5. Die Vorstandsmitglieder zu Absatz 3 werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer von vier Jahren im Einklang mit den Presbyteriumswahlen gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist unmittelbar auf der nächsten Delegiertenversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode vorzunehmen.
  6. Die Delegiertenversammlung wählt die Vorstandsvorsitzende/den Vorstandsvorsitzenden. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Stellvertretung der/des Vorstandsvorsitzenden.
  7. Die Referentinnen und Referenten der Geschäftsstelle nehmen je nach Tagesordnung an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teil.
#

§ 9
Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand leitet den Fachverband und ist für die Durchführung der Aufgaben gemäß § 2 ver­antwortlich.
  2. Der Vorstand beruft die Delegiertenversammlung ein, bereitet ihre Beschlüsse vor und ist für de­ren Umsetzung verantwortlich. Der Vorstand wird von der Geschäftsstelle unterstützt.
  3. Zwischen den Delegiertenversammlungen berät und beschließt der Vorstand über die fachlichen und fachpolitischen Fragen, soweit nicht Grundsatzpositionen der Arbeit betroffen sind.
#

§ 10
Einladung und Beschlussfähigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf, in der Regel viermal jährlich, zusammen.
  2. Es wird von der/dem Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen eingeladen.
  3. Auf Antrag von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder muss eine Vorstandssitzung einberufen werden.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder, wobei die/der Vorsitzende bzw. die Stellvertreterin/der Stellvertreter anwesend sein müssen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
  5. Es können zu länderspezifischen Themen länderspezifische Vorstandssitzungen einberufen werden.
#

§ 11
Beirat

  1. Der Beirat besteht aus zweiundzwanzig Personen, die Mitglieder einer Gliedkirche der Evangeli­schen Kirche in Deutschland sind oder einer Kirche sind, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist.
  2. In der Zusammensetzung des Beirates sind die Landesteile des Mitgliedsgebietes Rheinland, Westfalen und Lippe zu berücksichtigen.
  3. Dem Beirat gehören an:
    • Die Mitglieder des Vorstands
    • Zwölf weitere von der Dellegiertenversammlung gewählte Personen.
    Die 12 zu wählenden Personen sollen sich möglichst zusammensetzen aus:
    • Trägervertreter*innen
    • Geschäftsführungen größerer Trägereinheiten
    • Vertreter*innen aus der Verwaltungslleitung
    • Vertreter*innen der sozialpädagogischen Arbeit (Fachberatungen)
    • Vertreter*innen aus der Aus-, Fort- und Weiterbildung.
  4. Die Referentinnen und Referenten der Geschäftsstelle nehmen je nach Tagesordnung an den Beiratssitzungen teil.
#

§ 12
Aufgaben des Beirates

Der Beirat unterstützt die Vorstandsarbeit. Alle Fragen von besonderer Wichtigkeit oder grundsätzlicher Bedeutung werden im Beirat beraten.
#

§ 13
Einladungen und Beschlussfähigkeit des Beirates

  1. Der Beirat tritt nach Bedarf, in der Regel zweimal jährlich, zusammen.
  2. Es wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen eingeladen.
  3. Auf Antrag von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder muss eine Beiratssitzung einberufen wer­den.
  4. Der Beirat ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder, wobei die oder der Vorsitzende bzw. die Stellvertreterin oder der Stelllvertreter anwesend sein müssen. Der Beirat fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
  5. Es können zu länderspezifisohen Themen länderspezifische Sitzungen einberufen werden.
#

§ 14
Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle in der Diakonie RWL nimmt die laufenden Geschäfte des Fachverbandes wahr.
#

§ 15
Satzungsänderung und Auflösung des Fachverbandes

  1. Eine Änderung dieser Satzung oder eine Auflösung des Fachverbandes kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Delegierten erfolgen .
  2. In der Einladung muss ausdrücklich ein entsprechender Tagesordnungspunkt vorgesehen sein.
  3. Entsprechende Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Diakonie RWL und des Einvernehmens mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen und dem Landeskirchenrat der Lippischen Landeskirche.
#

§ 16
In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 10. März 2020 beschlossen.

#
1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.