.Kirchengesetz
vom 26. November 2019
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Geltungszeitraum von: 01.01.2021
Geltungszeitraum bis: 31.12.2021
Kirchengesetz
über die Feststellung des Haushaltes
der Lippischen Landeskirche
für das Haushaltsjahr 2020
- Haushaltsgesetz 2020 -
vom 26. November 2019
(Ges. u. VOBl. Bd. 17 Nr. 3 S. 87)
Die 37. ordentliche Landessynode hat in ihrer Sitzung am 26. November 2019 das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Feststellung des Haushaltsplanes
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird in Einnahme und Ausgabe auf je
69.148.280,00 EUR
festgestellt.
#§ 2
Stellenplan
Für die Bewirtschaftung der Personalausgaben ist der beigefügte Stellenplan verbindlich.
#§ 3
Deckungsfähigkeit
(
1
)
Die gem. § 73 der Verwaltungsordnung für deckungsfähig erklärten Ausgabemittel sind gekennzeichnet und in dem beigefügten Vermerketeil näher dargestellt, soweit nicht besondere Regelungen getroffen wurden.
(
2
)
Bei den RTR`n 1 (Landeskirche Allgemein) und 2 (Gemeindepfarrstellen-Haushalt) sind innerhalb der einzelnen RT die Personalausgaben deckungsfähig bei den:
#- Dienstbezügen Geistliche (4210)
- Dienstbezügen Pfarrer im Pfarrdienst auf Probe (4210)
- Dienstbezügen Beamte (4220)
- Vergütungen (4230)
- Stellenbeiträgen VKPB (4310 und 4320)
- Beihilfen (4610)
§ 4
Zweckbindung von Einnahmen
Die gem. § 74 der Verwaltungsordnung zweckgebundenen Einnahmemittel sind im Haushaltsplan gekennzeichnet und im beigefügten Vermerketeil näher dargestellt.
#§ 5
Übertragbarkeit
Über die gem. § 75 der Verwaltungsordnung mögliche Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln aus zweckgebundenen Einnahmen wird erst im Rahmen des Rechnungsergebnisses (§ 8) im Einzelfall entschieden.
#§ 6
Sperrvermerke
1 Die gem. § 77 der Verwaltungsordnung gesperrten Ausgabemittel sind im Haushalts- und Stellenplan gekennzeichnet und im beigefügten Vermerketeil näher dargestellt. 2 Über ihre Freigabe entscheiden der Landeskirchenrat und der Finanzausschuss gemeinsam.
#§ 7
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
(
1
)
Über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen gem. § 86 der Verwaltungsordnung nur veranlasst werden, wenn über ihre Deckung entschieden ist.
(
2
)
Für die Entscheidung ist das Landeskirchenamt zuständig, wenn die Ausgaben aufgrund bestehender Rechtsverpflichtungen zu leisten sind und unter Heranziehung der Verstärkungsmittel (Haushaltsstelle 9810.00.8600) abgedeckt werden können.
(
3
)
Die Entscheidung des Landeskirchenrates und des Finanzausschusses müssen übereinstimmen, wenn die Ausgaben auf neu einzugehenden Rechtsverpflichtungen beruhen und unter Heranziehung der Verstärkungsmittel (Haushaltsstelle 9820.00.8600) abgedeckt werden können.
(
4
)
Die Zuständigkeiten gem. Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn Mehrausgaben durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben an anderer Stelle im Haushaltsplan abgedeckt werden sollen.
(
5
)
Sollen Mehrausgaben durch Minderausgaben abgedeckt werden, ist § 73 der Verwaltungsordnung (Deckungsfähigkeit) sinngemäß anzuwenden.
#§ 8
Rechnungsüberschüsse, -fehlbeträge
Rechnungsüberschüsse und Rechnungsfehlbeträge sind im folgenden Haushaltsjahr abzuwickeln.
#§ 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Detmold, den 3. Dezember 2019 | |||
Der Landeskirchenrat | |||