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Satzung
für die
Evangelische Gemeindestiftung Lippe

vom 21. August 2007

(Ges. u. VOBl. Bd. 14 Nr. 4 S. 180)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Satzung
der Evangelischen Stiftung
- Evangelische Gemeindestiftung Lippe -
13. Juli 2010
§ 9 Abs. 2 lit. c
§ 14
geändert
neu eingefügt und neu nummeriert
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Präambel

( 1 ) Die Stiftung wirkt daran mit, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen.
( 2 ) Die selbstständige Stiftung ist eine kirchliche Stiftung im Sinne des § 2 des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NW) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW S. 52). Sie ist durch Beschluss des Landeskirchenrates der Lippischen Landeskirche vom 21. August 2007 gemäß § 2 Kirchengesetz über rechtsfähige evangelische Stiftungen des privaten Rechts in der Lippischen Landeskirche (StiftG.LK) vom 22. November 1977 anerkannt worden.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Zugehörigkeit

( 1 ) Die Evangelische Stiftung führt den Namen „Evangelische Gemeindestiftung Lippe“.
( 2 ) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts.
( 3 ) Sitz der Stiftung ist Detmold.
( 4 ) Die Stiftung ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche e.V. und dadurch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als anerkanntem evangelischem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen. Bei der Durchführung der Aufgaben der Stiftung sind die Pflichten der Mitglieder des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche e.V. zu beachten.
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§ 2
Stiftungszwecke

( 1 ) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 Abgabenordnung für die Verwirklichung gemeindlicher und sonstiger kirchlicher Zwecke, sowie der Zwecke der Kunst und Kultur, der Jugend- und Altenhilfe im Rahmen der diakonischen Arbeit der Kirchengemeinden der Lippischen Landeskirche und ihrer Einrichtungen. Maßgeblich sind die Grenzen der Lippischen Landeskirche und ihrer Kirchengemeinden und der Wirkungskreis der Einrichtungen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung.
Weiterer Zweck ist die Förderung der Jugendhilfe und mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 Abgabenordnung. Die Beschaffung von Mitteln für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt sind. Darüber hinaus kann die Stiftung im Rahmen der oben angeführten Zwecke eigene Projekte, Initiativen und Veranstaltungen unmittelbar selbst durchführen.
Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln zur Förderung dieser Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 58 Nr. 1 Abgabenordnung).
( 2 ) Die Stiftungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
  • Unterstützung der Weitergabe des Evangeliums
  • Unterstützung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
  • Unterstützung der Arbeit mit älteren Menschen
  • Unterstützung hilfsbedürftiger Personen
  • Unterstützung gemeindenaher Diakonie
  • Unterstützung der Kirchenmusik
  • Unterstützung der Substanzerhaltung der evangelischen Kirchen, insbesondere die in die Denkmalliste nach dem Denkmalschutzgesetz Nordrhein Westfalen eingetragen sind.
( 3 ) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen.
( 4 ) Die Stiftung kann als Treuhänderin die Verwaltung anderer unselbstständiger Stiftungen übernehmen, die gleichartige Zwecke verfolgen. Die Verwaltungstätigkeit kann nur unentgeltlich erfolgen.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer Einrichtung aus einem Grundstock der Lippischen Landeskirche von EUR 50.000.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist ertragbringend anzulegen und in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten.
( 3 ) Zustiftungen sind zulässig. Auflagen, die mit den Zustiftungen verbunden sind, sind zu beachten.
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§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung der Stiftungszwecke zeitnah zu verwenden.
( 2 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und so weit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, so weit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
( 3 ) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
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§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
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§ 7
Organe der Stiftung, Stiftungsorganisation

( 1 ) Organe der Stiftung sind:
  1. das Kuratorium
  2. der Vorstand
( 2 ) Den Organen können angehören Kirchenmitglieder im Sinne des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 10.11.1976 (ABl. EKD S. 389; KABl. EKvW 1977 S. 26), denen in Verbindung mit dem jeweiligen Recht der Gliedkirchen, in der jeweils geltenden Fassung das Wahlrecht zur Bildung kirchlicher Organe zusteht, sowie ordinierte Amtsträger. Auf Antrag kann der Landeskirchenrat Ausnahmen zulassen.
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§ 8
Kuratorium

( 1 ) Das Kuratorium besteht aus mindestens 5, höchstens 9 Mitgliedern. Ihm gehören folgende Personen an:
  1. die Landessuperintendentin oder der Landessuperintendent der Lippischen Landeskirche,
  2. mindestens 1, höchstens 2 vom Lippischen Landeskirchenrat berufene Personen,
  3. zusätzlich beruft das Kuratorium weitere Personen im Einvernehmen mit dem Landeskirchenrat. Im ersten Kuratorium werden diese Mitglieder vom Stifter berufen
( 2 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums gem. Abs. 1 Buchstaben b und c beträgt sechs Jahre. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus dem Amt. Im ersten Kuratorium beträgt die Amtszeit für die Hälfte dieser Mitglieder sechs Jahre, für die andere Hälfte drei Jahre. Die Dauer der Amtszeit wird in der ersten Sitzung des Kuratoriums durch Losentscheid bestimmt.
( 3 ) Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet außer im Todesfall:
  • im Falle des Abs. 1 Buchstabe a)
    mit Beendigung des Amtes;
  • im Falle des Abs. 1 Buchstaben b) und c):
  1. durch Rücktritt, der jederzeit der Stiftung gegenüber schriftlich und gegen Empfangsnachweis erklärt werden kann;
  2. durch Abberufung des Kuratoriums
  3. durch Wahl in den Vorstand
  4. bei Wegfall der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2;
  5. bei Vollendung des 75. Lebensjahres;
  6. bei Ablauf der Amtszeit.
Erneute Berufung ist möglich. Bis zur Berufung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers bleibt das ausscheidende Mitglied im Fall des Buchstaben e) im Amt.
( 4 ) Nach dem Ausscheiden eines Kuratoriumsmitglieds gem. Abs. 1 Buchst. b) und c) wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für die Restzeit der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes entsandt bzw. berufen. Erneute Entsendung bzw. Berufung ist zulässig.
( 5 ) Mitglieder des Kuratoriums gem. Abs. 1 Buchst. b) und c) können jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm soll jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
( 6 ) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 7 ) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
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§ 9
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium hat darauf zu achten, dass im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung der Wille der Stifterin oder des Stifters so wirksam wie möglich erfüllt wird.
( 2 ) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgaben sind insbesondere:
  1. die Beschlussfassung über Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel;
  2. die Genehmigung des Wirtschaftsplans;
  3. die Bestellung eines Prüfers für die Jahresrechnung;
  4. die Genehmigung der Jahresabrechnung einschließlich Vermögensübersicht;
  5. die Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
  6. die Entlastung des Vorstands;
  7. die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes.
( 3 ) Das Kuratorium entscheidet nach Maßgabe der §§ 14 und 15 über Änderungen des Stiftungszwecks und dieser Satzung.
( 4 ) Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreten. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Die Vorstandsmitglieder und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil, so weit das Kuratorium nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.
( 5 ) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 10
Arbeitsweise des Kuratoriums

( 1 ) Die Beschlüsse des Kuratoriums werden in Sitzungen gefasst.
( 2 ) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
( 3 ) Die Einladung zur Kuratoriumssitzung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich unter Angabe der Tagesordnung, wobei zwischen dem Tag der Absendung der Ladung und dem Tag der Sitzung - beide nicht mitgezählt - 14 Tage liegen müssen.
( 4 ) In dringenden Fällen kann die Einladung ohne Einhaltung von Form und Frist erfolgen. In diesem Fall ist das Kuratorium nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder sich in der Sitzung hiermit einverstanden erklärt.
( 5 ) Beschlüsse werden, so weit nicht die Satzung eine andere Regelung vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Kuratoriums, ersatzweise der oder des stellvertretenden Vorsitzenden.
( 6 ) Ist eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung nicht beschlussfähig, so kann mit einer Frist von 7 Tagen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die in jedem Falle beschlussfähig ist unter Beachtung des §§ 14 bis 16 dieser Satzung. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
( 7 ) Die Beschlussfassung im schriftlichen oder fernschriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Kuratoriumsmitglieder sich mit diesem Verfahren schriftlich oder fernschriftlich einverstanden erklärt haben. Der Beschluss ist in die Niederschrift der nächsten Sitzung aufzunehmen.
( 8 ) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil, wenn das Kuratorium nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.
( 9 ) Über die Sitzungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Kuratoriums- und die Vorstandsmitglieder erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.
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§ 11
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt.
( 2 ) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet außer im Todesfall:
  1. durch Abberufung durch das Kuratorium
  2. nach Ablauf von vier Jahren seit der Bestellung
  3. mit der Berufung ins Kuratorium
  4. bei Wegfall der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2
  5. bei Vollendung des 75. Lebensjahres
  6. durch Rücktritt, der jederzeit der Stiftung gegenüber schriftlich und gegen Empfangsnachweis erklärt werden kann.
Erneute Bestellung ist im Falle b) auf jeweils weitere vier Jahre möglich. Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes bleibt in diesen Fällen so lange im Amt bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt ist.
( 3 ) Nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger vom Kuratorium mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
( 4 ) Das Kuratorium kann ein Vorstandsmitglied mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
( 5 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.
( 6 ) Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sofern Mitglieder hauptamtlich tätig werden, entscheidet das Kuratorium über die Höhe der angemessenen Vergütung. Ehrenamtlichen Mitgliedern dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
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§ 12
Aufgaben des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden, gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
( 2 ) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifterin oder des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
  1. die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel;
  2. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes;
  3. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen;
  4. die Führung von Büchern und die Aufstellung der Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht;
  5. die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
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§ 13
Arbeitsweise des Vorstandes

( 1 ) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefasst.
( 2 ) Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich unter Angabe der Tagesordnung, wobei zwischen dem Tag der Absendung der Ladung und dem Tag der Sitzung - beide nicht mitgezählt - 7 Tage liegen müssen.
Auf Form und Frist zur Ladung kann durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder verzichtet werden.
( 3 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung oder Verzicht hierauf mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden, so weit nicht die Satzung eine andere Regelung vorsieht, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst.
( 5 ) Ist eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung nicht beschlussfähig, so kann mit einer Frist von 7 Tagen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die in jedem Falle beschlussfähig ist unter Beachtung des §§ 14 bis 16 dieser Satzung. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
( 6 ) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Vorstandsmitglieder erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.
( 7 ) Die Beschlussfassung im schriftlichen oder fernschriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Vorstandsmitglieder sich mit diesem Verfahren schriftlich oder fernschriftlich einverstanden erklärt haben. Der Beschluss ist in die Niederschrift der nächsten Sitzung aufzunehmen.
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§ 14
Geschäftsführung

( 1 ) Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Kuratorium eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen.
( 2 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bereitet die Beschlüsse des Vorstandes und des Kuratoriums vor und führt die Beschlüsse aus.
( 3 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt die laufenden Geschäfte der Verwaltung der Stiftung wahr.
( 4 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist verpflichtet, Vorstand und Kuratorium mit allen Vorgängen vertraut zu machen, die einer Beteiligung bedürfen.
( 5 ) Der Vorstand erlässt im Einvernehmen mit dem Kuratorium eine Geschäftsanweisung für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer.
( 6 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil, soweit der Vorstand nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.
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§ 15
Satzungsänderung

( 1 ) Das Kuratorium kann eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.
( 2 ) Der Änderungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums.
( 3 ) Die aufsichtsrechtlichen Genehmigungs- und Anzeigepflichten sind zu beachten.
( 4 ) Die Zusammensetzung und die grundsätzliche Stellung des Kuratoriums im Rahmen der Stiftungsorganisation sowie § 15 dieser Satzung können nicht geändert werden.
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§ 16
Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung

( 1 ) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann das Kuratorium durch einstimmigen Beschluss die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen.
( 2 ) Der Beschluss darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
( 3 ) Der Beschluss wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörden wirksam.
( 4 ) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung, soweit es für eine bestimmte Gemeinde gestiftet wurde, an diese Kirchengemeinde, ansonsten an die Lippische Landeskirche, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwenden, die den in § 2 festgelegten Zwecken möglichst nahe kommen.
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§ 17
Stellung des Finanzamts

Unbeschadet der sich aus den Stiftungsgesetzen ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamts einzuholen.
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§ 18
Stiftungsaufsichtsbehörde

( 1 ) Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Landeskirchenamt der Lippischen Landeskirche in Detmold. Die stiftungsaufsichtlichen Genehmigungs- und Zustimmungserfordernisse sind zu beachten.
( 2 ) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.
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§ 19
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage des Eingangs der Anerkennungsurkunde bei der Stiftung in Kraft.


Detmold, 21. August 2007
Der Landeskirchenrat
Die Satzung wird stiftungsaufsichtlich genehmigt.


Detmold, 17. Oktober 2007
Bezirksregierung Detmold