.Kirchengesetz
§ 1
§ 1a
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Kirchengesetz
zur Ausführung des Kirchengesetzes
über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(AG KBG.EKD)
vom 28. November 2006
(Ges. u. VOBl. Bd. 13 Nr. 14 S. 460)
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Kirchengesetz zur Neuregelung der Besoldung und Versorgung und zur Änderung dienstrechtlicher Bestimmungen | 22. November 2016 | § 1a | neu eingefügt | |
2 | Kirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der EKD (AG KBG.EKD) | 17. Juni 2023 | § 4 Satz 2 | eingefügt |
Die 33. ordentliche Landessynode hat in ihrer Sitzung am 28. November 2006 das folgende Kirchengesetz zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (KBG.EKD) beschlossen, das hiermit verkündet wird.
####§ 1
(zu § 14 Abs. 1 KBG.EKD)
Für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten gilt die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung – LVO) in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 1a
(zu §§ 27a Abs. 2, 54 Abs. 3 S. 3)
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten, die sich zur Wahl in ein Gesetzgebungsorgan stellen, kann vom Landeskirchenamt für die Dauer der Beurlaubung in den letzten zwei Monaten bis zum Ablauf des Wahltages aus besonderen Gründen Besoldung bis zur Höhe der Dienstbezüge bewilligt werden, die sie bei einer Beschäftigung mit 75 % im eingeschränkten Dienst erhalten würden.
#§ 2
(zu § 28 Abs. 1 KBG.EKD)
Für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten gilt die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung – AZVO) in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 3
(zu § 38 Abs. 4 KBG.EKD)
Für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten gilt die Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern - und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - FrUrlV) in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 4
(zu § 39 Satz 2 KBG.EKD)
1 Für den Bereich der Lippischen Landeskirche gelten im Übrigen die Regelungen für die Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. 2 Soweit Änderungen der staatlichen Bestimmungen kirchlichen Belangen entgegenstehen, kann der Landeskirchenrat bestimmen, dass sie vorläufig keine Anwendung finden; innerhalb eines Jahres seit Veröffentlichung der Änderungen ist endgültig zu entscheiden.
#§ 5
(zu § 48 KBG.EKD)
Für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten gilt die Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Nebentätigkeitsverordnung – NtV) in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 6
(zu § 60 Abs. 3 KBG.EKD)
(
1
)
Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte auf Lebenszeit und auf Zeit können in den Wartestand versetzt werden, wenn ein gedeihliches Wirken in dem bisherigen Amt nicht gewährleistet ist und sie weder weiterverwendet noch versetzt werden können.
(
2
)
Diese Regelung findet auf Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Sinne des § 81 Abs. 2 keine Anwendung.
#§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Das Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kirchenbeamtengesetz der EKD – KBG.EKD) vom 10. November 2005 (ABl. EKD 2005 S. 551) tritt in der Lippischen Landeskirche mit dem vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Verordnung bestimmten Tag in Kraft.
(
2
)
1 Das Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse der Kirchenbeamten in der Lippischen Landeskirche – Kirchenbeamtengesetz (KBG) – vom 15. Juni 1982 (Ges. u. VOBl. Bd. 8 S. 7), zuletzt geändert durch Kirchengesetze vom 28. November 2000 (Ges. u. VOBl. Bd. 12 S. 91), tritt zum selben Zeitpunkt außer Kraft.
2 Das Kirchenbeamtengesetz der EKU und das Ausführungsgesetz der EKvW sind in der Lippischen Landeskirche bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens anwendbar, auch wenn sie von den erlassenden Körperschaften außer Kraft gesetzt wurden.