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Geltungszeitraum von: 02.11.2020

Geltungszeitraum bis: 31.08.2021

Rechtsverordnung
über die Zusammensetzung und die Aufgaben der Kammer für Weltmission, Ökumene und Entwicklung, der Kammer für öffentliche Verantwortung und der Kammer für missionarische Dienste und Öffentlichkeitsarbeit in der Lippischen Landeskirche
(Ökumeneverordnung)

vom 11. Dezember 2002

(Ges. u. VOBl. Bd. 12 Nr. 13 S. 321)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz zur Änderung des Ökumenegesetzes
11. Juni 2005
Ges. u. VOBI. Bd. 13 Nr. 10 S. 354
gesamte Norm
Bezeichnung ersetzt
2
Kirchengesetz zur Änderung des Ökumenegesetzes und der Geschäftsordnung
20. Juni 2009
Überschrift
§ 2 Satz 1
ersetzt
Bezeichnung ersetzt
3
Synodalbeschluss
23. Januar 2021
§ 2 Satz 1
Bezeichnung ersetzt
####
In Ausführung von § 3 des Kirchengesetzes vom 26. November 2002 zur Ordnung der Weltmission, Ökumene und Entwicklung, zu Frieden und Umwelt, sowie zur Volksmission und Öffentlichkeitsarbeit1# (Ökumenegesetz) in der Lippischen Landeskirche beschließt der Landeskirchenrat folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Mitglieder der Kammer für Weltmission, Ökumene und Entwicklung

Der Kammer für Weltmission, Ökumene und Entwicklung gehören für die Dauer der Amtszeit der jeweiligen Landessynode bis zu 21 Mitglieder an. Dies sind drei Synodale, zwei Mitglieder, die zugleich Beauftragte für Osteuropa und Südafrika sind, die oder der Beauftragte für den Kirchlichen Entwicklungsdienst innerhalb der Lippischen Landeskirche, eine Kontaktperson zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen, drei Mitglieder, die zugleich Kontaktpersonen zu den Missionswerken sind und je ein von den Klassentagen zu wählendes Mitglied. Die Mitglieder der Klassentage können im Einzelfall identisch mit den Synodalen, den Beauftragten oder den Kontaktpersonen sein. Die Kammer kann bis zu drei Mitglieder kooptieren.
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§ 2
Aufgaben der Kammer für Weltmission, Ökumene und Entwicklung

Die Kammer informiert sich über laufende Prozesse in der Weltmission, Ökumene und Entwicklung. Sie fördert die gewachsenen Beziehungen zu den der Landeskirche partnerschaftlich verbundenen Kirchen. Dazu gehört die Ausrichtung von Partnerschaftstagungen und Ökumene- und Missionsfesten sowie die Förderung von Partnerschaftsbegegnungen auf Gemeinde-, Klassen- und landeskirchlicher Ebene. Die Kammer arbeitet mit den der Landeskirche verbundenen Missionswerken zusammen. Sie wirkt bei der Benennung der von der Landeskirche in die Gremien der Missionswerke und der ökumenischen Institutionen zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertreter mit. Die oder der Kammervorsitzende wirkt bei der Benennung von landeskirchlichen Beauftragten in den Bereichen Ökumene, Mission und Entwicklung mit. Die Kammer fördert die Arbeit des Evangelischen Entwicklungsdienstes. Sie unterstützt die Arbeit der konfessionellen Weltbünde und des Ökumenischen Weltkirchenrates. Sie hält Kontakt zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen und pflegt Kontakte zu Vertreterinnen oder Vertretern anderer Konfessionen und Religionen. Die Kammer ist verantwortlich für die Umsetzung ökumenischer Initiativen und Kampagnen in der Lippischen Landeskirche.
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§ 3
Mitglieder der Kammer für öffentliche Verantwortung

Der Kammer für öffentliche Verantwortung gehören für die Dauer der Amtszeit der jeweiligen Landessynode bis zu 16 Mitglieder an. Dies sind drei Synodale und je ein von den Klassentagen zu wählendes Mitglied sowie die oder der Beauftragte für Seelsorge an Zivildienstleistenden und ein Mitglied des Kirchenvorstands der evangelischen Militärkirchengemeinde Augustdorf. Die Kammer kann bis zu drei Mitglieder kooptieren.
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§ 4
Aufgaben der Kammer für öffentliche Verantwortung

Die Kammer informiert sich über laufende Prozesse in den Bereichen der Friedens- und Umweltethik, insbesondere durch den Kontakt zu Beauftragten für Frieden und Umwelt in anderen Landeskirchen und zu den für den Raum Lippe zuständigen Gremien in den genannten Bereichen sowie durch Studienprogramme. Die Kammer pflegt den Kontakt zur Bundeswehr, zum Zivildienst und zu den christlichen Friedensdiensten. Die oder der Kammervorsitzende wirkt bei der Benennung von landeskirchlichen Beauftragten in diesen Bereichen mit. Die Kammer fördert friedensdienliche Maßnahmen und setzt sie für den Bereich der Lippischen Landeskirche um. Dazu gehört die Vor- und Nachbereitung der Friedenstage in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen, die Unterstützung von Friedensgebeten und die Durchführung von Kampagnen, die der Überwindung von Gewalt dienen. Die Kammer begleitet den Fortschritt in der Umwelt- und Biotechnologie mit ethischen Fragestellungen. Sie unterstützt Maßnahmen, die einen achtsamen Umgang mit dem Leben und der Umwelt fördern. Soweit es den inländischen Bereich betrifft, trägt die Kammer Sorge für die Behandlung von Fragen der Gerechtigkeit und des ethischen Investments.
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§ 5
Mitglieder der Kammer für missionarische Dienste und Öffentlichkeitsarbeit

Der Kammer für missionarische Dienste und Öffentlichkeitsarbeit gehören für die Dauer der Amtszeit der jeweiligen Landessynode bis zu 13 Mitglieder an. Dies sind drei Synodale, je ein von den Klassentagen zu wählendes Mitglied und die oder der Beauftragte für Volksmission. Die Kammer kann bis zu zwei Mitglieder kooptieren. Wenn die oder der Beauftragte für Volksmission kein gewähltes Mitglied ist, reduziert sich die Anzahl der zu kooptierenden Mitglieder um eins. Die Leiterin oder der Leiter der Evangelischen Erwachsenenbildung gehört der Kammer mit beratender Stimme an.
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§ 6
Aufgaben der Kammer für missionarische Dienste und Öffentlichkeitsarbeit

Die Kammer beobachtet Entwicklungen und Trends, die für die Volksmission und die Öffentlichkeitsarbeit von Bedeutung sind und macht sie für die Lippische Landeskirche nutzbar. Im Kontakt mit volksmissionarischen und publizistischen Einrichtungen der Evangelischen Kirche in Deutschland entwickelt sie Konzepte und Initiativen, damit mehr Menschen vom Evangelium erreicht werden. Die oder der Kammervorsitzende wirkt bei der Benennung der oder des Beauftragten für Volksmission mit.
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§ 7
Gemeinsame Versammlung

Mindestens einmal jährlich findet eine gemeinsame Sitzung der Kammer für Weltmission, Ökumene und Entwicklung, der Kammer für öffentliche Verantwortung und der Kammer für missionarische Dienste und Öffentlichkeitsarbeit unter der Leitung der Landessuperintendentin oder des Landessuperintendenten statt.
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§ 8
Gemeindliche Arbeitsgruppen

Jede Gemeinde soll eine Arbeitsgruppe von mindestens drei Personen benennen, die gemeindliche Interessens- und Arbeitsschwerpunkte in den Bereichen Ökumene und Mission vertritt. Die gemeindlichen Arbeitsgruppen treten auf Klassenebene zusammen und werden von der Beauftragten oder dem Beauftragten für Ökumenisches Lernen begleitet. Sie halten den Kontakt zu den Ausschüssen und zum Landeskirchenamt und sind Ansprechpartnerinnen für landeskirchliche Impulse in den genannten Bereichen.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

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1 ↑ redaktionelle Anmerkung: durch Kirchengesetz vom 20. Juni 2009 (Ges. u. VOBl Bd. 14 S. 297) in „Kirchengesetz zur Ordnung der Weltmission, Ökumene und Entwicklung, Wahrnehmung öffentlicher Verantwortung sowie zur Volksmission und Öffentlichkeitsarbeit in der Lippischen Landeskirche“ umbenannt.