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Verordnung zur Besoldung neben Versorgung bei Dienst im Ruhestand

vom 7. Dezember 2021

(Ges. u. VOBl. Bd. 17 Nr. 11 S. 434)

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Aufgrund von § 33a (zu § 94 a PfDG.EKD) des Kirchengesetzes zur Ausführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD (AG.PfDG.EKD) hat der Landeskirchenrat in seiner Sitzung am 7. Dezember 2021 folgende Verordnung zur Besoldung nebst Versorgung bei Dienst im Ruhestand erlassen:
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§ 1
Versorgungszuschlag

Pfarrerinnen und Pfarrer, die einen Dienst im Ruhestand ausüben, erhalten neben ihren Versorgungsleistungen einen Zuschlag zur Versorgung, dessen Höhe sich nach dem Umfang der Beauftragung bemisst. Hat die Beauftragung den Umfang eines 100%-Dienstes, so beträgt der Zuschlag monatlich die Differenz zwischen der monatlichen Versorgungsleistung und der zuletzt erhaltenen monatlichen Besoldung. Bei einem geringeren Umfang verringert sich der Zuschlag entsprechend.
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§ 2
Finanzierung

Die Kosten für den Dienst im Ruhestand trägt die Lippische Landeskirche, mit Ausnahme der Sachkosten der Pfarrerinnen und Pfarrer, welche von der Kirchengemeinde, in der die Pfarrerin oder der Pfarrer tätig ist, getragen werden.
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§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2022 in Kraft.