.Kirchengesetz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Geltungszeitraum von: 01.01.2021
Geltungszeitraum bis: 31.12.2021
Kirchengesetz
über die Feststellung des Haushaltes
der Lippischen Landeskirche
für das Haushaltsjahr 2021
- Haushaltsgesetz (HG) 2021 -
vom 16. November 2020
(Ges. u. VOBl. Bd. 17 Nr. 6 S. 195)
Der Landeskirchenrat beschließt das nachfolgende Kirchengesetz über die Feststellung des Haushaltes der Lippischen Landeskirche für das Haushaltsjahr 2021 als Notverordnung gem. Art. 107 (1) der Verfassung der Lippischen Landeskirche. Die Landessynode genehmigte auf Ihrer Tagung am 22./23. Januar 2021 gem. Art. 107 (2) der Verfassung der Lippischen Landeskirche dieses Kirchengesetz (Ges. u. VOBl. Bd. 17 Nr. 7 S. 243).
####§ 1
Feststellung des Haushaltsplanes
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird in Einnahme und Ausgabe auf je
69.109.550,00 EUR
festgestellt.
#§ 2
Stellenplan
Für die Bewirtschaftung der Personalausgaben ist der beigefügte Stellenplan verbindlich.
#§ 3
Deckungsfähigkeit
(
1
)
Die gem. § 73 der Verwaltungsordnung für deckungsfähig erklärten Ausgabemittel sind gekennzeichnet und im beigefügten Vermerketeil näher dargestellt, soweit nicht besondere Regelungen getroffen wurden.
(
2
)
Bei den Rechtsträgern 1 (Landeskirche Allgemein) und 2 (Gemeindepfarrstellenhaushalt) sind innerhalb der einzelnen Rechtsträger die Personalausgaben für:
- Dienstbezüge Geistlicher (4210)
- Dienstbezüge Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienst auf Probe (4210)
- Dienstbezüge Beamter (4220)
- Vergütungen (4230)
- Stellenbeiträge VKPB (4310 und 4320)
- Beihilfen (4610)
deckungsfähig.
#§ 4
Zweckbindung von Einnahmen
Die gem. § 74 der Verwaltungsordnung zweckgebundenen Einnahmemittel sind im Haushaltsplan gekennzeichnet und im beigefügten Vermerketeil näher dargestellt.
#§ 5
Übertragbarkeit
Über die gem. § 75 der Verwaltungsordnung mögliche Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln aus zweckgebundenen Einnahmen wird erst im Rahmen des Rechnungsergebnisses (§ 8) im Einzelfall entschieden.
#§ 6
Sperrvermerke
1 Die gem. § 77 der Verwaltungsordnung gesperrten Ausgabemittel sind im Haushalts- und Stellenplan gekennzeichnet und im beigefügten Vermerketeil näher dargestellt. 2 Über ihre Freigabe entscheiden der Landeskirchenrat und der Finanzausschuss gemeinsam.
#§ 7
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
(
1
)
Über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen gem. § 86 der Verwaltungsordnung nur veranlasst werden, wenn über ihre Deckung entschieden ist.
(
2
)
Für die Entscheidung ist das Landeskirchenamt zuständig, wenn die Ausgaben aufgrund bestehender Rechtsverpflichtungen zu leisten sind und unter Heranziehung der Verstärkungsmittel (Haushaltsstelle 9810.00.8600) abgedeckt werden können.
(
3
)
Die Entscheidung des Landeskirchenrates und des Finanzausschusses müssen übereinstimmen, wenn die Ausgaben auf neu einzugehenden Rechtsverpflichtungen beruhen und unter Heranziehung der Verstärkungsmittel (Haushaltsstelle 9820.00.8600) abgedeckt werden können.
(
4
)
Die Zuständigkeiten gem. Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn Mehrausgaben durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben an anderer Stelle im Haushaltsplan abgedeckt werden sollen.
(
5
)
Sollen Mehrausgaben durch Minderausgaben abgedeckt werden, ist § 73 der Verwaltungsordnung (Deckungsfähigkeit) sinngemäß anzuwenden.
#§ 8
Rechnungsüberschüsse, -fehlbeträge
Rechnungsüberschüsse und Rechnungsfehlbeträge sind im folgenden Haushaltsjahr abzuwickeln.
#§ 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Detmold, den 16. November 2020 | |||
Der Landeskirchenrat | |||