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Anlage 3 zum BAT-KF
Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten sowie Integrationsfirmen
(S-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF
– SEGP.BAT-KF –)1#

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Vorbemerkungen
1
Der S- Entgeltgruppenplan gilt für die Mitarbeiterinnen, die in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten sowie Integrationsfirmen tätig sind.
2
Die Vorbemerkungen des Allgemeinen Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF/MTArb-KF gelten entsprechend.
Berufsgruppe 1
Stammkräfte in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten1,3
Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen, soweit nicht einer höheren Fallgruppe zugeordnet
S 1
2.
Mitarbeiterin, die eine Arbeitsgruppe beaufsichtigt; Mitarbeiterin in der Verwaltung mit mindestens 25 % Anteilen selbstständiger Arbeit
S 2
3.
Mitarbeiterin mit einschlägigem beruflichen Abschluss oder einschlägiger beruflicher Erfahrung, die eine Arbeitsgruppe anleitet; Mitarbeiterin in der Verwaltung mit selbständigen Verantwortungsbereich
S 3
4.
Mitarbeiterin mit einschlägigem beruflichen Abschluss oder einschlägiger beruflicher Erfahrung, die eine Arbeitsgruppe anleitet und in besonderem Umfang für diese Gruppe Verantwortung trägt2; Mitarbeiterin in der Verwaltung mit einschlägigem beruflichen Abschluss oder einschlägiger beruflicher Erfahrung mit einem besonderen Verantwortungsbereich; pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen; Mitarbeiterin, die Stütz- und Förderunterricht durchführt
S 4
5.
Mitarbeiterin in der Verwaltung mit einschlägigem beruflichen Abschluss oder einschlägiger beruflicher Erfahrung, der Mitarbeiterinnen unterstellt sind, die nicht Maßnahmeteilnehmende sind; Mitarbeiterin, die regelmäßig Planungs- und Organisationsaufgaben durchführt; pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen, die besonders schwierige Aufgaben wahrnehmen; Arbeitsvermittlerin
S 5
6.
Mitarbeiterin mit einschlägigem beruflichen Abschluss oder einschlägiger beruflicher Erfahrung mit herausgehobenem Verantwortungsbereich (z.B. Leitung eines Arbeitsbereiches); Mitarbeiterin mit therapeutisch-diagnostischer Tätigkeit, Arbeitsvermittlerin mit herausgehobenem Verantwortungsbereich
S 6
7.
Mitarbeiterin mit einschlägigem beruflichen Abschluss oder einschlägiger beruflicher Erfahrung mit besonders herausgehobenem Verantwortungsbereich
S 7
8.
Mitarbeiterin mit herausgehobener Verantwortung für mehrere Aufgabengebiete oder Einrichtungsteile; Vertretung der Mitarbeiterin nach S 9
S 8
9.
Mitarbeiterin als Leitung der gesamten Einrichtung
S 9
Anmerkungen:
1
Den Mitarbeiterinnen kann bei erheblich überdurchschnittlichen Leistungen eine monatliche, widerrufliche Zulage in Höhe bis zu 10 % der Vergütung gezahlt werden. Näheres kann in einer Dienstvereinbarung geregelt werden.
2
In besonderem Umfang Verantwortung für diese Gruppe trägt die Mitarbeiterin, wenn sie Meisterin in einem einschlägigen Beruf ist und damit ausbilden darf.
3
Stammkräfte im Sinne dieser Berufsgruppe sind alle Mitarbeiterinnen, die angestellt sind, um die Infrastruktur der Einrichtung sicherzustellen, und keine auf die konkrete Person bezogene Förderung aus arbeitsmarktpolitischen Programmen erhalten.
Berufsgruppe 21,2
Helferinnen
Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
angelernte Helferinnen
H 1
2.
Mitarbeiterinnen mit einer für die Tätigkeit förderlichen mindestens einjährigen Ausbildung
H 2
Anmerkungen:
  1. Helferinnen im Sinne dieser Berufsgruppe sind Mitarbeitende, die unmittelbar vor ihrer Einstellung mindestens ein Jahr arbeitslos waren und mindestens zwei Vermittlungshemmnisse im Sinne von § 16e SGB II aufweisen oder als Maßnahmeteilnehmende im Sinne der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse und der Vergütung für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten beschäftigt waren.
  2. In dieser Berufsgruppe sind Mitarbeiterinnen einzugruppieren, die ihre Beschäftigung nach dem 30. Juni 2015 aufnehmen.

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1 ↑ Überschrift geändert, Fallgruppe 4 geändert, Anmerkung 2 angefügt durch ARR zur Änderung des Entgeltgruppenplans zum BAT-KF für Stammkräfte in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten, Anlage 3 zum BAT-KF vom 20. Juni 2012; Überschrift geändert, Vorbemerkung geändert, Berufsgruppe 1 geändert, Anmerkung geändert, Berufsgruppe 2 angefügt durch ARR zur Änderung des Bundes-Angestellten-Tarifvertrags in kirchlicher Fassung und der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse und der Vergütung für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten vom 25. Juni 2015.