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Verordnung zu
Stipendien für die Pfarrausbildung

vom 17. Mai 2022

(Ges. u. VOBl. Bd. 17 Nr. 12 S. 475)

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Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 17. Mai 2022 gemäß Artikel 106 Ziff. 13 der Verfassung der Lippischen Landeskirche nachfolgende Rechtsverordnung betr. Stipendium für Pfarrausbildung beschlossen:
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§ 1

Personen, die die Ausbildung gemäß dem Kirchengesetz über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Lippischen Landeskirche (Pfarrausbildungsgesetz) vom 27. November 2012 nach einem abgeschlossenen Theologiestudium und mehrjähriger Berufstätigkeit beginnen, können beim Landeskirchenrat für die Zeit der Ausbildung im Vikariat ein Stipendium beantragen.
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§ 2

In dem Antrag an das Landeskirchenamt ist eine Bescheinigung über das Jahresgehalt vor der angestrebten Ausbildung vorzulegen. Das Landeskirchenamt prüft die Gehaltsunterschiede und legt dem Landeskirchenrat einen Beschlussvorschlag vor.
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§ 3

Die Höhe des Stipendiums beträgt maximal die Differenz der Besoldung nach dem Kirchengesetz der Lippischen Landeskirche zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (Ausführungsgesetz zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD – AG.BVG-EKD) vom 22. November 2016 in der jeweils geltenden Fassung und der Besoldung der Evangelischen Kirche im Rheinland nach dem Kirchengesetz der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (Ausführungsgesetz zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD - AG.BVG-EKD) vom 12. Januar 2017 in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.