.Kirchengesetz
vom 11. Januar 2002 der Evangelischen Kirche
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Geltungszeitraum von: 01.01.2007
Geltungszeitraum bis: 31.08.2022
Kirchengesetz
zur Übernahme des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit
von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen
in gemeinsamen Angelegenheiten und die Errichtung von Verbänden
(Verbandsgesetz)
vom 11. Januar 2002 der Evangelischen Kirche
im Rheinland i. d. F. vom 28. November 2006
(Ges. u. VOBl. Bd. 13 S. 457)
Die 33. ordentliche Landessynode hat in ihrer Sitzung am 28. November 2006 gemäß Artikel 86 Nr. 1 der Verfassung das Kirchengesetz zur Übernahme des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen in gemeinsamen Angelegenheiten und die Errichtung von Verbänden (Verbandsgesetz) vom 14.1.2005 der Evangelischen Kirche im Rheinland beschlossen.
#Artikel 1
###§ 1
Das Kirchengesetz über die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen in gemeinsamen Angelegenheiten und die Errichtung von Verbänden (Verbandsgesetz) vom 11. Januar 2002 der Evangelischen Kirche im Rheinland (KABl. S. 91) gilt in der jeweils gültigen Fassung in der Lippischen Landeskirche sinngemäß, unbeschadet übrigen entgegenstehenden Rechtes der Lippischen Landeskirche und, sofern der Landeskirchenrat nichts anderes bestimmt, nach Maßgabe dieses Gesetzes.
#§ 2
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1
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§ 2 gilt mit der Maßgabe, dass für die Einladung zu den Sitzungen der Organe sowie ihre Beschlussfassung die Vorschriften der Geschäftsordnung für die Landessynode, Organe und Gremien der Landeskirche, Klassen und Kirchengemeinden der Lippischen Landeskirche sinngemäß gelten.
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2
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Art. 51 Abs. 3 der Verfassung sowie die Vorschriften der Siegelordnung bleiben von der Regelung des § 4 Abs. 1 unberührt.
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3
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1 § 7 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass zur Schlichtung von Streitigkeiten der Landeskirchenrat angerufen werden kann. 2 Den Schiedsspruch nach § 7 Abs. 2 Satz 1 erlässt der Landeskirchenrat. 3 Zur Entscheidung nach § 7 Abs. 2 ist das Gemeinsame Kirchliche Verwaltungsgericht anzurufen.
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4
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1 Die Mitglieder der Organe nach § 8 müssen in den Kirchenvorstand wählbar sein. 2 Wählbar sind auch Pfarrerinnen und Pfarrer unbeschadet des § 6.
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5
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§ 9 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass für die Feststellung der Landeskirchenrat zuständig ist.
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6
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Zur Genehmigung nach § 11 Abs. 2 S. 1 ist innerhalb der Lippischen Landeskirche das Landeskirchenamt berufen.
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7
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§ 17 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Genehmigung durch den Landeskirchenrat zu erteilen ist.
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8
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Der Beschluss nach § 18 Abs. 1 und 2 wird durch den Landeskirchenrat gefasst.
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9
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§§ 16 Abs 1 und 26 Abs. 1 gelten mit der Maßgabe, dass die Satzung zusätzlich zu den genannten Regelungen eine Regelung zu den Voraussetzungen und den Folgen des Ausscheidens von Mitgliedern treffen soll.
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10
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§ 26 Abs. 2 findet keine Anwendung.
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11
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Die Beschlüsse nach § 27 Abs. 1 gelten vorbehaltlich etwaig erforderlicher staatlicher Genehmigungen.
Detmold, 12. Dezember 2006
Der Landeskirchenrat