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Gesetz zur Zusammenarbeit der Kirchlichen Versorgungskassen (GZKV)
vom 22. November 2022
(Ges. u. VOBl. Bd. 17 Nr. 13 S. 487)
####Die 37. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 21./22. November 2022 nachfolgendes Kirchengesetz beschlossen:
##§ 1
1 Die Partnerkassen Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen (nachfolgend: KZVK) und Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche (nachfolgend: VKPB) sind in einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengeschlossen. 2 Um Synergieeffekte bei den Personalkosten zu nutzen, sind die Partnerkassen verpflichtet, ihre Mitarbeitenden nach Maßgabe der folgenden Paragraphen gemeinsam einzusetzen.
#§ 2
1 VKPB und KZVK stellen alle bei ihnen arbeitsvertraglich beschäftigten oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Mitarbeitenden in einen gemeinsamen Mitarbeiterpool von VKPB und KZVK ein. 2 Über den Mitarbeiterpool verfügen beide Kassen gemeinschaftlich. 3 VKPB und KZVK nutzen alle für sie tätigen Mitarbeitenden aus dem Mitarbeiterpool jeweils wie bei ihr arbeitsvertraglich beschäftigte oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Mitarbeitende.
#§ 3
1 VKPB und KZVK dürfen zur Deckung des jeweiligen eigenen Bedarfs an Mitarbeitenden ausschließlich Mitarbeitende aus dem Mitarbeiterpool einsetzen. 2 VKPB und KZVK dürfen keine Mitarbeitenden im Wege einer Arbeitnehmerüberlassung, Personalgestellung oder ähnlichem von fremden Dritten beziehen.
#§ 4
1 Die Kosten der Mitarbeitenden im Mitarbeiterpool werden verursachungsgerecht zwischen VKPB und KZVK aufgeteilt und von beiden Partnerkassen gemeinsam getragen. 2 Dabei schätzen VKPB und KZVK die anteilige Inanspruchnahme der Mitarbeitenden aus dem Mitarbeiterpool des folgenden Kalenderjahres einvernehmlich vor Beginn des Kalenderjahres. 3 Die anteilige Inanspruchnahme kann sowohl für mehrere Mitarbeitende zusammen als auch individuell pro Mitarbeiter geschätzt werden. 4 Die Schätzung kann für mehrere Kalenderjahre erfolgen, ist aber mindestens alle drei Jahre zu überprüfen. 5 Die Anteile der von der VKPB und der KZVK zu tragenden Kosten entsprechen den jeweiligen Anteilen der geschätzten Inanspruchnahme des jeweiligen Kalenderjahres.
#§ 5
Die Einzelheiten der Kooperation einschließlich der geschätzten anteiligen Inanspruchnahme gem. § 4 sowie der Durchführung des Ausgleichs regeln VKPB und KZVK in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
#§ 6
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.