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Gesetz zur Zusammenarbeit der Kirchlichen Versorgungskassen (GZKV)

vom 22. November 2022

(Ges. u. VOBl. Bd. 17 Nr. 13 S. 487)

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Die 37. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 21./22. November 2022 nachfolgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Die Partnerkassen Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen (nachfolgend: KZVK) und Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche (nachfolgend: VKPB) sind in einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengeschlossen. Um Synergieeffekte bei den Personalkosten zu nutzen, sind die Partnerkassen verpflichtet, ihre Mitarbeitenden nach Maßgabe der folgenden Paragraphen gemeinsam einzusetzen.
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§ 2

VKPB und KZVK stellen alle bei ihnen arbeitsvertraglich beschäftigten oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Mitarbeitenden in einen gemeinsamen Mitarbeiterpool von VKPB und KZVK ein. Über den Mitarbeiterpool verfügen beide Kassen gemeinschaftlich. VKPB und KZVK nutzen alle für sie tätigen Mitarbeitenden aus dem Mitarbeiterpool jeweils wie bei ihr arbeitsvertraglich beschäftigte oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Mitarbeitende.
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§ 3

VKPB und KZVK dürfen zur Deckung des jeweiligen eigenen Bedarfs an Mitarbeitenden ausschließlich Mitarbeitende aus dem Mitarbeiterpool einsetzen. VKPB und KZVK dürfen keine Mitarbeitenden im Wege einer Arbeitnehmerüberlassung, Personalgestellung oder ähnlichem von fremden Dritten beziehen.
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§ 4

Die Kosten der Mitarbeitenden im Mitarbeiterpool werden verursachungsgerecht zwischen VKPB und KZVK aufgeteilt und von beiden Partnerkassen gemeinsam getragen. Dabei schätzen VKPB und KZVK die anteilige Inanspruchnahme der Mitarbeitenden aus dem Mitarbeiterpool des folgenden Kalenderjahres einvernehmlich vor Beginn des Kalenderjahres. Die anteilige Inanspruchnahme kann sowohl für mehrere Mitarbeitende zusammen als auch individuell pro Mitarbeiter geschätzt werden. Die Schätzung kann für mehrere Kalenderjahre erfolgen, ist aber mindestens alle drei Jahre zu überprüfen. Die Anteile der von der VKPB und der KZVK zu tragenden Kosten entsprechen den jeweiligen Anteilen der geschätzten Inanspruchnahme des jeweiligen Kalenderjahres.
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§ 5

Die Einzelheiten der Kooperation einschließlich der geschätzten anteiligen Inanspruchnahme gem. § 4 sowie der Durchführung des Ausgleichs regeln VKPB und KZVK in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.
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§ 6

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.