.

Geltungszeitraum von: 01.01.2010

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Kirchenvertrag über die
Errichtung eines gemeinsamen Pastoralkollegs

vom 18. Juni 2009

(Ges. u. VOBl. Bd. 14 Nr. 8 S. 304)

Inhaltsübersicht1#

Präambel
§ 1
Gegenstand der Kooperation und Auftrag
§ 2
Name, Organisation und Leitung des gemeinsamen Pastoralkollegs
§ 3
Dezernatskonferenz
§ 4
Aufgaben der Dezernatskonferenz
§ 5
Sitzungen, Beschlüsse der Dezernatskonferenz
§ 6
Planungskonferenz
§ 7
Fortbildung in den ersten Amtsjahren
§ 8
Regionale Fortbildungsangebote
§ 9
Finanzierung
§ 10
Dauer des Vertrages, Kündigung, Freundschaftsklausel
§ 11
Inkrafttreten
####
Die Evangelische Kirche im Rheinland,
die Evangelische Kirche von Westfalen,
die Lippische Landeskirche und
die Evangelisch-reformierte Kirche
schließen nachstehenden Vertrag:
#

Präambel

Das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung in Haus Villigst ist eine unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Westfalen im Sinne von Artikel 156 der Kirchenordnung. Integraler Bestandteil des Instituts ist der Bereich Pastoralkolleg. Der nachfolgende Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) regelt wie das gemeinsame Pastoralkolleg im Rahmen der fortbestehenden Gesamtstruktur des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung für die Trägerkirchen arbeitet. Ziel ist es, das gemeinsame Pastoralkolleg als zukunftsfähiges Bildungszentrum in der Evangelischen Kirche in Deutschland zu entwickeln. Die Arbeit des gemeinsamen Pastoralkollegs geschieht im Rahmen des gemeinsamen Konzeptes der Trägerkirchen für die pastorale Aus- und Fortbildung unter Berücksichtigung des unterschiedlichen konfessionellen Profils der Trägerkirchen und in Respekt vor den jeweiligen regionalen Gegebenheiten und Traditionen.
#

§ 1
Gegenstand der Kooperation und Auftrag

( 1 ) Das Pastoralkolleg ist integraler Bestandteil des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung der Evangelischen Kirche von Westfalen (IAFW). Die Leitungs- und Arbeitsstrukturen sowie die Arbeit des IAFW sind in der Institutsordnung beschrieben, die von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen entsprechend der in diesem Vertrag getroffenen Regelungen angepasst wird.
( 2 ) Im Rahmen der Kooperation hat das gemeinsame Pastoralkolleg den Auftrag:
  1. zur theologischen Fort- und Weiterbildung von Pfarrerinnen und Pfarrern in den Trägerkirchen;
  2. zur Entwicklung und zum Angebot qualifizierender Langzeitfortbildungen und Weiterbildungen;
  3. zur Fortbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in den ersten Amtsjahren (FEA);
  4. zur Qualifikation von anderen beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden in den Trägerkirchen;
  5. zur Beratung und Unterstützung von kirchlichen Körperschaften und kirchlichen Gruppen in Fragen der theologischen Fort- und Weiterbildung.
Die Arbeitsfelder
Aus- und Fortbildung der Laienpredigerinnen und Laienprediger;
Ausbildung für den Predigtdienst und die Sakramentsverwaltung durch Mitarbeitende in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit;
Supervision
des Pastoralkollegs der Evangelischen Kirche von Westfalen sind zurzeit nicht Gegenstand der Kooperation.
( 3 ) Im Rahmen seines Auftrags bietet das gemeinsame Pastoralkolleg Fort- und Weiterbildungen in den folgenden Handlungsfeldern an:
  1. Theologie und Spiritualität;
  2. Pastorale Grundfragen: Beruf und Identität;
  3. Verkündigung und Gottesdienst;
  4. Konfirmandenarbeit und Kirche in der Schule (vom Pädagogischen Institut verantwortet);
  5. Gruppen- und Bildungsarbeit;
  6. Beratung und Seelsorge;
  7. Gesellschaftliche Verantwortung, Diakonie und Sozialarbeit;
  8. Mission und Ökumene;
  9. Gemeindeaufbau, Gemeindeleitung und Kirchliche Verwaltung.
( 4 ) Das gemeinsame Pastoralkolleg kooperiert mit den anderen Instituten, Ämtern und Einrichtungen der beteiligten Trägerkirchen.
( 5 ) Das gemeinsame Pastoralkolleg arbeitet bundesweit mit den vergleichbaren Einrichtungen der Evangelischen Landeskirchen und der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie der Katholischen (Erz-)Bistümer zusammen. Es pflegt den Kontakt zu internationalen Bildungseinrichtungen im Rahmen der ökumenischen Beziehungen der Trägerkirchen.
#

§ 2
Name, Organisation und Leitung des gemeinsamen Pastoralkollegs

( 1 ) Das gemeinsame Pastoralkolleg führt vorläufig den Namen „Gemeinsames Pastoralkolleg im Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung der Evangelischen Kirche von Westfalen“. Es hat seinen Hauptsitz in Schwerte-Villigst und ist am Standort Wuppertal im Theologischen Zentrum vertreten.
( 2 ) Die Leiterin oder der Leiter des Instituts für Aus-, Fort- und Weiterbildung ist verantwortlich für die Durchführung der Aufgaben des Instituts im Rahmen der Institutsordnung und übt unbeschadet der Zuständigkeiten der Landeskirchenämter die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden aus. Sie oder er führt Jahresdienstgespräche mit allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Instituts. Sie oder er ist zuständig für die Konzeptionsentwicklung, den Haushalt sowie für die Geschäftsführung, Personalführung und Organisationsentwicklung des Instituts. Sie oder er verantwortet die Arbeit gegenüber Kirchenleitung und Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und vertritt das Institut nach außen.
( 3 ) Unbeschadet der Gesamtverantwortung der Leiterin oder des Leiters des IAFW wird das gemeinsame Pastoralkolleg von der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter des Pastoralkollegs im IAFW zusammen mit der Dezernatskonferenz geleitet.
( 4 ) Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter des Pastoralkollegs ist die ständige Stellvertreterin oder der ständige Stellvertreter der Institutsleitung. Gemeinsam mit der Institutsleitung nimmt sie oder er Leitungsverantwortung für das Institut für Aus-, Fort- und Weiterbildung wahr. Die Bereichsleitung ist zuständig für Planung, praktische Durchführung und Organisation der Pastoralkollegs, Koordinierung des Personaleinsatzes, Leitung der regelmäßigen Bereichskonferenzen und Berichterstattung an die Dezernatskonferenz und die Planungskonferenz. Sie vertritt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Institutsleitung das Pastoralkolleg nach außen.
#

§ 3
Dezernatskonferenz

( 1 ) Für die Arbeit des gemeinsamen Pastoralkollegs wird eine Dezernatskonferenz gebildet.
( 2 ) Die Dezernatskonferenz besteht aus sechs Mitgliedern. Je zwei Mitglieder werden von den Kirchenleitungen der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen berufen, je ein weiteres Mitglied entsenden der Lippische Landeskirchenrat und das Moderamen der Evangelischreformierten Kirche. Jede der in der Dezernatskonferenz vertretenen Trägerkirchen kann bei Vertretungsbedarf entsprechende Vertreter entsenden. Das Stimmrecht kann übertragen werden.
( 3 ) Die Leiterin oder der Leiter des IAFW und die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter des Pastoralkollegs nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Dezernatskonferenz teil.
( 4 ) Die Amtszeit der Dezernatskonferenz beträgt vier Jahre.
( 5 ) Die Dezernatskonferenz wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter abwechselnd aus den Mitgliedern der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sollen verschiedenen Landeskirchen angehören.
( 6 ) Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzungen.
#

§ 4
Aufgaben der Dezernatskonferenz

( 1 ) Die Dezernatskonferenz hat die Aufsicht über die Arbeit des gemeinsamen Pastoralkollegs und ist in allen grundsätzlichen Fragen nach Maßgabe dieses Vertrages mit Beschlussfassung zu beteiligen. Sie arbeitet an der Konzeptionsentwicklung für das gemeinsame Pastoralkolleg mit und beschließt dessen jährliches Fortbildungsprogramm.
( 2 ) Die Berufung der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters des Pastoralkollegs sowie der Dozentinnen und Dozenten des gemeinsamen Pastoralkollegs erfolgt durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen auf Vorschlag der Dezernatskonferenz, die das Bewerbungsverfahren im Zusammenwirken mit der Institutsleitung durchführt. Vor der Berufung ist die Zustimmung der anderen Trägerkirchen einzuholen. Die Berufung erfolgt für die Dauer von acht Jahren. Erneute Berufung ist möglich.
( 3 ) Die Berufungs- und Anstellungsverträge werden nach dem Recht der Evangelischen Kirche von Westfalen geschlossen. Soweit Personal auf Grund von Abordnungen oder Gestellungen tätig wird, ist das Recht der abordnenden oder gestellenden Kirche anzuwenden.
( 4 ) Vor allen anderen personalrechtlichen Maßnahmen im öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Dienstverhältnis der Mitarbeitenden des gemeinsamen Pastoralkollegs ist die Dezernatskonferenz zu hören.
( 5 ) Der Dezernatskonferenz ist der Teilhaushaltsplan für das gemeinsame Pastoralkolleg rechtzeitig vor Beginn eines Haushaltsjahres zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Der Teilhaushaltsplan bedarf der Genehmigung der Trägerkirchen.
( 6 ) Die Dezernatskonferenz kann die Vornahme von Kassenprüfungen für den Bereich des gemeinsamen Pastoralkollegs veranlassen. Mit der Durchführung einer Kassenprüfung wird die Gemeinsame Rechnungsprüfungsstelle der Evangelischen Kirche von Westfalen beauftragt.
( 7 ) Die Dezernatskonferenz nimmt die Jahresrechnung für das gemeinsame Pastoralkolleg ab. Die Jahresrechnung ist alsbald nach dem Jahresabschluss aufzustellen und der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle der Evangelischen Kirche von Westfalen zur Prüfung vorzulegen. Die Jahresrechnung wird den Trägerkirchen zusammen mit dem Prüfungsbericht zur Erteilung der Entlastung vorgelegt.
( 8 ) Die Dezernatskonferenz achtet auf eine ordnungsgemäße Abwicklung der Verwaltungsgeschäfte. Sie kann die hierfür erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen. Soweit die Verwaltungsgeschäfte nicht direkt von den Verwaltungskräften des gemeinsamen Pastoralkollegs erledigt werden, können diese der Verwaltung des IAFW oder der Tagungsstätte „Haus Villigst“ übertragen werden. In diesem Fall ist eine Verwaltungsvereinbarung zu schließen, in der die zu erledigenden Arbeiten und die Vergütung festzulegen sind. Die Verwaltungsvereinbarung bedarf der Genehmigung der Trägerkirchen.
#

§ 5
Sitzungen, Beschlüsse der Dezernatskonferenz

( 1 ) Die Dezernatskonferenz trifft sich in der Regel halbjährlich. Die Sitzungstermine sollen für ein Jahr im Voraus festgelegt werden. Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern ist die Dezernatskonferenz unverzüglich zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.
( 2 ) Den Einladungen zur Sitzung der Dezernatskonferenz, die zwei Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern vorliegen sollen, ist eine Tagesordnung beizufügen. Die Kirchenleitungen der Trägerkirchen erhalten die Tagesordnung nachrichtlich.
( 3 ) Die Sitzungen der Dezernatskonferenz sind nicht öffentlich. Im Einzelfall können Gäste zugelassen werden.
( 4 ) Beschlüsse der Dezernatskonferenz werden im Namen der Trägerkirchen gefasst. Die Dezernatskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Stimmen vertreten sind, darunter je eine Stimme aus der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen zählen zu den abgegebenen Stimmen.
#

§ 6
Planungskonferenz

( 1 ) Die Vorplanung und die Reflexion der jährlichen Fortbildungsprogramme erfolgt durch eine gemeinsame Planungskonferenz der Trägerkirchen. Die Zusammensetzung der Planungskonferenz wird gesondert geregelt.
( 2 ) Den Vorsitz in der Planungskonferenz führt die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter des Pastoralkollegs. Die hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten des Pastoralkollegs nehmen an den Sitzungen teil.
( 3 ) Die Planungskonferenz trifft sich in der Regel einmal jährlich. Die Sitzungstermine sollen für ein Jahr im Voraus festgelegt werden.
( 4 ) Die Einladung mit einer Tagesordnung zur Sitzung der Planungskonferenz soll den Mitgliedern zwei Wochen vor der Sitzung vorliegen.
#

§ 7
Fortbildung in den ersten Amtsjahren

( 1 ) Das Angebot der Fortbildungsveranstaltungen ist verbunden mit einem integriertem Konzept für die Fortbildung in den ersten fünf Amtsjahren der Pfarrerinnen und Pfarrer (FEA). Die FEA begleitet den berufsbezogenen lebenslangen Lernprozess in seiner Anfangsphase. Sie hat das Ziel, die für die eigenständige Wahrnehmung des pfarramtlichen Dienstes erforderlichen Handlungskompetenzen zu entwickeln, zu fördern und zu vertiefen.
( 2 ) Die FEA umfasst auch Fortbildungsberatung, Supervision und fachliche Schwerpunktbildung.
( 3 ) Grundlage für die Entwicklung einer gemeinsamen FEA sind zunächst die Ordnung der Fortbildung der Pfarrer und Prediger in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 23. Juni 1976 (KABl. 1976 S. 78) und die Richtlinien für die Fortbildung in den ersten Amtsjahren in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 23. August 2001 (KABl. 2001 S. 284). Die bislang in den anderen Trägerkirchen in Geltung stehenden Richtlinien sind angemessen zu berücksichtigen.
#

§ 8
Regionale Fortbildungsangebote

( 1 ) Der Vertrag wird für die Dauer von acht Jahren geschlossen. Er verlängert sich um jeweils vier Jahre, wenn er nicht von einer der Trägerkirchen spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Die Kündigung ist gegenüber dem Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen auszusprechen.
( 2 ) Über Änderungen und Ergänzungen beschließen die Kirchenleitungen der Trägerkirchen nach Anhörung der Dezernatskonferenz.
( 3 ) Unbeschadet der originären Zuständigkeit jeder Trägerkirche für ihre pastorale Fortbildung sollen die Trägerkirchen Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
#

§ 9
Finanzierung

Soweit durch gesonderte Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist, werden die Kosten für das gemeinsame Pastoralkolleg wie folgt aufgeteilt:
Evangelische Kirche im Rheinland
47,5 %
Evangelische Kirche von Westfalen
47,5 %
Lippische Landeskirche
2,5 %
Evangelisch-reformierte Kirche
2,5 %
#

§ 10
Dauer des Vertrages, Kündigung, Freundschaftsklausel

( 1 ) Der Vertrag wird für die Dauer von acht Jahren geschlossen. Er verlängert sich um jeweils vier Jahre, wenn er nicht von einer der Trägerkirchen spätestens zwölf Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Die Kündigung ist gegenüber dem Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen auszusprechen.
( 2 ) Über Änderungen und Ergänzungen beschließen die Kirchenleitungen der Trägerkirchen nach Anhörung der Dezernatskonferenz.
( 3 ) Unbeschadet der originären Zuständigkeit jeder Trägerkirche für ihre pastorale Fortbildung sollen die Trägerkirchen Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
#

§ 11
Inkrafttreten

( 1 ) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
( 2 ) Bis zum Jahr 2015 soll eine Evaluation der Erfahrungen mit dem gemeinsamen Pastoralkolleg erfolgen.
( 3 ) In Ergänzung zu diesem Vertrag treffen die Trägerkirchen für die praktische Durchführung der gemeinsamen Fortbildung ergänzende Verabredungen, die als Protokollnotiz bei Vertragsschluss vorliegen.

#
1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieses Vertrages.