.Ausführungsbestimmungen
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Geltungszeitraum von: 25.10.2016
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Ausführungsbestimmungen
zur Ordnung des Dienstes
der Prädikantinnen und Prädikanten
(Prädikantenordnung)
vom 25. Oktober 2016
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Beschluss des Landeskirchenrates | 25. Oktober 2016 | Ges. u. VOBl. Bd. 16 Nr. 7 S. 144 | Ausführungsbestimmungen zu § 1 Abs. 2 | erlassen |
2 | Beschluss des Landeskirchenrates zur Änderung der Ausführungsbestimmungen | 13. Mai 2017 | Ges. u. VOBl. Bd. 16 Nr. 8 S. 185 | § 1 Satz 1 und 2 in § 1 Abs. 1 Abs. 2 | geändert eingefügt |
3 | Beschluss des Landeskirchenrates zur Änderung der Ausführungsbestimmungen | 20. März 2018 | Ges. u. VOBl. Bd. 16 Nr. 11 S. 230 | § 3 Abs. 2 | neu gefasst |
Ausführungsbestimmungen zu § 1 Abs. 2
##§ 1
(
1
)
1 Interessenten für eine Ausbildung als Prädikantin oder Prädikant nehmen an entsprechenden Kursen des Gemeinsamen Pastoralkollegs in Villigst teil. 2 Die Anmeldung erfolgt über das Landeskirchenamt.
(
2
)
Bis auf Weiteres wird die Prädikantenausbildung des Gemeinsamen Pastoralkollegs für nicht-kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obligatorisch durch einen Grundkurs in biblischer Theologie ergänzt. Der Kurs wird von der Lippischen Landeskirche durchgeführt.
#§ 2
Zusätzlich zu dieser Ausbildung ist obligatorisch, dass die theologischen Besonderheiten der Lippischen Landeskirche auf Grundlage der gültigen Katechismen und der besonderen lippischen Konfessionsgeschichte thematisiert werden. Diese Einheit umfasst vier Unterrichtsstunden.
#§ 3
(
1
)
Analog der Regelung der Evangelischen Kirche von Westfalen wird die Ausbildung durch eine Prüfung abgeschlossen. Sie besteht aus einem Vorstellungsgottesdienst im Bereich der vorschlagenden Gemeinde oder der Einrichtung und einem sich daran anschließenden Gespräch.
(
2
)
An dieser Prüfung nehmen mindesten zwei für die Ausbildung Verantwortlichen Personen teil; dies können sein:
- die Landessuperintendentin oder der Landessuperintendent,
- die lutherische Superintendentin oder der lutherische Superintendent,
- die oder der Vorsitzende des Theologischen Ausschusses,
- die oder der Beauftragte für den Prädikantendienst im Landeskirchenamt oder deren Vertretungen oder
- die dem theologischen Prüfungsamt angehörenden lippischen Pfarrerinnen und Pfarrer.
(
3
)
Im Anschluss an den Gottesdienst findet ein Gespräch von ca. 30 Minuten über den Gottesdienst statt. Das Gespräch hält die Eignung oder Nichteignung für den Prädikantendienst fest. Dies ist schriftlich in Form eines Ergebnisprotokolls festzuhalten.
#§ 4
(
1
)
Wenn die Eignung zur nebenberuflichen Wortverkündigung festgestellt wird, kann der Landeskirchenrat auf dieser Grundlage die Berufung anordnen.
(
2
)
Der Landeskirchenrat kann auf eine persönliche Vorstellung der zu Berufenden verzichten.