.
#§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
#
#Band 18 Nr. 131. März 2023
BESCHLÜSSE
Nr. 1Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (VSBMO)
vom 21. Februar 2023
####Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 21. Februar 2023 die Anwendung der Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (VSBMO) der Evangelischen Kirche von Westfalen für den Geltungsbereich der Lippischen Landeskirche beschlossen, die nachfolgend abgedruckt wird.
Inhaltsübersicht | |
Präambel | |
I. Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Aufgaben |
§ 3 | Stellenplanung, Stellenerrichtung und Personalentwicklung |
§ 4 | Kommission für die Aufbauausbildung und die Ergänzungsausbildung, Bildung eines Ausschusses |
§ 5 | Anstellungsvoraussetzungen in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit, Anstellungsfähigkeit, Qualifizierungsziel |
II. Ausbildung | |
§ 6 | Ausbildungsziel |
§ 7 | Ausbildungsgänge, Gleichstellung |
§ 8 | Anerkennung von Ausbildungsgängen und Ausbildungsstätten, Praktika |
§ 9 | Ergänzungsausbildung |
§ 10 | Aufbauausbildung |
§ 11 | Abschluss der Aufbauausbildung (Kolloquium) |
III. Beschäftigungsverhältnis | |
§ 12 | Anstellungsverhältnis |
§ 13 | Berufseinstiegsbegleitung |
§ 14 | Arbeitszeit |
§ 15 | Weiterbildung und Arbeitsbefreiung |
§ 16 | Büro, Ausstattung und Arbeitsmittel |
§ 17 | Beteiligung Dritter bei Fragen aus dem Anstellungsverhältnis |
IV. Ausführungsbestimmungen, Inkrafttreten | |
§ 18 | Ausführungsbestimmungen und Übergangsbestimmungen |
§ 19 | Inkrafttreten |
Anlagen | |
(redaktionelle Anmerkung: die VSBMO-Stellenerrichtung und der VSBMO-Gesamtstellenplan, die Übersicht über die Aus-, Ergänzungs- und Aufbauausbildung, die anerkannten Ausbildungsgänge nach VSBMO, die Muster der Praktikanten- und Arbeitsverträge (befristet und unbefristet), das Muster der Dienstanweisung für Mitarbeitende nach VSBMO und die Mindestanforderungen nach § 16 VSBMO für Ausstattung und Arbeitsmittel werden als Anlagen im Gesetz- und Verordnungsblatt und in der Rechtssammlung der Lippischen Landeskirche nicht veröffentlicht.) |
Präambel
Der kirchliche Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Die Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit tragen zur Erfüllung dieses Auftrages mit ihren Gaben in unterschiedlichen Aufgaben- und Verantwortungsbereichen bei. Sie sind an die Heilige Schrift und an die in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Bekenntnisse gebunden. Ihr Verhalten im Dienst und außerhalb des Dienstes muss der Verantwortung entsprechen, die sie als Mitarbeitende im Dienst der Kirche übernommen haben. Auf dieser Grundlage wird für die Ausbildung und den Dienst dieser Mitarbeitenden Folgendes bestimmt:
#I. Allgemeine Bestimmungen
#§ 1
Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für die beruflich Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit in den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen sowie den Ämtern und Einrichtungen der Evangelischen Kirche von Westfalen. Soweit Aufgaben nach § 2 auf gemeindepädagogischer Grundlage wahrgenommen werden, erfolgt die Anstellung nach den folgenden Regelungen dieser Ordnung.
#§ 2
Aufgaben
Der Kernbereich der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit umfasst folgende Aufgaben, die, unbeschadet anderer kirchenrechtlicher Regelungen, durch die Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit wahrzunehmen sind:
- Wortverkündigung, insbesondere durch Andachten, Bibelstunden, Zielgruppengottesdienste (z. B. Schulgottesdienste, Jugendgottesdienste, Kindergottesdienste) einschließlich der Vorbereitung der Mitarbeitenden und Gemeindegruppen,
- Seelsorge und Beratung an Einzelnen und Gruppen,
- diakonische Aufgaben,
- Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
- Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden,
- Kinder-, Jugend-, Familien- und Erwachsenenbildung,
- Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Freizeit- und Bildungsmaßnahmen auch in Ferien und an Wochenenden,
- Gewinnung, Schulung und Begleitung von ehrenamtlich Mitarbeitenden,
- Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Seminarreihen, Projekten und Aktionen,
- sonstige missionarische Aufgaben,
- Konzeptarbeit für die gemeindepädagogischen Handlungsfelder in Kirchengemeinden, Regionen, Kirchenkreisen und der Landeskirche sowie Entwicklung von Konzepten für Interprofessionelle Pastoralteams,
- Gruppenarbeit und offene Arbeit für alle Altersstufen,
- sozialraumorientierte Angebote,
- Netzwerkarbeit mit Gruppen anderer Konfessionen und Religionen, Bildungseinrichtungen, Wissenschaft, öffentlichen Institutionen und weiteren für das Arbeitsfeld und Kirche relevanten Partnern,
- Mitwirkung in kirchlichen Leitungsgremien und Ausschüssen sowie in öffentlichen Ausschüssen und
- Leitung von Arbeitsbereichen und Einrichtungen des Anstellungsträgers in gemeindepädagogischen Handlungsfeldern.
§ 3
Stellenplanung, Stellenerrichtung und Personalentwicklung
(
1
)
Die Kirchengemeinden und Kirchenkreise sollen eine für die Erfüllung ihres kirchlichen Auftrages nach dieser Ordnung ausreichende Anzahl an Stellen für Mitarbeitende in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit vorhalten.
(
2
)
Dazu sollen auf der Ebene der Kirchenkreise Personalkonzepte unter Berücksichtigung von Personalplanung und Personalentwicklung erstellt werden.
(
3
)
Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Stellen bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Abweichend von Satz 1 kann ein VSBMO-Gesamtstellenplan für den Bereich eines Kirchenkreises, für mehrere Kirchenkreise oder für Teile eines oder mehrerer Kirchenkreise erstellt werden. Der VSBMO-Gesamtstellenplan bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt ebenso wie dessen Änderungen. Die Leitungen und Gremien der jeweiligen Kirchengemeinden und Kirchenkreise sind an der Erstellung des VSBMO-Gesamtstellenplanes zu beteiligen (Anlage 1).
#§ 4
Kommission für die Aufbauausbildung und die Ergänzungsausbildung, Bildung eines Ausschusses
(
1
)
Das Landeskirchenamt beruft Mitglieder in die Kommission für die Aufbauausbildung und die Ergänzungsausbildung. Die Kommission soll bestehen aus:
- der zuständigen theologischen Dezernentin oder dem zuständigen theologischen Dezernenten,
- der zuständigen juristischen Dezernentin oder dem zuständigen juristischen Dezernenten,
- der Referentin oder dem Referenten für diakonisch-gemeindepädagogische Mitarbeitende und Berufsprofile,
- der Landesjugendpfarrerin oder dem Landesjugendpfarrer oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Amtes für Jugendarbeit,
- mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der in der Evangelischen Kirche von Westfalen anerkannten Ausbildungsstätten,
- mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der Träger, die die Aufbauausbildung und die Ergänzungsausbildung durchführen,
- mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit,
- einer Superintendentin oder einem Superintendenten eines Kirchenkreises der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie
- je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Lippischen Landeskirche mit beratender Stimme.
Den Vorsitz der Kommission führt die zuständige theologische Dezernentin oder der zuständige theologische Dezernent des Landeskirchenamtes oder die Referentin oder der Referent für diakonisch-gemeindepädagogische Mitarbeitende und Berufsprofile bei Abwesenheit.
(
2
)
Die Kommission hat die Aufgabe, die Aufbau- und Ergänzungsausbildung zu planen und in Zusammenarbeit mit geeigneten Trägern durchzuführen. Die Kommission für die Aufbauausbildung und die Ergänzungsausbildung berät das Landeskirchenamt und gibt Empfehlungen zu Themen aus dem gemeindepädagogischen Arbeitsfeld.
(
3
)
Für die Durchführung des Kolloquiums zum Abschluss der Aufbauausbildung nach § 11 wird von der oder dem Vorsitzenden der Kommission aus deren Mitte jeweils ein Ausschuss berufen. Er besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Kommission oder der Referentin oder dem Referenten für diakonisch-gemeindepädagogische Mitarbeitende und Berufsprofile und zwei weiteren Mitgliedern der Kommission. Der Ausschuss berichtet an die Kommission.
#§ 5
Anstellungsvoraussetzungen in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit,
Anstellungsfähigkeit, Qualifizierungsziel
(
1
)
Als Mitarbeitende in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit dürfen nur Personen angestellt werden, die einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer anderen Kirche angehören, mit der die Evangelische Kirche von Westfalen in Kirchengemeinschaft steht. Das Landeskirchenamt entscheidet in begründeten Ausnahmefällen über die Anstellung von Personen, die einer Kirche angehören, welche Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) ist.
(
2
)
Als Mitarbeitende nach dieser Ordnung dürfen darüber hinaus nur Personen angestellt werden, die über einen Abschluss der in § 7 genannten Ausbildungsgänge verfügen.
(
3
)
Voraussetzung für die Anstellung als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge ist die Anerkennung der Anstellungsfähigkeit durch das Landeskirchenamt.
Die Anstellungsfähigkeit wird anerkannt, wenn die oder der Mitarbeitende über
- eine abgeschlossene Doppelqualifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe a oder eine abgeschlossene Ausbildung zur Diakonin oder zum Diakon nach § 7 Absatz 1 Buchstabe b oder
- eine abgeschlossene Einfachqualifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe c und eine Ergänzungsausbildung nach § 9
sowie eine abgeschlossene Aufbauausbildung nach § 10 oder eine Ausbildung, die dieser gleichgestellt ist, verfügt. Einer Aufbauausbildung bedarf es dann nicht, wenn der Ausbildung zur Diakonin oder zum Diakon oder beiden Elementen der Doppelqualifikation jeweils ein Fachhochschul- oder Hochschulabschluss zugrunde liegt.
Über die Anstellungsfähigkeit stellt das Landeskirchenamt eine Urkunde aus, sofern nicht bereits eine Bescheinigung der Evangelischen Kirche im Rheinland oder der Lippischen Landeskirche ausgestellt wurde.
(
4
)
Das Qualifizierungsziel der Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit ist die Erlangung der Anstellungsfähigkeit als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge (vgl. Anlage 2). Die Anstellungsfähigkeit soll innerhalb der ersten fünf Berufsjahre erworben werden.
#II. Ausbildung
#§ 6
Ausbildungsziel
Die Ausbildung soll die Mitarbeitenden befähigen, im Rahmen des Auftrages der Kirche einen ihnen übertragenen Dienst in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit fachgerecht wahrzunehmen.
#§ 7
Ausbildungsgänge, Gleichstellung
(
1
)
Eine Ausbildung nach § 5 Absatz 2 besteht aus:
- einer durch das Landeskirchenamt anerkannten kirchlichen oder theologischen Ausbildung und einer staatlich anerkannten sozialpädagogischen Ausbildung (Doppelqualifikation),
- einer sozialpädagogischen Ausbildung nach dem Diakonengesetz (DiakG) oder
- einer durch das Landeskirchenamt anerkannten kirchlichen oder theologischen Ausbildung oder einer staatlich anerkannten sozialpädagogischen Ausbildung (Einfachqualifikation).
(
2
)
Das Landeskirchenamt prüft und entscheidet anhand der von der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) vorgegebenen Kriterien (vgl. Diakonisch-gemeindepädagogischer Dienst – Gemeinsame Standards der hochschulischen Qualifikation, EKD-Texte 137.1) über die Gleichstellung von Ausbildungs- oder Studiengängen. Die Gleichstellung kann davon abhängig gemacht werden, dass zusätzlich an einer vom Landeskirchenamt zu bestimmenden Ausbildungsstätte eine Abschlussprüfung oder eine ergänzende Ausbildung und Prüfung in den in der Grundausbildung fehlenden Fächern abgelegt wird.
#§ 8
Anerkennung von Ausbildungsgängen und Ausbildungsstätten, Praktika
(
1
)
Eine kirchliche oder theologische Ausbildung im Sinne von § 7 Absatz 1 besteht aus
- einem vom Landeskirchenamt anerkannten Studiengang nach Anlage 3 oder
- einem vom Landeskirchenamt anerkannten Ausbildungsgang nach Anlage 3.
(
2
)
Eine staatlich anerkannte sozialpädagogische Ausbildung im Sinne von § 7 Absatz 1 setzt eine abgeschlossene Fachschulausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher oder ein Fachhochschul- oder Hochschulstudium (Bachelor, Master oder Diplom) in den Studiengängen Soziale Arbeit oder Sozialpädagogik oder einen vergleichbaren sozialwissenschaftlichen oder pädagogischen Abschluss voraus.
(
3
)
Ausbildungsgänge der Ausbildungsstätten nach Absatz 1werden anerkannt, wenn sie in der Liste der anerkannten Ausbildungsgänge zu den diakonisch-gemeindepädagogischen Berufen in der EKD aufgeführt werden oder folgende Voraussetzungen vorliegen:
- eine mindestens dreijährige Ausbildung,
- Mitwirkung der Landeskirche, in deren Bereich die Ausbildungsstätte liegt, an der Festlegung der Ausbildungsziele, an der Gestaltung der Ausbildungspläne und an der Prüfung,
- Anerkennung der Bekenntnisgrundlage der Landeskirche, in deren Bereich die Ausbildungsstätte liegt,
- Zugehörigkeit des Trägers der Ausbildungsstätte zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland bzw. Anerkennung ihrer Grundsätze,
- Feststellung der zuständigen Landesbehörde nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz auf Grund der Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für kirchliche Berufe (KirchenberufeV) vom 8. Juni 1972 (BGBl. I S. 885), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juli 1980 (BGBl. I S. 1001), dass der Besuch einer dieser kirchlichen Ausbildungsstätten mit dem Besuch einer öffentlichen Einrichtung oder einer genehmigten Ersatzschule (Fachschule) gleichwertig ist, und entsprechende Feststellung der Landeskirche, in deren Bereich die Ausbildungsstätte liegt oder in deren Dienst Absolventinnen und Absolventen überwiegend treten. In besonderen Ausnahmefällen genügt die Feststellung der Landeskirche.
(
4
)
Soweit Ausbildungs- oder Studiengänge verpflichtende Praktika beinhalten, die beim Anstellungsträger absolviert werden, gelten die Bestimmungen der Praktikantenordnung (PraktO). Die Beschäftigung erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Praktikantenvertrages nach dem Muster der Anlage 4.
#§ 9
Ergänzungsausbildung
(
1
)
Die Weiterqualifizierung der Mitarbeitenden mit Einfachqualifikation setzt je nach fachlicher Ausbildung entweder eine sozialpädagogische oder eine theologische Ergänzungsausbildung voraus.
(
2
)
Mitarbeitende mit abgeschlossener kirchlicher oder theologischer Einfachqualifikation im Sinne von § 7 Absatz 1 Buchstabe c belegen eine sozialpädagogische Ergänzungsausbildung. Diese erfolgt in Form einer berufsbegleitenden Ausbildung in einem anerkannten sozialpädagogischen Beruf, der die Voraussetzung nach § 8 Absatz 2 erfüllt.
(
3
)
Mitarbeitende mit abgeschlossener staatlich anerkannter sozialpädagogischer Einfachqualifikation im Sinne von § 7 Absatz 1 Buchstabe c belegen eine theologische Ergänzungsausbildung. Im Rahmen dieser Ergänzungsausbildung erarbeiten und reflektieren die Mitarbeitenden theologische Fragestellungen in der Praxis. Die Ergänzungsausbildung wird in der Regel durch den Abschluss des Gemeindepädagogischen Grundkurses an der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe in Bochum erfüllt. Das Landeskirchenamt kann andere Aus- und Fortbildungen als Ergänzungsausbildung oder als Teil der Ergänzungsausbildung anerkennen.
#§ 10
Aufbauausbildung
(
1
)
In der Aufbauausbildung reflektieren, erweitern und vertiefen Mitarbeitende ihre in der Ausbildung sowie in der praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten.
(
2
)
Mit der Referentin oder dem Referenten für diakonisch-gemeindepädagogische Mitarbeitende und Berufsprofile erfolgt eine abgestimmte Aufbauausbildungsplanung. Art und Dauer der Aufbauausbildung richten sich nach der bisherigen Ausbildung. Die Aufbauausbildung soll fehlende Ausbildungsteile berücksichtigen und umfasst regelmäßig drei Aufbaukurse im Umfang von insgesamt 30 bis 45 Tagen.
(
3
)
Die Aufbaukurse im Rahmen der Aufbauausbildung werden in Zusammenarbeit mit geeigneten Trägern der Weiterbildung durchgeführt, vom Landeskirchenamt verantwortet und von der Kommission für die Aufbauausbildung und die Ergänzungsausbildung genehmigt. Die einzelnen Aufbaukurse sollen in der Regel 10 bis 15 Tage dauern. In jedem Kurs ist eine schriftliche Arbeit anzufertigen, die von der Kursleitung und der Referentin oder dem Referenten für diakonisch-gemeindepädagogische Mitarbeitende und Berufsprofile anerkannt werden muss.
(
4
)
Die Mitarbeitenden melden sich zu den jeweiligen Aufbaukursen über die Anstellungskörperschaft beim Träger der Kurse an. Der Anmeldung sind das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung nach der VSBMO oder die Bescheinigung über die Gleichstellung mit Mitarbeitenden mit anerkannter Ausbildung nach der VSBMO und eine Aufstellung über die Tätigkeit nach Abschluss der Ausbildung beizufügen, wenn diese dem Landeskirchenamt noch nicht vorliegen. Über die Zulassung zu den einzelnen Aufbaukursen entscheidet das Landeskirchenamt.
(
5
)
Das Landeskirchenamt kann andere Aus- und Fortbildungen als Aufbauausbildung oder als Teil der Aufbauausbildung anerkennen.
(
6
)
Die Mitarbeitenden erhalten vom Träger der Kurse über jeden erfolgreich abgeschlossenen Aufbaukurs eine Bescheinigung.
(
7
)
Die Anstellungsträger sind verpflichtet, die Freistellung für die Aufbauausbildung zu erteilen und einen Anteil der Kurskosten in Höhe von mindestens 30 Prozent zu übernehmen. Das Landeskirchenamt trägt auf Antrag des Anstellungsträgers den verbleibenden Anteil der Kurskosten. Die Fahrten zu den Aufbauausbildungskursen sind Dienstfahrten.
(
8
)
Das Landeskirchenamt kann Mitarbeitende wegen unzureichender Leistungen oder schwerwiegender Verstöße gegen Ordnung und Gemeinschaft von der weiteren Teilnahme an einem Aufbaukurs ausschließen.
#§ 11
Abschluss der Aufbauausbildung (Kolloquium)
(
1
)
Die Aufbauausbildung wird durch ein Kolloquium abgeschlossen. In diesem abschließenden Fachgespräch sollen die Teilnehmenden nachweisen, dass das Ziel der Aufbauausbildung erreicht ist.
(
2
)
Das Kolloquium findet in Anwesenheit des nach Maßgabe von § 4 Absatz 3 gebildeten Ausschusses statt und wird als Einzelgespräch geführt; es soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
(
3
)
Im Kolloquium werden die kirchliche Aufbauausbildung und die Ausbildung in einem sozialpädagogischen Beruf berücksichtigt. Die Inhalte des Kolloquiums sollen sich auf ein von der oder dem Teilnehmenden benanntes Thema oder auf die berufliche Praxis beziehen.
(
4
)
Die Zulassung zum Kolloquium zum Abschluss der Aufbauausbildung setzt die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Aufbaukursen einschließlich der Anerkennung der schriftlichen Arbeiten voraus. Die Zulassung erfolgt durch das Landeskirchenamt.
(
5
)
Das Kolloquium wird in der Regel zweimal jährlich angeboten. Die Anmeldung muss spätestens sechs Wochen vor dem Termin des Kolloquiums beim Landeskirchenamt eingehen. Der Anmeldung sind Nachweise über den erfolgreichen Abschluss der vorgeschriebenen Kurse sowie ein ausführlicher schriftlicher Bericht über die derzeitige Berufstätigkeit und ein Vorschlag für ein Thema zum Inhalt des Kolloquiums beizufügen. Den Teilnehmenden ist die Zulassung zum Kolloquium mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich mitzuteilen.
(
6
)
Der Ausschuss entscheidet, ob die Teilnehmenden das Kolloquium bestanden haben. Das Kolloquium ist bestanden, wenn die oder der Teilnehmende gezeigt hat, dass sie oder er das für die kirchliche Arbeit notwendige Verständnis besitzt und die praxiseigenen Mittel und Methoden so kennt, dass sie oder er über die Anwendung sachgerecht zu entscheiden vermag. Ist das Kolloquium nicht bestanden, so kann es einmal wiederholt werden. Der Ausschuss setzt den Zeitpunkt der Wiederholung fest.
#III. Beschäftigungsverhältnis
#§ 12
Anstellungsverhältnis
(
1
)
Die Anstellung der Mitarbeitenden erfolgt auf Grund eines schriftlichen Arbeitsvertrages nach dem dafür vorgesehenen Muster der Anlage 5. Für den Inhalt des Arbeitsvertrages sind die Bestimmungen dieser Ordnung, die Bestimmungen des Bundes-Angestellten-Tarifvertrags in kirchlicher Fassung (BAT-KF) und die sonstigen für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen beschlossenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen maßgebend. Der Abschluss, die Änderung sowie die arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsvertrages bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Sonstige Genehmigungserfordernisse bleiben unberührt.
(
2
)
Die Mitarbeitenden werden gemäß der Kirchenordnung in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt.
(
3
)
In einer schriftlichen Dienstanweisung nach dem verbindlichen Muster der Anlage 6 ist zu bestimmen, welche der in § 2 genannten Aufgaben die oder der Mitarbeitende wahrzunehmen hat. Inhalt und Umfang sind festzulegen. In der Dienstanweisung ist auch anzugeben, wer der oder dem Mitarbeitenden Weisungen für ihre oder seine Arbeit geben kann. Im Rahmen dieser Weisungen nimmt die oder der Mitarbeitende ihre oder seine Aufgaben selbstständig wahr. Die Dienstanweisung und ihre Änderungen werden dem Landeskirchenamt vorgelegt.
(
4
)
Den Mitarbeitenden ist in regelmäßigen Zeitabständen oder auf ihren Antrag Gelegenheit zu geben, dem Leitungsorgan in einer Sitzung einen Arbeitsbericht vorzustellen. Sie sind zu Verhandlungen des Leitungsorgans über wichtige Fragen ihres Arbeitsbereiches nach den Vorgaben der Kirchenordnung einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil. Die Beschlussfassung erfolgt in ihrer Abwesenheit.
#§ 13
Berufseinstiegsbegleitung
(
1
)
Mitarbeitende nach dieser Ordnung nehmen im ersten Berufsjahr an der Berufseinstiegsbegleitung teil. Diese besteht aus einem Berufseinstiegsseminar in den kirchlichen Dienst und dem landeskirchlichen Mentoring.
(
2
)
Über das Mentoring ist zwischen der Mentorin oder dem Mentor und der oder dem Mentee eine Vereinbarung nach amtlichem Muster abzuschließen, die der Genehmigung des Landeskirchenamtes bedarf. Das Landeskirchenamt trifft mit dem Anstellungsträger der oder des Mentee eine Vereinbarung über das Mentorat, das als berufliche Weiterbildung im Sinne von § 15 anerkannt wird.
(
3
)
Anstelle des Mentorings können auch Supervisionen oder Coachings in vergleichbarem Umfang durch das Landeskirchenamt anerkannt werden. Gruppensupervisionen, an denen mehrere Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger teilnehmen, sind möglich. Die Kosten für die Supervision oder das Coaching sind durch den Anstellungsträger zu übernehmen.
(
4
)
Für Mitarbeitende, die ein Berufsanerkennungsjahr absolviert haben, wird dieses durch das Landeskirchenamt auf Antrag als Mentoring angerechnet.
(
5
)
Die Berufseinstiegsbegleitung wird im Rahmen der Aufbauausbildung nach § 10 Absatz 2 mit fünf Tagen für das Berufseinstiegsseminar und mit fünf Tagen für das Mentoring angerechnet.
#§ 14
Arbeitszeit
(
1
)
Die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit ist so auf die Woche zu verteilen, dass mindestens ein Wochentag arbeitsfrei bleibt. Für Mitarbeitende, die regelmäßig Sonntagsdienst leisten, ist in jedem Vierteljahr ein Wochenende Arbeitsbefreiung zu gewähren; dieses Wochenende wird als ein arbeitsfreier Wochentag gerechnet.
(
2
)
Den Mitarbeitenden muss innerhalb der Arbeitszeit die ausreichende Möglichkeit für die Vorbereitung des Dienstes und für die eigene Weiterbildung verbleiben.
(
3
)
Freizeiten, Projekttage, Schulungen sowie Studien- und Bildungsreisen, die die Mitarbeitenden im Rahmen ihres Arbeitsbereiches leiten oder an deren Durchführung sie verantwortlich beteiligt sind, werden nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.
#§ 15
Weiterbildung und Arbeitsbefreiung
(
1
)
Die Mitarbeitenden und die jeweiligen Anstellungsträger verpflichten sich, auch nach Erreichen der Anstellungsfähigkeit für die berufliche Weiterbildung Sorge zu tragen. Über die Finanzierung dieser Weiterbildungen ist mit dem Anstellungsträger eine Regelung zu treffen.
(
2
)
Die Mitarbeitenden werden für
- die Ergänzungsausbildung nach § 9,
- die Aufbauausbildung nach § 10 und
- die Supervision nach der Verordnung für die Supervision in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 14. März 2002 (KABl. 2002 S. 102)
unter Fortzahlung der Vergütung in dem erforderlichen Umfang ohne Anrechnung auf den Urlaub von der Arbeit freigestellt.
(
3
)
Die Mitarbeitenden sollen für ihre berufliche Weiterbildung unter Fortzahlung der Vergütung ohne Anrechnung auf den Urlaub von der Arbeit freigestellt werden:
- bis zu 14 Kalendertage im Jahr
in den Jahren, in denen sie nicht an der Aufbauausbildung oder an der Ergänzungsausbildung teilnehmen, - zusätzlich bis zu vier Kalendertage im Jahr
in den Jahren, in denen sie an der Aufbauausbildung oder an der Ergänzungsausbildung teilnehmen.
(
4
)
Die Mitarbeitenden haben die Arbeitsbefreiung rechtzeitig bei der oder dem Dienstvorgesetzten zu beantragen. Die dienstlichen Belange sind zu berücksichtigen.
#§ 16
Büro, Ausstattung und Arbeitsmittel
Den Mitarbeitenden sollen ein den Aufgaben angemessener Arbeitsplatz mit der erforderlichen Einrichtung sowie die notwendigen Arbeitsmittel für die Vorbereitung und Durchführung ihrer Arbeit zur Verfügung gestellt werden (Anlage 7). Für die Anschaffung von Fachliteratur und fachlichen Arbeitsmitteln ist eine Haushaltsposition in angemessener Höhe pro Stelle einzurichten.
#§ 17
Beteiligung Dritter bei Fragen aus dem Anstellungsverhältnis
Bei Fragen, die sich aus dem Anstellungsverhältnis ergeben, können der Berufsverband der oder des Mitarbeitenden, die Referentin oder der Referent für diakonisch-gemeindepädagogische Mitarbeitende und Berufsprofile, die Ausbildungsstätte und die diakonische Gemeinschaft hinzugezogen werden. Auf Wunsch der Betroffenen sind diese zu hören.
#IV. Ausführungsbestimmungen, Inkrafttreten
#§ 18
Ausführungsbestimmungen und Übergangsbestimmungen
(
1
)
Das Landeskirchenamt kann zu dieser Ordnung Ausführungsbestimmungen und Übergangsbestimmungen erlassen.
(
2
)
Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, Anlagen zu erlassen und die Anlagen der Verordnung zu ändern.
#§ 19
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Ordnung tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (VSBMO) vom 18. September 1997 (KABl. 1997 S. 149) außer Kraft.
(
2
)
Mit Inkrafttreten dieser Ordnung treten die Ausführungs- und Übergangsbestimmungen zu der Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (AB VSBMO) vom 26. August 1997 (KABl. 1997 S. 159) außer Kraft.
Detmold, den 21. Februar 2023 | |||
Der Landeskirchenrat | |||
WAHLEN
Nr. 2Konstituierung der 38. ordentlichen Landessynode
am 5. und 6. Februar 2023
####Im Rahmen der Konstituierung der 38. ordentlichen Landessynode wurden folgende Wahlen durchgeführt:
#Synodalvorstand | |
Vorsitzender (Präses) | Pfr. Michael Keil, Barntrup |
erste Stellvertretung | Pfr'in Iris Beverung, Cappel-Istrup |
zweite Stellvertretung | Pfr. Thorsten Rosenau, Talle |
erste Beistizerin | Friederike Miketic, Detmold |
erster Stellvertreter | Ernst Meuß, Detmold |
zweiter Stellvertreter | Johannes Tiemann, Bad Salzuflen |
zweite Beisitzerin | Kerstin Koch, Schötmar |
Erste Stellvertreterin | Vera Varlemann, Varenholz |
Zweite Stellvertreterin | Doris Frie, Berlebeck |
viertes Synodales Mitglied des Landeskirchenrates | Susanne Schüring-Pook, Heiden |
erste Stellvertreterin | Bärbel Janssen, Pivitsheide |
zweiter Stellvertreter | Friedrich-Wilhelm Kruel, Heiden |
Schriftführerin der Synode | Gudrun Würfel, Lüdenhausen |
Stellvertreter | Karsten Zurheide, Leopoldshöhe |
Ausschüsse, Kammern und Arbeitskreise
#Theologischer Ausschuss | Rechts- und Innenausschuss |
|
|
Finanzausschuss | Nominierungsausschuss |
|
|
Rechnungsprüfungsausschuss | Ausschuss für theologische Aus- und Fortbildung, Personalplanung und -entwicklung |
|
|
Kammer für Kirchenmusik | Kammer für missionarische Dienste und Öffentlichkeitsarbeit |
Synode | Sup. Holger Postma (Ost) | Synode | Rainer Holste (Ost) | |
Johannes Tiemann (Luth.) | Pfr'in Birgit Krome-Mühlenmeier (West) | |||
Pfr'in Mareike Lesemann (Süd) | ||||
Klassen | Christian Franke (Nord) | Klassen | Yasmin Zimmermann (Nord) | |
Evelyn Wrede (Ost) | Pfr'in Iris Beverung (Ost) | |||
Irmela Stukenbrok-Krebber (Süd) | Pfr. Andreas Klei (Süd) | |||
Annette Wolf (West) | Pfr'in Erika Sehring (West) | |||
Frank Schreiber (Luth.) | Pfr. Holger Tielbürger (Luth.) |
Kammer für Diakonie | Kammer für öffentliche Verantwortung |
Synode | Marcus Heumann | Synode | Karla Gröning (Ost) | |
Gudrun Würfel | Marcus Heumann (Luth.) | |||
Karsten Zurheide (West) | ||||
Klassen | Pfr. Fred Niemeyer (Nord) | Klassen | Pfr. Horst-Dieter Mellies (Nord) | |
Jutta Wenzel (Ost) | Rainer Holste (Ost) | |||
Vera Sarembe-Ridder (Süd) | Pfr'in Martina Wehrmann (Süd) | |||
Pfr. Andreas Gronemeier (West) | Heinrich Adriaans (West) | |||
Pfr'in Dörte Vollmer (Luth.) | Curt-Christian Petschick (Luth.) |
Schulkammer | Jugendkammer |
Synode | Fynn Beugholt (berufen) | Synode | Miriam Graf (Luth.) | |
Friedrich-Wilhelm Kruel (Süd) | Patrick Raese (Ost) | |||
Pfr'in Mareike Lesemann (Süd) | Klassen | Pfr'in Elisabeth Hollmann-Plaßmeier (Nord) | ||
Ernst Meuß (Luth.) | Fabian Roll (Ost) | |||
Patrick Raese (Ost) | N.N. (Süd) | |||
Karsten Zurheide (West) | Axel Schwarze (West) | |||
Pfr'in Jutta Schlitzberger (Luth.) |
Arbeitskreis Kirchlicher Unterricht |
Synode | Ernst Meuß (Luth.) | ||
Svenja Ollenburg (berufen) | |||
Jasmin Riemeier (Nord) | |||
Pfr. Thorsten Rosenau (Nord) | |||
Klassen | Torben Sprenger (Nord) | ||
N.N. (Ost) | |||
Heike Woywod (Süd) | |||
Pfr'in Veronika Grüber (West) | |||
Pfr'in Ulrike Bell (Luth.) |
Kammer für Weltmission, Ökumene und Entwicklung | Kammer für den ländlichen Raum |
Synode | Pfr. Matthias Altevogt (Luth.) | Synode | Bettina Heuwinkel-Hörstmeier (berufen) | |
Karla Gröning (Ost) | Sup. Holger Postma (Ost) | |||
Friedrich-Wilhelm Kruel (Süd) | Klassen: | Christoph Bebermeier (Nord) | ||
Klassen | Pfr. Thorsten Rosenau (Nord) | Jörg Braunstein (Ost) | ||
Heike Albrecht (Ost) | Reinhold Kiel (Süd) | |||
Pfr'in Stefanie Rieke-Kochsiek (Süd) | Samuel Westerheide (West) | |||
Pfr. Hendrik Meier (West) | Peter Froböse (Luth.) | |||
Pfr. Frank Erichsmeier (Luth.) | berufene Mitglieder/kooptierte Mitglieder | |||
Beauftragte/Kontaktpersonen | Landwirtschaftskammer NRW Kreisstelle Höxter-Lippe-Paderborn | |||
Stefan Berens | ||||
Vertreter/in der MOE-Beauftragten (Litauen, Polen, Rumänien, Ungarn N.N.) | Betriebshilfsdienst / MR Ravensberg-Lippe e.V. | |||
Pfr'in Karin Möller (Stv.: Pfr. Frank Erichsmeier) | Ulrike Eimterbäumer | |||
Beauftragte/r für Südafrika | Kreis-Landfrauenverband | |||
Pfr'in Stefanie Rieke-Kochsiek (zugleich Vertreterin der Klasse Süd) | Ilse Petig | |||
Beauftragte/r für christlich-jüdische Zusammenarbeit | Waldbauernverband | |||
Pfr'in Bettina Hanke-Postma | Heinrich Meier zu Beerentrup | |||
Kontaktperson zur ACK | der Lipp. Landwirtschaftliche Hauptverein | |||
Pfr. Frank Erichsmeier (zugleich Vertreter der Luth. Klasse) | Britta Petercord | |||
Kontaktperson zur Norddeutschen Mission | Stv. Kreislandwirt | |||
Angela Schafmeister | Gerhard Heer | |||
Kontaktperson zur Gossner Mission | Forstamt | |||
Pfr. Stephan Schmidtpeter | Holger-Karsten Raguse | |||
Kontaktperson zur Vereinten Ev. Mission | ||||
Pfr. Hendrik Meier (zugleich Vertreter der Klasse West) | ||||
kooptierte Mitglieder | ||||
Jessica Keitel | ||||
Pfr'in Dörte Vollmer |
Nr. 3Bildung eines Spruchkollegiums
####Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 5./6. Februar 2023 ein Spruchkollegium für die Amtszeit von 2023 bis 2026 in folgender Besetzung berufen:
#Ordentliche Mitglieder | Stellvertreterinnen / Stellvertreter | ||
1. | ordiniert Gemeindepfarrer*in reformiert | Pfarrer Dr. Holger Teßnow (LLK) | Pfarrerin Wiltrud Holzmüller (LLK) |
2. | ordiniert reformiert | Dr. Susanne Bei der Wieden (Kirchenpäsidentin ErK) | Ingo Brookmann (Präses Südliches Ostfriesland) |
3. | ordiniert Gemeindepfarrer*in lutherisch | Pfarrerin Steffie Langenau (LLK) | Superintendent Dr. Andreas Lange (LLK) |
4. | Inhaber*in Lehrstuhl ev. Theologie | Prof. Dr. Marco Hofheinz (Universität Hannover) | Prof. Dr. Nicole Kuropka (Kirchliche Hochschule Wuppertal) |
5. | ordiniert lutherisch | Dr. Andreas Ohlemacher (Oberkirchenrat VELKD) | Prof. Dr. Dr. h. c. Christine Axt-Piscalar (Theologische Fakultät Göttingen) |
6. | wählbar als KÄ lutherisch / reformiert zum Richteramt befähigt | Udo Zippel (Eben-Ezer) | Rechtsanwalt Carsten Schulze |
7. | wählbar als KÄ reformiert / lutherisch | Synodale Vera Sarembe-Ridder | Synodale Christiane Nolting (ref.) oder Dirk Henrich-Held (luth.) |
Aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder wird Pfarrerin Steffie Langenau als Vorsitzende und Oberkirchenrat Dr. Andreas Ohlemacher als stellvertretender Vorsitzender benannt.
Detmold, den 21. Februar 2023 | |||
Der Landeskirchenrat | |||
ARBEITSRECHTSREGELUNGEN
Nr. 4Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF –
Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen und im Sozial- und Erziehungsdienst
Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen und im Sozial- und Erziehungsdienst
vom 14. Dezember 2022
####Artikel 1
Änderungen des BAT-KF
Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), der zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 7. September 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In § 5 Absatz 9 wird die Angabe „19,5“ durch die Angabe „30“ ersetzt.
- In § 12 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3 und 4 angefügt:„(3) Mitarbeitende, die nach dem Entgeltgruppenplan für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen (Anlage 8) in einer der Entgeltgruppen SE 3 bis SE 9 eingruppiert sind sowie Mitarbeitende, die nach Berufsgruppe 1.1 Fallgruppe 1 Anmerkung 1 des Allgemeinen Entgeltgruppenplan zum BAT-KF (Anlage 1) in Entgeltgruppe SE 8b eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SE-Zulage in Höhe von 130,00 Euro.Mitarbeitende, die nach Berufsgruppe 1.1 Fallgruppe 2 Anmerkung 4 der Anlage 1 in die Entgeltgruppe SE 11 eingruppiert sind und die Tätigkeiten als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter, Sozialpädagogin/Sozialpädagoge ausüben sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, erhalten eine monatliche SE-Zulage in Höhe von 180,00 Euro.(4) Mitarbeitende, die nach dem Entgeltgruppenplan für Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst (Anlage 9) in einer der Entgeltgruppen SD 4 bis SD 11 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SD-Zulage in Höhe von 130,00 Euro.Mitarbeitende, die mit Tätigkeiten als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter oder Sozialpädagogin/Sozialpädagoge mit entsprechender oder mit besonders schwieriger Tätigkeit nach Anlage 9 in die Entgeltgruppe SD 12 oder SD 15 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SD-Zulage in Höhe von 180,00 Euro.Ausgenommen von der Zulagenzahlung sind Mitarbeitende, die nach Anlage 9 Berufsgruppe 5 eingruppiert sind und die Aufgaben des Tätigkeitsbereichs Alten- und/oder Familienpflege wahrnehmen.“
- Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:„§ 28aRegenerationstage(1) Mitarbeitende, die nach Anlage 1 Berufsgruppe 1.1 Fallgruppe 1 Anmerkung 1 oder Fallgruppe 2 Anmerkung 4 oder nach den Anlagen 8 oder 9 eingruppiert sind, haben Anspruch auf Regenerationstage. Bei Regenerationstagen handelt es sich nicht um Urlaubs- oder Zusatzurlaubstage.Ausgenommen sind Mitarbeitende, die nach Anlage 9 Berufsgruppe 5 eingruppiert sind und die Aufgaben des Tätigkeitsbereichs Alten- und/oder Familienpflege wahrnehmen.(2) Mitarbeitende nach Absatz 1 haben im Kalenderjahr bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche Anspruch auf zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 20 Absatz 6. Wird die wöchentliche Arbeitszeit an weniger als fünf Tagen in der Woche erbracht, vermindert sich der Anspruch entsprechend. Maßgeblich für die Verminderung nach Satz 2 sind die jeweiligen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Absatz 3 Satz 2. Verändert sich im Zeitraum zwischen der Antragstellung und dem gewährten Regenerationstag die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit, erhöht oder vermindert sich der Anspruch auf die Regenerationstage entsprechend. Verbleibt bei den Berechnungen nach den Sätzen 2 oder 4 ein Bruchteil, der mindestens einen halben Regenerationstag ergibt, wird er auf einen vollen Regenerationstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Regenerationstag bleiben unberücksichtigt.Protokollerklärung zu Satz 1:Der Anspruch reduziert sich auf einen Regenerationstag, wenn in dem Kalenderjahr nicht für mindestens vier Kalendermonate Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Anspruch auf Entgelt im Sinne des Satz 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 20 Absatz 6 genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss nach § 21 Absätze 2 und 3, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistung nach § 56 IfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.(3) Bei der Festlegung der Lage der Regenerationstage sind die Wünsche der Mitarbeitenden zu berücksichtigen, sofern dem keine dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die Mitarbeitenden haben die Regenerationstage spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Zeitpunkt der Gewährung in Textform gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Der Arbeitgeber entscheidet über die Gewährung der Regenerationstage bis spätestens zwei Wochen vor diesen und teilt dies den Mitarbeitenden in Textform mit. Im gegenseitigen Einvernehmen ist unter Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen/betrieblichen Verhältnisse abweichend von den Sätzen 2 und 3 auch eine kurzfristigere Gewährung von Regenerationstagen möglich. Regenerationstage, für die im laufenden Kalenderjahr keine Arbeitsbefreiung nach Satz 1 erfolgt ist, verfallen. Abweichend von Satz 5 verfallen Regenerationstage, die wegen dringender betrieblicher/dienstlicher Gründe im laufenden Kalenderjahr nicht gewährt worden sind, spätestens am 30. September des Folgejahres.“
- Der Allgemeine Entgeltgruppenplan zum BAT-KF (Anlage 1) wird wie folgt geändert:In Berufsgruppe 1.1 „Mitarbeiterinnen in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit“ werden in Anmerkung 1 folgende Sätze 2 und 3 angefügt:„Werden Mitarbeiterinnen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin in der Ausbildung von Erzieherinnen, von Kinderpflegerinnen, von Sozialassistentinnen oder von Heilerziehungspflegerinnen übertragen und üben sie diese Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent ihrer Gesamttätigkeit aus, erhalten sie für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen die Mitarbeiterinnen einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 20 Absatz 6 BAT-KF haben.“
- Der Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen (Anlage 8) zum BAT-KF wird wie folgt geändert:
- In Berufsgruppe 1 „Pädagogische Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen“ wird an die Fallgruppen 4 bis 16 jeweils die Angabe „9“ angefügt.
- Nach Anmerkung 8 wird folgende Anmerkung 9 angefügt:„9 Werden Mitarbeiterinnen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin in der Ausbildung von Erzieherinnen, von Kinderpflegerinnen, von Sozialassistentinnen oder von Heilerziehungspflegerinnen übertragen und üben sie diese Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent ihrer Gesamttätigkeit aus, erhalten sie für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen die Mitarbeiterinnen einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 20 Absatz 6 BAT-KF haben.“
- Der Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst (Anlage 9) wird wie folgt geändert:
- Berufsgruppe 1 „Mitarbeiterinnen in der Erziehungshilfe“ wird wie folgt geändert:
- aa)
- An die Fallgruppen 4 bis 8, 10 und 12 bis 16 wird jeweils die Angabe „5“ angefügt.
- bb)
- Nach Anmerkung 4 wird folgende Anmerkung 5 angefügt:
„5 Werden Mitarbeiterinnen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin in der Ausbildung von Erzieherinnen, von Kinderpflegerinnen, von Sozialassistentinnen oder von Heilerziehungspflegerinnen übertragen und üben sie diese Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent ihrer Gesamttätigkeit aus, erhalten sie für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen die Mitarbeiterinnen einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 20 Absatz 6 BAT-KF haben.“ - Berufsgruppe 2 „Pädagogische Mitarbeiterinnen in Internaten“ wird wie folgt geändert:
- aa)
- An die Fallgruppen 3, 5 und 6 wird jeweils die Angabe „2“ angefügt.
- bb)
- Nach Anmerkung 1 wird folgende Anmerkung 2 angefügt:
„2 Werden Mitarbeiterinnen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin in der Ausbildung von Erzieherinnen, von Kinderpflegerinnen, von Sozialassistentinnen oder von Heilerziehungspflegerinnen übertragen und üben sie diese Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent ihrer Gesamttätigkeit aus, erhalten sie für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen die Mitarbeiterinnen einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 20 Absatz 6 BAT-KF haben.“ - Berufsgruppe 5 „Mitarbeiterinnen in der Alten- und Familienpflege sowie im Sozial- und Erziehungsdienst“ wird wie folgt geändert:
- aa)
- An die Fallgruppe 4 wird die Angabe „5“ angefügt.
- bb)
- Nach Anmerkung 4 wird folgende Anmerkung 5 angefügt:
„5 Werden Fachkräften des Sozial- und Erziehungsdienstes entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin in der Ausbildung von Erzieherinnen, von Kinderpflegerinnen, von Sozialassistentinnen oder von Heilerziehungspflegerinnen übertragen und üben sie diese Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent ihrer Gesamttätigkeit aus, erhalten sie für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen die Mitarbeiterinnen einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 20 Absatz 6 BAT-KF haben.“ - Berufsgruppe 6 „Mitarbeiterinnen in Werkstätten für behinderte Menschen“ wird wie folgt geändert:
- aa)
- An die Fallgruppen 7, 14 und 16 bis 22 wird jeweils die Angabe „6“ angefügt.
- bb)
- Nach Anmerkung 5 wird folgende Anmerkung 6 angefügt:
„6 Werden Mitarbeiterinnen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin in der Ausbildung von Erzieherinnen, von Kinderpflegerinnen, von Sozialassistentinnen oder von Heilerziehungspflegerinnen übertragen und üben sie diese Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent ihrer Gesamttätigkeit aus, erhalten sie für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen die Mitarbeiterinnen einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 20 Absatz 6 BAT-KF haben.“ - Berufsgruppe 7 „Mitarbeiterinnen in der Behindertenhilfe“ wird wie folgt geändert:
- aa)
- An die Fallgruppen 4 bis 8, 10 und 12 bis 16 wird jeweils die Angabe „5“ angefügt.
- bb)
- Nach Anmerkung 4 wird folgende Anmerkung 5 angefügt:
„5 Werden Mitarbeiterinnen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin in der Ausbildung von Erzieherinnen, von Kinderpflegerinnen, von Sozialassistentinnen oder von Heilerziehungspflegerinnen übertragen und üben sie diese Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent ihrer Gesamttätigkeit aus, erhalten sie für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen die Mitarbeiterinnen einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 20 Absatz 6 BAT-KF haben.“ - Berufsgruppe 8 „Mitarbeiterinnen in der Gefährdetenhilfe“ wird wie folgt geändert:
- aa)
- An die Fallgruppen 4 bis 8, 10 und 12 bis 16 wird jeweils die Angabe „5“ angefügt.
- bb)
- Nach Anmerkung 4 wird folgende Anmerkung 5 angefügt:
„5 Werden Mitarbeiterinnen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin in der Ausbildung von Erzieherinnen, von Kinderpflegerinnen, von Sozialassistentinnen oder von Heilerziehungspflegerinnen übertragen und üben sie diese Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent ihrer Gesamttätigkeit aus, erhalten sie für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen die Mitarbeiterinnen einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 20 Absatz 6 BAT-KF haben.“
Artikel 2
Einmalzahlungen
(
1
)
Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2022 bestand und deren Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2023 fortbesteht und die an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Dezember 2022 Anspruch auf Entgelt haben, haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf eine Einmalzahlung.
(
2
)
Mitarbeitende, die nach § 12 Absatz 3 Satz 1 BAT-KF Anspruch auf eine monatliche SE-Zulage in Höhe von 130 Euro haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 780 Euro.
(
3
)
Mitarbeitende, die nach § 12 Absatz 3 Satz 2 BAT-KF Anspruch auf eine monatliche SE-Zulage in Höhe von 180 Euro haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 1.080 Euro.
(
4
)
Mitarbeitende, die nach § 12 Absatz 4 Satz 1 und 3 BAT-KF Anspruch auf eine monatliche SD-Zulage in Höhe von 130 Euro haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 780 Euro.
(
5
)
Mitarbeitende, die nach § 12 Absatz 4 Satz 2 und 3 BAT-KF Anspruch auf eine monatliche SD-Zulage in Höhe von 180 Euro haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 1.080 Euro.
(
6
)
Mitarbeitende, die nach Artikel 1 Nrn. 4 bis 6 dieser Arbeitsrechtsregelung Anspruch auf eine Zulage für die Tätigkeit als Praxisanleiterin haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 420,00 Euro.
(
7
)
Der Anspruch auf Einmalzahlung nach den Absätzen 2 bis 6 wird um ein Sechstel für jeden Kalendermonat im Zeitraum Juli bis Dezember 2022 vermindert, in dem die Mitarbeitenden nicht die anspruchsbegründende Tätigkeit ausgeübt und mindestens an einem Tag Anspruch Entgelt gehabt haben.
Anspruch auf Entgelt im Sinne des Satzes 1 ist auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 20 Absatz 6 genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss nach § 21 Absätze 2 und 3, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistung nach § 56 IfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.
(
8
)
§ 18 BAT-KF findet Anwendung.
(
9
)
Die Auszahlung erfolgt spätestens bis zum 31. März 2023.
#Artikel 3
Zusätzliche Regenerationstage 2023
Für Mitarbeitende, die im Kalenderjahr 2022 gemäß § 28a BAT-KF Anspruch auf Regenerationstage gehabt hätten, erhöht sich der Anspruch einmalig für das Jahr 2023 gemäß § 28a Absatz 2 Satz 1 BAT-KF um bis zu zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung. Die sonstigen Regelungen von § 28a BAT-KF finden Anwendung.
#Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Dortmund, 14. Dezember 2022 |
Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission |
Der Vorsitzende Kunze |
Nr. 5Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF
vom 22. Februar 2023
###Artikel 1
Änderung des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages in kirchlicher Fassung (BAT-KF)
#§ 1
Änderung des BAT-KF zum 1. Januar 2023
Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), der zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 14. Dezember 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 12 Abs. 4 S. 1 werden die Worte „SD 4 bis SD 11“ durch die Worte „SD 2 bis SD 11“ ersetzt.
#§ 2
Änderung des BAT-KF zum 22. Februar 2023
Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch § 1 dieses Artikels, wird wie folgt geändert:
§ 13 wird wie folgt geändert:
- Teil C wird wie folgt geändert: An die Protokollerklärung zu Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „Als Erwerb einer einjährigen einschlägigen Berufserfahrung gilt entsprechend auch die fachpraktische Ausbildung im Rahmen einer abgeschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher nach landesgesetzlichen Regelungen und im Rahmen einer abgeschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger nach landesgesetzlichen Regelungen.“
- Teil D wird wie folgt geändert: An die Protokollerklärung zu Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „Als Erwerb einer einjährigen einschlägigen Berufserfahrung gilt entsprechend auch die fachpraktische Ausbildung im Rahmen einer abgeschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher nach landesgesetzlichen Regelungen und im Rahmen einer abgeschlossenen praxisintegrierten Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger nach landesgesetzlichen Regelungen.“
§ 3
Änderung des BAT-KF zum 1. Oktober 2024
Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch § 2 dieses Artikels, wird wie folgt geändert:
§ 13 wird wie folgt geändert:
- In Teil C Abs. 2, S. 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
- Teil C Abs. 4 wird wie folgt gefasst: „Die Mitarbeitenden erreichen - von Stufe 3 an die jeweils nächste Stufe in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 14 Absatz 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
- - Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
- - Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
- - Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
- - Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
- - Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.“
Artikel 2
Übergangsregelung
#
(
1
)
Mitarbeitende, die nach Anlage 8 (Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen) eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 in Stufe 2 eine Stufenlaufzeit von mehr als zwei Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 3 zugeordnet. Mitarbeitende, die nach Anlage 8 (Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen) eingruppiert sind und die am 1. Oktober 2024 in Stufe 3 eine Stufenlaufzeit von mehr als drei Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 4 zugeordnet.
(
2
)
Mitarbeitende, die in der Entgeltgruppe SE 4 eingruppiert sind und Mitarbeitende, die in der Entgeltgruppe SE 8b eingruppiert sind, die am 1. Oktober 2024 in Stufe 4 eine Stufenlaufzeit von mehr als vier Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 5 zugeordnet.Mitarbeitende mit Eingruppierung in der Entgeltgruppe SE 8b, die am 1. Oktober 2024 in der Stufe 5 eine Stufenlaufzeit von mehr als fünf Jahren absolviert haben, werden zum 1. Oktober 2024 der Stufe 6 zugeordnet.
(
3
)
Für die Stufenzuordnung gemäß den Absätzen 1 und 2 gilt, dass die ab dem 1. Oktober 2024 zugeordnete Stufe jeweils neu zu laufen beginnt.
#Artikel 3
Neufassung der Werte der Entgeltgruppe SE 9 ab dem 1. Oktober 2024
#Die Arbeitsrechtliche Kommission ist sich einig, die Werte der Entgeltgruppe SE 9 in der Anlage 4d zum BAT-KF ab dem 1. Oktober 2024 neu zu fassen.
Dafür verändern sich die folgenden Tabellenwerte bis zum 1. Oktober 2024 bei zwischen dem 1. Januar 2023 und 30. September 2024 erfolgenden allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die Entgeltgruppe SE 9 (in der bis zum 30. September 2024 geltenden Fassung) festgelegten Vomhundertsatz:
#EG | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 |
SE 9 in Euro | 3.060,00 | 3.280,00 | 3.530,00 | 3.900,00 | 4.250,00 | 4.520,00 |
Artikel 4
Abschlussklausel
#Die Arbeitsrechtliche Kommission ist sich einig, dass die Umsetzung des Tarifergebnies im Sozial- und Erziehungsdienst des TVöD (VKA) in den BAT-KF, mit Ausnahme einer Prüfung der „Jugendarbeit“ der Berufsgruppe 1.1 des Allgemeinen Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF im Hinblick auf Zulagen und freie Tage, damit abgeschlossen ist.
#Artikel 5
Inkrafttreten
#- Artikel 1 § 1 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
- Artikel 1 § 2 und Artikel 4 treten am 22. Februar 2023 in Kraft.
- Artikel 1 § 3, Artikel 2 und Artikel 3 treten am 1. Oktober 2024 in Kraft.
Dortmund, 22. Februar 2023 |
Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission |
Der Vorsitzende Koopmann |
BEKANNTMACHUNGEN
Nr. 6Bewertung der Personalunterkünfte
####Bewertung der Personalunterkünfte
ab 1. Januar 2023
Nach § 4 Satz 1 der Ordnung über die Bewertung der Personalunterkünfte für kirchliche Mitarbeiter erhöhen oder vermindern sich die in § 3 Absatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 3 dieser Ordnung genannten Beträge zu demselben Zeitpunkt und um denselben Prozentsatz, um den der aufgrund § 17 Satz 1 Nr. 3 SGB IV in der Sozialversicherungsentgeltverordnung allgemein festgesetzte Wert für Wohnungen mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.
Der maßgebende Bezugswert ist durch § 2 Abs. 3 SvEV vom 1. Januar 2023 an von bisher 241,00 € auf 265,00 € monatlich erhöht worden. Auf dieser Grundlage erhöhen sich daher vom 1. Januar 2023 an auch die in § 3 Absatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 3 der o.a. Ordnung genannten Beträge.
§ 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Ordnung ist daher vom 1. Januar 2023 an in folgender Fassung anzuwenden:
(1) Der Wert der Personalunterkünfte wird wie folgt festgelegt:
Wertklasse | Personalunterkünfte | € je m2 Nutzfläche monatlich | ||
1 | ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen | 8,90 | ||
2 | mit ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen | 9,86 | ||
3 | mit eigenem Bad oder eigener Dusche | 11,28 | ||
4 | mit eigener Toilette und eigenem Bad oder eigener Dusche | 12,54 | ||
5 | mit einer Kochnische und Toilette sowie eigenem Bad oder eigener Dusche | 13,36 |
An die Stelle des Betrages von „4,85 €“ in § 3 Absatz 4 Unterabsatz 3 der o.a. Ordnung tritt der Betrag von „5,33 €".
Detmold, den 6. März 2023 | |||
Das Landeskirchenamt | |||
Nr. 7Kirchengesetz zur 2. Änderung des EKD-Datenschutzgesetzes
vom 9. November 2022
#####Artikel 1
2. Änderung des EKD-Datenschutzgesetzes
Das Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Datenschutzgesetz – DSG-EKD) vom 15. November 2017 (ABl.EKD S. 353, 2018 S. 35, S. 215), das zuletzt durch Artikel 1 der gesetzesvertretenden Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 24. Juni 2021 (ABl.EKD S. 158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Dem § 39 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland legt auf Vorschlag des Finanzbeirates der Evangelischen Kirche in Deutschland die jährlichen Beiträge für die Wahrnehmung der Aufsicht nach Satz 1 zweiter Halbsatz fest.“
#„Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland legt auf Vorschlag des Finanzbeirates der Evangelischen Kirche in Deutschland die jährlichen Beiträge für die Wahrnehmung der Aufsicht nach Satz 1 zweiter Halbsatz fest.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Magdeburg, den 9. November 2022
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland
Anna-Nicole Heinrich
der Evangelischen Kirche in Deutschland
Anna-Nicole Heinrich
Nr. 8Kirchengesetz zur 1. Änderung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD
vom 9. November 2022
#####Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat mit Zustimmung der Kirchenkonferenz auf Grund des Artikels 10 Absatz 1, des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe a, des Artikels 10a Absatz 1 und des Artikels 10a Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b und c der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#Artikel 1
1. Änderung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD
Das Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Bekanntmachung der Neufassung vom 15. April 2021 (ABl.EKD S. 101), berichtigt am 15. Mai 2021 (ABl.EKD S. 132), wird wie folgt geändert:
- § 16 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Der beurlaubende Dienstherr erkennt die Dienstzeit in dem Dienstverhältnis auf Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit an, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer oder die Kirchenbeamtin oder der Kirchenbeamte für die Dauer des Dienstverhältnisses auf Zeit einen Versorgungsbeitrag zahlt." - § 28 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zweiter Halbsatz des Beamtenversorgungsgesetzes ist in der Regel von der Zahlung eines Versorgungsbeitrages durch die Pfarrerin oder den Pfarrer oder die Kirchenbeamtin oder den Kirchenbeamten abhängig zu machen, dessen Höhe des Versorgungsbeitrages vom beurlaubenden Dienstherrn bestimmt wird."
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland kann den Wortlaut des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (BVG-EKD) in der vom Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes an geltenden Fassung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland bekannt machen.
#Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Magdeburg, den 9. November 2022
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland
Anna-Nicole Heinrich
der Evangelischen Kirche in Deutschland
Anna-Nicole Heinrich
Nr. 9Kirchengesetz zur elektronischen Kommunikation und Aktenführung bei den Kirchengerichten und zur Änderung weiterer Regelungen
vom 9. November 2022
#####Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat mit Zustimmung der Kirchenkonferenz auf Grund des Artikels 10 Absatz 1, des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe a, des Artikels 10a Absatz 1 und des Artikels 10a Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#Artikel 1
7. Änderung des Kirchengerichtsgesetzes der EKD
Das Kirchengerichtsgesetz der EKD vom 6. November 2003 (ABl.EKD S. 408, 409), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 12. November 2014 (ABl.EKD S. 366) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 18 folgende Angabe eingefügt:
„§ 18a Elektronische Dokumentenübermittlung und Aktenführung“ - Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
„§ 18a Elektronische Dokumentenübermittlung und Aktenführung
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland kann durch Rechtsverordnung Regelungen zur elektronischen Dokumentenübermittlung und Aktenführung sowie zum elektronischen Formularwesen erlassen.“
#Artikel 2
2. Änderung des Disziplinargesetzes der EKD
Das Disziplinargesetz der EKD in der Bekanntmachung der Neufassung vom 15. Januar 2021 (ABl.EKD S. 2), das durch Artikel 4 der gesetzesvertretenden Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 24. Juni 2021 (ABl.EKD S. 158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt. - Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) Die §§ 55b und 55c der Verwaltungsgerichtsordnung finden bis zum 31. Dezember 2026 keine Anwendung. Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland kann durch Rechtsverordnung und die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes für ihren Bereich eine abweichende Regelung treffen. Dabei kann die Anwendung der genannten Vorschriften eingeschränkt oder modifiziert werden.(3) Die §§ 55a und 55d der Verwaltungsgerichtsordnung und die dazu ergangene Rechtsverordnung finden entsprechende Anwendung, soweit der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Rechtsverordnung und die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes dies für ihren Bereich bestimmen. Dabei kann die Anwendung der genannten Vorschriften eingeschränkt oder modifiziert werden.“ - Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
Artikel 3
3. Änderung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD
Das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD in der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Januar 2019 (ABl.EKD S. 2), das zuletzt durch gesetzesvertretende Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 11. September 2020 (ABl.EKD S. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 62 wird wie folgt geändert:
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Die §§ 46d bis 46f des Arbeitsgerichtsgesetzes finden bis zum 31. Dezember 2026 keine Anwendung. Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland kann durch Rechtsverordnung und die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes für ihren Bereich eine abweichende Regelung treffen. Dabei kann die Anwendung der genannten Vorschriften eingeschränkt oder modifiziert werden.(3) Die §§ 46c und 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes und die dazu ergangene Rechtsverordnung finden entsprechende Anwendung, soweit der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Rechtsverordnung und die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes dies für ihren Bereich bestimmen. Dabei kann die Anwendung der genannten Vorschriften eingeschränkt oder modifiziert werden.“
2. Dem § 63 werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:
„(8) Die §§ 46d bis 46f des Arbeitsgerichtsgesetzes finden bis zum 31. Dezember 2026 keine Anwendung. Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland kann durch Rechtsverordnung und die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes für ihren Bereich eine abweichende Regelung treffen. Dabei kann die Anwendung der genannten Vorschriften eingeschränkt oder modifiziert werden.
(9) Die §§ 46c und 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes und die dazu ergangene Rechtsverordnung finden entsprechende Anwendung, soweit der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Rechtsverordnung und die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes dies für ihren Bereich bestimmen. Dabei kann die Anwendung der genannten Vorschriften eingeschränkt oder modifiziert werden.“
#Artikel 4
1. Änderung des Verwaltungsgerichtsgesetzes der EKD
Das Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD in der Bekanntmachung vom 15. Juni 2021 (ABl.EKD S. 138) wird wie folgt geändert:
§ 65 wird wie folgt geändert:
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „Verwaltungsgerichtsordnung“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
- Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Die §§ 55b und 55c der Verwaltungsgerichtsordnung finden bis zum 31. Dezember 2026 keine Anwendung. Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland kann durch Rechtsverordnung und die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes für ihren Bereich eine abweichende Regelung treffen. Dabei kann die Anwendung der genannten Vorschriften eingeschränkt oder modifiziert werden.(3) Die §§ 55a und 55d der Verwaltungsgerichtsordnung und die dazu ergangene Rechtsverordnung finden entsprechende Anwendung, soweit der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Rechtsverordnung und die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes dies für ihren Bereich bestimmen. Dabei kann die Anwendung der genannten Vorschriften eingeschränkt oder modifiziert werden.“
Artikel 5
1. Änderung des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der EKD
Das Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der EKD vom 28. Oktober 2009 (ABl.EKD S. 334), berichtigt am 15. Oktober 2010 (ABl.EKD S. 296), wird wie folgt geändert:
- In § 2 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem Bundesgesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz)“ durch die Wörter „der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung)“ ersetzt.
- In § 55 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem Signaturgesetz“ durch die Wörter „der eIDAS-Verordnung“ ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Magdeburg, den 9. November 2022
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland
Anna-Nicole Heinrich
der Evangelischen Kirche in Deutschland
Anna-Nicole Heinrich
Nr. 10Änderung der Grundordnung der UEK
vom 7. November 2022
#####Änderung der Grundordnung der Union Evangelischer Kirchen
in der Evangelischen Kirche in Deutschland
Die Grundordnung der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (GO.UEK) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2008 (Abl. EKD 2009, S. 45) wird wie folgt geändert:
Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Union bedient sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere in Angelegenheiten der kirchlichen Verwaltung, des Kirchenamts der Evangelischen Kirche in Deutschland.
Die Union bedient sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere in Angelegenheiten der kirchlichen Verwaltung, des Kirchenamts der Evangelischen Kirche in Deutschland.
Magdeburg, den 7. November 2022
Kirchenpräsident Dr. Dr. h.c. Volker Jung Vorsitzender der Vollkonferenz |
Nr. 11Kirchengesetz zur Vorbereitung der Integration der UEK in die EKD
vom 7. November 2022
#####Die Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Vollkonferenz) beschließt gemäß Artikel 6 Absatz 1 i.V.m. Absatz 6 Satz 2 der Grundordnung der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland das in der Anlage beigefügte Kirchengesetz zur Vorbereitung der Integration der UEK in die EKD (Vorbereitungsgesetz-UEK).
Magdeburg, den 7. November 2022
Kirchenpräsident Dr. Dr. h.c. Volker Jung Vorsitzender der Vollkonferenz |
Kirchengesetz zur Vorbereitung der Integration der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (UEK) in die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD)
Vom 7. November 2022
(Vorbereitungsgesetz-UEK)
###Die Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland hat gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 6 Satz 2 der Grundordnung der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (GO.UEK) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#Präambel
Zur Vorbereitung der vollständigen Integration der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (UEK) in die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) wird für den Zeitraum der Geltung dieses Kirchengesetzes die Ausführung von Art. 5, 6, 8, 9 und 10 GO.UEK geändert. Leitend ist dabei der Gesichtspunkt, den Übergang personell und materiell ressourcenschonend zu gestalten.
#§ 1 Zusammensetzung des Präsidiums
(zu Artikel 10 GO.UEK)
(
1
)
Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedskirchen der UEK in der Kirchenkonferenz bilden einen Konvent im Sinne von Artikel 28a Absatz 1 Grundordnung der EKD in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Vertrags zwischen der EKD und der UEK in der Bekanntmachung der Neufassung vom 15. Januar 2018.
(
2
)
Das Präsidium der UEK setzt sich aus Mitgliedern dieses Konventes zusammen. Dazu entsenden die Mitgliedskirchen jeweils eine ihrer dem Konvent der Kirchenkonferenz angehörenden Personen in das Präsidium der UEK. Entsprechendes gilt für die Gastkirchen der UEK. Die Zahl der Theologinnen und Theologen im Präsidium soll die Zahl der anderen Mitglieder nicht übersteigen.
(
3
)
Die Leiterin oder der Leiter des Amtsbereiches der UEK im Kirchenamt der EKD gehört dem Präsidium an.
(
4
)
Das Präsidium bestimmt aus seiner Mitte den Vorstand, der auch der Vollkonferenz vorsteht.
(
5
)
Sitzungen des Präsidiums finden mindestens zweimal jährlich statt.
(
6
)
Der Vorstand hat gegenüber dem Präsidium eine regelmäßige Berichtspflicht.
#§ 2 Tagungen der Vollkonferenz
(zu Artikel 8 GO.UEK)
Tagungen der Vollkonferenz finden in der Regel in Verbindung mit der Synode der EKD statt, sofern die Notwendigkeit einer Tagung durch das Präsidium festgestellt worden ist. Die Vollkonferenz ist zu einer außerordentlichen Tagung einzuladen, wenn mindestens drei Mitgliedskirchen oder 25 Mitglieder der Vollkonferenz es verlangen. Dabei können Verhandlungsgegenstände benannt werden.
#§ 3 Aufgabenübertragung
(zu Artikel 5, 6 GO.UEK)
Die Vollkonferenz überträgt für die Zeit, in der sie nicht tagt, die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 5 und 6 GO.UEK auf das Präsidium. Das Präsidium kann die Aufgabenwahrnehmung auf den Vorstand gemäß Artikel 10 Absatz 1 Nr. 1 GO.UEK (Vorstand) delegieren. Artikel 9 Absatz 4 GO.UEK findet keine Anwendung. Grundordnungsändernde Beschlüsse können nur durch die Vollkonferenz getroffen werden.
#§ 4 Beschlüsse über den Haushalt der UEK
(zu Artikel 5 Absatz 1 GO.UEK i.V.m. § 12 HHO.UEK)
In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 GO.UEK i.V.m. § 12 Verordnung über das Haushalts- und Rechnungswesen der UEK (HHO.UEK) beschließt das Präsidium nach Beratung mit dem Finanzbeirat über den Haushalt.
#§ 5 Berichtspflichten
(zu Artikel 9 GO.UEK)
(
1
)
Der Bericht des Präsidiums gemäß Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 GO.UEK wird der Vollkonferenz in schriftlicher Form erstattet. Dieser Bericht wird zur Aussprache gestellt in einer Sitzung der Vollkonferenz oder, wenn diese nicht zusammentritt, in einer Versammlung während der Tagung der EKD-Synode, der die Teilnehmenden an der Tagung der EKD-Synode aus den Mitgliedskirchen und Gastkirchen der UEK, die Mitglieder des Präsidiums gemäß § 1 dieses Kirchengesetzes sowie die Vorsitzenden der Ständigen Ausschüsse angehören.
(
2
)
Die Mitglieder der Vollkonferenz werden unverzüglich über eine gesetzliche Regelung informiert, die aufgrund von § 3 dieses Kirchengesetzes erlassen worden ist.
#§ 6 Beschlüsse und Wahlen
Beschlüsse und Wahlen können durch Vollkonferenz, Präsidium und Vorstand im Umlaufverfahren oder im Rahmen einer digital durchgeführten Tagung vorgenommen werden.
#§ 7 Anpassung der Geschäftsordnungen
Die Geschäftsordnung für die UEK sowie die Geschäftsordnung für das Präsidium der UEK dürfen den Regelungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
#§ 8 Schlussbestimmungen
(
1
)
Dieses Kirchengesetz bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vollkonferenz (Artikel 6 Absatz 6 Satz 2 GO.UEK). Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach seiner Beschlussfassung durch die Vollkonferenz in Kraft und mit dem 30. April 2027 außer Kraft.
(
2
)
Die bisherigen Mitglieder von Präsidium und Vorstand bleiben bis zur Neubesetzung gemäß § 1 dieses Kirchengesetzes im Amt.
Magdeburg, den 7. November 2022
Kirchenpräsident Dr. Dr. h.c. Volker Jung Vorsitzender der Vollkonferenz |
Nr. 12Kirchengesetz zur 1. Änderung des Kirchengesetzes zur Vorbereitung der Integration der UEK in die EKD
vom 8. Dezember 2022
#####Das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland beschließt das in der Anlage beigefügte Kirchengesetz zur Ersten Änderung des Kirchengesetzes zur Vorbereitung der Integration der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (UEK) in die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) – Vorbereitungsgesetz-UEK.
#Kirchengesetz zur Ersten Änderung des Kirchengesetzes zur Vorbereitung der Integration
der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(UEK) in die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD)
– Vorbereitungsgesetz-UEK
vom 8. Dezember 2022
Das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland hat gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Grundordnung der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (GO.UEK) i. V. m. § 3 des Kirchengesetzes zur Vorbereitung der Integration der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (UEK) in die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) (Vorbereitungsgesetz-UEK) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#§ 1
Das Kirchengesetz zur Vorbereitung der Integration der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (UEK) in die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) (Vorbereitungsgesetz-UEK) vom 7. November 2022 (ABl. EKD S. 173), wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Präsidium der UEK setzt sich aus Mitgliedern dieses Konventes zusammen. Dazu entsenden die Mitgliedskirchen jeweils eine ihrer dem Konvent der Kirchenkonferenz angehörenden Personen in das Präsidium der UEK. Entsandt werden können auch die in der Kirchenkonferenz ohne Stimmrecht teilnehmenden Mitglieder des Rates der EKD, die Leitende Geistliche oder leitende nicht ordinierte Personen in den Mitgliedskirchen sind. Entsprechendes gilt für die Gastkirchen der UEK. Die Zahl der Theologinnen und Theologen im Präsidium soll die Zahl der anderen Mitglieder nicht übersteigen.“
#§ 2
Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach seiner Beschlussfassung durch das Präsidium in Kraft.
Hannover, den 8. Dezember 2022
Das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland Dr. h.c. Volker Jung |
Nr. 13Staatliche Anerkennung des Kirchensteuerhebesatzes für das Steuerjahr 2023
####Das Ministerium der Finanzen und die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen haben den Kirchensteuerbeschluss für das Steuerjahr 2023 gem. §§ 16, 17 KiStG staatlich anerkannt.
#Düsseldorf, 6. Januar 2023
Staatskanzlei des Landes
Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen
PERSONALNACHRICHTEN
Nr. 14Personalnachrichten
####Aus dem Landeskirchenamt
Frau Johanna Ancutko ist zum 1. Januar 2023 bei der Lippischen Landeskirche als Gemeindepädagogin unbefristet eingestellt worden. Frau Ancutko ist im Bildungsreferat tätig.
Frau Andrea Buschmeier ist zum 1. Januar 2023 bei der Lippischen Landeskirche als Verwaltungsmitarbeiterin unbefristet eingestellt worden. Frau Buschmeier ist im Referat Diakonie und Ökumene tätig.
Frau Claudia Bongartz hat zum 15. Januar 2023 die Zuarbeit für die Abteilungsleitung 2 im Bereich sexualisierte Gewalt übernommen. Sie ist weiterhin als Springerin tätig.
Frau Heike Grünzel ist zum 31. Januar 2023 aus dem Dienst der Lippischen Landeskirche ausgeschieden. Frau Grünzel war im Ev. Beratungszentrum der Lippischen Landeskirche tätig.
Frau Verena Knaup ist ab 1. Januar 2023 die Sachgebietsleitung der Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle. Sie nimmt weiterhin einen geringen Stundenumfang in der Personalabteilung wahr.
Frau Maaike Wolf ist zum 1. Januar 2023 in das Sachgebiet Haushalt/ Finanzen/ Kirchensteuer gewechselt.
Herr Klaus Mackowski ist zum 1. März 2023 bei der Lippischen Landeskirche als Verwaltungsmitarbeiter unbefristet eingestellt worden. Herr Mackowski ist in der Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle und der Personalabteilung tätig.
Frau Tatjana Romey ist zum 1. März 2023 bei der Lippischen Landeskirche als Verwaltungsmitarbeiterin unbefristet eingestellt worden. Frau Romey ist im Sekretariat des Theologischen Kirchenrates tätig.
Frau Dietlinde Stöppler ist zum 28. Februar 2023 aus dem Dienst der Lippischen Landeskirche ausgeschieden. Frau Stöppler war für die Verwaltungsbibliothek tätig.
Frau Martina Tyson ist ab 1. März 2023 zusätzlich zu Ihrer Tätigkeit in der Geschäftsstelle und im Referat Diakonie und Ökumene mit einem geringen Stundenumfang für die Verwaltungsbibliothek tätig.
Frau Verena Stuckmann ist zum 15. März 2023 bei der Lippischen Landeskirche als Verwaltungsmitarbeiterin unbefristet eingestellt worden. Frau Stuckmann ist im Sachgebiet Finanzen tätig.
Frau Gudrun Würfel ist zum 31. Januar 2023 aus dem Dienst der Lippischen Landeskirche ausgeschieden. Frau Würfel war im Referat Diakonie und Ökumene tätig.
#Berufung in den Prädikantendienst
Herr Jens Hochgreff ist mit Wirkung vom 22. Mai 2022 zum Dienst der nebenberuflichen Wortverkündigung innerhalb der Lippischen Landeskirche berufen worden
#Ruhestand
Pfarrer Hermann Donay, zuletzt Inhaber der Pfarrstelle I der Ev.-ref. Kirchengemeinde Blomberg, ist mit Wirkung vom 31. Dezember 2022 in den Ruhestand versetzt worden.
Pfarrer Andreas-Christian Tübler, zuletzt beurlaubt für einen Dienst als Militärgeistlicher, ist mit Wirkung vom 1. Februar 2023 in den Ruhestand versetzt worden.
Herausgeber: | Lippische Landeskirche, Landeskirchenamt, Leopoldstraße 27, 32756 Detmold Telefon: 05231 - 976 60, Telefax: 05231 - 976 850 E-Mail: lka@Lippische-Landeskirche.de Bankverbindung: Bank für Kirche und Diakonie IBAN: DE 52 3506 0190 2009 5070 38 BIC: GENODED1DKD |
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