.Verordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
Geltungszeitraum von: 01.09.2008
Geltungszeitraum bis: 01.09.2016
Verordnung
über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Lippischen Landeskirche
- Zuordnungsverordnung (ZuVo) -
vom 26. August 2008
(Ges. u. VOBl. Bd. 14 S. 228)
Gem. § 10 Diakoniegesetz erlässt der Landeskirchenrat im Benehmen mit dem Diakonischen Werk folgende Verordnung zur Ausführung des Diakoniegesetzes. Er nimmt damit die Zuordnungsrichtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) vom 8. Dezember 2007 auf.
####§ 1
Geltungsbereich
Diese Richtlinie regelt die Zuordnung rechtlich selbstständiger diakonischer Einrichtungen zur Lippischen Landeskirche.
#§ 2
Grundlagen
1 Grundlegende Kennzeichen diakonischer Werke und Einrichtungen als Wesens- und Lebensäußerungen der Kirche sind die Erfüllung eines kirchlichen Auftrags im Einklang mit dem Selbstverständnis der Kirche sowie die kontinuierliche Verbindung zur Kirche. 2 Die Erfüllung des Auftrags vollzieht sich in der Dienstgemeinschaft aller Mitarbeitenden in beruflicher und ehrenamtlicher Tätigkeit.
#§ 3
Zuordnungsentscheidung
(
1
)
Die Zuordnung erfolgt durch eine förmliche Entscheidung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine kirchliche Zuordnung.
(
2
)
Im Regelfall trifft das Diakonische Werk der Lippischen Landeskirche e.V. (DWL) für die Lippische Landeskirche die kirchliche Zuordnungsentscheidung durch Aufnahme der betreffenden Einrichtung als Mitglied.
(
3
)
1 Darüber hinaus kann eine Zuordnung durch oder auf Grund dieser Verordnung zwischen der Lippischen Landeskirche und der diakonischen Einrichtung im Einzelfall erfolgen. 2 Das Diakonische Werk der Lippischen Landeskirche ist rechtzeitig in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.
(
4
)
Ob ein Werk oder eine Einrichtung die Kennzeichen nach § 2 dieser Richtlinie erfüllt, bemisst sich anhand einer Gesamtschau der Zuordnungsvoraussetzungen in § 4 dieser Richtlinie.
(
5
)
Bei Wegfall der Grundlage für die Zuordnungsentscheidung kann die Zuordnung aufgehoben werden.
#§ 4
Zuordnungsvoraussetzungen
(
1
)
Diakonische Einrichtungen erfüllen die kirchlich-diakonischen Zwecke und Aufgaben, die jeweils in der Satzung verankert sind. Sie ermöglichen eine seelsorgliche Begleitung derjenigen, denen der diakonische Dienst gilt, und der Mitarbeitenden.
- 1 Für die berufliche Mitarbeit in der Diakonie wird in der Regel die Zugehörigkeit zu einer Gliedkirche der EKD vorausgesetzt. 2 Die Bestimmungen der Ordnung über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der Lippischen Landeskirche und ihrem Diakonischen Werk vom 19. Juni 2007 in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. 3 Für ehrenamtliche Organmitglieder sind sie entsprechend heranzuziehen.
(
2
)
Die kontinuierliche Verbindung von diakonischer Einrichtung und Kirche wird gewährleistet durch
- Personen, die aufgrund eines kirchlichen Auftrags in der Einrichtung als geborene oder gewählte Organmitglieder mitwirken,
- Mitwirkung des Diakonischen Werks der Lippischen Landeskirche oder der Lippischen Landeskirche bei Satzungsänderungen und
- die erklärte Bereitschaft, kirchliches Recht anzuwenden.
(
3
)
1 Die Gemeinwohlorientierung diakonischer Einrichtungen wird sichergestellt. 2 Gewinne werden für diakonische Zwecke verwendet. 3 Unverhältnismäßige Gehälter und unverhältnismäßige sonstige Zahlungen werden ausgeschlossen. 4 Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung einer Einrichtung wird eine gemeinwohlorientierte Anfallsberechtigung in der Regel zugunsten von Trägern kirchlich-diakonischer Arbeit in der Satzung oder sonstigen konstituierenden Ordnung vorgesehen.
(
4
)
Die Erfüllung eines kirchlichen Auftrags im Einklang mit dem Selbstverständnis der Kirche kann insbesondere erkennbar werden durch
- die Entwicklung eines Leitbildes und Gestaltung der Außendarstellung,
- die Mitwirkung von Ehrenamtlichen, die den kirchlich-diakonischen Auftrag mittragen,
- die Qualifizierung und Förderung der Mitarbeitenden im Blick auf die geistliche Dimension von Leben und Arbeit,
- das Vorhalten von Räumlichkeiten für Gottesdienste, Andachten, seelsorgliche Gespräche oder die persönliche Besinnung,
- die Feier von Gottesdiensten oder Andachten, vor allem bei der Einführung von Mitarbeitenden.
(
5
)
Die institutionelle Verbindung von diakonischer Einrichtung und Kirche kann insbesondere erkennbar werden durch:
- Visitationen und Besuche durch Funktionsträger der Kirche oder des Diakonischen Werkes und regelmäßige Berichte über die Arbeit der Einrichtung,
- Mitwirkung des Diakonischen Werkes oder der Kirche bei Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern,
- die Gewinnung ehrenamtlich Mitarbeitender aus den Kirchengemeinden,
- die Finanzierung der Arbeit u. a. aus kirchlichen Kollekten, Zuschüssen und Sammlungen, über deren zweckentsprechende Verwendung Rechenschaft abzulegen ist,
- gemeinsame Projekte.
§ 5
Mischträgerschaft
Bei der Beteiligung ökumenischer oder nichtkirchlicher Partner an der Trägerschaft einer Einrichtung ist diese der evangelischen Kirche gemäß § 3 zuordnungsfähig, wenn die in §§ 2 und 4 genannten Voraussetzungen vorliegen und der diakonische Partner in allen Fragen, die die Zuordnung zur Kirche betreffen, entscheidenden Einfluss ausüben kann.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Beschlussfassung am 1. September 2008 in Kraft und wird im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht.
Detmold, 26. August 2008
Der Landeskirchenrat |