.
Grafik

KIRCHENGESETZE

Nr. 15Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Lippischen Landeskirche (Pfarrausbildungsgesetz - PfAG)

vom 17. Juni 2023

####
Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 16./17. Juni 2023 nachfolgendes Kirchengesetz beschlossen, das hiermit bekanntgegeben wird:
#

Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes
über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer
in der Lippischen Landeskirche

#

Artikel 1
Änderung des Kirchengesetzes über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Lippischen Landeskirche

Das Kirchengesetz über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Lippischen Landeskirche vom 27. November 2012 (Ges. u. VOBl. Bd. 15 Nr. 4 S. 187) wird wie folgt geändert:
  1. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    Nach Satz 1 wird der folgende Satz 2 eingefügt:
    “Entsprechendes gilt für eine Promotion zum „Doctor theologiae“ (Dr. theol.) und für eine Prüfung mit dem Abschluss „Master of Education“ (M. Ed.) der Evangelischen Religionslehre (Zwei-Fächer-Masterstudiengang, Profil Lehramt an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) oder für andere vergleichbare Abschlüsse, sofern sie ebenfalls an einer wissenschaftlichen Hochschule erlangt wurden.“
  2. Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.
  3. Der bisherige Satz 3 erhält als Satz 4 folgenden Wortlaut:
    „Für den Fall der Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 wird ein Kolloquium nach Absatz 1 durchgeführt.“
#

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
Detmold, den 20. Juni 2023
Der Landeskirchenrat

Nr. 16Kirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes
zum Kirchenbeamtengesetz der EKD (AG KBG.EKD)

vom 17. Juni 2023

####
Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 16./17. Juni 2023 nachfolgendes Kirchengesetz beschlossen, das hiermit bekanntgegeben wird:
#

Kirchengesetz zur Änderung des
Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der EKD

#

Artikel 1
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der EKD

Das Ausführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz der EKD vom 28. November 2006 (Ges. u. VOBl. Bd. 13 Nr. 14 S. 460) wird wie folgt geändert:
Nach § 4 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Soweit Änderungen der staatlichen Bestimmungen kirchlichen Belangen entgegenstehen, kann der Landeskirchenrat bestimmen, dass sie vorläufig keine Anwendung finden; innerhalb eines Jahres seit Veröffentlichung der Änderungen ist endgültig zu entscheiden.“
#

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
Detmold, den 20. Juni 2023
Der Landeskirchenrat

Nr. 17Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Wahlen
zu den Kirchenvorständen (Wahlordnung - WahlO)

vom 17. Juni 2023

####
Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 16./17. Juni 2023 nachfolgendes Kirchengesetz beschlossen, das hiermit bekanntgegeben wird:
#

Artikel 1
Änderung des Kirchengesetzes über die Wahlen zu den Kirchenvorständen

Das Kirchengesetz über die Wahlen zu den Kirchenvorständen -Wahlordnung- vom 14. Juni 2019 (Ges. u. VOBl. Bd. 17 Nr. 2 S. 60) zuletzt geändert durch das 1. Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Wahlen zu den Kirchenvorständen vom 11. Juni 2022 (Ges. u. VOBl. Bd. 17 Nr. 12 S. 451) wird wie folgt geändert:
  1. § 3 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Der zeitliche Ablauf des Wahlvorschlags- und Wahlverfahrens, insbesondere die Festlegung des Wahltages, richtet sich nach einem Terminplan, der nach den Vorgaben dieses Gesetzes vom Landeskirchenrat festgesetzt wird und den Gemeinden mindestens zwei Monate vor Beginn des Wahlverfahrens mitzuteilen ist.“
    2. Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
  2. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
  3. § 10 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 7 werden nach dem Wort „nach“ die Wörter „dem amtlichen Terminplan gem. § 3 und nach“ eingefügt.
    2. In Absatz 3 wird das Wort „unverzüglich“ durch die Wörter „innerhalb von zwei Wochen“ ersetzt.
  4. § 11 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Einspruch“ die Wörter „innerhalb einer Woche“ eingefügt.
    2. In Absatz 3 werden die Wörter „Einleitung der Beschwerde“ durch die Wörter „Einlegung des Einspruchs“ ersetzt.
  5. § 13 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
      „Bei der Auslegung des Wählerverzeichnisses sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Insbesondere ist darauf zu achten, dass vertraulich zu behandelnde Informationen nicht entnommen werden können. Eine Einsichtnahme darf der oder dem Einsichtbegehrenden nur in die sie oder ihn persönlich betreffenden Daten gewährt werden.“.
    2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
  6. In § 17 Absatz II Satz 1 werden nach dem Wort „Briefwahlunterlagen“ die Wörter „können an Gemeindemitglieder nach Ablauf der Einspruchsfrist gem. § 14 ausgegeben werden und“ eingefügt.
  7. In 19 Absatz 1 Buchstabe f wird das Wort „Wahlscheine“ durch das Wort „Briefwahlscheine“ ersetzt.
  8. In § 22 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
    „§ 22 Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses“
  9. § 23 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die Wörter „zu den Regelungen der §§ 5 bis 8 und 10“ durch die Wörter „vom regulären Wahlverfahren“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 werden nach dem Wort „Gemeindeversammlung“ die Wörter „nach § 6“ eingefügt.
    3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Für das Wahlverfahren in einer Gemeindeversammlung gelten die §§ 3, 5, 7 - 14, 18 und §§ 20 - 22 entsprechend.“
    4. Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „Bei der Durchführung der Wahl finden die §§ 15 - 17 und § 19 keine Anwendung.“
    5. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      i.
      In Satz 1 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter „Wahl in der“ eingefügt.
      ii.
      Dem Wortlaut des Satz 2 werden die Wörter: „Den im Wahlvorschlagsverfahren (§§ 7 - 9) genannten“ vorangestellt.
    6. Absatz 6 wird aufgehoben.
#

Artikel 2
Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über die Wahlen
zu den Kirchenvorständen

§ 10 der Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über die Wahlen zu den Kirchenvorständen vom 2. Juli 2019 (Ges. u. VOBl. Bd. 17 Nr. 2 S. 66), die zuletzt durch den Beschluss des Landeskirchenrates vom 8. Oktober 2019 geändert wurden (Ges. u. VOBl. Bd. 17 Nr. 3 S. 89), wird wie folgt gefasst:
„Die Anmeldung auf Durchführung der Wahl in einer Gemeindeversammlung erfolgt über die zuständige Superintendentur an den Landeskirchenrat. Der Terminplan ist dabei zu beachten.“
#

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
Detmold, den 20. Juni 2023
Der Landeskirchenrat

BESCHLÜSSE

Nr. 18Richtlinien über die Förderung von Studierenden der Theologie
der Lippischen Landeskirche (ThStudFö)

vom 20. Juni 2023

####
Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 20. Juni 2023 folgenden Beschluss gefasst, der hiermit bekanntgegeben wird:
#
Die Richtlinien über die Förderung von Studierenden der Theologie der Lippischen Landeskirche vom 25. November 2014 (Ges. u. VOBl. Bd. 15 Nr. 9 S. 364) werden im § 2 „Einzelne Förderungen“ wie folgt geändert:
  1. Buchstabe e) Satz 2:
    Der Satz „Der Zuschuss ist nicht zurückzuzahlen.“ wird gestrichen.
  2. Folgender Passus wird nach Buchstabe g) am Ende der Aufzählung eingefügt:
    „Sofern die Möglichkeiten unter Buchstabe e) bis g) beansprucht werden, ist der Gesamtbetrag der Förderung im Anschluss in voller Höhe zurückzuzahlen. Eine Rückzahlungspflicht entfällt, sofern im direkten Anschluss an das Studium die Aufnahme des Vikariats in der Lippischen Landeskirche erfolgt. Die detaillierten Bedingungen werden vor Auszahlung der Förderungen in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.“
Die Änderungen treten mit Beschlussfassung in Kraft.
Detmold, den 20. Juni 2023
Der Landeskirchenrat

ARBEITSRECHTSREGELUNGEN

Nr. 19Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF – § 35

vom 22. März 2023

####

§ 1
Änderung des BAT-KF zum 1. Januar 2023

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), der zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 14. Dezember 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 35 erhält folgende Fassung:
„§ 35
Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
( 1 ) Für die Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung, Trennungsentschädigung sowie die Vergabe von Werkdienstwohnungen gelten die Bestimmungen des kirchlichen Beamtenrechts entsprechend, soweit durch die Arbeitsrechtliche Kommission keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden.
( 2 ) Sofern der Arbeitgeber kein Fahrzeug zur Verfügung stellt, wird für Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen eine Wegstreckenentschädigung von 30 Cent je Kilometer, für zweirädrige Kraftfahrzeuge und Fahrräder von 20 Cent je Kilometer gewährt. Für Dienstreisen im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 beträgt die Wegstreckenentschädigung 35 Cent je Kilometer, für zweirädrige Kraftfahrzeuge und Fahrräder 23 Cent je Kilometer. Mit diesen Pauschalsätzen sind die Kosten der Fahrzeugvollversicherung abgegolten.
( 3 ) Dienstreisenden, die aus dienstlichen Gründen Personen in einem privaten Kraftfahrzeug mitnehmen, wird eine Mitnahmeentschädigung von 5 Cent je Person und Kilometer gewährt.
( 4 ) Werden aus dienstlichen Gründen Diensthunde oder Sachen, die erfahrungsgemäß eine übermäßige Abnutzung des Kraftfahrzeugs bewirken, mitgenommen, wird eine Entschädigung von 5 Cent je Kilometer gewährt.
( 5 ) Wird aus dienstlichen Gründen ein Kraftfahrzeuganhänger mitgeführt, wird eine Entschädigung von 10 Cent je Kilometer gewährt.
Protokollerklärung zu Absatz 1
Bei der Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften für die Ermittlung der höchsten Dienstwohnungsvergütung bleiben die nach § 15 zu zahlenden Kinderzulagen unberücksichtigt.
Protokollerklärung zu Absatz 2
Die Arbeitsrechtliche Kommission ist sich einig, dass die Regelung bis zum 31. Dezember 2024 überprüft wird.
#

§ 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Dortmund, 22. März 2023
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Koopmann

Nr. 20Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Ordnung zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO) – Schülerinnen und
Schüler in der Operationstechnischen Assistenz und der Anästhesietechnischen
Assistenz, sowie nach dem Notfallsanitätergesetz

vom 26. April 2023

##
#
#

§ 1
Ordnung zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Rechtsverhältnisse der
kirchlichen Auszubildenden

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 7. September 2022, wird wie folgt geändert:
  1. Nach § 1 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
    „(1b) Diese Ordnung gilt auch für Schülerinnen und Schüler in der Operationstechnischen Assistenz und der Anästhesietechnischen Assistenz, die unter das Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz – ATA-OTA-G) fallen. Diese Ordnung gilt auch für Schülerinnen und Schüler nach dem Notfallsanitätergesetz.“
  2. § 1 Absatz 2 Satz 1 Buchst. a wird wie folgt geändert:
    Nach den Worten „Absatz 1“ werden die Worte „, Absatz 1a, oder Absatz 1b“ eingefügt.
  3. Nach § 2 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
    „Findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung, gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.“
  4. § 1 Absatz 1 Buchst. b der Entgeltordnung für die kirchlichen Auszubildenden (AzubiEntO) – Anlage 1 der AzubiO wird wie folgt geändert:
    Nach den Worten „§ 1 Abs. 1 Satz 2 AzubiO“ werden die Worte „sowie nach § 1 Abs. 1b AzubiO“ eingefügt.
  5. § 7 der Entgeltordnung für die kirchlichen Auszubildenden (AzubiEntO) – Anlage 1 der AzubiO wird wie folgt geändert:
    Es wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:
    „Dies gilt nicht, wenn alle Lernmittel den Auszubildenden kostenlos zur Verfügung gestellt werden.“
#

§ 2
Inkrafttreten

Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Mai 2023 in Kraft. Sie findet keine Anwendung auf Ausbildungsverträge, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen sind.
Dortmund, 26. April 2023
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Koopmann

Nr. 21Arbeitsrechtsregelung
zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie und
zur Änderung des BAT-KF und anderer Arbeitsrechtsregelungen

vom 31. Mai 2023

###

Artikel 1
Arbeitsrechtsregelung zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie

#

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für die Mitarbeitenden, die unter den Geltungsbereich folgender Arbeitsrechtsregelungen fallen:
-
Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF) Anlage 1, 2, 3, 8 oder 9
-
Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO)
-
Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO)
-
Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege)
-
Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz (AzubiO-Pflegeassistenz)
-
Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (PraktO).
#

§ 2
Einmalige Inflationsausgleichsprämie

( 1 ) Mitarbeitende, die unter den Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung fallen, erhalten mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023 eine einmalige Inflationsausgleichsprämie, wenn ihr Arbeits-/Ausbildungs-/Praktikantenverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
( 2 ) Die Höhe der einmaligen Inflationsausgleichsprämie beträgt für
  1. Mitarbeitende, auf deren Arbeitsverhältnis der BAT-KF Anlage 1, 2, 3, 8 oder 9 Anwendung findet, 1.240 Euro.
  2. Personen, auf deren Beschäftigungsverhältnis die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO), die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO), die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege), die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege), die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz (AzubiO-Pflegeassistenz), die Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (PraktO), Anwendung findet, 620 Euro.
#

§ 3
Monatliche Inflationsausgleichsprämie

( 1 ) Mitarbeitende, die unter den Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung fallen, erhalten in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (Bezugsmonate) eine monatliche Inflationsausgleichsprämie. Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats. Der Anspruch auf die monatliche Inflationsausgleichsprämie besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeits-/Ausbildungs-/Praktikantenverhältnis besteht und an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
( 2 ) Die Höhe der Inflationsausgleichsprämie beträgt für
  1. Mitarbeitende, auf deren Arbeitsverhältnis der BAT-KF Anlage 1, 2, 3, 8 oder 9 Anwendung findet, 220 Euro.
  2. Personen, auf deren Beschäftigungsverhältnis die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO), die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO), die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege), die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege), die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz (AzubiO-Pflegeassistenz), die Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (PraktO), Anwendung findet, 110 Euro.
#

§ 4
Gemeinsame Bestimmungen für die Inflationsausgleichsprämie nach den §§ 2 und 3

( 1 ) Die einmalige und monatliche Inflationsausgleichsprämie werden jeweils zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt. Es handelt sich jeweils um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise nach § 3 Nr. 11c des Einkommensteuergesetzes.
( 2 ) Anspruch auf Entgelt im Sinne der §§ 2 und 3 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 20 Absatz 6 Satz 1 BAT-KF genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 21 Absatz 2 und 3 BAT-KF sowie § 37 BAT-KF), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Kurzarbeitergeld und der Bezug von Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG.
( 3 ) § 18 BAT-KF gilt entsprechend.
( 4 ) Die einmalige und monatliche Inflationsausgleichsprämie sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
( 5 ) Die einmalige und monatliche Inflationsausgleichsprämie ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
#

Artikel 2
Änderung des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages in kirchlicher Fassung (BAT-KF)

#

§ 1
Änderungen des BAT-KF zum 1. März 2024

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), der zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 26. April 2023 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In § 8 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „0,92“ durch die Angabe „1,03“ ersetzt.
  2. In § 14 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „65,28“ jeweils durch die Angabe „72,79“ und die Angabe „104,41“ jeweils durch die Angabe „116,42“ ersetzt.
  3. In § 15 Satz 1 wird die Angabe „128,16“ durch die Angabe „142,90“ ersetzt.
  4. In § 41 Absatz 3 wird die Angabe „61,94“ durch die Angabe „69,06“ ersetzt.
  5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Berufsgruppe 1.3 wird in Anmerkung 10 die Angabe „20,65“ durch die Angabe „23,02“ und die Angabe „22,71“ durch die Angabe „25,32“ ersetzt.
    2. In Berufsgruppe 5.1 wird in Anmerkung 4 und Anmerkung 5 jeweils die Angabe „832,16“ durch die Angabe “927,86“ ersetzt.
  6. In Anlage 2 wird in Vorbemerkung Nr. 4 die Angabe „120“ durch die Angabe „133,80“ ersetzt.
  7. Die Anlagen 4a bis 4e sowie Anlage 5 erhalten die aus Anhang 1 ersichtliche Fassung.
#

§ 2
Übergangsregelung

Soweit für die Ermittlung von Entgeltbestandteilen auf die maßgeblichen Vomhundertsätze abgestellt wird und keine andere Regelung besteht, betragen die maßgeblichen Vomhundertsätze für die Mitarbeitenden 11,5 Prozent.
Das Entgelt der individuellen Zwischenstufen und der individuellen Endstufen wird um 200 Euro und danach um 5,5 %, mindestens jedoch 340 Euro, erhöht.
#

Artikel 3
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO)

#
Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO), die zuletzt durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. April 2023 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Entgeltordnung für die kirchlichen Auszubildenden – AzubiEntO – Anlage 1 zur Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO) wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1.: Buchstabe a) wird wie folgt gefasst:
„a) für Auszubildende nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie nach Absatz 1a AzubiO
ab 1. März 2024
monatlich in Euro
im ersten Ausbildungsjahr
1.218,22
im zweiten Ausbildungsjahr
1.268,20
im dritten Ausbildungsjahr
1.314,02
im vierten Ausbildungsjahr
1.377,59"
2.: Buchstabe b) wird wie folgt gefasst:
„b) für Auszubildende nach § 1 Absatz 1 Satz 2 AzubiO sowie nach § 1 Abs. 1b AzubiO
ab 1. März 2024
monatlich in Euro
im ersten Ausbildungsjahr
1.340,69
im zweiten Ausbildungsjahr
1.402,07
im dritten Ausbildungsjahr
1.503,38“
#

Artikel 4
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO)

#
Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO), die zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 7. September 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Entgeltordnung für die Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe - KrSchEntO - Anlage 1 zur Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO) wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Ausbildungsentgelt gemäß § 10 Abs. 1 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO) beträgt monatlich:
a. für die Schülerin/den Schüler in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege sowie die Hebammenschülerin und den Schüler in der Entbindungspflege:
ab 1. März 2024
monatlich in Euro
im ersten Ausbildungsjahr
1.340,69
im zweiten Ausbildungsjahr
1.402,07
im dritten Ausbildungsjahr
1.503,38
b. für die Schülerin/den Schüler in der Krankenpflegehilfe:
ab 1. März 2024
monatlich in Euro
im ersten Ausbildungsjahr
1.272,14"
#

Artikel 5
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden
in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege)

#
Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege), die zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 7. September 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Entgeltordnung der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege) - Anlage 1 zur Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege) wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Ausbildungsentgelt gemäß § 10 Absatz 1 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege) beträgt monatlich:
ab 1. März 2024
monatlich in Euro
im ersten Ausbildungsjahr
1.340,69
im zweiten Ausbildungsjahr
1.402,07
im dritten Ausbildungsjahr
1.503,38"
#

Artikel 6
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden
in der Ausbildung zur Pflegeassistenz (AzubiO-Pflegeassistenz)

#
Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz (AzubiO-Pflegeassistenz), die zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 7. September 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Entgeltordnung der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz (AzubiO-Pflegeassistenz) – Anlage 1 zur Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz (AzubiO-Pflegeassistenz) wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Ausbildungsentgelt gemäß § 10 Absatz 1 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz (AzubiO-Pflegeassistenz) beträgt monatlich 1.272,14 €.“
#

Artikel 7
Änderung der Ordnung zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (PraktO)

#
Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Praktikantinnen/Praktikanten (PraktO), die zuletzt durch Arbeitsrechtsregelung vom 7. September 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Entgelt beträgt monatlich:
für die Praktikantin/den Praktikanten für den Beruf
ab 1. März 2024
monatlich in Euro
des Sozialarbeiters, Sozialpädagogen, Heilpädagogen,
Gemeindepädagogen in der Ev. Kirche im Rheinland
2.026,21
der pharm.-techn. Assistentin, der Erzieherin, des Gemeindehelfers,
des Jugendsekretärs, der Altenpflegerin, der Familienpflegerin,
der Heilerziehungspflegerin
1.802,02
der Kinderpflegerin, des Masseurs und medizinischen Bademeisters
1.745,36"
#

Artikel 8
Beschäftigungssicherungsordnung

#

Ordnung zur Beschäftigungssicherung für kirchliche Mitarbeitende
(Beschäftigungssicherungsordnung – BSO)
vom 31. Mai 2023

#

§ 1
Dienstvereinbarung zur Beschäftigungssicherung

( 1 ) Zur Sicherung von Arbeitsplätzen kann für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Dienststelle im Sinne des § 3 MVG-EKD durch Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG-EKD zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung festgelegt werden, dass die Personalkosten verringert werden durch eine Reduzierung der Höhe der Jahressonderzahlung um bis zu 50 vom Hundert der nach § 19 BAT-KF maßgebenden Beträge oder durch eine vorübergehende Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu 40,5 Wochenstunden ohne Entgeltausgleich. Die veränderte Arbeitszeit gilt für die Dauer der Laufzeit der Dienstvereinbarung als regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 6 BAT-KF. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten erhöht sich in entsprechendem Verhältnis. Auf Antrag des bzw. der Teilzeitbeschäftigten verbleibt es bei der bisher vereinbarten Arbeitszeit; in diesem Fall ist das Entgelt entsprechend zu kürzen.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 kann die Höhe der Jahressonderzahlung um mehr als 50 vom Hundert bis zu 100 vom Hundert reduziert werden oder eine vorübergehende Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu 42 Wochenstunden ohne Entgeltausgleich durch Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG-EKD zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach § 3 erfüllt sind.
( 3 ) Im Falle einer Personalkostenreduzierung nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird das monatliche Entgelt nach der jeweiligen Anlage A für Mitarbeitende nach Anlage 6 zum BAT-KF (TV Ärzte-KF) im Folgejahr der Kürzung der Jahressonderzahlung entsprechend nach Absatz 1 um bis zu 2,4 vom Hundert und nach Absatz 2 um bis zu 4,8 vom Hundert gekürzt.
( 4 ) Bei einer Kürzung der Jahressonderzahlung sollen soziale Gesichtspunkte berücksichtigt werden.
#

§ 2
Voraussetzungen einer Dienstvereinbarung nach § 1 Absatz 1

( 1 ) Eine Dienstvereinbarung gemäß § 1 Absatz 1 kann abgeschlossen werden, wenn die Dienststelle oder ein wirtschaftlich selbstständiger Teil der Dienststelle nicht in der Lage ist oder kurzfristig sein wird, aus den zustehenden Kirchensteuern oder erwirtschafteten Mitteln die laufenden Verpflichtungen einschließlich des Schuldendienstes zu erfüllen. Bei der Berechnung der erwirtschafteten Mittel bleiben die mit den jeweiligen Kosten- und Leistungsträgern geregelten Investitionskostenerstattungen oder -vergütungen und die dazugehörenden Ausgaben unberücksichtigt.
( 2 ) Voraussetzung ist, dass die Dienststellenleitung der Mitarbeitervertretung vorher die wirtschaftliche Situation der Einrichtung schriftlich darlegt und eingehend erklärt. Dazu ist der Mitarbeitervertretung Einblick in die maßgeblichen Unterlagen zu gewähren und eine unmittelbare Unterrichtung durch den Wirtschaftsprüfer oder Rechnungsprüfer zu ermöglichen. Der Mitarbeitervertretung ist die Planung der weiteren organisatorischen und finanziellen Maßnahmen, die angewandt werden, um die Einrichtung dauerhaft aus der wirtschaftlich schwierigen Situation herauszuführen, darzulegen; insbesondere hat die Dienststellenleitung darzulegen, dass andere als die in der Dienstvereinbarung zu treffenden Maßnahmen nicht helfen können, die wirtschaftlich schwierige Situation ohne Beendigungskündigungen zu überwinden.
( 3 ) Voraussetzung ist weiterhin, dass in die Dienstvereinbarung aufgenommen werden:
  1. die Gründe, die zur vorübergehenden Absenkung der Jahressonderzahlung oder Anhebung der Wochenarbeitszeit führen,
  2. die Verpflichtung der Dienststellenleitung, mit der Mitarbeitervertretung in regelmäßigen Abständen, mindestens vierteljährlich, die Entwicklung der Einnahme- und Ausgabesituation zu erörtern,
  3. die Verpflichtung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von dieser Regelung auszunehmen,
    1. deren Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung im Arbeitsvertrag während der Laufzeit der Dienstvereinbarung ausläuft, es sei denn, der Arbeitgeber bietet schriftlich die Entfristung an,
    2. die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstvereinbarung eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen haben,
  4. die Dauer der Laufzeit der Vereinbarung.
    Das Ende der Laufzeit ist auf das Ende eines Kalenderjahres festzulegen. Eine Laufzeit über das auf den Abschluss der Dienstvereinbarung folgende Kalenderjahr hinaus ist unzulässig, unbeschadet der Möglichkeit einer weiteren Vereinbarung,
  5. die Darlegung, welchen Beitrag außertarifliche leitende Mitarbeitende zur Sanierung leisten,
  6. eine Regelung, wie etwaige Mehrerlöse oder Mehreinnahmen gegenüber den Erlösen oder Einnahmen, die bei Abschluss der Dienstvereinbarung zugrunde gelegt wurden, zu verwenden sind, Eine Auszahlung soll, wenn die Mehrerlöse oder Mehreinnahmen nicht mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung in eine Rücklage zur Vermeidung zukünftiger betriebsbedingter Beendigungskündigungen eingestellt werden, in abrechnungstechnisch einfacher Weise an diejenigen beteiligten Mitarbeitenden erfolgen, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Dienstvereinbarung noch in der Einrichtung tätig sind.
( 4 ) Die Mitarbeitervertretung hat das Recht, im Rahmen der Bestimmungen des MVG-EKD sachkundige Dritte im erforderlichen Umfang hinzuzuziehen, die die vorgelegten Unterlagen erläutern und die Mitarbeitervertretung bei den Verhandlungen beraten. Der Dienstgeber trägt die dafür notwendigen Kosten.
( 5 ) Besteht beim Dienstgeber eine Gesamtmitarbeitervertretung, ist dieser die Aufnahme der Verhandlungen anzuzeigen.
#

§ 3
Voraussetzungen einer Dienstvereinbarung nach § 1 Absatz 2

( 1 ) Neben den Voraussetzungen nach § 2 gilt für den Abschluss einer Dienstvereinbarung nach § 1 Absatz 2 zusätzlich Folgendes:
( 2 ) Sie kann nur abgeschlossen werden in einer Dienststelle oder einem wirtschaftlich selbstständigen Teil, in der oder dem auf alle Beschäftigungsverhältnisse der Einrichtung und der mit ihr verbundenen Einrichtungen der BAT-KF angewendet und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer nur zur Überbrückung kurzzeitigen Beschäftigungsbedarfs (zum Beispiel in Vertretungsfällen infolge Urlaub, Krankheit, bei kurzfristigem Spitzenbedarf) beschäftigt werden.
( 3 ) Abweichend von Absatz 2 ist der Abschluss einer Dienstvereinbarung auch zulässig in Einrichtungen, die neben den in Absatz 2 genannten Regelungen vorübergehend die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR.DD) anwenden. Mitarbeitende, für die arbeitsvertraglich die AVR.DD angewendet werden, werden von Dienstvereinbarungen nach dieser Ordnung nicht erfasst.
( 4 ) Der Mitarbeitervertretung ist durch ein Testat der Wirtschaftsprüfung schriftlich darzulegen, dass die Einrichtung bestandsgefährdet ist. Anstelle des Testates der Wirtschaftsprüfung ist im Bereich der verfassten Kirche eine schriftliche Stellungnahme des Rechnungsprüfers vorzulegen. Vor Abschluss der Dienstvereinbarung ist mit der Mitarbeitervertretung ein Konzept zur Zukunftssicherung der Einrichtung zu entwickeln. In diesem Zukunftssicherungskonzept muss schlüssig dargelegt werden, wie der Bestand der Einrichtung gesichert werden kann und die Dienststellenleitung nach Ablauf der Notlagenregelung die uneingeschränkte Anwendung des BAT-KF sicherstellt.
#

§ 4
Kündigungsschutz, Nachzahlung

( 1 ) Für die Dauer der Laufzeit der Dienstvereinbarung, mindestens jedoch für ein Jahr nach Abschluss der Vereinbarung, ist eine betriebsbedingte Beendigungs- oder Änderungskündigung unzulässig.
( 2 ) Abweichend von Absatz 1 ist eine betriebsbedingte Kündigung zulässig, wenn der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter eine zumutbare, im Wesentlichen gleichwertige und entsprechende gesicherte Tätigkeit, die auch in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen kirchlichen als dem bisherigen Arbeitgeber bestehen kann, angeboten worden ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das Angebot abgelehnt hat.
( 3 ) Scheidet eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter auf Grund einer Befristung innerhalb des ersten halben Jahres nach Auslaufen der Dienstvereinbarung, ohne dass der Arbeitgeber Entfristung angeboten hat, oder auf Grund einer innerhalb des ersten halben Jahres nach Auslaufen der Dienstvereinbarung ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung aus, ist die Differenz zwischen dem Betrag der letzten gezahlten Jahressonderzahlung und dem Betrag, der ohne die Dienstvereinbarung zu zahlen gewesen wäre, auszuzahlen; entsprechend sind die Arbeitszeitstunden des vorangegangenen Jahres, soweit sie über die Arbeitszeitstunden hinausgehen, die ohne die Dienstvereinbarung zu leisten gewesen wären, als Mehrarbeit den Ausscheidenden zu vergüten.
Protokollnotiz zu § 4 Absatz 3 und § 5:
Mehrarbeit ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des Entgeltes und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einer entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiterin oder eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters.
#

§ 5
Kündigung der Dienstvereinbarung

Die Mitarbeitervertretung ist berechtigt, die Dienstvereinbarung fristlos zu kündigen, wenn die Dienststellenleitung gegen das Kündigungsverbot gemäß § 4 verstößt oder ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB ohne Zustimmung der Mitarbeitervertretung stattfindet. In diesem Fall ist die Dienststellenleitung verpflichtet, die einbehaltenen Entgeltbestandteile umgehend auszuzahlen und gegebenenfalls die Mehrarbeit zu vergüten.
#

§ 6
Beteiligung der Arbeitsrechtlichen Kommission

( 1 ) Die Dienstvereinbarung wird der Geschäftsstelle der Rheinisch-Westfälisch-Lippischen Arbeitsrechtlichen Kommission unverzüglich zugeleitet. Dazu sind folgende Unterlagen einzureichen:
  1. eine Ausfertigung der Dienstvereinbarung,
  2. die Aufstellung des Dienstgebers, welche Unterlagen der Mitarbeitervertretung vorgelegt worden sind, sowie eine Bestätigung, dass die Anzeige an die eventuell vorhandene Gesamtmitarbeitervertretung erfolgt ist,
  3. die Bestätigung der Mitarbeitervertretung, dass sie diese Unterlagen erhalten hat und dass sie ihre Rechte wahrnehmen konnte,
  4. die Mitteilung der Mitarbeitervertretung, dass sie von jeweils in der Arbeitsrechtlichen Kommission mitwirkenden Mitarbeiterverbänden bzw. Gewerkschaften vor Unterzeichnung der Dienstvereinbarung beraten worden ist.
( 2 ) Die Geschäftsstelle leitet die Dienstvereinbarung mit den vollständigen Unterlagen nach Absatz 1 an die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission unverzüglich elektronisch weiter.
( 3 ) Jedes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission kann die Beratung der Arbeitsrechtlichen Kommission über eine Dienstvereinbarung nach dieser Ordnung innerhalb von einem Monat nach elektronischem Versand der Dienstvereinbarung durch die Geschäftsstelle nach Absatz 2 schriftlich beantragen.
Die Beratung erfolgt dann in der nächsten Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission.
In diesem Fall wird die Dienstvereinbarung nur wirksam, wenn die Arbeitsrechtliche Kommission eine entsprechende Arbeitsrechtsregelung als Grundlage für die Dienstvereinbarung beschließt.
( 4 ) Wird keine Beratung gemäß Absatz 3 beantragt, tritt die Dienstvereinbarung mit Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist in Kraft.
#

§ 7
Außerkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft. Innerhalb des Geltungszeitraumes abgeschlossene Dienstvereinbarungen können mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2025 gelten. Im Falle einer Personalkostenreduktion nach § 1 Absatz 3 ist diese bis zum 31. Dezember 2026 möglich.
#

Artikel 9
Änderung der Ordnung zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung – ATZO)

#
Die Ordnung zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung – ATZO), die zuletzt durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Oktober 2022 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „1. Januar 2024“ durch die Angabe „1. Januar 2025“ ersetzt.
#

Artikel 10
Inkrafttreten

#
( 1 ) Die Artikel 1, 8 und 9 treten am 31. Mai 2023 in Kraft.
( 2 ) Die Artikel 2 bis 7 treten am 1. März 2024 in Kraft.
( 3 ) Die Anlagen 4a bis 4e und Anlage 5 zum BAT-KF gelten mindestens bis zum 31. Dezember 2024.
Dortmund, 31. Mai 2023
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Koopmann
#

Anhang 1 zu Artikel 2 § 1 Nr. 7

Anlage 4a zum BAT-KF
Tabellenentgelt
- monatlich in Euro -1
gültig ab 1. März 2024
Entgelt-
gruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
15Ü
6.752,60
7.462,02
8.134,09
8.582,18
8.686,69
15
5.504,00
5.863,92
6.265,40
6.813,49
7.377,29
7.748,20
14
5.003,84
5.329,75
5.755,37
6.227,68
6.754,16
7.132,13
13
4.628,76
4.985,95
5.392,57
5.834,04
6.353,53
6.635,44
12
4.170,32
4.581,34
5.061,67
5.594,63
6.220,01
6.516,74
11
4.032,38
4.410,41
4.765,62
5.151,01
5.678,44
5.975,19
10
3.895,33
4.191,53
4.528,25
4.893,44
5.300,10
5.433,63
9
3.566,89
3.814,56
3.969,97
4.429,89
4.702,42
5.018,11
8
3.281,44
3.486,59
3.628,68
3.770,54
3.922,69
3.995,85
7
3.095,23
3.331,58
3.472,38
3.614,47
3.748,49
3.820,45
6
3.042,04
3.236,55
3.372,94
3.507,92
3.640,49
3.708,02
5
2.928,99
3.117,67
3.245,11
3.380,06
3.505,47
3.570,28
4
2.802,62
2.993,55
3.153,75
3.253,48
3.353,20
3.411,60
3
2.762,69
2.968,02
3.017,99
3.132,21
3.217,92
3.296,43
2.601,60
2.835,82
2.921,62
3.036,03
3.114,63
3.173,31
2
2.582,16
2.784,28
2.834,67
2.906,58
3.064,63
3.229,97
1b
2.756,24
2.831,84
2.874,07
2.938,10
3.027,76
3.130,21
1a
2.579,22
2.591,59
2.603,25
2.633,60
2.670,02
2.707,59
1
-
2.389,58
2.426,71
2.467,55
2.504,69
2.578,96
1 Für Mitarbeitende, auf die die Anlage 2 (Pflegedienstentgeltgruppenplan) Anwendung findet, gilt Anlage 4c.
#
Anlage 4b zum BAT-KF
Tabellenentgelt für Stammkräfte in Qualifizierungs- und
Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen
Maßnahmen und Projekten sowie Integrationsfirmen
- monatlich in Euro -
ab 1. März 2024
Mitarbeitende der Berufsgruppe 1
Entgeltgruppe
Eingangsstufe
Erfahrungsstufe 1
Erfahrungsstufe 2
S 1
2.819,41
2.942,86
3.066,30
S 2
3.050,51
3.186,10
3.321,70
S 3
3.297,00
3.445,57
3.594,14
S 4
3.586,29
3.750,10
3.913,89
S 5
3.889,27
4.069,46
4.256,13
S 6
4.237,32
4.444,31
4.651,35
S 7
4.630,63
4.858,36
5.086,06
S 8
5.063,29
5.313,76
5.564,28
S 9
5.538,86
5.814,39
6.089,89
Mitarbeitende der Berufsgruppe 2
Entgeltgruppe
Entgelt
H 1
2.162,38
H 2
2.314,52
Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) ist zu beachten.
#
Anlage 4c zum BAT-KF
KR-Anwendungstabelle Tabellenentgelt
- monatlich in Euro -
gültig ab 1. März 2024
Entgelt-
gruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
12a
-
4.948,84
5.114,94
5.651,24
6.276,41
6.552,17
11b
-
4.847,09
4.999,09
5.379,10
5.833,89
6.007,57
11a
-
4.734,92
4.883,26
5.254,07
5.757,88
5.849,82
10a
-
4.622,78
4.767,43
5.129,03
5.390,13
5.457,55
9d
-
4.398,42
4.535,73
4.878,96
5.089,81
5.187,87
9c
-
4.174,11
4.304,05
4.628,90
4.844,63
4.942,71
9b
-
3.951,87
4.072,74
4.415,60
4.581,08
4.685,28
9a
-
3.770,53
3.951,87
4.072,74
4.305,27
4.403,33
8a
3.304,71
3.490,40
3.647,59
3.849,10
4.011,86
4.239,52
7a
3.090,45
3.304,69
3.490,40
3.776,15
3.919,00
4.066,15
4a
2.807,56
2.990,59
3.161,86
3.526,14
3.619,00
3.790,39
3a
2.718,00
2.950,63
3.019,01
3.133,28
3.219,01
3.420,40
2a
2.712,81
2.840,53
2.880,71
2.938,11
3.027,76
3.130,21
Die jeweils geltende Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Pflegearbeitsbedingungenverordnung – PflegeArbbV) ist zu beachten.
#
Anlage 4d zum BAT-KF
Tabellenentgelt
für Mitarbeitende in Kindertageseinrichtungen
- monatlich in Euro -
gültig ab 1. März 2024
Entgelt-
gruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
SE 18
4.458,20
4.571,79
5.134,51
5.556,51
6.189,53
6.576,36
SE 17
4.110,52
4.395,96
4.853,14
5.134,51
5.697,17
6.027,75
SE 16
4.026,38
4.304,54
4.614,00
4.993,81
5.415,82
5.669,04
SE 15
3.884,14
4.149,76
4.431,15
4.754,68
5.275,17
5.500,22
SE 14
3.847,03
4.109,37
4.422,04
4.740,10
5.091,81
5.337,97
SE 13
3.756,97
4.012,60
4.360,80
4.642,12
4.993,81
5.169,65
SE 12
3.747,09
4.002,01
4.335,64
4.631,04
4.996,80
5.151,54
SE 11
3.697,55
3.948,84
4.125,40
4.575,55
4.927,22
5.138,23
SE 10
3.546,79
3.722,29
3.884,20
4.368,01
4.762,57
5.086,66
SE 9
3.371,39
3.598,79
3.864,55
4.253,22
4.620,71
4.902,44
SE 8b
3.371,39
3.598,79
3.864,55
4.253,22
4.620,71
4.902,44
SE 8a
3.303,85
3.526,31
3.755,83
3.973,29
4.185,86
4.409,39
SE 7
3.223,59
3.440,19
3.655,70
3.871,17
4.032,82
4.276,40
SE 6
3.175,63
3.392,99
3.608,49
3.823,97
4.019,27
4.239,76
SE 5
3.175,63
3.392,99
3.595,03
3.702,77
3.850,92
4.107,53
SE 4
3.091,81
3.298,76
3.487,33
3.615,30
3.736,51
3.925,36
SE 3
2.924,89
3.119,62
3.300,78
3.467,12
3.543,23
3.634,14
SE 2
2.719,14
2.838,41
2.926,64
3.022,45
3.130,19
3.237,95
#
Anlage 4e zum BAT-KF
Tabellenentgelt
für Mitarbeitende im Sozial- und Erziehungsdienst
- monatlich in Euro -
gültig ab 1. März 2024
Entgelt-
gruppe
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
SD 18
4.613,94
5.021,85
5.598,59
6.245,68
SD 17
4.248,18
4.754,58
5.176,58
5.795,54
SD 16
4.149,69
4.628,01
4.951,52
5.500,13
SD 15
4.012,54
4.431,07
4.839,00
5.275,05
SD 14
4.014,55
4.281,24
4.711,23
5.227,18
SD 13
3.945,20
4.205,98
4.628,01
5.123,11
SD 12
3.874,54
4.162,85
4.619,37
5.118,71
SD 11
3.779,04
4.122,18
4.536,51
5.009,16
SD 10
3.608,49
3.958,67
4.262,24
4.853,05
SD 9
3.576,81
3.834,45
4.133,84
4.657,84
SD 8b
3.505,11
3.781,74
4.072,22
4.501,63
SD 8a
3.427,21
3.679,91
3.974,75
4.172,28
SD 7
3.352,58
3.621,95
3.931,74
4.079,89
SD 6
3.298,71
3.541,15
3.824,00
4.012,54
SD 5
3.298,71
3.541,15
3.743,18
3.958,67
SD 4
3.162,90
3.456,55
3.680,28
3.806,13
SD 3
3.022,11
3.230,73
3.453,25
3.620,14
SD 2
2.793,41
2.914,64
3.050,07
3.170,55
#
Anlage 5 zum BAT-KF
Bereitschaftsentgelte in Euro
gültig ab 1. März 2024
1. Mitarbeitende, auf die die Anlage 1 BAT-KF Anwendung findet
Entgeltgruppe
Stundenentgelt
in Euro
15Ü
42,95
15
37,71
14
34,67
13
33,08
12
31,42
11
28,63
10
26,40
9
24,90
8
23,70
7
22,75
6
21,71
5
20,84
4
19,90
3
19,07
18,29
2
17,81
1b
17,95
1a
14,51
1
14,50
#
2. Mitarbeitende, auf die die Anlage 2 BAT-KF Anwendung findet
gültig ab 1. März 2024
Entgeltgruppe
Stundenentgelt
in Euro
12a
33,26
11b
31,09
11a
29,38
10a
27,48
9d
26,48
9c
25,56
9b
24,40
9a
24,01
8a1
22,90
7a2
22,01
4a
20,36
3a
18,87
2a
17,93
Anmerkungen:
  1. Für Beschäftigte, die Entgelt nach der Entgeltgruppe 8a Stufen 5 und 6 sowie einer individuellen Zwischen- oder Endstufe oberhalb der Stufe 5 der KR-Anwendungstabelle erhalten, richtet sich das Bereitschaftsdienstentgelt nach der Entgeltgruppe 9a.
  2. Für Beschäftigte, die Entgelt nach der Entgeltgruppe 7a Stufen 4 bis 6 sowie einer individuellen Zwischen- oder Endstufe oberhalb der Stufe 4 der KR-Anwendungstabelle erhalten, richtet sich das Bereitschaftsdienstentgelt nach der Entgeltgruppe 8a.
#
3. Mitarbeitende in Kindertageseinrichtungen
gültig ab 1. März 2024
Entgeltgruppe
Stundenentgelt
in Euro
SE 18
33,31
SE 17
30,68
SE 16
29,82
SE 15
28,32
SE 14
28,22
SE 13
27,62
SE 12
27,54
SE 11
27,19
SE 10
25,86
SE 9
25,20
SE 8b
25,20
SE 8a
23,44
SE 7
22,79
SE 6
22,49
SE 5
21,73
SE 4
21,16
SE 3
20,24
SE 2
17,43
#
4. Mitarbeitende im Sozial- und Erziehungsdienst
gültig ab 1. März 2024
Entgeltgruppe
Stundenentgelt
in Euro
SD 18
33,58
SD 17
30,95
SD 16
29,55
SD 15
28,85
SD 14
28,05
SD 13
27,53
SD 12
27,47
SD 11
26,97
SD 10
25,25
SD 9
24,45
SD 8b
24,06
SD 8a
23,45
SD 7
23,17
SD 6
22,49
SD 5
21,99
SD 4
21,60
SD 3
20,14
SD 2
17,59

Nr. 22Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF
– Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF
– Anlage 1 zum BAT-KF
– 5.2 Mitarbeiterinnen im Bücherei- und Archivdienst

vom 31. Mai 2023

####

§ 1
Änderung des BAT-KF – Allgemeiner Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – Anlage 1 zum BAT-KF

Der Allgemeine Entgeltgruppenplan zum BAT-KF (AEGP-BAT-KF) - Anlage 1 zum BAT-KF, zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 14. Dezember 2022, wird wie folgt geändert:
  1. In der Gliederung wird Ziffer „5.2 Mitarbeiterinnen im Bücherei- und Archivdienst“ gestrichen.
  2. Berufsgruppe 5.1 wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift der Berufsgruppe 5.1 wird nach der Angabe „2“ die Angabe „ , 7“ angefügt.
    2. Nach Anmerkung 6 wird folgende Anmerkung 7 angefügt:
    „7 Die Berufsgruppe gilt für Mitarbeiterinnen im Bücherei- und Archivdienst entsprechend.“
  3. In den Berufsgruppen wird Berufsgruppe 5.2 „Mitarbeiterinnen im Bücherei- und Archivdienst“ gestrichen.
#

§ 2
Übergangsregelungen

Mitarbeiterinnen, die nach den bis 31. Mai 2023 geltenden Fallgruppen 1 bis 6 der Berufsgruppe 5.2 eingruppiert sind, sind ab 1. Juni 2023 stufengleich, einschließlich individueller Endstufe und unter Berücksichtigung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit wie folgt eingruppiert:
Eingruppierung am 31. Mai 2023
Eingruppierung am 1. Juni 2023
Berufsgruppe 5.2
Berufsgruppe 5.1
Fallgruppe 1, Entgeltgruppe 3
Fallgruppe 2, Entgeltgruppe 3
Fallgruppe 2, Entgeltgruppe 5
Fallgruppe 4, Entgeltgruppe 5
Fallgruppe 3, Entgeltgruppe 6
Fallgruppe 5, Entgeltgruppe 6
Fallgruppe 4, Entgeltgruppe 6
Fallgruppe 5, Entgeltgruppe 6
Fallgruppe 5, Entgeltgruppe 9
Fallgruppe 8, Entgeltgruppe 9
Fallgruppe 6, Entgeltgruppe 10
Fallgruppe 9, Entgeltgruppe 10
Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des BAT-KF.
#

§ 3
Inkrafttreten

Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.
Dortmund, 31. Mai 2023
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Koopmann

Nr. 23Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung des BAT-KF – § 12 und § 28a

vom 31. Mai 2023

####

§ 1
Änderung des BAT-KF zum 1. Januar 2023

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), der zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 22. März 2023 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 12 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „Mitarbeitende, die nach dem Entgeltgruppenplan für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen (Anlage 8) in einer der Entgeltgruppen SE 3 bis SE 9 eingruppiert sind, sowie Mitarbeitende, die in der Berufsgruppe 1.1 Fallgruppe 1 des Allgemeinen Entgeltgruppenplans zum BAT-KF (Anlage 1) eingruppiert sind und in der Kinder- und Jugendarbeit beschäftigt werden, erhalten eine monatliche SE-Zulage in Höhe von 130 Euro.
    Mitarbeitende, die in der Berufsgruppe 1.1 Fallgruppen 2 und 3 des Allgemeinen Entgeltgruppenplans zum BAT-KF (Anlage 1) eingruppiert sind, in der Kinder- und Jugendarbeit beschäftigt werden und die Tätigkeiten als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter, Sozialpädagogin/Sozialpädagoge ausüben, sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, erhalten eine monatliche SE-Zulage in Höhe von 180 Euro.“
  2. § 28a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Mitarbeitende, die nach Anlage 1 Berufsgruppe 1.1 Fallgruppen 1 bis 3 eingruppiert und in der Kinder- und Jugendarbeit beschäftigt sind sowie Mitarbeitende, die nach den Anlagen 8 oder 9 eingruppiert sind, haben Anspruch auf Regenerationstage.“
#

§ 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Dortmund, 31. Mai 2023
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Koopmann

Nr. 24Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF
– Mindestlohn

vom 31. Mai 2023

####

§ 1
Änderung des BAT-KF zum 1. Oktober 2022

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. März 2023, wird wie folgt geändert:
In Anlage 4b zum BAT-KF wird folgender Satz nach der Tabelle der Mitarbeitenden der Berufsgruppe 2 angefügt:
„Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) ist zu beachten.“
#

§ 2
Änderung des BAT-KF zum 1. Mai 2023

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch § 1 dieser Arbeitsrechtsregelung, wird wie folgt geändert:
In Anlage 4c zum BAT-KF wird folgender Satz nach der Tabelle angefügt:
„Die jeweils geltende Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Pflegearbeitsbedingungenverordnung – PflegeArbbV) ist zu beachten.“
#

§ 3
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt wie folgt in Kraft:
§ 1 am 1. Oktober 2022 und § 2 am 1. Mai 2023.
Dortmund, 31. Mai 2023
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Koopmann

Nr. 25Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF
– Anlage 6 Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte Kirchliche Fassung
(TV-Ärzte-KF)

vom 14. Juni 2023

####
Vom Abdruck dieser Arbeitsrechtsregelung wird in der Lippischen Landeskirche abgesehen.
Dortmund, den 14. Juni 2023
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Koopmann

SATZUNGEN

Nr. 26Erste Satzung zur Änderung der Satzung
des Evangelischen Fachverbandes für Altenarbeit
des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V.,
des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. und
des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche

Vom 2. Dezember 2021

####
Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 18. Januar 2022 das Einvernehmen mit der folgenden ersten Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Altenarbeit hergestellt, die hiermit bekanntgegeben wird:
#

Erste Satzung zur Änderung der Satzung
des Evangelischen Fachverbandes für Altenarbeit
des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V.,
des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. und
des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche

#
Die Mitgliederversammlung des Evangelischen Fachverbandes für Altenarbeit des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V., des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. und des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche hat die folgende Satzung beschlossen:
#

§ 1
Änderungen

Die Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Altenarbeit des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche im Rheinland e. V., des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche von Westfalen e. V. und des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche vom 4. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 2) wird wie folgt geändert:
  1. Im Titel werden die Wörter „Evangelischer Fachverband für Altenarbeit des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V., des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. und des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche“ durch die Wörter „Evangelischer Verband für Altenarbeit des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL“ ersetzt.
  2. § 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Evangelischer Verband für Altenarbeit der Diakonischen Werke Rheinland, Westfalen und Lippe“ durch die Wörter „Evangelischer Verband für Altenarbeit des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL“ ersetzt.
    2. In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Zusammenschluss des Ev.“ das Wort „Verbandes“ durch das Wort „Verband“ ersetzt.
    3. In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „und des“ die Wörter „Evangelischen Fachverbandes“ durch die Wörter „Evangelischer Fachverband“ ersetzt.
  3. § 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Zusammenschluss der Mitglieder“ die Wörter „der Diakonischen Werke der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V. (DW.EKiR), der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband Innere Mission – e. V. (DW.EKvW) und der Lippischen Landeskirche e. V. (DW.LLK)“ durch die Wörter „des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL“ ersetzt.
    2. In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „dem“ durch das Wort „der“ ersetzt.
    3. In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Diakonie RWL“ die Wörter „e. V.“ gestrichen.
    4. In Absatz 2 lit. c werden nach den Wörtern „Institutionen des Bereichs Altenarbeit,“ die Wörter „insbesondere in der Region des Diakonie RWL e. V. sowie in der Öffentlichkeit,“ gestrichen.
    5. In Absatz 2 lit. g werden nach den Wörtern „Diakonie RWL“ die Wörter „e. V.“ gestrichen.
  4. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die Wörter „Diakonischen Werke Rheinland, Westfalen und Lippe“ durch die Wörter „Diakonie RWL“ ersetzt.
    2. Absatz 2 wird aufgehoben.
    3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
    4. Im neuen Absatz 2 werden die Wörter „den Diakonischen Werken Rheinland, Westfalen und Lippe,“ durch die Wörter „der Diakonie RWL oder“ ersetzt.
  5. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird nach den Wörtern „pro 50 Vollzeitäquivalente eine“ das Wort „weitere“ eingefügt.
    2. In Absatz 2 werden nach den Wörtern „des Vorstandes schriftlich“ die Wörter „oder per E-Mail“ eingefügt.
    3. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
      „Der Vorstand kann entscheiden, die Mitgliederversammlung unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln durchzuführen, wenn die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gewährleistet ist. Er kann auch entscheiden, einzelnen oder allen Mitgliedern die Teilnahme an einer als Präsenzveranstaltung durchgeführten Versammlung durch Verwendung von Telekommunikationsmitteln zu gestatten, wenn die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gewährleistet ist. Ebenso kann der Vorsitzende entscheiden, die Versammlungen des Vorstandes unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln durchzuführen.“
  6. § 7 wird wie folgt geändert:
    1. Unter lit. d wird nach dem Wort „Fachverbandes“ das Komma durch einen Punkt ersetzt.
    2. Lit. e wird aufgehoben.
  7. § 8 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 lit. d werden die Wörter „des Vereins“ durch das Wort „der“ ersetzt.
    2. In Absatz 1 lit. d werden die Wörter „e. V.“ aufgehoben.
    3. In Absatz 1 lit. d wird das Wort „entsandte“ durch das Wort „benannte“ ersetzt.
    4. In Absatz 1 lit. d wird nach dem Wort „Person“ das Komma durch einen Punkt ersetzt.
    5. Absatz 1 lit. e wird aufgehoben.
    6. In Absatz 1 werden nach lit. d. die folgenden Sätze eingefügt:
      „Bei der Besetzung des Vorstandes soll eine angemessene Vertretung der Verbandsbereiche Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Hessen und Saarland sowie der Landeskirchen Rheinland, Westfalen und Lippe erreicht werden. Bis zu vier Vertreterinnen oder Vertreter aus den Reihen der Mitglieder können kooptiert werden, insbesondere um die angemessene Besetzung gemäß Satz 1 zu erreichen.“
    7. In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Die Geschäftsführung nimmt“ das Wort „mit“ durch das Wort „in“ ersetzt.
    8. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Stimme“ durch das Wort „Funktion“ ersetzt.
    9. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Arbeitsfelder zuständigen Referentinnen und Referenten“ durch die Wörter „Gegenstände der jeweiligen Vorstandssitzungen sachlich zuständigen Personen der Diakonie RWL und die Leitung der zuständigen Arbeitsbereiche“ ersetzt.
    10. In Absatz 5 wird Satz 3 aufgehoben.
    11. In Absatz 6 wird nach Satz 1 der neue Satz 2 eingefügt:
      „§ 6 Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.“
    12. Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.
    13. In Absatz 7 werden die Wörter „das von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist“ durch die Wörter „das nach Freigabe durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstandes von der Protokollführerin oder dem Protokollführer an die übrigen Vorstandsmitglieder verteilt wird“ ersetzt.
  8. § 9 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 lit. c wird das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.
    2. In Absatz 1 lit. c werden nach den Wörtern „Diakonie RWL“ die Wörter „e. V.“ gestrichen.
    3. In Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben.
    4. Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
      „Anstelle des ausscheidenden Mitgliedes kann der Vorstand unbeschadet der Regelung gemäß § 8 Absatz 1 lit. e ein Ersatzmitglied kooptieren, das in einem Arbeitsverhältnis, einem Mitgliedschaftsverhältnis oder einem organschaftlichen Verhältnis zu einem Mitglied steht.
  9. § 10 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird nach den Wörtern „einem Referenten“ das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.
    2. In Absatz 1 werden die Wörter „e. V. oder eines Diakonischen Werkes von Rheinland, Westfalen oder Lippe“ gestrichen.
  10. § 11 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 werden die Wörter „den jeweiligen Satzungen der Diakonischen Werke Rheinland, Westfalen und Lippe“ durch die Wörter „der Satzung des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V.“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 wird der Satz 2 aufgehoben.
  11. § 12 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 werden die Wörter „den jeweiligen Satzungen der Diakonischen Werke Rheinland, Westfalen und Lippe“ durch die Wörter „der Satzung des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V.“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 wird der Satz 2 aufgehoben.
#

§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Evangelische Kirche im Rheinland, die Evangelische Kirche von Westfalen, die Lippische Landeskirche und den Vorstand der Diakonie RWL am 1. Januar 2022 in Kraft und wird im jeweiligen Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
#
Einvernehmen hergestellt am 18. Januar 2022
Der Landeskirchenrat

WAHLEN

Nr. 27Bestätigung der synodalen Gremien

####
Die Personen in den nachfolgenden synodalen Kammern wurden durch den Landeskirchenrat in seiner Sitzung am 20. Juni 2023 bestätigt.
#
Kammer für Kirchenmusik
Kammer für missionarische Dienste
und Öffentlichkeitsarbeit
Synode
Sup. Holger Postma
Synode
Rainer Holste
Johannes Tiemann
Susanne Schüring-Pook
Pfr'in. Mareike Lesemann
Klassen
Christian Franke (Nord)
Klassen
Yasmin Zimmermann (Nord)
Evelyn Wrede (Ost)
Pfr'in. Iris Beverung (Ost)
Irmela Stukenbrok-Krebber (Süd)
Pfr. Andreas Klei (Süd)
Annette Wolf (West)
Pfr'in. Erika Sehring (West)
Frank Schreiber (Luth.)
Pfr. Holger Tielbürger (Luth.)
Berufene Mitglieder / Kooptierte Mitglieder
Landesposau-
nenwart
KMD Christian Kornmaul
Landesob-
mann Posau-
nenwerk
LPfr. Andreas Mattke
#
Schulkammer
Kammer für Diakonie
Synode
Synode
Fynn Beugholt
Marcus Heumann
Friedrich-Wilhelm Kruel
Gudrun Würfel
Pfr‘in. Mareike Lesemann
Ernst Meuß
Patrick Raese
Karsten Zurheide
Bezirksregierung Detmold
N.N.
Klassen
Pfr. Fred Niemeyer (Nord)
Bezirksregierung Arnsberg
Janine Bartsch
Jutta Wenzel (Ost)
Schulamt für den Kreis Lippe
Ute Bicker
Vera Sarembe-Ridder (Süd)
Grundschule
Cornelia Ruhnow
Pfr. Andreas Gronemeier (West)
Nikola Grünberg
(Vertretung)
Pfr. Frank Erichsmeier (Luth.)
Förderschule
Klaus Schäfer
Katrin Brakemeier
(Vertretung)
Hauptschule
keine Vertreter
Arbeits-
gemeinschaft
Diakonie
Sekundarschule
Pfr. Gerald Klaassen
Eben Ezer
Dr. Bartolt Haase
Realschule
Susanne Schwarze
Diakonis
Dagmar Nitschke
Thorsten Holling
(Vertretung)
Herberge
zur Heimat
Matthias Neuper
Gesamtschule
Christiane Meier
Fürstin-Pauline-
Stiftung
Katja Brinkmann
Rudolf Funk
(Vertretung)
Diakonie
ambulant
Volker Sasse
Gymnasium
Alina Bloch
beratende
Mitglieder
Landeskirchenamt
Pfr. Ulrich Bahr
(Vertretung)
LS Dietmar Arends
Berufskolleg
Pfr‘in. Dagmar Kübler
LPfr. Dieter Bökemeier
Denise Schirrmacher
(Vertretung)
Thomas Frank
Ausbildung
Oliver Arnhold
Sonja Hausmann
(Vertretung)
geborenes
Mitglied
LPfr. Andreas Mattke
KR Thomas Warnke
kooptiertes
Mitglied
Pfr. Dirk Gerstendorf

Nr. 28Superintendentinnen- und Superintendentenwahlen

####
Für die Klasse West ist Frau Pfr'in. Birgit Krome-Mühlenmeier als Stellvertreterin des Superintendenten Herrn Dr. Sven Lesemann für die Amtszeit ab dem 1. Januar 2023 gewählt worden.

Nr. 29Wahl der/des Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission
Rheinland-Westfalen-Lippe

####
Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 6. Februar 2023 für die Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission Rheinland-Westfalen-Lippe vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2026 als Vorsitzende Silke Vaupel (Richterin am Arbeitsgericht Hamm) und als 1. stellvertretenden Vorsitzenden Burkhard Kreft (ehem. Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht) gewählt.
Die Wahlen der oder des zweiten Stellvertreters erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt.

BEKANNTMACHUNGEN

Nr. 30Heizkostenbeitrag für an dienstliche
Sammelheizungen angeschlossene
Dienstwohnungen für den
Abrechnungszeitraum 2021/2022

vom 2. März 2023

####
Das Finanzministerium NRW hat durch Runderlass vom 21. Dezember 2021- B 2730 - 13.1.2 - IV A 2 (MBl. NRW vom 2. Januar 2023 Seite 194) die neu festgesetzten Kostensätze gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 Dienstwohnungsverordnung (DWVO) für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 bekanntgegeben:
Energieträger
Euro
Fossile Brennstoffe
11,80
Fernwärme und übrige Heizungsarten
15,80
Um Kenntnisnahme und Beachtung wird gebeten.
Detmold, den 12. April 2023
Das Landeskirchenamt

Nr. 31Verordnung über die Umsetzung
des elektronischen Rechtsverkehrs bei den
Kirchengerichten und Schlichtungseinrichtungen
der Evangelischen Kirche in Deutschland

vom 28. April 2023

Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat auf Grund des Artikels 10b der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland in Verbindung mit § 18a des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland die folgende Verordnung beschlossen:
####
#

Verordnung über die Umsetzung
des elektronischen Rechtsverkehrs bei den
Kirchengerichten und Schlichtungseinrichtungen
der Evangelischen Kirche in Deutschland

#

§ 1
Anwendungsbereich

( 1 ) Diese Verordnung gilt für die Übermittlung elektronischer Dokumente. Die Kirchengerichte nach § 5 des Kirchengerichtsgesetzes der EKD in der jeweils geltenden Fassung und Schlichtungseinrichtungen der Evangelischen Kirche in Deutschland (im Folgenden: Gerichte) nehmen am elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe dieser Verordnung teil. § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung, sofern dies nach der jeweiligen Verfahrensordnung bestimmt werden kann. Soweit dies nicht der Fall ist, gelten die §§ 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
( 2 ) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe dieser Verordnung als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden. Eine Pflicht zur Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte nach dieser Verordnung besteht nicht.
( 3 ) Die Teilnahme der Gerichte am elektronischen Rechtsverkehr erfolgt durch Einrichtung eines besonderen elektronischen Behördenpostfaches (beBPO) gemäß § 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) in der jeweils geltenden Fassung. Die Vorschriften der §§ 7 bis 9 ERVV zum Identifizierungsverfahren, Zugang und Zugangsberechtigung sowie Änderung und Löschung finden in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
#

§ 2
Anforderungen an elektronische Dokumente

( 1 ) Elektronische Dokumente müssen für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Sie sind so zu übermitteln, dass sie den Anforderungen der §§ 2 und 5 ERVV in der jeweils geltenden Fassung sowie den hierauf beruhenden Bekanntmachungen der Bundesregierung entsprechen.
( 2 ) Für die Überschreitung der Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente gilt § 3 ERVV in der jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
#

§ 3
Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur

( 1 ) Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
  1. auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne der §§ 55a Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung und 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes oder
  2. an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete besondere elektronische Behördenpostfach des Gerichts über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht.
( 2 ) Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.
#

§ 4
Sichere Übermittlungswege

Für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte sind die bundeseinheitlichen Übermittlungswege zugelassen, soweit sie gesetzlich oder in der ERVV festgelegt sind und bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
#

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.

PERSONALNACHRICHTEN

Nr. 32Personalnachrichten

####

Aus dem Landeskirchenamt

Frau Beate Bornemann ist ab 1. April 2023 zusätzlich zu Ihrer Tätigkeit in der Schriftgutverwaltung mit einem geringen Stundenumfang in der Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle tätig.
Frau Annette Braune ist zum 1. Juni 2023 im Ev. Beratungszentrum der Lippischen Landeskirche als Sozialpädagogin unbefristet eingestellt worden. Frau Braune ist in der Ehe-, Familien- und Lebensberatung tätig.
Frau Sonja Fißmer ist zum 1. Mai 2023 in die Verwaltung des Bildungsreferates gewechselt.
Herr Tim Haeger ist zum 31. März 2023 aus dem Dienst der Lippischen Landeskirche ausgeschieden. Herr Haeger war im Sachgebiet Finanzen tätig.
Frau Karin Siepert ist zum 31. März 2023 aus dem Dienst der Lippischen Landeskirche ausgeschieden. Frau Siepert war in der Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle tätig.
Frau Rahel Theisen ist zum 1. Mai 2023 im Ev. Beratungszentrum der Lippischen Landeskirche als Sozialpädagogin unbefristet eingestellt worden. Frau Theisen ist in der Schwangerenberatung tätig.
#

Berufung in den Prädikantendienst

Herr Niko Henke ist mit Wirkung vom 1. April 2023 zum Dienst der nebenberuflichen Wortverkündigung innerhalb der Lippischen Landeskirche berufen worden.
Frau Ann-Christin Würfel ist mit Wirkung vom 1. Juni 2023 zum Dienst der nebenberuflichen Wortverkündigung innerhalb der Lippischen Landeskirche berufen worden.
#

Prüfung und Probedienst

Vikar Christian Stock hat am 21. Februar 2023 das Zweite Theologisches Examen bestanden. Mit Wirkung vom 1. April 2023 ist er in ein Pfarrdienstverhältnis auf Probe übernommen worden.
#

Änderungen im Pfarramt und Wechsel der Landeskirche

Pfarrerin Elisabeth Hollmann-Plaßmeier ist mit Wirkung vom 15. Mai 2023 die Pfarrstelle der Ev.-ref. Kirchengemeinde Hillentrup-Spork übertragen worden.
Pfarrer Stephan Schmidtpeter ist mit Wirkung vom 1. Juni 2023 die Pfarrstelle II der Ev.-ref. Kirchengemeinde Detmold-West übertragen worden.
#

Verstorben

Superintendent i. R. Gerhard Schmidt, zuletzt tätig in der Ev.-ref. Kirchengemeinde Voßheide, ist am 4. März 2023 im Alter von 91 Jahren verstorben.
Pfarrer i. R. Rudolf Niebuhr, zuletzt tätig in der Ev.-ref. Kirchengemeinde Lage, ist am 5. April 2023 im Alter von 94 Jahren verstorben.
Herausgeber:
Lippische Landeskirche, Landeskirchenamt, Leopoldstraße 27, 32756 Detmold
Telefon: 05231 - 976 60, Telefax: 05231 - 976 850
E-Mail: lka@Lippische-Landeskirche.de
Bankverbindung: Bank für Kirche und Diakonie
IBAN: DE 52 3506 0190 2009 5070 38 BIC: GENODED1DKD
Redaktion:
Thomas Fritzensmeier, Telefon: 05231 - 976 750
E-Mail: Rechtssammlung@Lippische-Landeskirche.de
Layout und Abon-
nentenverwaltung:
Manuela Junker, Telefon: 05231 - 976 874
E-Mail: Rechtssammlung@Lippische-Landeskirche.de
Druck:
Hausdruckerei des Landeskirchenamtes, Leopoldstraße 27, 32756 Detmold