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Beschluss zur Anwendung des
Kirchengesetzes über das Amt, die Ausbildung und
die Anstellung der Diakoninnen und Diakone
in der Evangelischen Kirche der Union
(Diakonengesetz - DiakG)

vom 16. Juni 2015

(Ges. u. VOBl. Bd. 16 Nr. 2 S. 21)

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Die 36. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 12. und 13. Juni 2015 folgenden Beschluss gefasst, der hiermit bekanntgegeben wird:
Die Landessynode stimmt dem Kirchengesetz über das Amt, die Ausbildung und die Anstellung der Diakoninnen und Diakone in der Evangelischen Kirche der Union (Diakonengesetz - DiakG) vom 5. Juni 1993 nebst den auf dessen Grundlage vom Rat der EKU erlassenen Richtlinien und Beschlüsse gem. der Anlage mit nachfolgender Regelung zu:
Die Einsegnung erfolgt wie die Berufung von Prädikantinnen und Prädikanten sowie die Ordination der Pfarrerinnen und Pfarrer durch das ordinierende Amt (Landessuperintendent/-in bzw. luth. Superintendent/-in). Dieses Recht kann delegiert werden. In der luth. Klassen erfolgt die Einführung durch die Agende „Berufung - Einführung - Verabschiedung“, in den ref. Klassen wird die Agende entsprechend angewandt.“
Detmold, 16. Juni 2015
Der Landeskirchenrat