.

Geltungszeitraum von: 16.12.2008

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Satzung
der Calvin-Stiftung

vom 13. Juni 2008

(Ges. u. VOBl. Bd. 14 Nr. 6 S. 217)

####

Präambel

Die Stiftung will im Sinne des Reformierten Protestantismus die Förderung des Reformierten Protestantismus vorantreiben. Die Lippische Landeskirche achtet bei Erfüllung der Stiftungszwecke den Willen der Organe der Reformierten Bundes und strebt eine gedeihliche Kooperation zur erfolgreichen Fortentwicklung der Stiftungszwecke mit dem Reformierten Bund an.
#

§ 1
Name, Rechtsform

( 1 ) Die Evangelische Stiftung führt den Namen
„Calvin-Stiftung - Stiftung zur Förderung des reformierten Protestantismus“.
( 2 ) Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
( 3 ) Sitz der Stiftung ist Detmold.
#

§ 2
Stiftungszweck

( 1 ) Zweck der Stiftung ist die Förderung des reformierten Protestantismus.
( 2 ) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
  • Information und Forschung über den reformierten Protestantismus und die Geschichte des reformierten Protestantismus,
  • Informationsaustausch und Kommunikation zwischen reformierten Gemeinden, Kirchen und Einrichtungen,
  • die Förderung von Projekten, Initiativen oder Einrichtungen, die Informationen über den reformierten Protestantismus vermitteln,
  • die Förderung und Durchführung von Veranstaltungen, die der Verbreitung von Informationen über den reformierten Protestantismus dienen.
Über die Stiftung sollen zudem Mittel eingeworben werden, um Projekte in reformierten Gemeinden zu fördern sowie Tagungen und Publikationen zu verwirklichen. Darüber hinaus kann die Stiftung im Rahmen der oben angeführten Zwecke eigene Projekte, Initiativen und Veranstaltungen unmittelbar selbst durchführen. Dies geschieht insbesondere durch Einzelprojekte, Herausgabe von Literatur, Vorträge und Tagungsausrichtungen zum Reformierten Protestantismus.
( 3 ) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
( 4 ) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen.
( 5 ) Die Stiftung kann als Treuhänderin die Verwaltung anderer unselbstständiger Stiftungen übernehmen, die gleichartige Zwecke verfolgen. Die Verwaltungstätigkeit kann nur unentgeltlich erfolgen.
#

§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.
#

§ 4
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und ertragbringend anzulegen.
( 3 ) Zustiftungen sind zulässig und gewünscht. Auflagen, die mit den Zustiftungen verbunden sind, sind zu beachten.
#

§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
( 2 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden.
( 3 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und so weit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, so weit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht dies zulassen.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 5 ) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
#

§ 6
Stiftungsorgan

( 1 ) Organ der Stiftung ist das Kuratorium.
Die Mitglieder des Kuratoriums sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sofern Mitglieder hauptamtlich tätig werden, entscheidet das Kuratorium in voller Besetzung nach § 7 dieser Satzung mit einer zwei Drittel Mehrheit über die Höhe der angemessenen Vergütung. Ehrenamtlichen Mitgliedern dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.
#

§ 7
Kuratorium

( 1 ) Das Kuratorium besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern und einem Gastmitglied.
( 2 ) Geborenes Mitglied ist die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister des Reformierten Bundes. Vier weitere Mitglieder werden durch den Landeskirchenrat im Einvernehmen mit dem Moderamen des Reformierten Bundes benannt (kooptierte Mitglieder). Ständiger Gast ohne Stimmrecht ist die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Reformierten Bundes.
( 3 ) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein. Die Mitglieder des Kuratoriums müssen Kirchenmitglieder im Sinne des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland - in der jeweils geltenden Fassung - sein oder einer Mitgliedskirche der Vereinigung Evangelischer Freikirchen (VEF) oder der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) angehören.
( 4 ) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
( 5 ) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Beim Ausscheiden eines kooptierten Kuratoriumsmitglieds wird der Nachfolger von den verbleibenden Mitgliedern für die Restzeit der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds benannt.
( 6 ) Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet außer im Todesfall
  1. durch Rücktritt, der jederzeit der Stiftung gegenüber schriftlich und gegen Empfangsnachweis erklärt werden kann,
  2. durch Abberufung von Seiten der Stifterin oder des Stifters nach Abs. 7, c) bei Wegfall der Voraussetzungen nach Abs.3,
  3. bei Vollendung des 75. Lebensjahres.
( 7 ) Mitglieder des Kuratoriums können vom Landeskirchenrat im Einvernehmen mit dem Moderamen des Reformierten Bundes aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm soll jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
( 8 ) Im ersten Kuratorium werden die Mitglieder vom Stifter berufen.
#

§ 8
Geschäftsgang des Kuratoriums

( 1 ) Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Das Kuratorium wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich schriftlich oder fernschriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Kuratoriums dies verlangen
( 2 ) In dringenden Fällen kann die Einladung ohne Einhaltung von Form und Frist erfolgen. In diesem Fall ist das Kuratorium nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder sin in der Sitzung hiermit einverstanden erklärt.
( 3 ) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens drei Mitglieder, unter ihnen die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
( 4 ) Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden, ersatzweise der oder des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
( 5 ) Ist weniger als die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder anwesend, so hat die oder der Vorsitzende - im Verhinderungsfall die oder der stellvertretende Vorsitzende - unverzüglich eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung und einer Ladungsfrist von einer Woche auf einen Zeitpunkt einzuberufen, der längstens vier Wochen später liegen soll. Diese Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zur Sitzung ausdrücklich hinzuweisen. § 10 bleibt hiervon unberührt.
( 6 ) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von der Sitzungsleiterin oder dem Sitzungsleiter und der Protokollantin oder dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.
( 7 ) Wenn kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder fernschriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von zwei Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.
( 8 ) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder gefasst werden.
( 9 ) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder und der Zustimmung des Moderamens des Reformierten Bundes.
#

§ 9
Aufgaben des Kuratoriums

( 1 ) Das Kuratorium hat darauf zu achten, dass im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung der Wille der Stifterin oder des Stifters so wirksam wie möglich erfüllt wird. Es beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel im Rahmen von zuvor von diesem beschlossenen Vergaberichtlinien. Gegen diese Entscheidungen steht dem Landeskirchenrat im Einvernehmen mit dem Moderamen des Reformierten Bundes ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstoßen.
( 2 ) Das Kuratorium verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Es hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Kuratoriumsmitglied.
#

§ 10
Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung

( 1 ) Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks vom Landeskirchenrat und vom Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam die Änderung des Stiftungszwecks oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung beschließen. Die durch die Zusammenlegung entstehende Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
( 2 ) Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein, darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen und muss im Rahmen der Förderung des reformierten Protestantismus liegen.
( 3 ) Ein Beschluss nach Abs. 1 wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtbehörde wirksam.
#

§ 11
Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung, Aufhebung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an den Reformierten Bund oder dessen Rechtsnachfolger. Diese haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die den in § 2 festgelegten Zwecken möglichst nahe kommen.
#

§ 12
Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus den Stiftungsgesetzen ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamts einzuholen. Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, treten erst in Kraft, wenn die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes für diese Satzungsänderungen vorliegen.
#

§ 13
Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde / Stiftungsgenehmigungsbehörde

( 1 ) Stiftungsanerkennungsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold, oberste Stiftungsgenehmigungsbehörde nach diesen Bestimmungen ist das Innenministerium des Landes Nordrhein Westfalen.
( 2 ) Kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Landeskirchenamt der Lippischen Landeskirche. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
( 3 ) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung des Stiftungsorgans sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.
#

§ 14
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrem Anerkenntnis durch den Landeskirchenrat der Lippischen Landeskirche mit dem Tage des Eingangs der Anerkennungsurkunde der Bezirksregierung Detmold bei der Stiftung in Kraft.1#

#
1 ↑ Staatliche Anerkennung: Die Bezirksregierung Detmold hat als staatliche Stiftungsaufsichtsbehörde die Stiftung „Calvin-Stiftung - Stiftung des Reformierten Protestantismus“ durch Urkunde vom 16. Dezember 2008, eingegangen am 17. Dezember 2008, anerkannt.