.Anlage
Anlage
zu § 3 Abs. 2 Gebührenordnung für kirchliche Archive
(Archivgebührenordnung)
vom 11. Dezember 2002
(Ges. u. VOBl. Bd. 12 Nr. 13 S. 330)
####Gebührentafel
#- Für die Benutzung von Archivgut und Hilfsmitteln in den Diensträumen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) einschließlich der Benutzung eines dazu notwendigen technischen Gerätes wie z. B. eines Lesegerätes für jeden angefangenen Tag
3,00 Euro - Bei Inanspruchnahme des Archivs
- 1.1
- für schriftliche Auskünfte und die Anfertigung von Regesten und Abschriften oder einfache Übersetzung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 a und b) je angefangene Stunde
mindestens 5,00 Euro/höchstens 25,00 Euro - 1.2
- für die Anfertigung von Gutachten (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 c)
je Stunde mindestens 20,00 Euro
- Für die Beglaubigung einer Abschrift oder Ablichtung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
2,00 Euro - Bei Inanspruchnahme des Archivs für Versand von Archivgut (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) je Sendung
mindestens 2,00 Euro/höchstens 10,00 Euro - Für das Recht der Wiedergabe oder Reproduktion von Archivgut auch in elektronischen Medien wie z.B. Internet (§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
mindestens 5,00 Euro/höchstens 250,00 Euro - Für die Anfertigung von Reproduktionen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
in Form von Kopien
durch den Archivar/die Archivarin
je 0,50 Eurodurch den Benutzer
je 0,20 Euroin Form von Ablichtungen von Mikrofilm- und Mikroficheaufnahmen
je 0,50 Euroin Form von sonstigen fotografischen Reproduktionen
je 1,00 Euro