.Satzung des Fördervereins
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Satzung des Fördervereins
Diakonie in der Lippischen Landeskirche e. V.
vom 9. Oktober 2002
(Ges. u. VOBl. Bd. 12 Nr. 13 S. 351)
in der Fassung vom 14. Juni 2023
(Ges. u. VOBl. Bd. 18 Nr. 4 S. 91)
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle |
1 | Beschluss der Mitgliederversammlung | 7. Juni 2006 | |
2 | Beschluss der Mitgliederversammlung | 15. November 2010 | |
3 | berichtigt mit geändertem Wortlaut | Stand: 15. November 2010 | |
4 | Beschluss der Mitgliederversammlung | 3. Juni 2013 |
Vorwort
„Einer trage des andern Last, so werdet ihr das Gesetz Christi erfüllen.“, Galater 6,2
Im Jahr 1908 wurde in Detmold der Landesverein für Innere Mission gegründet. Er setzte sich die Aufgabe, in enger Verbindung mit der Lippischen Landeskirche, die bereits vorhandenen Einrichtungen der Inneren Mission zu fördern und auf eine Vertiefung und Erweiterung des diakonisch-missionarischen Arbeit im Bereich der Lippischen Landeskirche bedacht zu sein.
Im Jahre 1945 wurde das Hilfswerk der Lippischen Landeskirche ins Leben gerufen mit dem Ziel, die besonderen durch den zweiten Weltkrieg hervorgerufenen Nöte zu lindern und den diakonischen Auftrag in den Gemeinden erneut ins Bewusstsein zu bringen.
Innere Mission und Hilfswerk haben sich zur besseren Erfüllung des von ihnen wahrgenommenen Auftrags im Jahre 1966 zum Diakonischen Werk – Innere Mission und Hilfswerk – der Lippischen Landeskirche e. V. zusammengeschlossen.
Nachdem der Verein im Jahre 2014 die Erfüllung seiner praktischen diakonischen Aufgaben auf das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen – danach Diakonisches Werk Westfalen-Lippe e. V., jetzt Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe (RWL) übertragen hat, gibt sich der Verein nunmehr den Namen
Förderverein Diakonie in der Lippischen Landeskirche e. V.
und nachfolgende Satzung.
Die Satzung wird nach der Eintragung und jeder nachfolgenden Änderung im Vereinsregister im Gesetz und Verordnungsblatt der Lippischen Landeskirche veröffentlicht.
#§ 1
Rechtsform, Sitz und Gemeinnützigkeit
(
1
)
Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
(
2
)
1 Der Verein hat seinen Sitz im Landeskirchenamt der Lippischen Landeskirche, Leopoldstr. 27, 32756 Detmold. 2 Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 3 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
3
)
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(
4
)
1 Mittel des Vereins dürfen nach Abzug der Vereinskosten nur für den satzungsgemäßen Zweck des Vereins verwendet werden. 2 Mitglieder des Vereins erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 3 Ausgenommen hiervon sind Mitglieder, die selber diakonische Angebote unterhalten. 4 Diese können zweckgebundenen Zuwendungen für die Durchführung dieser diakonischen Angebote erhalten. 5 Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins Diakonie in der Lippischen Landeskirche e. V. keine Ansprüche auf das Vermögen des Vereins.
(
5
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(
6
)
1 Soweit Mitglieder ehrenamtlich tätig werden, haben sie Anspruch auf den Ersatz von Auslagen. 2 Verzichten ehrenamtlich Mitarbeitende auf Auslagenersatz, so ist ihnen die Ausstellung einer Spendenquittung anzubieten.
#§ 2
Aufgabe und Zweck
(
1
)
Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der diakonischen Arbeit in der Lippischen Landeskirche, ihrer Kirchengemeinden und der ihr zugeordneten diakonischen Einrichtungen, sowie die Unterstützung des Diakonischen Werkes Rheinland Westfalen Lippe.
(
2
)
1 Es handelt sich um einen Mittelbeschaffungsverein. 2 Der Satzungszweck wird in erster Linie verwirklicht durch Zurverfügungstellung von Beiträgen und Spenden. 3 Hierfür kümmert sich der Verein u. a. gemeinsam mit den lippischen Kirchengemeinden um die Vorbereitung, Durchführung und Abrechnung der Diakonie-Sammlungen im Bereich der Lippischen Landeskirche.
(
3
)
Im Rahmen der Zweckerreichung strebt der Verein eine enge Zusammenarbeit mit dem Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe an.
#§ 3
Mitgliedschaft
(
1
)
1 Mitglied kann jede natürliche und volljährige Person werden. 2 Mitglieder können auch juristische Personen, insbesondere
- Kirchengemeinden sowie Verbände von Kirchengemeinden der Lippischen Landeskirche
- andere Träger diakonisch-missionarischer Dienste, Diakoniegemeinschaften, Einrichtungen, Anstalten und Werke ungeachtet ihrer Rechtsform
- Freikirchliche Träger diakonisch-missionarischer Arbeit werden.
(
2
)
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
(
3
)
Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme in den Verein durch den Vorstand.
(
4
)
Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt
- Tod
- Ausschluss.
(
5
)
Der Austritt kann nur zum Schluss des Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden.
(
6
)
1 Der Ausschluss kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn das Mitglied den Bestrebungen des Vereins nachweislich zuwiderhandelt oder wenn das Mitglied trotz mehrfacher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages bis zum Ablauf des Kalenderjahres in Rückstand bleibt. 2 Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Beschwerde an den Vorstand zu, die innerhalb von einem Monat nach dem Empfang der Ausschlussmitteilung bei dem Vorstand einzureichen ist. 3 Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
#§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(
1
)
1 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. 2 Juristische Personen benennen jeweils einen Vertreter für die Wahrnehmung der Mitgliedsrechte in der Mitgliederversammlung.
(
2
)
Die Mitglieder sind verpflichtet, einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mindestbeitrag zu zahlen.
(
3
)
Der Jahresbeitrag ist jeweils zu Beginn des Kalenderjahres fällig und wird im Wege der Lastschrift eingezogen.
#§ 5
Organe
(
1
)
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand.
§ 6
Mitgliederversammlung
Die Angelegenheiten des Vereins werden von der Mitgliederversammlung geregelt, soweit sie nicht nach dieser Satzung vom Vorstand zu regeln sind.
#§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das folgende Kalenderjahr
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des Prüfberichtes der Kassenprüfung
- Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes
- Beschlussfassung über etwaige Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Beschwerden gegen den Mitgliederausschluss
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 8
Durchführung der Mitgliederversammlung
(
1
)
1 Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. 2 Auf schriftlichen Antrag von mindestens ein Viertel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 3 Im Antrag sind Zweck und Gründe für die Einberufung anzugeben.
(
2
)
Der Anwesenheit steht einer Zuschaltung durch Telefon oder Video gleich, sofern die Mitglieder jeweils ihre Identität nachweisen und ausdrücklich die Wahrung der Verschwiegenheit zusichern.
(
3
)
Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und in der Regel digital durch den Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, unter Angabe der vom Vorstand vorgeschlagenen Tagesordnung.
(
4
)
1 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. 2 Sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als nicht angenommen. 3 Bei Wahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. 4 Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(
5
)
1 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. 2 Eine Mitgliederversammlung mit dem Ziel, den Verein aufzulösen, muss als wichtigen Punkt der Tagesordnung die Auflösung und die damit zusammenhängenden Beschlüsse zum Gegenstand haben.
(
6
)
1 Über den Verlauf einer Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. 2 Die Niederschrift wird den Mitgliedern der Mitgliederversammlung nach Fertigstellung, spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung in der Regel digital zugestellt. 3 Das Protokoll ist auf der nächsten Mitgliederversammlung durch Beschluss zu genehmigen.
#§ 9
Der Vorstand
(
1
)
Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem Schriftführer, der gleichzeitig den Vorsitzenden vertritt
- dem Kassenwart.
(
2
)
Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(
3
)
1 Der Vorstand wird aus den Reihen der Mitglieder für die Dauer einer Synodalperiode der Lippischen Landeskirche gewählt. 2 Zu Vorstandsmitgliedern können sowohl natürliche Personen, die selbst Mitglied des Vereins sind, also auch Vertreter von Mitgliedern, die juristische Personen sind, gewählt werden. 3 Mitglieder des Vorstandes müssen in das Amt einer / eines Kirchenältesten wählbar sein; Art. 27 Satz 2 der Verfassung der Lippischen Landeskirche findet keine Anwendung. 4 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder dem Verlust der Wählbarkeit in den Kirchenvorstand endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. 5 Gleiches gilt, sofern ein Mitglied nach § 4 Abs. 1 S. 2 einen neuen Vertreter für die Mitgliederversammlung benennt. 6 Die Wahl erfolgt nach der Konstituierung der neuen Synode.
(
4
)
1 Der Vorstand regelt die Geschäfte des Vereins zwischen zwei Mitgliederversammlungen, sofern sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt. 2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes, Erstellung der Jahresrechnung bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres
- Beschlussfassung über die Aufnahme von neuen Mitgliedern
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Beschlussfassung über die Vergabe von Vereinsmitteln für diakonische Zwecke nach dieser Satzung
- Allgemeine Geschäftsführung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins.
(
5
)
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, unter Angabe einer Tagesordnung unter Einhaltung einer Wochenfrist einberufen werden.
(
6
)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
#§ 10
Datenschutz
Die Vereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag gemäß § 30 Datenschutzgesetz der EKD (DSG-EKD) wird in der Anwendung des Datenschutzes der Lippischen Landeskirche gewährleistet.
#§ 11
Finanzierung des Vereins
Die Einnahmen des Vereins bestehen vor allem aus den Beiträgen der Mitglieder und aus Spenden.
#§ 12
Rechnungsprüfung
Die vom Vorstand zum 31. März des Folgejahres zu erstellende Jahresrechnung ist mitsamt entsprechenden Belegen einmal jährlich im Vorfeld der Mitgliederversammlung dem Rechnungsprüfungsamt der Lippischen Landeskirche zur Prüfung vorzulegen.
#§ 13
Auflösung des Vereins
(
1
)
1 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeindestiftung Lippe. 2 Eine andere Verwendung des Vermögens als zu unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken ist unzulässig.
(
2
)
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(
3
)
1 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 2 Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
#§ 14
Salvatorische Klausel
1 Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine zukünftige satzungsmäßige Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt. 2 Das gleiche gilt, soweit sich in der Satzung eine Lücke herausstellen sollte. 3 Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die satzungsgebenden Organe nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt haben würden, sowie sie den Punkt bedacht hätten.
#§ 15
Inkrafttreten
1 Diese Satzungsänderung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister1# in Kraft. 2 Sie tritt an die Stelle der am 13. Juni 2013 unter V 0310 beim Amtsgericht Detmold eingetragenen Satzung des Fördervereins Diakonie in der Lippischen Landeskirche e. V.