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KIRCHENGESETZE

Nr. 73Gesetzesvertretende Verordnung des Rates
der Evangelischen Kirche in Deutschland zur 5. Änderung
des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen
in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD)

vom 8. März 2024

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Die 35. ordentliche Landessynode der Lippischen Landeskirche hat auf ihrer Tagung am 24. Mai 2014 dem Zweiten Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 vom 12. November 2013 (ABl. EKD 2013 S. 425) zugestimmt (Ges. u. VOBl. Bd. 15 Nr. 8, S. 302). Der Rat der EKD hatte am 13. Dezember 2014 die Dritte Verordnung über das Inkrafttreten des Zweiten Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 (ABl. EKD 2015 S. 8) beschlossen. Mit dieser Verordnung wurde das MVG-EKD in der Lippischen Landeskirche zum 29. Juli 2014 in Kraft gesetzt und gilt in der Lippischen Landeskirche in der jeweils geltenden Fassung.
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Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat mit Zustimmung der Kirchenkonferenz aufgrund des Artikels 29 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 10 und Artikel 10a Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland die folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1

§ 49 des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2024 (ABl. EKD S. 1), zuletzt berichtigt am 15. Februar 2024 (ABl. EKD S. 39), wird wie folgt geändert:
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  1. Die Angabe „Absatz 1“ wird durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
  2. Die folgenden Sätze werden angefügt:
    „Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,
    1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Satz 1 nicht begründet wird, oder
    2. das bereits nach Satz 1 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
    wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem gerichtlichen Verfahren ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Mitarbeitervertretung anzuhören. Dieser Absatz findet unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 3 nachgekommen ist.“
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§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
Hannover, den 8. März 2024
Evangelische Kirche in Deutschland
- Kirchenamt -

Dr. Anke
Präsident

BESCHLÜSSE

Nr. 74Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz zur
Ordnung des Dienstes der Prädikantinnen und Prädikanten sowie
der Lektorinnen und Lektoren
(Ordnung nebenberufliche Wortverkündigung)

vom 19. März 2024

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Der Landeskirchenrat hat aufgrund des § 13 Kirchengesetzes zur Ordnung des Dienstes der Prädikantinnen und Prädikanten sowie der Lektorinnen und Lektoren (Ordnung nebenberufliche Wortverkündigung) vom 22. November 2022 in seiner Sitzung am 19. März 2024 die nachstehenden Ausführungsbestimmungen beschlossen:
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§ 1
Fortbildung Praktikantinnen und Praktikanten

( 1 ) Die Fortbildung nach § 4 Abs. 3 Ordnung nebenberufliche Wortverkündigung kann an unterschiedlichen Fortbildungsinstituten absolviert werden.
( 2 ) Die Fortbildung muss aus mehreren Modulen mit Praxis- und Reflexionsphasen bestehen und mindestens 50 Unterrichtseinheiten von je 45 Minuten umfassen.
( 3 ) Sie wird durch einen Pfarrer oder eine Pfarrerin begleitet.
( 4 ) Die Fortbildungen müssen die folgenden Inhalte umfassen:
-
theologische Grundlagen der Kasualien
-
Vertrautheit mit den agendarischen Möglichkeiten
-
die Phasen im Trauerprozess und deren Begleitung
-
Grundlagen in der Führung eines seelsorgerlichen Gesprächs
-
Besonderheiten der Predigt bei Kasualien
-
die Reflektion der eigenen Rolle.
( 5 ) Die Genehmigung, Amtshandlungen durchzuführen, erfolgt durch die Superintendentin oder den Superintendenten nach Rücksprache mit dem Landeskirchenamt. Das Landeskirchenamt stellt fest, ob die Fortbildungen den Anforderungen entsprechen. Wird eine Fortbildung neu begonnen, muss sie vorab dem Landeskirchenamt angezeigt werden.
( 6 ) Dem Antrag auf Genehmigung zur Durchführung von Amtshandlungen ist ein zustimmender Beschluss des zuständigen Kirchenvorstands beizufügen.
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§ 2
Talar

( 1 ) Die reformierten Lektorinnen und Lektoren tragen einen schwarzen Lektoren-Talar mit gelegten Falten und V-Ausschnitt/Kragen.
( 2 ) Für die lutherischen Lektorinnen und Lektoren entscheidet der Klassenvorstand der lutherischen Klasse.
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§ 3
Inkrafttreten

Die Bestimmungen treten mit Beschlussfassung in Kraft.
Detmold, den 19. März 2024
Der Landeskirchenrat

Nr. 75Pfarrstellenaufhebungen

vom 8. Juni 2024

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Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 7. und 8. Juni 2024 den Beschluss gefasst, nachfolgende Pfarrstellen mit Ablauf des 31. August 2024 aufzuheben:
-
Pfarrstelle II der Ev.-ref. Kirchengemeinde Augustdorf
-
Pfarrstelle II der Ev.-ref. Kirchengemeinde Blomberg
-
Pfarrstelle II der Ev.-luth. Kirchengemeinde Lage.
Detmold, den 11. Juni 2024
Der Landeskirchenrat

ARBEITSRECHTSREGELUNGEN

Nr. 76Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF – Anlage 4d

vom 24. April 2024

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Artikel 1
Änderung des BAT-KF zum 1. Oktober 2024

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), der zuletzt durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. Februar 2024 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 4d zum BAT-KF erhält die aus dem Anhang zu Artikel 1 ersichtliche Fassung.
Anhang zu Artikel 1
Tabellenentgelt
für Mitarbeitende in Kindertageseinrichtungen
- monatlich in Euro -
gültig ab 1. Oktober 2024
Entgelt-
gruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
SE 18
4.458,20
4.571,79
5.134,51
5.556,51
6.189,53
6.576,36
SE 17
4.110,52
4.395,96
4.853,14
5.134,51
5.697,17
6.027,75
SE 16
4.026,38
4.304,54
4.614,00
4.993,81
5.415,82
5.669,04
SE 15
3.884,14
4.149,76
4.431,15
4.754,68
5.275,17
5.500,22
SE 14
3.847,03
4.109,37
4.422,04
4.740,10
5.091,81
5.337,97
SE 13
3.756,97
4.012,60
4.360,80
4.642,12
4.993,81
5.169,65
SE 12
3.747,09
4.002,01
4.335,64
4.631,04
4.996,80
5.151,54
SE 11
3.697,55
3.948,84
4.125,40
4.575,55
4.927,22
5.138,23
SE 10
3.546,79
3.722,29
3.884,20
4.368,01
4.762,57
5.086,66
SE 9
3.439,30
3.671,40
3.935,15
4.325,50
4.694,75
4.979,60
SE 8b
3.371,39
3.598,79
3.864,55
4.253,22
4.620,71
4.902,44
SE 8a
3.303,85
3.526,31
3.755,83
3.973,29
4.185,86
4.409,39
SE 7
3.223,59
3.440,19
3.655,70
3.871,17
4.032,82
4.276,40
SE 6
3.175,63
3.392,99
3.608,49
3.823,97
4.019,27
4.239,76
SE 5
3.175,63
3.392,99
3.595,03
3.702,77
3.850,92
4.107,53
SE 4
3.091,81
3.298,76
3.487,33
3.615,30
3.736,51
3.925,36
SE 3
2.924,89
3.119,62
3.300,78
3.467,12
3.543,23
3.634,14
SE 2
2.719,14
2.838,41
2.926,64
3.022,45
3.130,19
3.237,95
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Artikel 2
Änderung der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF vom 22. Februar 2023

Artikel 3 „Neufassung der Werte der Entgeltgruppe SE 9 ab dem 1. Oktober 2024“ der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF vom 22. Februar 2023 wird aufgehoben.
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Artikel 3
Inkrafttreten

  1. Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.
  2. Anlage 4d zum BAT-KF gilt mindestens bis zum 31. Dezember 2024.
Dortmund, 24. April 2024
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Koopmann

Nr. 77Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung des BAT-KF –
SE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – Anlage 8 zum BAT-KF

vom 15. Mai 2024

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§ 1
Änderung des BAT-KF

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF) zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 24. April 2024, wird wie folgt geändert:
  1. Nach dem Inhaltsverzeichnis werden unter der Überschrift „Anlagen zum BAT-KF“ zu Anlage 8 die Wörter „Entgeltgruppenplan für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen“ durch die Wörter „Entgeltgruppenplans für pädagogische Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen, pädagogische Mitarbeiterinnen in Ganztagsangeboten für Schulkinder und Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen in der Schulsozialarbeit“ ersetzt.
  2. § 10 BAT-KF wird wie folgt geändert:
    In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Entgeltgruppenplans für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen (Anlage 8)“ durch die Wörter „Entgeltgruppenplans für pädagogische Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen, pädagogische Mitarbeiterinnen in Ganztagsangeboten für Schulkinder und Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen in der Schulsozialarbeit (Anlage 8)“ ersetzt.
  3. § 12 BAT-KF wird wie folgt geändert:
    In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Entgeltgruppenplan für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen (Anlage 8)“ durch die Wörter „Entgeltgruppenplan für pädagogische Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen, pädagogische Mitarbeiterinnen in Ganztagsangeboten für Schulkinder und Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen in der Schulsozialarbeit (Anlage 8)“ ersetzt.
  4. § 13 BAT-KF wird wie folgt geändert:
    Die Wörter „Teil C. Mitarbeitende, die unter die Anlage 8 (Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen) fallen“ werden durch die Wörter „Teil C. Mitarbeitende, die unter die Anlage 8 (Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für pädagogische Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen, pädagogische Mitarbeiterinnen in Ganztagsangeboten für Schulkinder und Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen in der Schulsozialarbeit) fallen“ ersetzt.
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§ 2
Änderung der Anlage 8 zum BAT-KF

Anlage 8 zum BAT-KF wird wie folgt gefasst:
„Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für pädagogische Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen,
pädagogische Mitarbeiterinnen in Ganztagsangeboten für Schulkinder
und Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen in der Schulsozialarbeit
SE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF
Anlage 8 zum BAT-KF
Gliederung
Vorbemerkungen:
Berufsgruppen
  1. Pädagogische Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen
  2. Pädagogische Mitarbeiterinnen in Ganztagsangeboten für Schulkinder
  3. Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen in der Schulsozialarbeit
Vorbemerkungen
  1. Wird in einem Tätigkeitsmerkmal eine bestimmte Ausbildung vorausgesetzt, sind Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, ebenfalls so eingruppiert.
  2. Im Übrigen gelten die Vorbemerkungen des Allgemeinen Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF entsprechend.
Berufsgruppen
1. Pädagogische Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen1
Vorbemerkung:
Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin der Leiterin bestellt werden, es sei denn es handelt sich um eingruppige Einrichtungen. Soweit dies durch Betriebserlaubnis vorgeschrieben wird, ist eine ständige Vertreterin der Leiterin zu bestellen.
Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Kinderpflegerinnen, Sozialassistentinnen und Heilerziehungspflegehelferinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit, sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben 2
SE 3
2.
Kinderpflegerinnen, Sozialassistentinnen und Heilerziehungspflegehelferinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten 2, 3
SE 4
3.
Fachkräfte 4,8
SE 8a
4.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten 4,5,8
SE 8b
5.
Leiterinnen von Kindertagesstätten 6,7,8
SE 9
6.
durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit zwei Gruppen 8,9
SE 9
7.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit zwei Gruppen 6,7,8,9
SE 13
8.
durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit drei Gruppen 8,9
SE 13
9.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit drei Gruppen 6,7,8,9
SE 15
10.
durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit vier oder fünf Gruppen 8,9
SE 15
11.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit vier oder fünf Gruppen 6,7,8,9
SE 16
12.
durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit sechs oder sieben Gruppen 8,9
SE 16
13.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit sechs oder sieben Gruppen 6,7,8,9
SE 17
14.
durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit mindestens acht Gruppen 8,9
SE 17
15.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit mindestens acht Gruppen 6,7,8,9
SE 18
16.
Fachberaterinnen für Kindertagesstätten
SE 18
Anmerkungen:
1
Kindertageseinrichtungen sind Einrichtungen im Sinne der §§ 22 bis 26 SGB VIII in Verbindung mit dem jeweiligen Landesrecht.
2
Mitarbeiterinnen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind auch diejenigen, die entsprechende Tätigkeiten wahrnehmen und die aufgrund von landesrechtlichen Regelungen für solche einsetzbar sind.
3
Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B.:
  1. Tätigkeit in Integrationsgruppen mit einem Anteil von mindestens einem Drittel Kinder mit Behinderung. Integrationsgruppen sind Gruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind,
  2. alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z.B. in Randzeiten,
  3. Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten.
4
Im Sinne des Tätigkeitsmerkmals sind Fachkräfte diejenigen Mitarbeiterinnen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zulässig als solche einsetzbar sind (zum Beispiel: Erzieherinnen, Heilpädagoginnen, Heilerziehungspflegerinnen).
5
Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B.:
  1. Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
  2. fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe SE 8a,
  3. Tätigkeiten einer Facherzieherin mit entsprechender abgeschlossener Fort- bzw. Weiterbildung im Umfang von mindestens 160 Stunden,
  4. Tätigkeiten in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf,
  5. Tätigkeiten von Beschäftigten, die vom Arbeitgeber zur insoweit erfahrenen Fachkraft nach § 8a SGB VIII (Kinderschutzfachkraft) bestellt worden sind,
  6. Tätigkeiten als Facherzieherin mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben,
  7. Tätigkeiten als Fachkraft in der Einzelintegration. Einzelintegration liegt vor, wenn einzelne Kinder mit Behinderung in Gruppen mit Kindern ohne Behinderung besonders betreut werden. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind die Fachkräfte eingruppiert, die überwiegend mit der Betreuung der Kinder mit Behinderung betraut sind.
6
Leiterinnen mehrerer Kindertageseinrichtungen sind eine Entgeltgruppe höher eingruppiert, als es für die Leitung der größten zu leitenden Einrichtung vorgesehen ist. Ist die größte der zu leitenden Einrichtungen eine dreigruppige Einrichtung, ist die Leiterin zwei Entgeltgruppen höher eingruppiert. Ist die größte der zu leitenden Einrichtungen eine zweigruppige Einrichtung, ist die Leiterin in Stufe 6 zwei Entgeltgruppen höher eingruppiert.
7
Leiterinnen von Familienzentren erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 100,00 €.
8
Werden Mitarbeiterinnen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin in der Ausbildung von Erzieherinnen, von Kinderpflegerinnen, von Sozialassistentinnen oder von Heilerziehungspflegerinnen übertragen und üben sie diese Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent ihrer Gesamttätigkeit aus, erhalten sie für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen die Mitarbeiterinnen einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 20 Absatz 6 BAT-KF haben.
9
Soweit der Betrieb der Einrichtung unabhängig von einer Gruppenzahl für eine maximale Betreuungsplatzzahl zugelassen ist (Betriebserlaubnis ausschließlich nach Platzzahlen), gilt folgende Entsprechung:
Gruppenzahl
Personalgrundausstattung (Personalsockel) laut Betriebserlaubnis
zwei Gruppen
mindestens 3,5 Vollzeitäquivalente
drei Gruppen
mindestens 6 Vollzeitäquivalente
vier oder fünf Gruppen
mindestens 9,5 Vollzeitäquivalente
sechs oder sieben Gruppen
mindestens 15 Vollzeitäquivalente
mindestens acht Gruppen
mindestens 20,5 Vollzeitäquivalente
Protokollnotiz zu Anmerkung 9
Die Arbeitsrechtliche Kommission stellt fest, dass die Voraussetzung nach Anmerkung 10 ausschließlich für Kindertagesstätten im Bundesland Rheinland-Pfalz ab 1. Juli 2021 gegeben ist.
2. Pädagogische Mitarbeiterinnen in Ganztagsangeboten für Schulkinder1
Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen in Ganztagsangeboten für Schulkinder
SE 2
2.
Kinderpflegerinnen, Sozialassistentinnen und Heilerziehungspflegehelferinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit, sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben 2
SE 3
3.
Kinderpflegerinnen, Sozialassistentinnen und Heilerziehungspflegehelferinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten 2, 3
SE 4
4.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit 4,5
SE 8a
5.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten 4,5,6
SE 8b
6.
Fachkräfte mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe SE 8b 4,5
SE 9
7.
Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagoginnen mit abgeschlossener Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben
SE 11
Anmerkungen:
1
Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit als Leiterinnen von Einrichtungen in außerunterrichtlichen
Ganztags- und Betreuungsangeboten in Schulen sind in entsprechender Anwendung
der Bestimmungen der Berufsgruppe 1 eingruppiert, wenn die Art der Tätigkeit vergleichbar ist.
2
Die Eingruppierung in die Fallgruppe erfolgt auch, wenn eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird und eine auf die Tätigkeit bezogene Weiterbildung im Umfang von mindestens 160 Stunden erfolgreich absolviert wurde.
3
Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B.:
  1. alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen z.B. in Randzeiten,
  2. Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder in Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten.
4
Fachkräfte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind:
a) Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung,
b) Heilerziehungspflegerinnen mit staatlicher Anerkennung,
c) Heilerzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit,
d) sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
5
Werden Mitarbeiterinnen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin in der Ausbildung von Erzieherinnen, von Kinderpflegerinnen, von Sozialassistentinnen oder von Heilerziehungspflegerinnen übertragen und üben sie diese Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent ihrer Gesamttätigkeit aus, erhalten sie für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen die Mitarbeiterinnen einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 20 Absatz 6 BAT-KF haben.
6
Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z.B.:
  1. Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
  2. Tätigkeiten in Gruppen mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf,
  3. fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe SE 8a.
3. Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen in der Schulsozialarbeit
Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit entsprechender Tätigkeit in der Schulsozialarbeit
SE 12“
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§ 3
Übergangsregelungen

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Mitarbeiterinnen, die am 31. Juli 2024 in einem Arbeitsverhältnis stehen, auf das der BAT-KF Anwendung findet, und das nach dem 1. August 2024 fortbesteht. Ausgenommen sind diejenigen Mitarbeiterinnen, deren bis zum 31. Juli 2024 gültige Tabellenentgelt höher ist als das Tabellenentgelt bei fiktiver Eingruppierung nach dieser Arbeitsrechtsregelung. Sie verbleiben in der bis 31. Juli 2024 geltenden Entgeltgruppe.
( 2 ) Absatz 1 gilt entsprechend für ein eventuell zustehendes Entgelt aus einer individuellen Endstufe.
( 3 ) Mitarbeiterinnen deren bis zum 31. Juli 2024 gültige Entgeltgruppe gleich, niedriger oder einem anderen Entgeltgruppenplan zugehörig ist, sind ab 1. August 2024 gemäß § 10 BAT-KF in eine Entgeltgruppe eingruppiert.
( 4 ) Mitarbeiterinnen, deren bis zum 31. Juli 2024 gültige Entgeltgruppe niedriger ist als die Entgeltgruppe nach dieser Arbeitsrechtsregelung, werden gemäß § 14 Abs. 4 BAT-KF höhergruppiert. Mitarbeiterinnen, deren Entgeltgruppe und Stufe gleichbleiben, behalten diese unter Beibehaltung der Stufenlaufzeit. Für Umgruppierung findet § 14 Abs. 5 BAT-KF Anwendung.
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§ 4
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. August 2024 in Kraft.
Dortmund, 15. Mai 2024
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Koopmann

SATZUNGEN

Nr. 78Erste Satzung zur Änderung
der Satzung des Diakonischen Werkes
Rheinland-Westfalen-Lippe e.V.

vom 1. Dezember 2022

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Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 15. August 2023 das Einvernehmen mit der folgenden ersten Satzung zur Änderung der Satzung des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. hergestellt, die hiermit bekannt gegeben wird:
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§ 1
Änderung der Satzung des Diakonischen Werkes

Die Satzung des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL – vom 22. November 2016 (GVOBl Bd. 17 Nr. 3 S. 100) wird wie folgt geändert:
  1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „§ 5
    Mitglieder
    (1) Die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk ist unabhängig von der Rechtsform des Trägers möglich, sofern er diakonische Einrichtungen oder Dienste betreibt. Diakonische Einrichtungen und Dienste betreibt eine Körperschaft, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einem Mitglied des Diakonischen Werkes zum Betrieb einer diakonischen Einrichtung oder eines solchen Dienstes beiträgt. Diakonische Dienste und Einrichtungen betreibt auch, wer ausschließlich Anteile an Mitgliedern des Diakonischen Werkes hält und verwaltet. Die Mitgliedschaft kann grundsätzlich auch von Trägern beantragt werden, die Mitglieder einer anderen Kirche sind, mit der eine der Landeskirchen oder die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist.“
  2. In § 9 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe e werden nach dem Wort „Anfallklausel“ ein Komma gesetzt und folgender Buchstabe f angefügt:
    „f)
    eines Zusammenwirkens im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 2“.
  3. Nach § 15 Absatz 5 werden folgende Absätze 6 bis 10 angefügt:
    „(6) Die Hauptversammlung kann jeweils entweder real (als reine Präsenzversammlung), und - sofern keine zwingenden Gesetzbestimmungen entgegenstehen - virtuell (ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel) oder in hybrider Form als Online-Präsenzversammlung (Präsenzversammlung an der nicht physisch anwesende Mitglieder elektronisch teilnehmen können) erfolgen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Delegierten in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Absatz 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Die aktiven und passiven Beteiligungsrechte der Delegierten, insbesondere zur Teilnahme an Aussprache und Abstimmung, werden jeweils gewahrt.
    (7) Virtuelle Hauptversammlungen finden in einem nur für Delegierte zugänglichen Bereich statt. Delegierte müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Hauptversammlung gültig. Delegierte, die ihre E-Mail-Adresse beim Diakonischen Werk registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Delegierten erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Hauptversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Postadresse. Die Delegierten sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig. Delegierte müssen bei Teilnahme an der Online-Versammlung Dritte von der Kenntnisnahme während der Versammlung ausschließen.
    (8) Im Fall einer Online-Präsenzversammlung entscheidet der Vorstand über die Modalitäten der Fernabstimmung, die allen Mitgliedern die Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ermöglicht.
    (9) Der Vorstand kann auch entscheiden, dass jedes Mitglied, das es wünscht, seine Stimme - auch ohne an der Versammlung teilzunehmen - im Wege elektronischer Kommunikation abgeben darf. In diesem Fall muss dem Verein die Stimme bis zum Ablauf des Tages vor dem Versammlungstag zugegangen sein.
    (10) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ein Beschluss ohne Versammlung der Delegierten gültig, wenn alle Delegierten beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Delegierten ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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Einvernehmen hergestellt am 15. August 2023
Der Landeskirchenrat

Nr. 7922. Änderung der Satzung der
Kirchlichen Zusatzversorgungskasse
Rheinland-Westfalen

vom 20. November 2023

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Die Lippische Landeskirche ist gemäß Kirchengesetz über den Beitritt der Lippischen Landeskirche zu der „Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen“ vom 21. November 1955 (Ges. u. VOBl. Bd. 4 S. 154) an die kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen angeschlossen.
Die Satzungsänderungen, die von den Trägern der Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen, d.h. der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen, beschlossen werden, werden zur Information im Gesetz- und Verordnungsblatt der Lippischen Landeskirche abgedruckt.
Nachstehend wird die aktuelle Satzungsänderung sowie die Genehmigungen der Kirchenleitungen und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht:
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§ 1
22. Änderung der Satzung

Die Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen, zuletzt geändert durch die Einundzwanzigste Änderungssatzung vom 15. September 2021, wird wie folgt geändert:
  1. § 9 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „freiwillig“ gestrichen.
  2. § 13 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 3 Buchstabe d wird komplett gestrichen.
    2. Die folgenden Ordnungszahlen werden jeweils auf eine Ebene angepasst.
    3. Absatz 3 Buchstabe h, durch die Streichung des Buchstaben d ist dies neu Absatz 3 Buchstabe g, wird nach „Beschäftigungsverhältnis“ das Wort „frühzeitig“ eingefügt.
  3. § 15 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 2 Satz 2 werden jeweils hinter dem Wort „Insolvenz“ die Wörter „oder Liquidation“ eingefügt.
  4. § 15b wird wie folgt geändert.
    Absatz 7 wird komplett gestrichen. Dadurch wird Absatz 8 zu Absatz 7.
  5. § 41 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die Wörter „können auf Antrag abgefunden werden“ geändert in „werden abgefunden“. Nach einem Semikolon wird neu eingefügt „Waisenrenten, Hinterbliebenenrenten und Erwerbsminderungsrenten jedoch nur auf Antrag“.
    2. Neu eingefügt wird Satz 2 „Gleiches gilt für Altersrenten, wenn diese direkt im Anschluss an eine Betriebsrente gezahlt werden.“
    3. Redaktionelle Änderung der Nummerierung der folgenden Sätze.
  6. § 45 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 2 werden nach „Dem Antrag sind“ die Wörter „die von der Kasse geforderten Unterlagen beizufügen“ ersetzt durch „alle für die Prüfungen des Anspruchs auf Betriebsrente notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Nachweise beizufügen“.
    2. Nach Satz 3 werden die Sätze 4 bis 6 angefügt: „Die Kasse fordert die für die Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalls und die Berechnung der Betriebsrente erforderlichen Daten elektronisch durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung an. Dies gilt nach Rentenbeginn auch für die Prüfung des Anspruchs auf Betriebsrente dem Grunde und der Höhe nach. Soweit eine elektronische Datenübertragung der erforderlichen Daten nicht möglich ist, besteht die Verpflichtung nach Satz 2 fort.“
  7. Anhang 1 Durchführungsvorschriften zu den §§ 15 bis 15g, Abschnitt 2, § 1 wird wie folgt geändert:
    In § 1 Absatz 3 wird die Frist von drei Monaten auf sechs Monate verlängert.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt am 21. November 2023 in Kraft.
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Dortmund, 20. November 2023
Der Verwaltungsrat
der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen
(L. S.)
Fröhlich
Jurczik
Die vorstehende Zweiundzwanzigste Änderung der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen wird hiermit genehmigt.
Bielefeld, 15. Dezember 2023
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Dr. Kupke
Dr. Conring
Düsseldorf, 19. Dezember 2023
Evangelische Kirche im Rheinland
Die Kirchenleitung
(L. S.)
Dr. Weusmann
Die Zweiundzwanzigste Änderung der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen wird staatsaufsichtlich genehmigt.
Düsseldorf, 16. Januar 2024
Staatskanzlei
des Landes Nordrhein-Westfalen
(L. S.)
Hof

BERICHTIGUNGEN

Nr. 80Berichtigung des Kirchengesetzes über
Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland
(MVG-EKD)

vom 15. März 2024

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Das Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2024 (ABl. EKD S. 1, berichtigt ABl. EKD S. 39), das zuletzt durch gesetzesvertretende Verordnung vom 8. März 2024 (ABl. EKD S. 43) geändert worden ist, wird wie folgt berichtigt:
  1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Anwesendenden“ durch das Wort „Anwesenden“ ersetzt.
  2. In § 51 Satz 2 wird das Wort „Vorschrifen“ durch das Wort „Vorschriften“ ersetzt.
Hannover, den 15. März 2024
Evangelische Kirche in Deutschland
- Kirchenamt -

BEKANNTMACHUNGEN

Nr. 81Staatliche Anerkennung des Kirchensteuerhebesatzes für das Steuerjahr 2024

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Das Ministerium der Finanzen und die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen haben den Kirchensteuerbeschluss für das Steuerjahr 2024 gem. §§ 16, 17 KiStG staatlich anerkannt.
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Düsseldorf, 30. Januar 2024
Staatskanzlei des Landes
Nordrhein-Westfalen

WAHLEN

Nr. 82Ersatzwahlen in synodale Gremien

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Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 7. und 8. Juni 2024 folgende Ersatzwahlen in synodale Gremien vorgenommen:
Ausschuss für theol. Aus- und Fortbildung, Personalplanung und -entwicklung:
- Herr Sebastian Reichelt
Kammer für Kirchenmusik:
- Herr Sebastian Reichelt
Detmold, den 11. Juni 2024
Der Landeskirchenrat

Nr. 83Wahl des Juristischen Kirchenrates

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Herr Martin Bock ist von der 38. ordentlichen Landessynode am 7. Juni 2024 für die Nachfolge von Herrn Dr. Arno Schilberg als Juristischer Kirchenrat gewählt worden.
Detmold, den 11. Juni 2024
Der Landeskirchenrat

PERSONALNACHRICHTEN

Nr. 84Personalnachrichten

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Aus dem Landeskirchenamt

Frau Petra Klama ist nach über 40jähriger Tätigkeit mit Ablauf des 31. Mai 2024 auf ihren Antrag wegen Bezugs einer Altersrente aus dem Dienst der Landeskirche ausgeschieden; sie war in der Geschäftsstelle tätig.
Herr Peter Penner ist zum 1. April 2024 unbefristet bei der Lippischen Landeskirche eingestellt worden. Herr Penner ist als Psychologe im Beratungszentrum tätig.
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Berufung in den Prädikantendienst

Herr Andreas Radi ist mit Wirkung vom 21. November 2023 zum Dienst der nebenberuflichen Wortverkündigung innerhalb der Lippischen Landeskirche berufen worden.
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Prüfung und Probedienst

Frau Lena Skirka ist mit Wirkung vom 1. April 2024 in ein Pfarrdienstverhältnis auf Probe übernommen worden.
Herr Thimo Beier hat am 20. Februar 2024 das Erste Theologisches Examen bestanden.
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Änderungen im Pfarramt und Wechsel der Landeskirche

Pfarrerin im Probedienst Lena Skirka wurde mit der Vakanzvertretung der Pfarrstelle I der Ev.-ref. Kirchengemeinde Blomberg beauftragt.
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Ruhestand

Pfarrerin Ursel Rosenhäger, zuletzt Inhaberin der Pfarrstelle II der Ev.-ref. Kirchengemeinde Blomberg, ist mit Wirkung vom 1. Juni 2024 in den Ruhestand versetzt worden.
Herr Udo Zippel, zuletzt Geschäftsführer der Stiftung Eben-Ezer, ist mit Wirkung vom 1. Mai 2024 in den Ruhestand versetzt worden.
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Verstorben

Frau Anneliese Heerde verstarb am 13. Januar 2024 im Alter von 92 Jahren. Sie war in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand am 1. August 1994 zunächst als Schreibkraft, später als Sachbearbeiterin in der Landeskirchenkasse und im Bereich Finanzen im Landeskirchenamt tätig.
Frau Renate Hentschel verstarb am 2. Mai 2024 im Alter von 88 Jahren. Sie war von 1959 bis 1963 als Angestellte in der Landeskirchlichen Verwaltung u. a. im Vorzimmer des Landessuperintendenten tätig.
Herr Arnold Pöhlker verstarb am 27. Mai 2024 im Alter von 75 Jahren. Herr Pöhlker war zum 1. Januar 1973 in den Dienst der Lippischen Landeskirche eingetreten und war zuletzt bis zu seinem Ruhestand am 30. September 2009 als Abteilungsleiter der Abteilung 1 (Synodale Gremien, Archiv und Schriftgutverwaltung, Bauten, Liegenschaften, Zentrale Dienste und Kirchenrecht) im Landeskirchenamt tätig.
Landespfarrer i. R. Christoph Pompe verstarb am 19. Juni 2024 im Alter von 72 Jahren. Herr Pompe war als Pfarrer und Psychologischer Psychotherapeut bis zu seinem Ruhestand Leiter der Beratungsstelle für Ehe-, Familien- und Lebensberatung -jetzt: Evangelisches Beratungszentrum- und Leiter der Notfallseelsorge.
Pfarrer Dirk Gerstendorf verstarb am 24. Juni 2024 im Alter von 63 Jahren. Herr Gerstendorf war nach seiner langen Tätigkeit im Gemeindepfarrdienst im Landeskirchenamt im Referat Kirche und Schule in der Schülerwochenarbeit tätig.
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