.Satzung der Stiftung
§ 1
§ 2
§ 2a
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 16a
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
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Geltungszeitraum von: 16.03.2018
Geltungszeitraum bis: 31.12.2023
Satzung der Stiftung
„diakonis - Stiftung Diakonissenhaus“
vom 16. März 2018
Das Evangelische Diakonissenhaus Detmold wurde am 7. Juli 1899 durch den Verein der Freunde des Reformierten Bundes in Lippe ins Leben gerufen. Mit Verfügung des Fürstlichen Staatsministeriums in Detmold vom 23. Juli 1903 erhielt das Evangelische Diakonissenhaus durch Genehmigung der Stiftungsurkunde und der Satzung vom 4. April 1903 den Charakter einer rechtsfähigen Stiftung im Sinne des § 80 BGB.
Seitdem wurden durch Wandlungen in der Rechtsauffassung und in der Gesellschaft Überarbeitungen der Satzung erforderlich. Das diakonische Anliegen der Gründer wurde jedoch bewahrt und soll auch weiterhin bewahrt bleiben.
Um die Satzung an die Gesamtentwicklungen der Einrichtung anzupassen, hat der Stiftungsrat der Stiftung am 16. März 2018 folgende Neufassung beschlossen:
####§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
- Die Stiftung führt den Namen „diakonis - Stiftung Diakonissenhaus“. Sie hat ihren Sitz in Detmold und ist eine rechtsfähige evangelische Stiftung des privaten Rechts.
- Die Stiftung ist eine Einrichtung der Diakonie und als Mitglied des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche e. V. dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V. als anerkanntem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.Zudem ist die Stiftung Mitglied des Kaiserswerther Verbandes Deutscher Diakonissen-Mutterhäuser e. V. und gehört der Kaiserswerther Generalkonferenz an.
§ 2
Stiftungszweck
- Zweck der Stiftung ist die Förderung der Altenhilfe, der Bildung und Erziehung sowie des Wohlfahrtswesens. Zweck der Stiftung ist ferner das diakonische Handeln an hilfsbedürftigen Menschen im Sinne des § 53 AO.
- Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Fürsorge, Pflege, Betreuung und Begleitung an Kranken, Alten, Sterbenden und Hilfsbedürftigen jeder Art;
- Einrichtungen der Erziehung und Bildung;
- Gestellung von Schwestern und anderen Mitarbeitern für steuerbegünstigte Zwecke;
- Versorgung der Diakonissen nach der Versorgungsordnung.
- Die Stiftung unterhält:
- Altenzentrum mit Altenwohnungen,
- Einrichtungen für Betreutes Wohnen,
- Einrichtungen der Tages-, Kurz- und Langzeitpflege,
- Stationäres Hospiz,
- Fachseminar für Altenpflege,
- Ambulante Pflegedienste und sonstige Hilfsangebote wie „Essen auf Rädern“.
- Der Stiftungsrat kann die Übernahme weiterer diakonischer Aufgaben beschließen, soweit diese der Erfüllung des Stiftungszweckes im Sinne des § 2 Nr. 1 dienen.
- Als Einrichtung der Diakonie nimmt sich die Stiftung besonders der Menschen in leiblicher, seelischer und sozialer Notlage an.
- In Erfüllung des Satzungszweckes bilden die Mitarbeiter eine Dienstgemeinschaft auf der Grundlage des Evangeliums. Für alle Diensttuenden der Stiftung und für alle Einrichtungen ist der diakonische Auftrag als Zeugnis christlichen Glaubens verpflichtend. Die leitenden Mitarbeiter sollen der Evangelischen Kirche angehören, sie müssen einer der in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen (VEF) zusammengeschlossenen Kirchen angehören. Die anderen Mitarbeiter sollen einer dieser Kirchen angehören.
- Für den Bereich der diakonis - Stiftung Diakonissenhaus wurde auf Beschluss der 17. ordentlichen Landessynode vom 18. September 1944 eine reformierte Kirchengemeinde errichtet.Mit dem Inkrafttreten des Kirchengesetzes über die Anstaltskirchengemeinden in der Lippischen Landeskirche vom 26. November 1996 und dem Inkrafttreten der Satzung der „Ev.-ref. Kirchengemeinde Diakonissenhaus Detmold“ vom 22. Oktober 1997 sind die Stiftung und die Anstaltskirchengemeinde als je selbstständige juristische Personen definiert.
- Die Stiftung unterhält die Diakonissenhaus-Kirche.
§ 2a
Öffnungsklausel
Die Stiftung kann alle Geschäfte tätigen, die der Förderung oder Erfüllung des Stiftungszweckes dienen, insbesondere auch Gesellschaften oder weitere Einrichtungen vorgenannter Art gründen oder sich an bereits bestehenden Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung beteiligen.
#§ 3
Steuerbegünstigung
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund der Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
#§ 5
Vermögen und Erträge
- Das Stiftungsvermögen besteht im wesentlichen aus Grund- und Kapitalvermögen sowie Gebäuden.
- Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten.
- Die Stiftung erhält die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus:
- den Erträgnissen des Stiftungsvermögens;
- den Erträgen für erbrachte Leistungen;
- den Zuschüssen der öffentlichen Hand;
- Spenden, Schenkungen, Erbschaften und sonstigen Zuwendungen Dritter, die dazu bestimmt sind.
- Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.
- Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen im Rahmen ihres Satzungszweckes anzunehmen. Sie darf für Spenden werben.
- Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise im Rahmen des steuerlich Zulässigen Rücklagen zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre satzungsgemäßen Zwecke erfüllen zu können.
§ 6
Organe der Stiftung
- Organe der Stiftung sind
- der Stiftungsrat,
- der Vorstand.
- In die Organe der Stiftung können volljährige Personen gewählt werden, die Mitglied einer Kirche sind, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehört.
- Die Mitglieder der Organe geben bei der Übernahme ihres Amtes die Versicherung ab, den diakonischen Zweck der Stiftung und ihrer Einrichtungen zu wahren und zu fördern.
- Die Mitgliedschaft in den Organen endet mit Ablauf des Jahres, in dem das Mitglied das 70. Lebensjahr vollendet; für hauptamtliche Mitarbeiter der Stiftung endet die Mitgliedschaft in den Organen mit dem Ausscheiden aus dem hauptamtlichen Dienst der Stiftung.
- Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 7
Zusammensetzung des Stiftungsrates
- In der Zusammensetzung des Stiftungsrates sollen in angemessener Weise neben den Verbindungen zu Kirche und Diakonie die Zusammenarbeit mit Vertretern des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens sowie fachliche Beratungsmöglichkeiten des Vorstandes zum Ausdruck kommen.
- Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 5, höchstens 9 Mitgliedern.
- Zum Stiftungsrat gehören:
- ein Mitglied, das vom Landeskirchenrat aus seiner Mitte für die Dauer der Amtszeit des Landeskirchenrates gewählt wird,
- ein Pfarrstelleninhaber der Lippischen Landeskirche
- und höchstens 7 weitere Mitglieder, von denen 3 evangelischen Bekenntnisses sein müssen.
- Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt 8 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
- Mit der Mehrheit von drei Vierteln aller Stiftungsratsmitglieder kann ein Stiftungsratsmitglied aus dem Kreis der in § 7 Nr. 3b) bezeichneten Mitglieder abberufen werden. Der Betroffene hat kein Stimmrecht.
- Die Tätigkeit der Mitglieder des Stiftungsrates erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Stiftungsrates können als Auslagenersatz ein Sitzungsgeld erhalten.
- Mitgliedern des Stiftungsrates können Einzelvergütungen für ihre berufliche Tätigkeit, soweit sie vom Vorstand aufgrund besonderer Verträge in Anspruch genommen wird, gezahlt werden. Alle Verträge mit Mitgliedern des Stiftungsrates und mit von diesen beherrschten Firmen wie auch anderen ihnen im Sinne des Körperschaftssteuerrechts nahe stehenden Personen bedürfen der Einwilligung des Vorsitzenden des Stiftungsrates oder seines Stellvertreters. Dauerverträge oder generelle Ermächtigungen in Bezug auf den vorstehend bezeichneten Personenkreis bedürfen der Einwilligung des Stiftungsrates. Der Betroffene wirkt bei der Abstimmung hierüber nicht mit.
- Die Stiftungsratsmitglieder haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 8
Aufgaben des Stiftungsrates
- Der Stiftungsrat stellt den Stiftungswillen sicher, ist zuständig für Grundsatzentscheidungen, beaufsichtigt die Geschäftsführung des Vorstandes und berät diesen. Er greift jedoch nicht in die unmittelbare Geschäftsführung ein.
- Der Stiftungsrat wählt die Mitglieder des Vorstandes, beruft sie ab und regelt ihre Anstellungsbedingungen.
- Der Stiftungsrat ist Dienstvorgesetzter des Vorstandes.
- Die Pfarrerinnen und Pfarrer der Anstaltskirchengemeinde werden vom Stiftungsrat im Benehmen mit der Gemeindevertretung und dem Vorstand gewählt und vom Landeskirchenrat berufen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kirchengesetzes vom 23. November 1976 über die Besetzung der Pfarrstellen in der Lippischen Landeskirche – Pfarrstellenbesetzungsgesetz – insbesondere § 20 Abs. 2 in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Stiftungsrat verabschiedet den vom Vorstand vorzulegenden jährlichen Wirtschaftsplan.
- Der Stiftungsrat bestellt jährlich den Wirtschaftsprüfer als Abschlussprüfer.
- Der Stiftungsrat genehmigt die Jahresrechnung, welche mit einem Bericht des Wirtschaftsprüfers vorzulegen ist und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
- Der Stiftungsrat beschließt über An- und Verkauf von Grundstücken, Aufnahme von Darlehn und dingliche Belastungen des Grundbesitzes, Neubauten und größere Umbauten.
- Die Übernahme neuer Arbeitsbereiche und die Aufgabe bisheriger Arbeitsbereiche bedürfen der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates.
- Der Stiftungsrat erlässt und ändert die Geschäftsordnung und die Dienstanweisungen für den Vorstand.
§ 9
Arbeitsweise des Stiftungsrates
- Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlzeit des jeweiligen Mitglieds. Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Stiftungsrates mindestens zweimal im Jahr ein oder dann, wenn mindestens 3 Mitglieder des Stiftungsrates oder der Vorstand es schriftlich beantragen und begründen.Die Einladung ergeht in der Regel auf schriftlichem Wege unter Bekanntmachung der Tagesordnung. Die Einladung muss, wenn nicht Dringlichkeit vorliegt, mindestens 14 Tage vorher erfolgen. Ob Dringlichkeit vorliegt, entscheidet der Vorsitzende.Maßgebend für die Fristwahrung ist das Datum der Absendung der Einladung (Poststempel).
- Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.Ist eine ordnungsgemäß einberufene Versammlung nicht beschlussfähig, so kann mit einer Frist von 7 Tagen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die in jedem Falle beschlussfähig ist unter Beachtung des §§ 15 und 16 dieser Satzung.Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Soweit in der Satzung nicht anders geregelt, beschließt der Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, wenn der Vorsitzende die Sache nicht zu einer einmaligen erneuten Beratung in der nächsten ordnungsgemäßen Sitzung auf die Tagesordnung setzt.Wenn eine einfache Mehrheit genügt, kann der Vorsitzende eine Beschlussfassung auch außerhalb einer Sitzung in schriftlicher - oder bei Dringlichkeit auch telefonischer - Form veranlassen.In diesen Fällen ist stets die Einstimmigkeit über das Verfahren erforderlich.Die Zustimmung dazu muss innerhalb von zehn Tagen nach der Aufforderung bei dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich nachgereicht werden. Für die Abstimmung gelten die vorgesehenen Regelungen. Ein Protokoll des Vorsitzenden über das Ergebnis der Beschlussfassung ist unverzüglich zu erstellen.
- Über die Verhandlungen des Stiftungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Stiftungsrates alsbald zu übersenden. Der Protokollführer ist vom Vorsitzenden zu bestellen. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn zwei Wochen nach Zusendung keine schriftlichen Einwendungen erhoben worden sind.
- Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teil, sofern der Stiftungsrat nicht ausdrücklich im Einzelfall beschließt, seine Beratungen in Abwesenheit der Mitglieder des Vorstandes vorzunehmen.
- Der Stiftungsrat kann weitere Regelungen zur Geschäftsordnung selbst festsetzen. Er kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden, deren Aufgaben und Befugnisse er regelt.
§ 10
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- einem Mitglied, das ordinierter Geistlicher in einer der Gliedkirchen der EKD sein muss oder ein Studium der Pflege- bzw. Gesundheitswissenschaften abgeschlossen hat.
- einem weiteren Vorstandsmitglied, das über eine kaufmännische Qualifikation verfügen soll.
- Die Wahlzeit der Mitgliedschaft im Vorstand beträgt 8 Jahre. Im Einzelfall kann bei der Wahl eine kürzere Amtszeit festgelegt werden. Wiederwahl ist möglich, ebenso die jederzeitige Abberufung.
- Die Vorstandsmitglieder werden vom Stiftungsrat mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl aller Stiftungsratsmitglieder gewählt und abberufen.
- Vor der Wahl oder Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist das andere Vorstandsmitglied anzuhören; der Stiftungsrat legt bei der Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes mit einfacher Mehrheit fest, welches der beiden Vorstandsmitglieder die Funktion des Vorstandssprechers wahrnehmen soll.
- Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung.
§ 11
Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand leitet die Stiftung und nimmt alle Angelegenheiten der Stiftung wahr, soweit sie nicht ausdrücklich dem Stiftungsrat vorbehalten sind. Er hat dafür zu sorgen, dass der evangelische Charakter der Stiftung gewahrt bleibt und der in § 2 genannte Zweck erfüllt wird. Er trägt die Gesamtverantwortung und ist weisungsbefugt gegenüber den Leitern der einzelnen Bereiche unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit für ihre Teilbereiche.
- Die Stiftung wird in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten durch die Vorstandsmitglieder jeweils einzeln vertreten. Sind beide Vorstandsmitglieder verhindert, kann der Stiftungsrat aus seiner Mitte ein kommissarisches Vorstandsmitglied für längstens sechs Monate bestellen.Rechtsverbindliche Erklärungen werden unter dem Namen „diakonis - Stiftung Diakonissenhaus - Der Vorstand“ unterzeichnet.
- Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Stiftungsrates vor und führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus.
- Die Vorstandsmitglieder können von den einschränkenden Bestimmungen des § 181 BGB (Verbot des Selbstkontrahierens oder Handelns für Dritte) befreit werden, wenn der Stiftungsrat dies für das konkrete Geschäft im Vorhinein beschlossen hat.
§ 12
Arbeitsweise des Vorstandes
- Der Vorstand wird nach Bedarf - in der Regel mindestens zweimal monatlich - vom Vorstandssprecher einberufen.
- Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der Einstimmigkeit. Ist diese nicht zu erreichen, sind die Vorstandsmitglieder berechtigt und verpflichtet, dem Stiftungsrat schriftlich begründete Beschlussvorschläge zur Entscheidung vorzulegen.
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einer Niederschrift festgehalten.
- Der Vorstand ist verpflichtet, den Stiftungsrat mit allen Vorgängen vertraut zu machen, die einer Beteiligung des Stiftungsrates bedürfen.
§ 13
Schwesternschaften
Für Lebens- und Dienstformen der Diakonissenschaft, der Diakonischen Schwesternschaft gelten besondere Ordnungen, die von den jeweiligen Gemeinschaften im Benehmen mit dem Vorstand erlassen werden.
#§ 14
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 15
Änderungen des Stiftungszweckes und Satzungsänderungen
- Der Stiftungszweck kann veränderten Verhältnissen angepasst werden. Ein Beschluss über die Änderung des Stiftungszweckes bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der satzungsmäßig vorgesehenen Mitglieder des Stiftungsrates. Im Übrigen bedürfen Satzungsänderungen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßig vorgesehenen Mitglieder des Stiftungsrates.
- Für das Berechnen des Quorums nach Absatz 1 oder nach § 10 Absatz 3 oder nach § 16 ist die Anzahl der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestellten Mitglieder des Stiftungsrats maßgeblich.
§ 16
Auflösung der Stiftung
- Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden, so kann der Stiftungsrat die Auflösung beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der satzungsmäßig vorgesehenen Mitglieder des Stiftungsrates.
- Ist der Stiftungsrat nicht beschlussfähig, so ist innerhalb der nächsten zwei Wochen eine zweite Sitzung einzuberufen, die ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder fasst.In der Einladung zur Sitzung muss auf die beabsichtigte Auflösung der Stiftung ausdrücklich hingewiesen werden.
§ 16a
Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung derStiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen, das nachTilgung der Schulden und Sicherstellung der Versorgung der Diakonissen verbleibt, an die Lippische Landeskirche, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
#§ 17
Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.
#§ 18
Sprachliche Gleichstellung
Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung verstehen sich sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form.
#§ 19
Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich in der Satzung eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die satzungsgebenden Organe nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt haben würden, soweit sie den Punkt bedacht hätten.
#§ 20
Stiftungsaufsicht
- Kirchliche Stiftungsbehörde ist das Landeskirchenamt Detmold, staatliche Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold und oberste Stiftungsbehörde das Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen.
- Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. Inbesondere bedürfen Änderungen der Satzung nach Maßgabe des Gesetzes der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.
- Im Übrigen sind die Stifttungsbehörden nach Maßgabe des Gesetzes jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten und der Jahresabschluss der kirchlichen Stiftungsbehörde unaufgefordert vorzulegen.
Der Stiftungsrat hat in seiner Sitzung am 16. März 2018 die vorstehende Satzungsänderung beschlossen.
Detmold, den 16. März 2018 | |||
diakonis - Stiftung Diakonissenhaus | |||
Der Vorstand | |||
Schulz |