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Kirchengesetz
#Artikel 1
#Artikel 2
Artikel 1
Artikel 2
Kirchengesetz
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Artikel 3
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Artikel 1
Artikel 2
#
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 1
§ 2
§ 1
§ 2
§ 1
§ 2
§ 1
#Band 18 Nr. 731. Dezember 2024
KIRCHENGESETZE
Nr. 85Kirchengesetz zur Änderung der Verfassung
betr. Stimmrecht für Theologiestudierende
sowie Vikarinnen und Vikare in der Landessynode
betr. Stimmrecht für Theologiestudierende
sowie Vikarinnen und Vikare in der Landessynode
vom 26. November 2024
####Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 25./26. November 2024 das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit bekanntgegeben wird:
#Kirchengesetz
zur Änderung der Verfassung
der Lippischen Landeskirche
#Die Verfassung der Lippischen Landeskirche i. d. F. des Kirchengesetzes vom 23. November 1998 (Ges. u. VOBl. Bd. 11 S. 377), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 28. November 2023, wird wie folgt geändert:
#Artikel 1
Änderung der Verfassung
- Artikel 78 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:„(1) Die Landessynode besteht aus:
- den Superintendentinnen und Superintendenten
- den von den Klassentagen zu wählenden Pfarrerinnen und Pfarrern:
- für die ev.-ref. Klassen: je zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer
- für die ev.-luth. Klasse: zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer
- den von den Klassentagen zu wählenden Kirchenältesten oder zu Kirchenältestenwählbaren Gemeindegliedern, die kein Pfarramt bekleiden dürfen:
- für die ev.-ref. Klassen: je sieben Mitglieder
- für die ev.-luth. Klasse: sieben Mitglieder
- neun vom Landeskirchenrat nach Anhörung des Nominierungsausschusses zuberufenden Mitgliedern, darunter
- mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Verbände und Werke
- eine Professorin oder ein Professor der evangelischen Theologie, die oder der nicht Mitglied der Lippischen Landeskirche sein muss.
- zwei Gemeindeglieder im Alter von 14 bis 27 Jahren auf Vorschlag des Jugendkonventes der Lippischen Landeskirche. Sind sie zwischen 14 und 17 Jahre alt, nehmen sie an den Sitzungen der Synode mit beratenden Stimmen.
- zwei Mitglieder des Konvents der Theologiestudentinnen und Theologiestudenten, der Vikarinnen und Vikare.“
- Artikel 78 Absatz 4 entfällt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Detmold, den 10. Dezember 2024 | |||
Der Landeskirchenrat | |||
Nr. 86Kirchengesetz über Interprofessionelle Teams
in der Lippischen Landeskirche (IntProfTG)
in der Lippischen Landeskirche (IntProfTG)
vom 26. November 2024
####Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 25./26. November 2024 das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit bekanntgegeben wird:
#Artikel 1
Änderung der Verfassung der Lippischen Landeskirche
Nach Artikel 24 der Verfassung der Lippischen Landeskirche vom 17. Februar 1931 i. d. F. des Kirchengesetzes vom 23. November 1998 (Ges. u. VOBl. Bd. 11 S. 377), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 28. November 2023 (Ges. u. VOBl. Bd. 18 Nr. 4 S.78), wird der folgende § 24 a eingefügt:
„Artikel 24 a
(
1
)
Der pfarramtliche Dienst kann gemeinsam von Mitarbeitenden der Kirchengemeinde wahrgenommen werden (Interprofessionelles Team).
(
2
)
Für die Mitglieder des Interprofessionellen Teams gelten die Artikel 18, 19, 21, 29, 30 Abs. 1, 36, 39, 45, 48 Abs. 4 S. 1, 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 S. 3, 56 Abs. 2 S. 1, 60 Abs. 5 S. 1, 63 Abs. 2 S. 1lit. a), Abs. 3 S. 2, Abs. 6 S. 3, 71 Abs. 1 S. 2 lit. b), 75 Abs. 1 S.1, Abs. 3 S.1, 76 lit. c), 78 Abs. 1 Nr. 2 entsprechend.
(
3
)
Der Auftrag des Kirchenvorstands gem. Artikel 41 erweitert sich um die Auswahl der Mitglieder des Interprofessionellen Teams.
(
4
)
Das Weitere regelt ein Kirchengesetz.“
#Artikel 2
Kirchengesetz über Interprofessionelle Teams in der Lippischen Landeskirche
Die Synode beschließt aufgrund von Art. 86 Nr. 1 der Verfassung der Lippischen Landeskirche das folgende Gesetz:
#Kirchengesetz
über Interprofessionelle Teams
in der Lippischen Landeskirche
#Präambel
Interprofessionalität ist Ausdruck eines neuen Miteinanders unterschiedlicher Berufe und Professionen. Sie drückt sich in neuen Formen verbindlicher Zusammenarbeit aus. So werden die pastoralen Aufgaben Verkündigung, Seelsorge, Bildung und Leitungsverantwortung in der Kirchengemeinde auf Augenhöhe gemeinsam verantwortet. Diese neue kirchliche Gestaltungspraxis reagiert auf eine wachsende Komplexität der Herausforderungen kirchlichen Handelns. Steigende Anforderungen stehen einem Rückgang an Ressourcen gegenüber. Dieser Ambivalenz begegnen Interprofessionelle Teams mit einem Zugewinn an Kompetenz sowie dem Teilen von Verantwortung. Durch diesen partizipatorischen, berufsgruppenübergreifenden Dienst wird eine kompetenzorientierte und multiperspektivische Arbeit gefördert und damit ihre Qualität erhöht. Maßstab interprofessioneller Arbeit ist: Wie können pastorale Aufgaben im Austausch der erforderlichen Gaben und Professionalitäten möglichst gut ausgeführt werden? Die Kommunikation des Evangeliums mit Kopf, Herz, Mund und Hand wird auf vielfältige Weise ermöglicht. Die unterschiedlichen Charismen bilden ein Ganzes, so wie es Paulus im 12. Kapitel des 1. Korintherbriefes gemeint hat: Es sind viele Glieder, aber ein Leib; verschiedene Gaben, aber ein Geist, verschiedene Ämter, aber ein Herr. Die Lippische Landeskirche ermöglicht und fördert zukünftig Interprofessionelle Teams, um den aktuellen Herausforderungen kirchlichen Handelns auch auf diese Weise begegnen zu können.
#§ 1
Interprofessionelles Team
(
1
)
In einem Interprofessionellen Team werden die pastoralen Aufgaben in der Kirchengemeinde gemeinsam verantwortet.
(
2
)
In einem Interprofessionellen Team arbeiten verschiedene Berufsgruppen an ursprünglich pfarramtlichen Aufgaben unter Einsatz ihrer jeweiligen professionellen Kompetenzen.
(
3
)
Ehrenamtlich tätige Gemeindemitglieder können Mitglieder des Interprofessionellen Teams sein.
(
4
)
Ein Interprofessionelles Team kann für eine Kirchengemeinde oder für mehrere Kirchengemeinden gemeinsam gebildet werden. Innerhalb eines Interprofessionellen Teams für mehrere Kirchengemeinden sind alle errichteten Stellen, Stellen die den beteiligten Kirchengemeinden zur Verfügung stehen. Über Angelegenheiten, die das Interprofessionelle Team betreffen, beschließen sie in einer gemeinsamen Leitungs- und Organisationsstruktur.
(
5
)
Im Übrigen bleiben die durch ein Interprofessionelles Team verbundenen Kirchengemeinden vorerst rechtlich selbstständig.
(
6
)
Das Landeskirchenamt ist Anstellungsträger aller hauptamtlichen Mitarbeitenden des Interprofessionellen Teams.
#§ 2
Voraussetzungen
(
1
)
Eine Kirchengemeinde, die ein Interprofessionelles Team anstrebt, hat zuvor ein Konzept zu erstellen. In dem Konzept muss die Einrichtung und die Gestalt des Interprofessionellen Teams begründet werden und die Ziele, die damit erreicht werden sollen, sowie die absehbaren Folgen beschrieben werden. In dem Konzept sind die Anzahl der Stellen und die berufliche Qualifikation der Mitarbeitenden im Interprofessionellen Team festzulegen. Zudem müssen die generellen Aufgabenfelder des Interprofessionellen Teams festgelegt werden.
(
2
)
Sofern das Interprofessionelle Team für mehrere Kirchengemeinden tätig werden soll, muss das Konzept von den beteiligten Kirchengemeinden gemeinsam erstellt werden.
(
3
)
Ein Interprofessionelles Team soll aus mindestens 3 Personen bestehen. Ausnahmen bedürfen einer besonderen Begründung und gesonderten Genehmigung des Landeskirchenamts.
(
4
)
Einem Interprofessionellen Team muss immer mindestens eine Pfarrperson mit mindestens einem halben Dienstumfang angehören.
(
5
)
Die nicht-ordinierten hauptamtlichen Mitglieder des Interprofessionellen Teams sollen möglichst eine Vollzeitstelle im Interprofessionellen Team haben. Sie müssen mit mindestens einem Beschäftigungsumfang von 50% im Interprofessionellen Team tätig werden.
(
6
)
Mit den ehrenamtlichen Mitgliedern des Interprofessionellen Teams wird eine Ehrenamtsvereinbarung geschlossen. Diese muss auch Aussagen zur Dauer der Mitarbeit im Interprofessionellen Team und zu einer festgelegten Kündigungsfrist treffen.
(
7
)
Die Mitglieder des Interprofessionellen Teams müssen Mitglieder einer Gliedkirche der evangelischen Kirche in Deutschland sein.
#§ 3
Einrichtung
(
1
)
Über die Einrichtung eines Interprofessionellen Teams fasst die Kirchengemeinde / fassen die beteiligten Kirchengemeinden je einen Beschluss. Dem Beschluss müssen zwei Drittel des ordentlichen Mitgliederbestands des Kirchenvorstands zustimmen.
(
2
)
Vor der Beschlussfassung ist die Gemeinde in einer Gemeindeversammlung zu hören.
(
3
)
Der Beschluss bedarf unter Einreichung des Konzepts der Genehmigung des Landeskirchenrats.
#§ 4
Besetzung
(
1
)
Die Besetzung der Pfarrstellen im Interprofessionellen Team richtet sich nach den Vorschriften des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes.
(
2
)
Stellen für die weiteren Mitarbeitenden im Interprofessionellen Team werden vom Landeskirchenamt in Absprache mit dem Kirchenvorstand oder den Kirchenvorständen ausgeschrieben. Die Besetzung erfolgt durch den Kirchenvorstand oder die Kirchenvorstände und ist sodann vom Landeskirchenamt zu bestätigen.
(
3
)
Sofern in den Kirchengemeinden bereits Personen vorhanden sind, die Mitglieder des Interprofessionellen Teams werden sollen, bedarf es keiner Ausschreibung der Stelle. Die Kirchengemeinde oder die Kirchengemeinden entscheiden dann über die Besetzung und schlagen dem Landeskirchenamt den oder die Mitarbeitenden vor. Das Landeskirchenamt schließt nach Prüfung der fachlichen Voraussetzungen die Arbeitsverträge mit diesen Personen.
(
4
)
Nach der erfolgten Einstellung werden die Teammitglieder des Interprofessionellen Teams in einem Begrüßungsgottesdienst durch die zuständige Superintendentin oder den zuständigen Superintendenten unter Beteiligung des Kirchenvorstandes oder der Kirchenvorstände vorgestellt.
#§ 5
Fachaufsicht, Dienstaufsicht
(
1
)
Die Dienstaufsicht über die Mitglieder im Interprofessionellen Team führt die zuständige Superintendentin / der zuständige Superintendent aus. Sofern die Superintendentin / der Superintendent selbst Mitglied des entsprechenden Interprofessionellen Teams ist, liegt die Dienstaufsicht bei der/dem stellvertretenden Superintendentin/en. Die Dienstaufsicht über die Superintendentin / den Superintendenten übt die Landessuperintendentin / der Landessuperintendent aus.
(
2
)
Die Fachaufsicht über die nicht-ordinierten Mitglieder im Interprofessionellen Team wird von den jeweiligen Fachabteilungen des Landeskirchenamts wahrgenommen.
#§ 6
Finanzierung
(
1
)
Die Bezüge des Interprofessionellen Teams werden entsprechend den, der Gemeinde nach den Pfarrstellenbesetzungsrichtlinien zustehenden Pfarrstellen aus dem Pfarrstellenhaushalt gezahlt.
(
2
)
Die darüberhinausgehenden Personalkosten für das Interprofessionelle Team zahlt die Gemeinde / zahlen die Gemeinden, in der / in denen es tätig wird, an das Landeskirchenamt.
(
3
)
Sofern das Interprofessionelle Team in mehreren Gemeinden tätig wird, werden die darüberhinausgehenden Personalkosten von den Gemeinden anteilig im Verhältnis ihrer Gemeindemitglieder zum Zeitpunkt der Errichtung des Interprofessionellen Teams getragen. Diese Verhältniszahl ist nach je vier Jahren anzupassen.
#§ 7
Stimmrechte
(
1
)
Die Anzahl der Stimmen des Interprofessionellen Teams im Kirchenvorstand entspricht der Anzahl an Pfarrstellen, die der Gemeinde entsprechend der Pfarrstellenbesetzungsrichtlinien bei der Einrichtung des Interprofessionellen Teams zustehen. Das Interprofessionelle Team hat zu entscheiden, welches Mitglied des Interprofessionellen Teams das Stimmrecht im Kirchenvorstand wahrnimmt.
(
2
)
Die übrigen Mitglieder des Interprofessionellen Teams nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kirchenvorstands teil.
(
3
)
Den Mitgliedern des Interprofessionellen Teams, die ein Stimmrecht im Kirchenvorstand erhalten, kann der Vorsitz im Kirchenvorstand übertragen werden.
(
4
)
Nach jeweils zwei Jahren wechselt das Stimmrecht im Kirchenvorstand zwischen den Mitgliedern des Interprofessionellen Teams, es sei denn, der Kirchenvorstand trifft im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Interprofessionellen Team eine andere Regelung.
(
5
)
Sofern das Interprofessionelle Team in mehreren Kirchengemeinden tätig ist, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Wobei es nicht erforderlich ist, dass jeweils das gleiche Mitglied des Interprofessionellen Teams in den verschiedenen Kirchenvorständen stimmberechtigt ist.
(
6
)
Die Mitglieder des Interprofessionellen Teams haben ein Stimmrecht im Klassentag, wenn sie von dem Kirchenvorstand anstelle einer Pfarrperson in den Klassentag entsandt worden sind. Das Mitglied des Interprofessionellen Teams im Klassentag muss nicht dem stimmberechtigten Mitglied des Interprofessionellen Teams im Kirchenvorstand entsprechen.
(
7
)
Wenn mehr als eine Klasse beteiligt ist, bestimmen die Kirchenvorstände einvernehmlich, in welchem Klassentag das Stimmrecht ausgeübt wird.
(
8
)
Die übrigen Mitglieder des Interprofessionellen Teams nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Klassentags teil.
(
9
)
Die Mitglieder des Interprofessionellen Teams haben ein Stimmrecht in der Synode, wenn sie von dem Klassentag anstelle einer Pfarrperson in die Synode gewählt worden sind.
#§ 8
Zusammenarbeit
(
1
)
Die Mitglieder des Interprofessionellen Teams sind gleichberechtigte Partner und Partnerinnen. Sie unterstützen sich gegenseitig bei den von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben.
(
2
)
Bei der ersten Zusammenkunft nach der Einrichtung eines Interprofessionellen Teams oder nach dem personellen Wechsel eines Mitglieds hat das Interprofessionelle Team mit der Moderation durch die zuständige Superintendentin oder den zuständigen Superintendenten über die generelle Aufgabenverteilung zu entscheiden. Sofern die Superintendentin / der Superintendent selbst Mitglied des entsprechenden Interprofessionellen Teams ist, moderiert die / der stellvertretende Superintendent/in das erste Zusammentreffen. Die Aufgabenverteilung ist dem Kirchenvorstand / den Kirchenvorständen anschließend vorzulegen.
(
3
)
Das Interprofessionelle Team ist zur Zusammenarbeit verpflichtet.
#§ 9
Pfarrkonvente
Die Mitglieder des Interprofessionellen Team nehmen an den Pfarrkonventen der zuständigen Klasse oder Klassen teil.
#§ 10
Schiedsklausel
(
1
)
Bei nicht zu klärenden Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Interprofessionelle Teams, zwischen dem Kirchenvorstand oder den Kirchenvorständen und dem Interprofessionellen Team sowie unter den beteiligten Kirchengemeinden über die Arbeit des Interprofessionellen Teams haben die Beteiligten in einem durch die Superintendentur moderierten Gesprächen zu versuchen die Meinungsverschiedenheiten auszuräumen. Sofern die Superintendentin / der Superintendent selbst Mitglied des entsprechenden Interprofessionellen Teams ist, moderiert die / der stellvertretende Superintendent/in.
(
2
)
Gelingt es nicht, die Meinungsverschiedenheiten in einem Gespräch nach Abs. 1 auszuräumen, entscheidet das Landeskirchenamt.
(
3
)
Gegen die Entscheidung nach Absatz 1 ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung die Beschwerde an den Landeskirchenrat zulässig.
#§ 11
Beendigung
(
1
)
Die Beendigung des Interprofessionellen Teams bedarf eines Beschlusses des Kirchenvorstands oder der Kirchenvorstände. Dem Beschluss müssen zwei Drittel des ordentlichen Mitgliederbestands des Kirchenvorstandes zustimmen.
(
2
)
Der Beschluss muss vom Landeskirchenrat genehmigt werden. Nach dem erfolgten Beschluss des Kirchenvorstands / der Kirchenvorstände muss das Interprofessionelle Team noch weitere sechs Monate im Dienst bleiben und seine Arbeiten soweit wie möglich abwickeln.
(
3
)
Das Interprofessionelle Team muss für eine Laufzeit von mindestens vier Jahren eingerichtet werden. Aus wichtigem Grund kann im Einzelfall von dieser Regelung abgewichen werden.
(
4
)
Nach der Beendigung des Interprofessionellen Teams werden die Pfarrstellenanteile der Kirchengemeinde / Kirchengemeinden neu berechnet. Die Mitarbeitenden des Interprofessionellen Teams stehen dann dem Anstellungsträger uneingeschränkt zur Verfügung.
#§ 12
Ausführungsbestimmungen
Der Landeskirchenrat ist berechtigt, zu diesem Kirchengesetz Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
#§ 13
Evaluierung
Dieses Gesetz wird fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluiert.
#Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Detmold, den 10. Dezember 2024 | |||
Der Landeskirchenrat | |||
Nr. 87Kirchengesetz
über die Bildung von Kinder- und Jugendvertretungen
(Kinder- und Jugendvertretungsgesetz – KJVG)
über die Bildung von Kinder- und Jugendvertretungen
(Kinder- und Jugendvertretungsgesetz – KJVG)
vom 26. November 2024
####Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 25./26. November 2024 das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit bekanntgegeben wird:
#Präambel
Die Arbeit mit jungen Menschen in der Lippischen Landeskirche ist Teil ihres kirchlichen Auftrags. Im Mittelpunkt dieser Arbeit stehen die jungen Menschen in ihrer Beziehung zu Gott, zu ihren Mitmenschen und zu sich selbst. Die Arbeit geschieht im Glauben an das Evangelium von Jesus Christus, im Vertrauen auf die Wirksamkeit des lebensbejahenden Geistes Gottes, in der Liebe Gottes und in der Hoffnung auf die Vollendung in Gottes Reich.
Dieses Kirchengesetz ermöglicht und fördert eigenständige Gestaltungsmöglichkeiten für junge Menschen, um die Arbeit mit jungen Menschen in der Kirche zu stärken und die gemeinsame Verwirklichung des kirchlichen Auftrags im Miteinander der Generationen zu fördern.
#§ 1
Verantwortlichkeit
(
1
)
Die Kirchengemeinden und die Landeskirche schaffen gemeinsam mit Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen unter 27 Jahren (junge Menschen) die Voraussetzungen, dass Arbeit mit jungen Menschen angemessen durchgeführt werden kann.
(
2
)
Junge Menschen können sich in den Kirchengemeinden und der Landeskirche zu kirchlichen Kinder- und Jugendvertretungen zusammenschließen, um ihre Anliegen und Interessen zu vertreten und kirchliche Arbeit mit jungen Menschen selbst zu organisieren, gemeinschaftlich zu gestalten und mitzuverantworten (Jugendverbandsarbeit). Diese Tätigkeit ist Teil des Wirkens der Kirchengemeinde oder der Landeskirche und findet in Zusammenarbeit mit diesen statt. Träger sind dabei die Kirchengemeinden oder die Landeskirche.
#§ 2
Kirchliche Kinder- und Jugendvertretungen
(
1
)
Die kirchlichen Kinder- und Jugendvertretungen sind rechtlich unselbstständige Einrichtungen der jeweiligen Kirchengemeinde oder der Landeskirche. In einer kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung sind alle jungen Menschen organisiert, die Gemeindemitglieder sind oder unabhängig von ihrer Kirchenzugehörigkeit an den Angeboten teilnehmen oder daran mitwirken (Zugehörige).
(
2
)
Die kirchlichen Kinder- und Jugendvertretungen müssen eine Geschäftsordnung haben, mit der sie ihre Organe und Strukturen sowie deren Arbeitsweise selbst festlegen. Die kirchlichen Kinder- und Jugendvertretungen und ihre Geschäftsordnungen müssen die Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erfüllen.
(
3
)
Die kirchliche Kinder- und Jugendvertretungen handeln durch Organe. Dies können insbesondere eine Versammlung aller Mitglieder und ein geschäftsführendes Organ sein.
(
4
)
Menschen, die Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sind müssen in den Organen der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretungen mindestens die einfache Mehrheit haben. Junge Menschen müssen zudem in den Organen der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretungen mindestens zwei Drittel der Stimmen haben.
(
5
)
In den kirchlichen Kinder- und Jugendvertretungen sind Kinder ab 6 Jahren stimmberechtigt. Wählbar sind junge Menschen ab 13 Jahren.
(
6
)
Wenn ein Mitglied eines Organs während seiner Amtszeit das 27. Lebensjahr vollendet, behält es seine Position bis zum Ende der Amtszeit.
(
7
)
Die Geschäftsordnung kann eine Beteiligung rechtlich selbstständiger Jugendverbände vorsehen, die evangelische Arbeit mit jungen Menschen im Sinne der kirchlichen Ordnung durchführen.
#§ 3
Bildung einer Kinder- und Jugendvertretung in der Kirchengemeinde
(
1
)
Aufgabe der Kirchengemeinde ist es, eine bestehende kirchliche Kinder- und Jugendvertretung zu unterstützen.
(
2
)
Sofern eine solche noch nicht besteht, können die jungen Mitglieder und Zugehörige in der Kirchengemeinde eine kirchliche Kinder- und Jugendvertretung bilden. Die Kirchengemeinde fördert die Bildung einer kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung, indem sie das Zusammentreten einer Gründungsversammlung anstößt. Das Zusammentreten kann insbesondere erfolgen, indem
- alle jungen Menschen in der Kirchengemeinde zu einer Gründungsversammlung eingeladen werden oder
- alle Gruppen der Kirchengemeinde, in denen Angebote für junge Menschen gemacht werden, eingeladen werden, Vertreterinnen und Vertreter in eine Gründungsversammlung zu wählen.
(
3
)
In der Gründungsversammlung sind alle Menschen im Alter von 6 bis 26 Jahren stimmberechtigt. Die Gründungsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben junge Mitglieder der Kirchengemeinde anwesend sind.
(
4
)
Die Gründungsversammlung beschließt eine Geschäftsordnung für die kirchliche Kinder- und Jugendvertretung.
#§ 4
Anerkennung der Kinder- und Jugendvertretung
Der Kirchenvorstand erkennt die kirchliche Kinder- und Jugendvertretung als Einrichtung der Kirchengemeinde an, wenn diese unter Beachtung der Regelungen dieses Gesetzes gebildet wurde. Es zieht die Anerkennung zurück, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder das Wirken der Kinder- und Jugendvertretung nicht mit der Verwirklichung des kirchlichen Auftrags in Einklang steht.
#§ 5
Aufgaben und Befugnisse der kirchengemeindlichen Kinder- und Jugendvertretung
(
1
)
Eine kirchliche Kinder- und Jugendvertretung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- Vertretung der Interessen der jungen Menschen in der Kirchengemeinde,
- Entwicklung und Durchführung von eigenen Angeboten und Projekten in der kirchlichen Arbeit mit jungen Menschen,
- Verfügung über die öffentlichen Mittel, die der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung nach § 12 Absatz 1 SGB VIII gewährt werden,
- Verfügung über die Mittel, die der Kinder- und Jugendvertretung von der Kirchengemeinde oder anderen Zuschussgebern zur selbstständigen Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt werden,
- Vorschlagsrecht für junge Mitglieder des Kirchenvorstands nach dem kirchlichen Recht,
- Anhörung bei personellen Entscheidungen im Bereich der Arbeit mit jungen Menschen,
- Mitwirkung in der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung der Landeskirche nach deren Geschäftsordnung,
- Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in weitere Gremien (z. B. Jugendhilfeausschuss etc.) und
- Wahl von Menschen, die den beschlussmäßigen Mitteleinsatz prüfen (Kassenprüfung).
(
2
)
Der Kirchenvorstand und die kirchliche Kinder- und Jugendvertretung pflegen den wechselseitigen Kontakt. Der Kirchenvorstand setzt sich zu wesentlichen Fragen der Arbeit mit jungen Menschen ins Benehmen mit der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung. Es ist verpflichtet, sich mit Stellungnahmen der Kinder- und Jugendvertretung zu befassen, Gelegenheit zur Stellungnahme in einer seiner Sitzungen zu geben und das Ergebnis seiner Beratung binnen drei Monaten nach Eingang der Stellungnahme mitzuteilen und zu erläutern.
(
3
)
Der Kirchenvorstand kann der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung mit deren Zustimmung weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen. Entscheidungsbefugnisse werden durch Satzung übertragen.
#§ 6
Geschäftsführung
Die Kirchengemeinde handelt für die kirchliche Kinder- und Jugendvertretung im Rechtsverkehr und sorgt für eine Erledigung der Geschäfte, wobei der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung ein Prüfrecht zusteht. Beschlüsse der Organe der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung sind durch sie umzusetzen, sofern sie nicht rechtswidrig sind oder der Kirchengemeinde durch die Umsetzung ein Schaden droht.
#§ 7
Schlichtung
Bei Streitigkeiten zwischen der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung und dem Kirchenvorstand kann das Jugendreferat der Landeskirche zur Schlichtung angerufen werden. Kommt bei Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten keine Einigung zustande, entscheidet das Landeskirchenamt endgültig. Es muss sich vorher mit dem Jugendkonvent des Landeskirchenamts ins Benehmen setzen.
#§ 8
Gemeinsame Kinder- und Jugendvertretung
(
1
)
Eine gemeinsame kirchliche Kinder- und Jugendvertretung kann für mehrere Kirchengemeinden gebildet werden. Dabei ist die Trägerschaft durch eine der beteiligten Kirchengemeinden oder durch die Landeskirche zu regeln. Die Vorschriften der § 3 bis § 7 gelten entsprechend.
(
2
)
Eine kirchliche Kinder- und Jugendvertretung kann auch in Zuordnung zu einem Kirchengemeindeverband nach dem Kooperationsgesetz gebildet werden, zu dem sich Kirchengemeinden zusammengeschlossen haben. Die Vorschriften der § 3 bis § 7 gelten entsprechend, wobei für die Anerkennung der Kinder- und Jugendvertretung der Verbandsvorstand zuständig ist.
#§ 9
Bildung einer landeskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung
Aufgabe der Landeskirche ist es, eine bestehende kirchliche Kinder- und Jugendvertretung zu unterstützen. Sofern eine kirchliche Kinder- und Jugendvertretung nicht besteht, können die jungen Mitglieder und Zugehörige in der Landeskirche eine solche bilden. Die landeskirchliche Kinder- und Jugendvertretung trägt die Bezeichnung Jugendkonvent.
#§ 10
Aufgaben und Befugnisse des Jugendkonvents
(
1
)
Der Jugendkonvent hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- Vertretung der Interessen der jungen Menschen in der Landeskirche,
- Entwicklung und Durchführung von eigenen Angeboten und Projekten in der Arbeit mit jungen Menschen,
- Verfügung über die öffentlichen Mittel, die der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung nach § 12 Absatz 1 SGB VIII gewährt werden,
- Verfügung über die Mittel, die der Kinder- und Jugendvertretung von der Landeskirche oder anderen Zuschussgebern zur selbstständigen Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt werden, sowie Bewirtschaftung des kirchlichen Jugendplans,
- Vorschlagsrecht für junge Mitglieder in den Leitungsorganen der Landeskirche nach dem kirchlichen Recht,
- Anhörung bei der Besetzung der Leitungs- und Referentenstellen im Jugendreferat der Landeskirche,
- Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in weitere Gremien.
(
2
)
Das Landeskirchenamt pflegt den Kontakt zum Jugendkonvent und unterrichtet ihn über Fragen mit Bedeutung für junge Menschen. Es benennt dazu eine zuständige Person, die an den Sitzungen der Organe des Jugendkonvents mit zumindest beratender Stimme teilnehmen kann und dabei vertreten werden kann. Der Jugendkonvent stellt dem Landeskirchenamt die Protokolle der Sitzungen ihrer Organe zur Verfügung.
#§ 11
Schlichtung
Bei Streitigkeiten zwischen dem Jugendkonvent und dem Landeskirchenamt kann der Landeskirchenrat zur Schlichtung angerufen werden. Kommt bei Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten keine Einigung zustande, entscheidet der Landeskirchenrat endgültig.
#§ 12
Entsprechende Geltung
(
1
)
Für die Anerkennung des Jugendkonvents entsprechend § 4 ist der Landeskirchenrat zuständig.
(
2
)
Das Jugendreferat sorgt unter entsprechender Anwendung des § 6 für eine Erledigung der Geschäfte des Jugendkonvents.
#§ 13
Schutz vor sexualisierter Gewalt
Alle in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Tätigen unterliegen dem kirchlichen Recht zum Schutz vor sexualisierter Gewalt. Die Kinder- und Jugendvertretung untersteht insofern der kirchlichen Aufsicht.
#§ 14
Zusammenarbeit mit selbstständigen Jugendverbänden
Die Kirchengemeinden und die Landeskirche können mit selbstständigen Jugendverbänden, die evangelische Arbeit mit jungen Menschen im Sinne der kirchlichen Ordnung durchführen, zusammenarbeiten oder bestimmte Aufgaben der Arbeit mit jungen Menschen durch sie durchführen lassen. Sie schließen dazu Vereinbarungen mit den selbstständigen Jugendverbänden. Die Geltung des kirchlichen Rechts zum Schutz vor sexualisierter Gewalt oder eines entsprechenden Schutzstandards muss gewährleistet sein.
#§ 15
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt der Lippischen Landeskirche am 1. Januar 2025 in Kraft.
Detmold, den 10. Dezember 2024 | |||
Der Landeskirchenrat | |||
Nr. 88Kirchengesetz über die Feststellung des Haushaltes
der Lippischen Landeskirche für das Haushaltsjahr 2025
(Haushaltsgesetz 2025 – HG)
der Lippischen Landeskirche für das Haushaltsjahr 2025
(Haushaltsgesetz 2025 – HG)
vom 26. November 2024
####Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 25./26. November 2024 das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit bekanntgegeben wird:
#§ 1
Feststellung des Haushaltsplanes
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird in Einnahme und Ausgabe auf je
75.713.325,00 EUR
festgestellt.
#§ 2
Stellenplan
Für die Bewirtschaftung der Personalausgaben ist der beigefügte Stellenplan verbindlich.
#§ 3
Genehmigungsvorbehalt bei Stellenbesetzungen
(
1
)
Aus Gründen der Haushaltsdisziplin dürfen neu zu besetzende Stellen und Höhergruppierungen nur mit Genehmigung des Landeskirchenrates umgesetzt werden. Jede Besetzung ist zu begründen und schriftlich zu dokumentieren.
(
2
)
Bei Stellen ab dem gehobenen Verwaltungsdienst ist der Finanzausschuss vor der Entscheidung anzuhören und in die Prüfung einzubeziehen.
#§ 4
Deckungsfähigkeit
(
1
)
Die gem. § 73 der Verwaltungsordnung für deckungsfähig erklärten Ausgabemittel sind gekennzeichnet und im beigefügten Vermerketeil näher dargestellt, soweit nicht besondere Regelungen getroffen wurden.
(
2
)
Bei den Rechtsträgern 1 (Landeskirche Allgemein) und 2 (Gemeindepfarrstellenhaushalt) sind innerhalb der einzelnen Rechtsträger die Personalausgaben für:
- -
- Dienstbezüge Geistlicher (4210)
- -
- Dienstbezüge Pfarrerinnen u. Pfarrer im Pfarrdienst auf Probe (4210)
- -
- Dienstbezüge Beamter (4220)
- -
- Vergütungen (4230)
- -
- Stellenbeiträge VKPB (4310 und 4320)
- -
- Beihilfen (4610)
deckungsfähig.
#§ 5
Zweckbindung von Einnahmen
Die gem. § 74 der Verwaltungsordnung zweckgebundenen Einnahmemittel sind im Haushaltsplan gekennzeichnet und im beigefügten Vermerketeil näher dargestellt.
#§ 6
Übertragbarkeit
(
1
)
Über die gem. § 75 der Verwaltungsordnung mögliche Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln aus zweckgebundenen Einnahmen wird erst im Rahmen des Rechnungsergebnisses (§ 8) im Einzelfall entschieden.
(
2
)
Bei übertragbaren Ausgabemitteln können Haushaltsreste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben.
#§ 7
Sperrvermerke
Die gem. § 77 der Verwaltungsordnung gesperrten Ausgabemittel sind im Haushalts- und Stellenplan gekennzeichnet und im beigefügten Vermerketeil näher dargestellt. Über ihre Freigabe entscheiden der Landeskirchenrat und der Finanzausschuss gemeinsam.
#§ 8
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
(
1
)
Über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen gem. § 86 der Verwaltungsordnung nur veranlasst werden, wenn über ihre Deckung entschieden ist.
(
2
)
Für die Entscheidung ist das Landeskirchenamt zuständig, wenn die Ausgaben aufgrund bestehender Rechtsverpflichtungen zu leisten sind und unter Heranziehung der Verstärkungsmittel (Haushaltsstelle 9810.00.8600) abgedeckt werden können.
(
3
)
Die Entscheidung des Landeskirchenrates und des Finanzausschusses müssen übereinstimmen, wenn die Ausgaben auf neu einzugehenden Rechtsverpflichtungen beruhen und unter Heranziehung der Verstärkungsmittel (Haushaltsstelle 9820.00.8600) abgedeckt werden können.
(
4
)
Die Zuständigkeiten gem. Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn Mehrausgaben durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben an anderer Stelle im Haushaltsplan abgedeckt werden sollen.
(
5
)
Sollen Mehrausgaben durch Minderausgaben abgedeckt werden, ist § 73 der Verwaltungsordnung (Deckungsfähigkeit) sinngemäß anzuwenden.
#§ 9
Innovationspuffer
(
1
)
Im Landeskirchlichen Haushalt wird ein Innovationspuffer eingerichtet (9830), der es ermöglicht, kurzfristig auf neue Herausforderungen, Entwicklungen und innovative Projekte zu reagieren, die der Erfüllung des kirchlichen Auftrags dienen.
(
2
)
Die Mittel des Innovationspuffers dürfen für Projekte eingesetzt werden, die zur Stärkung der kirchlichen Gemeinschaft, Förderung der Digitalisierung, Verbesserung der Verwaltungseffizienz oder Unterstützung nachhaltiger Initiativen beitragen.
(
3
)
Die Höhe des Innovationspuffers wird jährlich vom Landeskirchenrat festgelegt und darf 1% des landeskirchlichen Teils des Gesamthaushaltes der Landeskirche nicht überschreiten.
#§ 10
Betriebsmittelrücklage
(
1
)
Um die rechtzeitige Leistung der Ausgaben zu sichern, ist eine Betriebsmittelrücklage zu bilden.
(
2
)
Die Betriebsmittelrücklage soll bis zu einem Sechstel, mindestens mit einem Zwölftel des durchschnittlichen Haushaltsvolumens der vorangegangenen drei Haushaltsjahre angesammelt werden.
(
3
)
Zur Ermittlung des Haushaltsvolumens werden die Gruppierungen 4000-6999 zusammengerechnet.
(
4
)
Wird die Rücklage in Anspruch genommen, so ist sie bis zum Ende des Haushaltsjahres wieder aufzufüllen.
#§ 11
Ausgleichsrücklage
(
1
)
Um Ausgabeerhöhungen aufgrund neuer Rechtsverpflichtungen sowie Einnahmeminderungen im laufenden Haushaltsjahr ausgleichen zu können, ist eine Ausgleichsrücklage zu bilden.
(
2
)
Die Ausgleichsrücklage soll bis zu einem Sechstel, mindestens mit einem Zwölftel des durchschnittlichen Haushaltsvolumens der vorangegangenen drei Haushaltsjahre angesammelt werden.
(
3
)
Zur Ermittlung des Haushaltsvolumens werden die Gruppierungen 4000-6999 zusammengerechnet.
#§ 12
Rechnungsüberschüsse, -fehlbeträge
Rechnungsüberschüsse und Rechnungsfehlbeträge sind im folgenden Haushaltsjahr abzuwickeln.
#§ 13
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Detmold, den 10. Dezember 2024 | |||
Der Landeskirchenrat | |||
Nr. 89Kirchengesetz über das Rechnungsprüfungswesen
in der Lippischen Landeskirche (RPrG)
in der Lippischen Landeskirche (RPrG)
vom 26. November 2024
####Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 25./26. November 2024 das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit bekanntgegeben wird:
#§ 1
Prüfungsorgane
(
1
)
Die Aufsicht über die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden und ihrer Einrichtungen wird dem Rechnungsprüfungsausschuss der Landessynode und dem landeskirchlichen Rechnungsprüfungsamt übertragen.
(
2
)
Die Aufsicht über die Vermögens- und Finanzverwaltung der Landeskirche und ihrer Einrichtungen wird dem Rechnungsprüfungsausschuss der Landessynode übertragen. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch das Oberrechnungsamt der EKD.
(
3
)
Die Prüfungsorgane nehmen ihre Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wahr. Sie sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig. Ihnen dürfen keine Weisungen erteilt werden, die Umfang, Art und Weise oder Ergebnis der Prüfung betreffen.
#§ 2
Rechnungsprüfungsausschuss
(
1
)
Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus den von der Landessynode für die Dauer von vier Jahren gewählten Mitgliedern. Ihm sollen in der Vermögens- und Finanzverwaltung erfahrene Personen angehören. Mitglieder des Landeskirchenrates, deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter und Mitglieder des Finanzausschusses der Landessynode dürfen nicht Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses sein.
(
2
)
Der Rechnungsprüfungsausschuss ist der Landessynode verantwortlich.
#§ 3
Rechnungsprüfungsamt
(
1
)
Das Rechnungsprüfungsamt besteht aus einem oder mehreren Rechnungsprüfern. Er wird / sie werden vom Landeskirchenrat im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsausschuss berufen und abberufen. Die Landessynode ist bei ihrer nächsten Tagung zu unterrichten.
(
2
)
Das Rechnungsprüfungsamt führt die Bezeichnung
„Rechnungsprüfungsamt im Landeskirchenamt der Lippischen Landeskirche“.
(
3
)
Der / die Rechnungsprüfer wird / werden hauptamtlich im Angestelltenverhältnis berufen. Er muss / sie muss persönlich und fachlich für diese Aufgabe geeignet sein.
(
4
)
Der / die Rechnungsprüfer darf / dürfen innerhalb des Prüfungsbereiches nicht Mitglied eines Leitungs- oder Verwaltungsorganes sein, keine kirchlichen Kassen führen und Zahlungen weder anordnen noch ausführen. Der Landeskirchenrat kann im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsausschuss Ausnahmen zulassen. Eine andere Tätigkeit darf er / dürfen sie nur übernehmen, wenn diese mit seinen / ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist.
(
5
)
Der / die Rechnungsprüfer ist / sind dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem Landeskirchenrat verantwortlich. Er nimmt / sie nehmen an den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses mit beratender Stimme teil.
(
6
)
Die ggf. erforderliche Geschäftsverteilung zwischen mehreren Rechnungsprüfern obliegt dem Landeskirchenrat im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsausschuss.
(
7
)
Die allgemeine Aufsicht über den / die Rechnungsprüfer liegt beim Landeskirchenamt, die Dienstaufsicht beim Landeskirchenrat, die Fachaufsicht beim Rechnungsprüfungsausschuss.
#§ 4
Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat zu überwachen, dass die Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsführung sowie die Vermögensverwaltung ordnungsgemäß erfolgt und dass Rechnungslegung und Entlastung der Jahres- und Baurechnungen termingemäß vorgenommen und die vorgeschriebenen Kassenprüfungen durchgeführt werden.
#§ 5
Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes
(
1
)
Das Rechnungsprüfungsamt hat die Prüfung der Jahres- und Baurechnungen der Kirchengemeinden und ihrer Einrichtungen vorzunehmen.
(
2
)
Zu den Aufgaben gehören auch die Prüfungen der Kirchengemeinden und Ihrer Einrichtungen nach der Verwaltungsordnung.
(
3
)
Zu den Aufgaben gehören weiterhin die Prüfungen von Verwendungsnachweisen und Personalkostenanforderungen für staatliche, kommunale und sonstige Zuschüsse, soweit diese Prüfungen zu den Bewilligungsbedingungen gehören oder geboten sind.
(
4
)
Das Landeskirchenamt und die Vorsitzenden der Kirchenvorstände können dem Rechnungsprüfungsamt mit Zustimmung des Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses in Einzelfällen Aufträge zu Prüfungen erteilen.
(
5
)
Das Rechnungsprüfungsamt soll den geprüften Stellen Vorschläge für die Kassenführung sowie für die Förderung der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit machen.
#§ 6
Aufgaben des Oberrechnungsamts der Evangelischen Kirche in Deutschland
Das Oberrechnungsamts der Evangelischen Kirche in Deutschland hat die gesamte Rechnungsprüfung der Landeskirche und ihrer Einrichtungen vorzunehmen. Dabei muss eine Kassenprüfung in der Landeskirchenkasse erfolgen. Das Oberrechnungsamts kann Kassenanordnungen nach näherer Regelung durch den Landeskirchenrat im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsausschuss vor ihrer Ausführung prüfen.
#§ 7
Allgemeine Bestimmungen für die Prüfungstätigkeit
(
1
)
Die Prüfungsorgane haben bei ihrer Tätigkeit darauf zu achten, dass die geltenden Bestimmungen beachtet werden.
(
2
)
Die Prüfungsorgane sind berechtigt, im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit von den zu prüfenden Stellen alle für die Prüfung notwendigen Auskünfte und Unterlagen, darunter auch gespeicherte Daten aus der automatisierten Datenverarbeitung, zu verlangen oder unmittelbar darauf zuzugreifen.
(
3
)
Werden bei der Durchführung von Vorprüfungen bzw. Prüfungen Veruntreuungen oder erhebliche Unregelmäßigkeiten festgestellt, sind der Vorsitzende des Landeskirchenrates bzw. des Kirchenvorstandes und der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses unverzüglich zu unterrichten.
#§ 8
Kassenprüfungen
(
1
)
Die ordnungsgemäße Kassenführung wird durch angesagte oder unvermutete Kassenprüfungen festgestellt. Es ist jährlich mindestens eine Kassenprüfung vorzunehmen.
(
2
)
Bei diesen Prüfungen ist insbesondere zu ermitteln, ob
- der Kassenbestand mit dem Ergebnis in den Zeitbüchern übereinstimmt,
- die Eintragungen in den Sachbüchern denen in den Zeitbüchern entsprechen,
- die Belege vorhanden sind,
- das Kapitalvermögen, die Rücklagen und die Schulden mit den Eintragungen in der Vermögensbuchführung übereinstimmen,
- die Bücher und sonstigen Nachweise richtig geführt werden,
- die Vorschüsse und die Verwahrgelder rechtzeitig und ordnungsgemäß abgewickelt werden,
- im Übrigen die Kassengeschäfte ordnungsgemäß erledigt werden.
(
3
)
Werden von der Landeskirchenkasse oder einer Kirchengemeindekasse noch andere Kassen verwaltet, so ist nach Möglichkeit mit der Leitung der anderen Kasse eine gleichzeitige Kassenprüfung zu vereinbaren.
(
4
)
Über jede Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen. In dem Bericht ist ein Überblick über die Prüfungstätigkeit zu geben. Die während des Prüfungsverfahrens nicht ausgeräumten Beanstandungen, die wesentlichen Mängel sowie die Anregungen von erheblichem Belang, sind zu erwähnen. Das Ergebnis der Prüfung ist mit der geprüften Stelle zu besprechen. Das Landeskirchenamt bzw. der Vorsitzende des Kirchenvorstandes ist über den Prüfungsablauf und das Prüfungsergebnis zu unterrichten.
(
5
)
Der Prüfungsbericht wird dem Landeskirchenrat über das Landeskirchenamt bzw. dem Kirchenvorstand vorgelegt.
(
6
)
Der Landeskirchenrat bzw. der Kirchenvorstand haben zu dem Prüfungsbericht sobald wie möglich Stellung zu nehmen und dem Rechnungsprüfungsausschuss bzw. dem Rechnungsprüfungsamt über die Beseitigung etwaiger Mängel zu berichten.
(
7
)
Bei der Prüfung einer Kirchengemeindekasse sind dem Landeskirchenamt Abschriften des Prüfungsberichtes, der Stellungnahmen des Kirchenvorstandes und etwaiger Stellungnahmen des Rechnungsprüfungsamtes zuzuleiten.
#§ 9
Rechnungsprüfung
(
1
)
Die ordnungsgemäße Haushaltsführung wird durch Rechnungsprüfungen festgestellt. Die Rechnungsprüfungen sollen innerhalb eines Jahres nach Zuleitung der Jahres- und Baurechnungen an die in dieser Ordnung mit der Prüfung beauftragten Stellen erfolgen.
(
2
)
Die Rechnungsprüfungen erstrecken sich insbesondere darauf, ob
- bei der Ausführung des Haushalts- und Kostendeckungsplans und in der Vermögensverwaltung nach den geltenden Bestimmungen verfahren wurde,
- die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch begründet und belegt sind,
- die Einnahmen rechtzeitig und vollständig eingezogen und die Ausgaben ordnungsgemäß geleistet worden sind,
- der Haushalts- und Kostendeckungsplan eingehalten und im Übrigen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verfahren wurde,
- die Rechnungen ordnungsgemäß aufgestellt sind,
- das Kapitalvermögen, die Rücklagen und die Schulden richtig nachgewiesen sind.
(
3
)
Über die Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstatten. § 7 Abs. 4 und Abs. 5 gelten entsprechend.
(
4
)
Aufgrund des Prüfungsberichtes stellt der Landeskirchenrat das Ergebnis der von der Landeskirchenkasse geführten Jahres- und Baurechnungen fest. Der Feststellungsbeschluss und ein Bericht über die Behandlung der Beanstandungen sind dem Rechnungsprüfungsausschuss bzw. dem Rechnungsprüfungsamt zuzuleiten. Der Rechnungsprüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Prüfung in einem Schlussbericht fest. Der Schlussbericht wird der Landessynode zu dem von ihr bestimmten Termin zur Abnahme und Entlastung des Landeskirchenrates vorgelegt.
(
5
)
Nach Prüfung und Abnahme der von einer Kirchengemeindekasse geführten Jahres- und Baurechnungen durch den Kirchenvorstand und der Vorprüfung durch die Superintendentin oder den Superintendenten, wird diese dem Rechnungsprüfungsamt zugeleitet (Absatz 3). Zu möglichen Beanstandungen im Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes hat der Kirchenvorstand durch Beschluss Stellung zu nehmen. Dieser Bericht wird dem Rechnungsprüfungsamt zur Vorbereitung des Schlussberichtes zugeleitet.
(
6
)
Das Rechnungsprüfungsamt stellt das Ergebnis der Prüfung in einem Schlussbericht fest. Der Schlussbericht mit den Stellungnahmen des Kirchenvorstandes wird dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Entlastung des Kirchenvorstandes zugeleitet. Die Entlastung kann mit Einschränkungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden; diese muss spätestens achtzehn Monate nach Schluss eines Rechnungsjahres erteilt sein.
#§ 10
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Rechnungsprüfungsausschuss und Landeskirchenrat bzw. Kirchenvorstand entscheidet die Landessynode.
#§ 11
Schlussbestimmungen / Inkrafttreten
Diese Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für das Rechnungsprüfungswesen (RPrO) vom 2. November 1982 außer Kraft.
Detmold, den 10. Dezember 2024 | |||
Der Landeskirchenrat | |||
Nr. 90Kirchengesetz zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Gesetz – ERVG)
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Gesetz – ERVG)
vom 26. November 2024
####Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 25./26. November 2024 das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit bekanntgegeben wird:
#§ 1
(
1
)
Die Lippische Landeskirche sowie die ihr angehörenden juristischen Personen öffentlichen Rechts (Kirchengemeinden, Gemeindeverbände, selbstständige Stiftungen öffentlichen Rechts) nehmen am elektronischen Rechtsverkehr in der kirchlichen und staatlichen Gerichtsbarkeit nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes teil. Die Zustellung auf anderen Wegen bleibt im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten unberührt.
(
2
)
Die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr erfolgt durch besondere elektronische Behördenpostfächer (beBPo) gemäß § 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfächer (eBO) gemäß § 10 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung oder in anderer geeigneter Weise.
#§ 2
(
1
)
Die Lippische Landeskirche führt für die in § 1 Absatz 1 genannten juristischen Personen ein zentrales besonderes elektronisches Behördenpostfach.
(
2
)
Die Kirchengemeinden, Gemeindeverbände und selbstständige Stiftungen des öffentlichen Rechts nehmen durch das besondere elektronische Behördenpostfach der Landeskirche am elektronischen Rechtsverkehr teil und haben in der Regel kein eigenes besonderes elektronische Behördenpostfach. Die Landeskirche ist in den vorgenannten Fällen zur Aktiv- und Passivvertretung der vorgenannten juristischen Personen berufen. In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren sind die vorgenannten juristischen Personen berechtigt, die Vertretungsbefugnis auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu übertragen.
(
3
)
Ein verbindliches Verzeichnis der über das besondere elektronische Behördenpostfach der Landeskirche erreichbaren juristischen Personen ist auf der Internetseite der Lippischen Landeskirche unter www.lippische-landeskirche.de zu veröffentlichen. Die in § 1 Absatz 1 genannten juristischen Personen sind verpflichtet, ihre veröffentlichten Kontaktdaten um die Erreichbarkeit im elektronischen Rechtsverkehr zu ergänzen.
(
4
)
Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass
- alle über das zentrale besondere elektronische Behördenpostfach eingehende oder zu übermittelnde elektronische Dokumente unverzüglich an den richtigen Empfänger übermittelt werden,
- die dem zentralen besonderen elektronischen Behördenpostfach angeschlossenen juristischen Personen ihre Interessen gegenüber der Lippischen Landeskirche ungehindert kirchengerichtlich durchsetzen können und
- Absender unverzüglich über technisch unzureichende elektronische Dokumente und andere Übermittlungshemmnisse informiert werden.
(
5
)
Abweichend von Absatz 1 kann der Landeskirchenrat durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Lippische Landeskirche für jede der in § 1 Absatz 1 genannten juristischen Personen zentral ein eigenes besonderes elektronisches Behördenpostfach führt; die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
#§ 3
Die Landeskirche darf im Rahmen ihrer Aufgaben nach diesem Kirchengesetz personenbezogene Daten im Sinne von § 4 Nr. 1 und besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von § 4 Nr. 2 Buchstaben a) bis f) des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland verarbeiten (vgl. § 5 DSG-EKD), soweit dies zur Wahrnehmung des Führens des zentralen Behördenpostfachs erforderlich ist.
#§ 4
(
1
)
Das zentrale besondere elektronische Behördenpostfach ist bis zum 31. März 2025 einzurichten.
(
2
)
Der Landeskirchenrat kann Regelungen zur Ausführung dieses Kirchengesetzes im Wege der Rechtsverordnung erlassen.
#§ 5
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Detmold, den 10. Dezember 2024 | |||
Der Landeskirchenrat | |||
Nr. 91Viertes Kirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes
zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD
zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD
vom 26. November 2024
####Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 25./26. November 2024 das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit bekanntgegeben wird:
#Artikel 1
Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD
Das Kirchengesetz zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD vom 22. November 2016 (Ges. u. VOBl. Bd. 16 Nr. 7 S. 134), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 28. November 2023 (Ges. u. VOBl. Bd. 18 Nr. 4 S. 85), wird wie folgt geändert:
- § 8 wird wie folgt geändert: Der bisherige Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
- § 21 wird wie folgt geändert: Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) 1 Pfarrerinnen und Pfarrer der Lippischen Landeskirche, denen am 31. Dezember 2006 nach der bis dahin geltenden Rechtslage ein Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 14 PfBVO zustand, erhalten dieses weiter. 2 Der Aufstieg in den Erfahrungsstufen endet mit Erreichen der 10. Stufe. 3 Soweit Pfarrerinnen und Pfarrer bereits die 11. oder 12. Stufe der Besoldungsgruppe A 14 PfBVO erreicht haben, erhalten sie diese Besoldung weiter.
#Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 10. Dezember 2024 folgenden Beschluss gefasst: „Pfarrerinnen und Pfarrer, die aus einer anderen Landeskirche mit einer Besoldung nach A 14 PfBVO zu der Lippischen Landeskirche wechseln, erhalten weiterhin Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 14 PfBVO. Der Aufstieg in den Erfahrungsstufen endet mit Erreichen derjenigen Erfahrungsstufe, die das Grundgehalt nach der höchsten Erfahrungsstufe nach A 13 PfBVO erstmals übersteigt.“
1“Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 15. Dezember 2024 in Kraft.
Detmold, den 10. Dezember 2024 | |||
Der Landeskirchenrat | |||
BESCHLÜSSE
Nr. 92Prüfung der Jahresrechnung 2023 und Entlastung des Landeskirchenrates
vom 25. November 2024
####Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 25./26. November 2024 den Schlussbericht gemäß § 8 Abs. 4 der Rechnungsprüfungsordnung entgegengenommen und dem Landeskirchenrat für das Rechnungsjahr 2023 Entlastung erteilt.
Detmold, den 10. Dezember 2024 | |||
Der Landeskirchenrat | |||
Nr. 93Beschluss
zur Festsetzung des Kirchensteuerhebesatzes
für das Steuerjahr 2025
zur Festsetzung des Kirchensteuerhebesatzes
für das Steuerjahr 2025
vom 26. November 2024
####Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 25./26. November 2024 nachfolgenden Beschluss gefasst, der hiermit bekanntgegeben wird:
#§ 1
(
1
)
Auf Grund und nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 Buchstabe a) der Kirchensteuerordnung (KiStO) vom 22. September 2000 (KABl. EKiR S. 297), 14. September 2000 (KABl. EKvW 2000 S. 281) und 28. November 2000 (Ges. u. VOBl. LLK Bd. 12 Nr. 7 S. 96), zuletzt geändert durch gesetzesvertretende Verordnung / sechste gesetzesvertretende Verordnung / sechste Notverordnung vom 5. Dezember 2014 (KABl. EKiR 2014 S. 344), vom 4. Dezember 2014 (KABl. EKvW 2014 S. 344), vom 16. Dezember 2014 (Ges. u. VOBl. LLK Bd. 15 Nr. 9 S. 359), werden in der Lippischen Landeskirche im Steuerjahr 2025 Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer gem. § 6 Abs. 1 Ziffer 1 Buchstabe a) der Kirchensteuerordnung (KiStO) in Höhe von 9 v.H. festgesetzt.
(
2
)
Der Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 v.H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der
- Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach §§ 37a, 37b Einkommensteuergesetz
- Arbeitgeber bei der Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a, 40b Einkommensteuergesetz
von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 8. August 2016 (BStBl. 2016 I S. 773) Gebrauch macht.
#§ 2
Auf Grund und nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 Buchstabe a) der Kirchensteuerordnung (KiStO) vom 22. September 2000 (KABl. EKiR S. 297), 14. September 2000 (KABl. EKvW 2000 S. 281) und 28. November 2000 (Ges. u. VOBl. LLK Bd. 12 Nr. 7 S. 96), zuletzt geändert durch gesetzesvertretende Verordnung / sechste gesetzesvertretende Verordnung / sechste Notverordnung vom 5. Dezember 2014 (KABl. EKiR 2014 S. 344), vom 4. Dezember 2014 (KABl. EKvW 2014 S. 344) vom 16. Dezember 2014 (Ges. u. VOBl. LLK Bd. 15 Nr. 9 S. 359), wird in der Lippischen Landeskirche im Steuerjahr 2025 das besondere Kirchgeld gem. § 6 Abs. 1 Ziff. 5 der Kirchensteuerordnung (KiStO) gemäß folgender Tabelle festgesetzt:
Stufe | Bemessungsgrundlage (zu versteuerndes Einkommen gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 KiStO) | Besonderes Kirchgeld |
1 | 50.000 – 57.499 Euro | 96 € |
2 | 57.500 – 69.999 Euro | 156 € |
3 | 70.000 – 82.499 Euro | 276 € |
4 | 82.500 – 94.999 Euro | 396 € |
5 | 95.000 – 107.499 Euro | 540 € |
6 | 107.500 – 119.999 Euro | 696 € |
7 | 120.000 – 144.999 Euro | 840 € |
8 | 145.000 – 169.999 Euro | 1.200 € |
9 | 170.000 – 194.999 Euro | 1.560 € |
10 | 195.000 – 219.999 Euro | 1.860 € |
11 | 220.000 – 269.999 Euro | 2.220 € |
12 | 270.000 – 319.999 Euro | 2.940 € |
13 | ab 320.000 Euro | 3.600 € |
§ 3
Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2025 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich genehmigt und anerkannt sind.
#§ 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Detmold, den 10. Dezember 2024 | |||
Der Landeskirchenrat | |||
ARBEITSRECHTSREGELUNGEN
Nr. 94Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung des BAT-KF – Jahressonderzahlung
zur Änderung des BAT-KF – Jahressonderzahlung
vom 26. Juni 2024
####§ 1
Änderung des BAT-KF
Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 15. Mai 2024, wird § 19 Absatz 5 wie folgt geändert:
Die Angabe „670 €“ wird durch die Angabe „750“ ersetzt.
#§ 2
Änderung von Anlage 1 der AzubiO
Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Mai 2023, wird wie folgt geändert:
In der Entgeltordnung für die kirchlichen Auszubildenden (AzubiEntO) – Anlage 1 – wird § 5 Absatz 3 wie folgt geändert:
Die Angabe „670 €“ wird durch die Angabe „750“ ersetzt.
#§ 3
Änderung der PraktO
Die Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen / Praktikanten (PraktO), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Mai 2023, wird § 7 Absatz 3 wie folgt geändert:
Die Angabe „670 €“ wird durch die Angabe „750“ ersetzt.
#§ 4
Änderung von Anlage 1 der KrSchO
Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Mai 2023, wird wie folgt geändert:
In der Entgeltordnung für die Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchEntO) – Anlage 1 – wird § 3 Absatz 3 wie folgt geändert:
Die Angabe „670 €“ wird durch die Angabe „750“ ersetzt.
#§ 5
Änderung der Anlage 1 der AzubiO-Pflege
Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Mai 2023, wird wie folgt geändert:
In der Entgeltordnung der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege) – Anlage 1 – wird § 3 Absatz 3 wie folgt geändert:
Die Angabe „670 €“ wird durch die Angabe „750“ ersetzt.
#§ 6
Änderung der Anlage 1 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz
Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz vom 10. November 2022, zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Mai 2023, wie folgt geändert:
In der Entgeltordnung – Anlage 1 – wird § 3 Absatz 3 wie folgt geändert:
Die Angabe „670 €“ wird durch die Angabe „750“ ersetzt.
#§ 7
Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
Dortmund, 26. Juni 2024 |
Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission |
Der Vorsitzende Koopmann |
Nr. 95Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung des BAT-KF – § 12 Absatz 3 BAT-KF
zur Änderung des BAT-KF – § 12 Absatz 3 BAT-KF
vom 26. Juni 2024
####§ 1
Änderung des BAT-KF
Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 15. Mai 2024, wird wie folgt geändert:
§ 12 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Mitarbeitende, die nach dem Entgeltgruppenplan für pädagogische Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen, pädagogische Mitarbeiterinnen in Ganztagsangeboten für Schulkinder und Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen in der Schulsozialarbeit (Anlage 8) in einer der Entgeltgruppen SE 2 bis SE 9 eingruppiert sind, sowie Mitarbeitende, die in der Berufsgruppe 1.1 Fallgruppe 1 des Allgemeinen Entgeltgruppenplans zum BAT-KF (Anlage 1) eingruppiert sind und in der Kinder- und Jugendarbeit beschäftigt werden, erhalten eine monatliche SE-Zulage in Höhe von 130 Euro.
Mitarbeitende, die in der Berufsgruppe 1.1 Fallgruppen 2 und 3 des Allgemeinen Entgeltgruppenplans zum BAT-KF (Anlage 1) eingruppiert sind, in der Kinder- und Jugendarbeit beschäftigt werden und die Tätigkeiten als Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter, Sozialpädagogin/Sozialpädagoge ausüben, sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, sowie Mitarbeitende, die nach dem Entgeltgruppenplan für pädagogische Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen, pädagogische Mitarbeiterinnen in Ganztagsangeboten für Schulkinder und Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen in der Schulsozialarbeit (Anlage 8) in der Berufsgruppe 2 Fallgruppe 7 oder Berufsgruppe 3 Fallgruppe 1 in einer der Entgeltgruppen SE 11 bis SE 12 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche SE-Zulage in Höhe von 180 Euro.“
#§ 2
Inkrafttreten
Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. August 2024 in Kraft.
Dortmund, 26. Juni 2024 |
Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission |
Der Vorsitzende Koopmann |
Nr. 96Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung der Ordnung zur Beschäftigung für kirchliche Mitarbeitende (Beschäftigungssicherungsordnung – BSO)
zur Änderung der Ordnung zur Beschäftigung für kirchliche Mitarbeitende (Beschäftigungssicherungsordnung – BSO)
vom 11. September 2024
####§ 1
Änderung der Beschäftigungssicherungsordnung
Die Ordnung zur Beschäftigung für kirchliche Mitarbeitende (Beschäftigungssicherungsordnung – BSO), die zuletzt durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Mai 2023 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Außerkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 31. Dezember 2027 außer Kraft. Innerhalb des Geltungszeitraumes abgeschlossene Dienstvereinbarungen können mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2028 gelten. Im Fall einer Personalkostenreduktion nach § 1 Absatz 3 ist diese bis zum 31. Dezember 2029 möglich.“
#§ 2
Inkrafttreten
Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 11. September 2024 in Kraft.
Dortmund, 11. September 2024 |
Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission |
Der Vorsitzende Koopmann |
Nr. 97Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung der Ordnung zur Förderung
eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand
(Altersteilzeitordnung – ATZO)
zur Änderung der Ordnung zur Förderung
eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand
(Altersteilzeitordnung – ATZO)
vom 11. September 2024
####§ 1
Änderung der Altersteilzeitordnung
Die Ordnung zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (Altersteilzeitordnung – ATZO), die zuletzt durch Arbeitsrechtsregelung vom 31. Mai 2023 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „1. Januar 2025" durch die Angabe „1. Januar 2028" ersetzt.
#§ 2
Inkrafttreten
Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 11. September 2024 in Kraft.
Dortmund, 11. September 2024 |
Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission |
Der Vorsitzende Koopmann |
Nr. 98Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
und der Entgelte für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten (MaßO)
zur Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
und der Entgelte für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten (MaßO)
vom 28. Oktober 2024
####§ 1
Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse und der Entgelte für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten
Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse und der Entgelte für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten vom 12. Mai 2005, zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. Dezember 2023, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
I. Das Entgelt der Maßnahmeteilnehmenden richtet sich nach den folgenden Tätigkeitsmerkmalen:
Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | Entgelt mtl. in Euro ab 01.01.2025 |
1 | Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit allgemeinem Qualifizierungsbedarf, z. B. Helferinnen/Helfer | 2.173,91 |
2 | Mitarbeiterin/Mitarbeiter mit geringen Anteilen selbständiger Arbeit und spezifischem Qualifizierungsbedarf | 2.374,01 |
II. Die Stundenentgelte betragen bei Eingruppierung nach
Fallgruppe | |
1 | 12,82 Euro |
2 | 14,00 Euro |
§ 2
Inkrafttreten
Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Dortmund, 28. Oktober 2024 |
Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission |
Der Vorsitzende Koopmann |
SATZUNGEN
Nr. 99Satzungsänderung des
Ev. Fachverbandes für Berufskollegs Rheinland, Westfalen, Lippe (EFBK)
Ev. Fachverbandes für Berufskollegs Rheinland, Westfalen, Lippe (EFBK)
Erste Satzung zur Änderung der Satzung
des Evangelischen Fachverbandes für Berufskollegs
Rheinland-Westfalen-Lippe (EFBK)
vom 19. März 2024
####Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 3. September 2024 das Einvernehmen mit der folgenden ersten Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Berufskollegs Rheinland-Westfalen-Lippe (EFBK) hergestellt, die hiermit bekannt gegeben wird:
#Die Mitgliederversammlung des Evangelischen Fachverbandes für Berufskollegs Rheinland-Westfalen-Lippe (EFBK) hat die folgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Änderungen
Die Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Berufskollegs Rheinland-Westfalen-Lippe (EFBK) vom 20. Juni 2013 (KABl. EKvW 2013 S. 287) wird wie folgt geändert:
- Der Name des Fachverbandes wird wie folgt gefasst:„Evangelischer Fachverband für Berufskollegs Rheinland, Westfalen, Lippe (EFBK)“.
- § 1 wird wie folgt gefasst:„§ 1
Name und Sitz(1) Der Fachverband führt den Namen Evangelischer Fachverband für Berufskollegs Rheinland, Westfalen, Lippe (EFBK).(2) Der Fachverband ist der Zusammenschluss der Träger von als Ersatzschulen geführten Berufskollegs der Mitglieder des Vereins Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. – Diakonie RWL (Diakonie RWL). Er ist eingebunden in die Arbeitsstrukturen der Diakonie RWL und arbeitet im Einvernehmen mit der Diakonie RWL.(3) Die Diakonie RWL hält eine Geschäftsstelle für den Fachverband an dessen Sitz in Düsseldorf vor.(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.“ - § 2 wird wie folgt gefasst:„§ 2
Aufgaben und Zweck(1) Der Fachverband stellt ein Forum für die Berufskollegs in evangelischer Trägerschaft dar und dient der sozial- und schulpolitischen Kommunikation, der wechselseitigen Beratung und Unterstützung in fachlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen. Der Fachverband nimmt Einfluss auf schulpolitische Entwicklungen.(2) Zweck des Fachverbandes ist die fachliche Weiterentwicklung und die Interessenbündelung des Berufskollegs und der Fachschulen in diakonischer Trägerschaft. Dies geschieht insbesondere durch:- regelmäßigen Erfahrungsaustausch, Meinungsbildung und Koordinierung in Fragen der beruflichen Bildung und Qualifizierung sowie der pädagogischen Qualität an Berufskollegs und Fachschulen,
- Weiterentwicklung des evangelischen Profils der Berufskollegs und Fachschulen,
- Beratung, Begleitung und Information der Mitglieder zu fachlichen Fragen, zum Schulrecht und zur Ersatzschulfinanzierung,
- Entwicklung und Erarbeitung von fachpolitischen Positionen, Stellungnahmen und Empfehlungen sowie Vertretung der fachlichen Belange der Mitglieder gegenüber übrigen Organisationen und Institutionen des Fachbereiches, insbesondere in der Region der Diakonie RWL sowie in der Öffentlichkeit in Abstimmung mit der Diakonie RWL,
- Weiterentwicklung der Angebote beruflicher Bildung und Kooperationen mit Hochschulen,
- Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Mitglieder,
- Vernetzung und Kooperation in Abstimmung mit der Diakonie RWL,
- Zusammenarbeit mit fachlichen Zusammenschlüssen auf Ebene der Diakonie RWL und in Abstimmung mit der Diakonie RWL auch des Bundes und des Landes.“
- § 3 wird wie folgt gefasst:„§ 3
Gemeinnützigkeit(1) Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.(2) Der Fachverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.(3) Die Mittel des Fachverbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fachverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.“ - § 4 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 werden die Wörter „der Diakonischen Werke Rheinland, Westfalen und Lippe“ durch die Wörter „in der Diakonie RWL“ ersetzt.
- In Absatz 2 Buchstabe a werden die Wörter „in den Diakonischen Werken Rheinland, Westfalen und Lippe“ durch die Wörter „in der Diakonie RWL“ ersetzt.
- § 6 wird wie folgt gefasst:„§ 6
Mitgliederversammlung(1) Der Vorsitz beruft die Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens zwei Wochen mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Sie muss darüber hinaus zusammengerufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand mit einem Vorschlag zur Tagesordnung beantragt.(2) Jedes Mitglied hat für jedes von ihm vertretene Berufskolleg oder jede Fachschule eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Nur Mitarbeitende und Organmitglieder von Mitgliedern können das Mitglied in der Mitgliederversammlung vertreten.(3) Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitz des Vorstandes; der Vorstand kann die Leitung einem anderen Mitglied des Vorstandes übertragen.(4) Der Vorstand kann entscheiden, die Mitgliederversammlung unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln durchzuführen, wenn die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte der Mitglieder gewährleistet ist. Er kann auch entscheiden, einzelnen oder allen Mitgliedern die Teilnahme an einer als Präsenzveranstaltung durchgeführten Versammlung durch Verwendung von Telekommunikationsmitteln zu gestatten, wenn die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gewährleistet ist.(5) Beschlüsse können auch im Weg eines Umlaufverfahrens gefasst werden. Abweichend von § 32 Absatz 3 BGB ist ein Beschluss im Umlaufverfahren wirksam, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der jeweils erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.“ - Nach § 7 wird der folgende § 8 eingefügt:„§ 8
Arbeitsweise der Mitgliederversammlung(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der Ja-Stimmen über die Nein-Stimmen gefasst; bei Wahlen können Entscheidungen mit der relativen Mehrheit gefasst werden. Abweichend bedürfen Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Verbandes einer Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.(2) Satzungsänderungen, die den Zweck des Fachverbandes, die Zusammensetzung oder Zuständigkeit seiner Organe oder die Bestimmungen über die Zuordnung zur Kirche verändern, sowie Beschlüsse über die Auflösung des Fachverbandes bedürfen der vorherigen Zustimmung der Diakonie RWL und des Einvernehmens mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche.(3) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Sitzungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist.“ - § 8 wird § 9 und wie folgt gefasst:„§ 9
Vorstand(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern. Drei der Mitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die drei gewählten Vorstandsmitglieder sollen die unterschiedlichen Ausbildungsgänge repräsentieren, damit der Vorstand fachlich die Aufgabenfelder umfassend abbildet. Eine Person wird vom Vorstand des Vereins Diakonie RWL benannt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gebildet worden ist. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann die Mitgliederversammlung an seiner Stelle für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied wählen.(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Vorsitz) und eine Stellvertretung.(3) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.(4) Die Vorstandsmitglieder müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören oder sie müssen Mitglied einer Kirche sein, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist. Abweichungen sind nur im Einzelfall und nur für Personen möglich, die einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehören. Die Zustimmung des Vorstandes der Diakonie RWL ist dazu erforderlich.“ - § 9 wird § 10 und wie folgt gefasst:„§ 10
Aufgaben des Vorstandes(1) Der Vorstand leitet den Fachverband und ist für die Durchführung der Aufgaben gemäß § 2 verantwortlich.(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein, bereitet ihre Beschlüsse vor und ist für deren Umsetzung verantwortlich. Der Vorstand wird von der Geschäftsstelle unterstützt.(3) Zwischen den Mitgliederversammlungen berät und beschließt der Vorstand über die fachlichen und fachpolitischen Fragen, soweit nicht Grundsatzpositionen der Arbeit betroffen sind.“ - Nach § 10 wird der folgende § 11 eingefügt:„§ 11
Arbeitsweise des Vorstandes(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf, in der Regel mindestens dreimal jährlich zusammen.(2) Es wird von der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder per E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen eingeladen.(3) Auf Antrag von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder muss eine Vorstandssitzung einberufen werden.(4) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder, wobei die oder der Vorsitzende bzw. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter anwesend sein müssen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.(5) Von den Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Protokollführung zu unterzeichnen ist.“ - Der bisherige § 10 wird § 12 und wie folgt gefasst:„§ 12
GeschäftsstelleDie Geschäftsstelle in der Diakonie RWL nimmt die laufenden Geschäfte des Fachverbandes wahr.“ - Der bisherige § 11 wird aufgehoben.
- Der bisherige § 12 wird § 13 und wie folgt geändert:Die Wörter „und tritt nach Genehmigung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft“ werden gestrichen.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung in Düsseldorf am 19. März 2024 beschlossen.
Einvernehmen hergestellt am 3. September 2024 | |||
Der Landeskirchenrat | |||
Nr. 100Satzungsänderungen des Verbandes
„Evangelische Jugend Horn-Bad Meinberg“
„Evangelische Jugend Horn-Bad Meinberg“
a) Erste Änderung der Satzung
vom 19. Mai 2005
####Die Verbandsvertretung des Verbandes „Evangelische Jugend Horn-Bad Meinberg“ hat in ihrer Sitzung am 19. Mai 2005 die folgende Änderung der Satzung beschlossen, die gem. § 5 Abs. 13 Satz 2 der Satzung im Gesetz- und Verordnungsblatt der Lippischen Landeskirche bekanntzumachen ist:
#- § 5 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:“(1) der Verbandsvertretung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: vier vom Kirchenvorstand der ev.-ref. Kirchengemeinde Horn benannte VertreterInnen; drei vom Kirchenvorstand der ev.-ref. Kirchengemeinde Bad Meinberg benannte VertreterInnen sowie zwei vom Kirchenvorstand der ev.-ref. Kirchengeminde Leopoldstal benannte VertreterInnen. Für die VertreterInnen bennenen die Kirchevorstände jeweils StellvertreterInnen für den Fall der Verhinderung der VertreterInnen. VertreterInnen und StellvertreterInnen müssen zum Amt des Kirchenältesten in ihrer Gemeinde wählbar sein. Je ein/e VertreterIn der einzelnen Kirchengemeinde sollte Mitglied im Kirchenvorstand sein.“
- § 5 Abs. 8 erhält folgenden Wortlaut:“(8) Scheidet ein gewähltes oder ein entsandtes Mitglied aus der Verbandsvertretung aus, so ist an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.“
- In § 6 Abs. 2 Buchst. c) wird der Betrag „3.000,00 DM“ in „2.000,00 €“ geändert.
b) Zweite Änderung der Satzung
vom 28. November 2006
####Die Verbandsvertretung des Verbandes „Evangelische Jugend Horn-Bad Meinberg“ hat in ihrer Sitzung am 28. November 2006 die folgende Änderung der Satzung beschlossen, die gem. § 5 Abs. 13 Satz 2 der Satzung im Gesetz- und Verordnungsblatt der Lippischen Landeskirche bekanntzumachen ist:
#§ 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
“(1) Der Verbandsvertretung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
- Die Ev.-ref. Kirchengemeinden Horn, Bad Meinberg und Leopoldstal entsenden je zwei Kirchenälteste in die Verbandsvertretung.
- Die Ev.- ref. Kirchengemeinde Bad Meinberg entsendet eine/n weitere/n Vertreter/in in die Verbandsvertretung. Sie/Er muss zur/zum Kirchenältesten wählbar sein.
- Die ev.-ref. Kirchengemeinde Horn entsendet zwei weitere Vertreter/innen in die Verbandsvertretung. Sie müssen zur/zum Kirchenältesten wählbar sein.
- Für die Vertreter/innen benennten die Kirchenvorstände jeweils entsprechende Stellvertreter/innen für den Fall der Verhinderung der Vertreter/innen.“
c) Dritte Änderung der Satzung
vom 21. März 2024
####Die Verbandsvertretung des Verbandes „Evangelische Jugend Horn-Bad Meinberg“ hat in ihrer Sitzung am 21. März 2024 die folgende Änderung der Satzung beschlossen, die gem. § 5 Abs. 13 Satz 2 der Satzung im Gesetz- und Verordnungsblatt der Lippischen Landeskirche bekanntzumachen ist:
#- In § 5 Abs.3 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:„ 2 Im Rahmen der Bestrebungen zur Förderung der ökumenischen Offenheit der „Evangelische Jugend Horn-Bad Meinberg“ besteht die Möglichkeit für die Verbandsvertretung, eine/n der drei ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen, sofern er / sie besondere Fachkunde besitzt, als stimmberechtigtes Mitglied zu berufen, auch wenn sie oder er nicht über das aktive Wahlrecht für Kirchenälteste einer derverbandsbildenden Gemeinden verfügt. 3 Bedingung ist die Mitgliedschaft der geeigneten Person in einer der „Arbeitsgemeinschaft christlichen Kirchen“ zugehörigen Kirche.“
- in § 5 Abs. 6 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:„ 3 Im Sinne der ökumenischen Öffnung der „Evangelische Jugend Horn-Bad Meinberg“ und der partizipatorischen Beteiligung ist es der Verbandsvertretung möglich, bis zu drei Vertreterinnen oder Vertreter des Jugendplenums der „Evangelische Jugend Horn-Bad Meinberg“ mit beratender Stimme zu berufen.“
d) Wortlaut
der Satzung des Verbandes
„Evangelische Jugend Horn-Bad Meinberg“
der Satzung des Verbandes
„Evangelische Jugend Horn-Bad Meinberg“
vom 15. Oktober 1991;
mit den Änderungen der Verbandsvertretung vom
- 19. Mai 2005,
- 28. November 2006 und
- 21. März 2024
####Die Ev.-ref. Kirchengemeinden Bad Meinberg, Horn und Leopoldstal schließen sich auf Grund der in gleichlautenden Beschlüssen ihrer Kirchenvorstände festgelegten Grundsätze gemäß Art. 130 Abs. 3 und 4 Kirchengemeindeverfassungsgesetz in Verbindung mit den §§ 7 ff. Verbandsgesetz (Ges. u. VOBl. Bd. 9 S. 45ff.) zum Verband „Evangelische Jugend Horn-Bad Meinberg“ zusammen. Bei der Führung des Verbandes gelten die Bestimmungen des Kirchengemeindeverfassungsgesetzes sinngemäß, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Dieser Zusammenschluß ist Ausdruck der gemeinsamen Verpflichtung zur Jugendarbeit, die das Evangelium von Jesus Christus verkündigende, seelsorgerliche und diakonische Aufgaben in offenen und gruppenbezogenen Organisationsformen wahrnimmt. Der Verband erhält die folgende Satzung:
#§ 1
Sitz, Rechtsstellung
(
1
)
Der Verband „Evangelische Jugend Horn-Bad Meinberg" trägt den Namen „Evangelische Jugend Horn-Bad Meinberg“ und hat seinen Sitz in Horn-Bad Meinberg.
(
2
)
Die „Evangelische Jugend Horn-Bad Meinberg“ ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(
3
)
Sie erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung (insbesondere des Kirchengemeindeverfassungsgesetzes
jetzt: Verfassung der Lippischen Landeskirche
1) in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieser Satzung.
(
4
)
Die „Evangelische Jugend Horn-Bad Meinberg“ führt ein Siegel mit der Aufschrift „Evangelische Jugend Horn-Bad Meinberg – Körperschaft des öffentlichen Rechts.“
#§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher, mildtätiger Zweck
(
1
)
Die „Evangelische Jugend Horn-Bad Meinberg“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
3
)
Die Mittel der „Evangelischen Jugend Horn-Bad Meinberg“ dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der „Evangelischen Jugend Horn-Bad Meinberg“ fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 3
Aufgaben
Die „Evangelische Jugend Horn-Bad Meinberg“ hat folgende Aufgaben:
- Sie macht in der Ev.-ref. Kirchengemeinde Bad Meinberg ein überwiegend gruppenbezogenes Angebot und stellt dazu mindestens eine halbe Stelle zur Verfügung.
- Sie macht in den Ev.-ref. Kirchengemeinden Horn und Leopoldstal ein gruppenbezogenes Angebot und stellt dazu mindestens eine halbe Stelle zur Verfügung.
- Sie übt in der offenen Jugendarbeit des Jugendheims „Alte Post" in Horn die Trägerschaft aus und stellt das dazu benötigte Personal zur Verfügung.
- Sie erfüllt den zwischen der Stadt Horn-Bad Meinberg und den beteiligten Kirchengemeinden geschlossenen Trägervertrag über gemeinsame Jugendarbeit.
- Sie bietet Ferienfreizeiten und Begegnungsmaßnahmen an und sorgt für Schulung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
- Ihre Arbeit geschieht in Kooperation mit der Zentrale für Evangelische Jugendarbeit der Lippischen Landeskirchejetzt: Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Bildungsreferat der Lippischen Landeskirche1 und dem Jugendamt des Kreises Lippe.
§ 4
Organe
Organe der „Evangelischen Jugend Horn-Bad Meinberg“ sind:
- die Verbandsvertretung,
- der Verbandsvorstand.
§ 5
Verbandsvertretung
(
1
)
Der Verbandsvertretung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
- Die Ev.-ref. Kirchengemeinden Horn, Bad Meinberg und Leopoldstal entsenden je zwei Kirchenälteste in die Verbandsvertretung.
- Die Ev.- ref. Kirchengemeinde Bad Meinberg entsendet eine/n weitere/n Vertreter/in in die Verbandsvertretung. Sie/Er muss zur/zum Kirchenältesten wählbar sein.
- Die ev.-ref. Kirchengemeinde Horn entsendet zwei weitere Vertreter/innen in die Verbandsvertretung. Sie müssen zur/zum Kirchenältesten wählbar sein.
- Für die Vertreter/innen benennten die Kirchenvorstände jeweils entsprechende Stellvertreter/innen für den Fall der Verhinderung der Vertreter/innen.
(
2
)
Die Verbandsvertretung kann bis zu drei fachkundige Vertreter/innen, die Mitglieder der Träger-Kirchengemeinden und im Besitz des aktiven Wahlrechtes für Kirchenälteste sein müssen, als stimmberechtigte Mitglieder berufen.
(
3
)
1 Die Verbandsvertretung kann bis zu drei ehrenamtliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen, die im Besitz des aktiven Wahlrechtes für Kirchenälteste sein müssen, als stimmberechtigte Mitglieder berufen. 2 Im Rahmen der Bestrebungen zur Förderung der ökumenischen Offenheit der „Evangelischen Jugend Horn-Bad Meinberg“ besteht die Möglichkeit für die Verbandsvertretung, eine/n der drei ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen, sofern er / sie besondere Fachkunde besitzt, als stimmberechtigtes Mitglied zu berufen, auch wenn sie oder er nicht über das aktive Wahlrecht für Kirchenälteste einer derverbandsbildenden Gemeinden verfügt. 3 Bedingung ist die Mitgliedschaft der geeigneten Person in einer der „Arbeitsgemeinschaft christlichen Kirchen“ zugehörigen Kirche.
(
4
)
Die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen beratend an den Sitzungen der Verbandsvertretung teil.
(
5
)
Zwei Vertreter der Stadt Horn-Bad Meinberg nehmen beratend an den Sitzungen der Verbandsvertretung teil.
(
6
)
1 Die Verbandsvertretung kann bei Bedarf sachkundige Gemeindeglieder zu den Sitzungen der Verbandsvertretung mit beratender Stimme einladen. 2 Eines dieser Gemeindeglieder sollte ehrenamtlicher Mitarbeiter eines evangelischen Jugendverbandes (z.B. EC oder CVJM) sein. 3 Im Sinne der ökumenischen Öffnung der „Evangelischen Jugend Horn-Bad Meinberg“ und der partizipatorischen Beteiligung ist es der Verbandsvertretung möglich, bis zu drei Vertreterinnen oder Vertreter des Jugendplenums der „Evangelischen Jugend Horn-Bad Meinberg“ mit beratender Stimme zu berufen.
(
7
)
In der Verbandsvertretung darf die Zahl der Pfarrer die Zahl der Kirchenältesten nicht übersteigen.
(
8
)
Scheidet ein gewähltes oder ein entsandtes Mitglied aus der Verbandsvertretung aus, so ist an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(
9
)
Die Sitzungen der Verbandsvertretung sind nicht öffentlich. Ausnahmen kann die Verbandsvertretung beschließen.
(
10
)
Die Amtszeit der Verbandsvertretung beträgt entsprechend dem Turnus der Kirchenvorstandswahlen vier Jahre. Alle Mitglieder bleiben solange im Amt, bis eine Neubesetzung erfolgt ist.
(
11
)
Die Verbandsvertretung wird mindestens zweimal jährlich von ihrem Vorsitzenden mindestens vierzehn Tage vor dem vom Vorstand festgesetztenTermin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen.
(
12
)
Verlangt ein Drittel der Mitglieder der Verbandsvertretung eine außerordentliche Sitzung, so können sie dies schriftlich beim Vorsitzenden der Verbandsvertretung beantragen. Innerhalb von vier Wochen muß dieser dann zu einer Sitzung einladen.
(
13
)
Die Verbandsvertretung kann die Verbandssatzung nur mit Zustimmung der Kirchenvorstände der angeschlossenen Kirchengemeinden und mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder ändern. Die Satzung und ihre Änderungen sind im Gesetz- und Verordnungsblatt der Lippischen Landeskirche bekanntzumachen.
#§ 6
Zuständigkeit der Verbandsvertretung
(
1
)
Die Verbandsvertretung wählt:
- ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder;
- die fünf Mitglieder des Verbandsvorstandes aus ihrer Mitte oder aus den Reihen der Mitglieder der Kirchenvorstände der angeschlossenen Kirchengemeinden;
- den Vorsitzenden des Verbandsvorstandes und seinen Stellvertreter aus dem Kreis der fünf in den Verbandsvorstand gewählten Mitglieder;
- die Stellvertreter der ordentlichen Mitglieder des Verbandsvorstandes.
(
2
)
Die Verbandsvertretung beschließt:
- den Haushalts- und Stellenplan;
- eine eventuelle Ausweitung der Aufgaben des Verbandes;
- über- und außerplanmäßige Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes, wobei dem Vorstand das Recht eingeräumt wird, überplanmäßige Ausgaben im Rahmen der Gesamtdeckung des Haushaltes und nicht höher als 25 % des Ansatzes der betreffenden Haushaltsstelle sowie außerplanmäßige Ausgaben bis zu 2.000,00 € zu bewilligen;
- die Abnahme der Jahresrechnung, Beantragung und Entlastung des Verbandsvorstandes durch den Rechnungsprüfungsausschuß der Landessynode und die Entgegennahme des Jahresberichtes;
- im Rahmen der Verbandsaufgaben über Gegenstände, die von einer angeschlossenen Kirchengemeinde, vom Verbandsvorstand, den Klassentagen und Klassenvorständen oder vom Landeskirchenrat eingebracht werden.
§ 7
Verbandsvorstand
(
1
)
Dem Verbandsvorstand gehören fünf von der Verbandsvertretung gewählte Mitglieder an.
(
2
)
Der Vorsitzende der Verbandsvertretung soll auch Mitglied des Verbandsvorstandes sein. Die Zahl der Pfarrer darf die Zahl der Kirchenältesten nicht übersteigen.
(
3
)
Die Amtszeit des Verbandsvorstandes beträgt vier Jahre. Die Mitglieder bleiben so lange im Amt, bis die Neuwahl getätigt ist.
(
4
)
Zur Beratung und vor Beschlußfassung kann der Verbandsvorstand sachkundige und kirchliche Beauftragte hinzuziehen.
(
5
)
An den Beratungen des Verbandsvorstandes nimmt in der Regel ein Vertreter der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beratend teil.
(
6
)
Der Vorsitzende richtet mit Zustimmung des Verbandsvorstandes zur Erledigung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle ein.
(
7
)
Der Vorsitzende des Verbandsvorstandes lädt zu den Sitzungen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche.
(
8
)
Der Verbandsvorstand tagt nach Bedarf. Beantragen zwei Mitglieder des Vorstandes beim Vorsitzenden eine Sondersitzung, so hat dieser innerhalb von vier Wochen einzuladen.
#§ 8
Rechtsstellung und Aufgaben des Verbandsvorstandes
(
1
)
Der Verbandsvorstand ist für alle Verbandsangelegenheiten zuständig, für die nicht eine ausdrückliche Zuständigkeit der Verbandsvertretung gegeben ist. Insbesondere gehört es zu seinen Aufgaben, den Haushaltsplan aufzustellen, die Jahresrechnung und den Jahresbericht vorzulegen und die Sitzungen der Verbandsvertretung vorzubereiten.
(
2
)
Der Verbandsvorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich, ebenso gegenüber den staatlichen und kommunalen Stellen sowie gegenüber der Öffentlichkeit.
(
3
)
Alle für den Rechtsverkehr wirksamen Urkunden sowie Vollmachten sind namens des Verbandes von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter und zwei weiteren Vorstandsmitgliedem unter Beifügung des Verbandssiegels zu unterzeichnen.
(
4
)
Dem Verbandsvorstand obliegt die Einstellung und Entlassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Beschlußfassung über die Dienstanweisungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Bei Personaleinstellungen für die gruppengebundene Jugendarbeit muß vorher die Zustimmung des Kirchenvorstandes der entsprechenden Kirchengemeinde eingeholt werden.
(
5
)
Dem Verbandsvorstand obliegt die Fach- und Dienstaufsicht über alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Er nimmt diese wahr durch seinen Vorsitzenden oder Stellvertreter.
(
6
)
Der Verbandsvorstand entsendet aus seiner Mitte die Vertreter der Kirchengemeinden in den von der Stadt Horn-Bad Meinberg und den beteiligten Kirchengemeinden in ihrem Vertrag über gemeinsame Jugendarbeit in der jeweils gültigen Fassung eingerichteten Beirat.
#§ 9
Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstandes verrichten ihre Dienste ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden ihnen auf Antrag erstattet.
#§ 10
Verbandsumlage
(
1
)
Den Finanzbedarf der „Evangelischen Jugend Horn-Bad Meinberg“, soweit er nicht durch Leistungen Dritter, Spenden oder Kollekten gedeckt wird, tragen die angeschlossenen Kirchengemeinden durch Umlage.
(
2
)
Der Umlagebetrag und damit verbundene Regularien werden zwischen den beteiligten Kirchengemeinden schriftlich vereinbart.
#§ 11
Schlichtung von Streitigkeiten
(
1
)
Bei allgemeinen Meinungsverschiedenheiten zwischen den angeschlossenen Kirchengemeinden oder zwischen den Verbandsorganen kann der Vorstand der Klasse Horn zur Schlichtung angerufen werden.
(
2
)
Fachliche Meinungsverschiedenheiten unter den Trägern schlichtet die Zentrale für Evangelische Jugendarbeit der Lippischen Landeskirche.
(
3
)
Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Landeskirchenrat einen Schiedsspruch erlassen, der die Beteiligten bindet. Die Beteiligten können binnen eines Monats nach Zustellung des Schiedsspruches das Kirchliche Verwaltungsgericht anrufen. Der Schiedsspruch kann nur mit der Begründung angefochten werden, daß er auf einer Rechtsverletzung beruhe.
#§ 12
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(
1
)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der „Evangelischen Jugend Horn-Bad Meinberg“ werden vom Verbandsvorstand eingestellt und entlassen.
(
2
)
Ihre Aufgaben werden in einer Dienstanweisung festgelegt.
(
3
)
Für die Arbeitsverhältnisse aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten:
- die Bestimmungen des BAT-KF in der für die Angestellten im Bereich der Lippischen Landeskirche jeweils geltenden Fassung;
- die sonstigen für die Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter im Bereich der Lippischen Landeskirche beschlossenen arbeitsrechtlichen Regelungen, wie sie aufgrund des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes vom 11. September 1979 und seiner Änderungen festgesetzt sind;
- die Bestimmungen des Mitarbeitervertretungsgesetzes der Lippischen Landeskirche.
§ 13
Übernahmebestimmungen
(
1
)
Alle derzeitigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der bestehenden Organisationsform der gemeinsamen Jugendarbeit der Ev.-ref. Kirchengemeinden in Horn-Bad Meinberg werden unter Wahrung ihrer bestehenden Rechte übernommen. Ihre Dienstverträge und Dienstanweisungen sollen an die neue Rechtslage angepaßt werden.
(
2
)
Das bestehende Geldvermögen des derzeitigen Sonderhaushaltes „Jugendarbeit“ der Ev.-ref. Kirchengemeinde Horn geht an den Verband „Evangelische Jugend Horn-Bad Meinberg“ über.
(
3
)
Der Verband „Evangelische Jugend Horn-Bad Meinberg“ tritt in die Rechtsnachfolge aller bestehenden Verträge, die die angeschlossenen Kirchengemeinden bezüglich ihrer gemeinsamen Jugendarbeit abgeschlossen haben.
#§ 14
Auflösung der „Evangelischen Jugend Horn-Bad Meinberg“
(
1
)
Die Auflösung bedarf der Zustimmung der Kirchenvorstände aller angeschlossenen Kirchengemeinden.
(
2
)
Eine Kirchengemeinde kann ihre Zugehörigkeit zur „Evangelischen Jugend Horn-Bad Meinberg“ unter Einhaltung einer Frist von 18 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.
(
3
)
Bei Auflösung der „Evangelischen Jugend Horn-Bad Meinberg“ oder Ausscheiden einer angeschlossenen Kirchengemeinde fällt das verbleibende Vermögen entsprechend der Umlage an die Beteiligten zurück.
#§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Für den Kirchenvorstand der Ev.-ref. Kirchengemeinde Bad Meinberg |
(L.S.) gez. Unterschriften |
Für den Kirchenvorstand der Ev.-ref. Kirchengemeinde Horn |
(L.S.) gez. Unterschriften |
Für den Kirchenvorstand der Ev.-ref. Kirchengemeinde Leopoldstal |
(L.S.) gez. Unterschriften |
Nr. 101Errichtung des Verbandes
„Kirchengemeindeverband Detmold“
„Kirchengemeindeverband Detmold“
vom 5. November 2024
####Der Landeskirchenrat der Lippischen Landeskirchen hat gem. § 5 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Kooperationsgesetz) vom 11. Juni 2022 in seiner Sitzung am 5. November 2024 den Beschluss gefasst, den Verband „Kirchengemeindeverband Detmold“ aufgrund der vorgelegten und vom Landeskirchenamt am 29. Oktober 2024 genehmigten Satzung mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zu errichten, die Errichtungsurkunde zu unterzeichnen und der Bezirksregierung Detmold zur staatlichen Anerkennung vorzulegen.
Detmold, den 5. November 2024 | |||
Der Landeskirchenrat | |||
a) Urkunde
über die Errichtung des Verbandes
„Kirchengemeindeverband Detmold“
über die Errichtung des Verbandes
„Kirchengemeindeverband Detmold“
vom 5. November 2024
####Der Landeskirchenrat der Lippischen Landeskirchen hat gem. § 5 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Kooperationsgesetz) vom 11. Juni 2022 in seiner Sitzung am 5. November 2024 folgendes beschlossen:
#§ 1
Durch übereinstimmende Beschlüsse der Kirchenvorstände der Ev.-luth. Kirchengemeinde Detmold und der Ev.-luth. Kirchengemeinde Hiddesen wird ein Verband mit dem Namen
„Kirchengemeindeverband Detmold“
errichtet.
#§ 2
(
1
)
Der Verband „Kirchengemeindeverband Detmold“ ist gemäß § 4 Abs. 4 des Kooperationsgesetzes Körperschaft des Kirchenrechts und nach staatlichem Recht zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(
2
)
Er führt ein amtliches Siegel mit der Aufschrift:
„Kirchengemeindeverband Detmold – Körperschaft des öffentlichen Rechts“.
#§ 3
Das Nähere, insbesondere Aufgaben, Rechtsverhältnisse und Finanzierung, regelt die Verbandssatzung vom 17. Juli 2024.
#§ 4
Diese Errichtungsurkunde tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Lippische Landeskirche |
-Landeskirchenrat- |
(Dietmar Arends) | (Michael Keil) | (Dr. Arno Schilberg) | (Thomas Warnke) |
Landessuperintendent | Präses der Synode | Juristischer Kirchenrat | Theologischer Kirchenrat |
(Kerstin Koch) | (Friederike Miketic) | (Susanne Schüring-Pook) |
Synodale | Synodale | Synodale |
b) staatliche Anerkennung
####Urkunde
Die durch Urkunde vom 5. November 2024 vom Landeskirchenrat der Lippischen Landeskirche mit Wirkung vom 1. Januar 2025 beschlossene Errichtung des Verbandes „Kirchengemeindeverband Detmold“ wird hiermit, gestützt auf Artikel 4 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Lippischen Landeskirche und dem Land Nordrhein-Westfalen vom 6. März 1958 (GV. NW. S. 205/SGV. NW. 221), für den staatlichen Bereich anerkannt.
Detmold, den 3. Dezember 2024 | |||
Die Bezirksregierung | |||
Im Auftrag | |||
-48.4 - 8011- | (Schwertfeger) |
c) Wortlaut
der Satzung des Verbandes
„Kirchengemeindeverband Detmold“
der Satzung des Verbandes
„Kirchengemeindeverband Detmold“
vom 17. Juli 2024
####Präambel
1 Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Detmold und die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde St. Michael Hiddesen in Detmold bilden einen Kirchengemeindeverband innerhalb der Lippischen Landeskirche, der im Interesse der Verbandsgemeinden die gemeinsame Trägerschaft der Evangelische Singschule Detmold zum Ziel hat. 2 Der Kirchengemeindeverband ist offen für die Aufnahme anderer Kirchengemeinden. 3 Sein Aufgabenkreis kann erweitert werden.
#§ 1
Name und Sitz
1 Der Kirchengemeindeverband Detmold ist ein Kirchengemeindeverband im Sinne des Abschnitts 3 des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Kooperationsgesetz – KoopG). 2 Er hat seinen Sitz in Detmold.
#§ 2
Verbandsgemeinden
(
1
)
Verbandsgemeinden sind:
- .
- die Ev.-luth. Kirchengemeinde Detmold,
- .
- die Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Michael Hiddesen in Detmold.
(
2
)
Die Kirchenvorstände der Verbandsgemeinden können übereinstimmend eine Erweiterung des Kirchengemeindeverbands um weitere Kirchengemeinden der Landeskirche beschließen.
#§ 3
Aufgaben des Verbandes
(
1
)
1 Der Verband übernimmt als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Trägerschaft der Evangelischen Singschule Detmold. 2 Er kann durch Beschluss des Verbandsvorstandes mit Zustimmung der beteiligten Verbandsgemeinden die Trägerschaft weiterer kirchlicher Einrichtungen und Projekte übernehmen. 3 Dazu gehört auch die Anstellungsträgerschaft und die Dienstaufsicht für die in den Einrichtungen und Projekten beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(
2
)
1 Auf Beschluss des Verbandsvorstandes kann der Verband über Spenden und Kollektenmittel, die aus den Verbandsgemeinden dem Verband zur Verfügung gestellt werden, verfügen. 2 Das Gleiche gilt für sonstige Mittel, die die Verbandsgemeinden dem Verband für seine Arbeit zur Verfügung stellen.
(
3
)
1 Werden Einrichtungen und Projekte vom Verband betrieben, an denen sich nicht alle Verbandsgemeinden beteiligen, stellen nur die beteiligten Verbandsgemeinden dafür personelle Ressourcen und finanzielle Mittel zur Verfügung. 2 Sie tragen auch anteilig das jeweilige finanzielle Risiko.
#§ 4
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
(
1
)
1 Der Verband wird Anstellungsträger für alle neu einzustellenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Evangelischen Singschule Detmold. 2 Er übernimmt die Anstellungsträgerschaft und Dienstaufsicht der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bei den Verbandsgemeinden angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Bereich der Evangelischen Singschule Detmold zu den gleichen Bedingungen. 3 Der Verband behält sich die Anstellung weiterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor.
(
2
)
1 Auf den Verband sind die in der Landeskirche für Kirchengemeinden geltenden Bestimmungen über die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und für die Verwaltung des Vermögens entsprechend anzuwenden.
#§ 5
Finanzierung und Haushalt
(
1
)
1 Die Verbandsgemeinden tragen unbeschadet von § 3 Absatz 3 die finanziellen Lasten des Verbandes zu gleichen Teilen. 2 Bei der Aufstellung des Haushaltsplanes kann der Verbandsvorstand für besondere Projekte eine andere Aufteilung vorsehen.
(
2
)
Für den Verband und seine Einrichtungen und Projekte ist ein Haushaltsplan aufzustellen, der nach Maßgabe des für die Verbandsgemeinden geltenden Haushaltsrechtes alle Einnahmen und Ausgaben erfasst.
(
3
)
Der Verbandsvorstand kann finanzielle Entscheidungen nur im Rahmen des Haushalts des Verbandes und der Einrichtungen und Projekte treffen und ist zu einer regelmäßigen Unterrichtung der Verbandsgemeinden über die finanzielle Situation des Verbandes und der Einrichtungen und Projekte verpflichtet.
(
4
)
Alle Kosten des Verbandes werden finanziert durch:
- Zuweisungen aus den Verbandsgemeinden,
- Zuschüsse und andere Leistungen der öffentlichen Hand,
- Spenden und Beiträge,
- Eigenmittel einschließlich Zuweisungen aus dem kirchlichen Bereich,
- Einnahmen aus Konzertauftritten der Evangelischen Singschule Detmold,
- Zuwendungen und Erstattungen aus der Arbeitsverwaltung.
§ 6
Verbandsvorstand
(
1
)
Der Verbandsvorstand vertritt den Verband.
(
2
)
1 Dem Verbandsvorstand gehören aus dem Kirchenvorstand jeder Verbandsgemeinde zwei Mitglieder an. 2 Zwei Mitglieder des Verbandsvorstandes sollen ordinierte Mitglieder der beteiligten Kirchenvorstände sein.
(
3
)
Bei der Wahl der Mitglieder nach Absatz 2 ist für jedes gewählte Mitglied aus dem jeweiligen Kirchenvorstand ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen.
(
4
)
1 Jeder Kirchenvorstand kann dem von ihm gewählten Mitglied des Verbandsvorstandes Weisungen erteilen. 2 Die Weisungsbefugnis gilt nicht für Wahlen.
(
5
)
Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Verbandsvorstand aus, wenn es aus dem Kirchenvorstand ausscheidet, aus dem es gewählt wurde.
(
6
)
Der Verbandsvorstand wird jeweils innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Neubildung der Kirchenvorstände neu gebildet.
(
7
)
1 An den Sitzungen nehmen mit beratender Stimme teil:
- .
- der künstlerische Leiter oder die künstlerische Leiterin der Evangelischen Singschule Detmold,
- .
- die mit der kaufmännischen Geschäftsführung der Evangelischen Singschule Detmold beauftragte Person (§ 11).
2 Der Verbandsvorstand kann weitere sachkundige Personen beratend ohne Stimmrecht zu seinen Sitzungen einladen.
(
8
)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes und der von ihm getragenen Einrichtungen und Projekte können nicht Mitglieder des Verbandsvorstandes sein.
#§ 7
Vorsitz und Geschäftsführung
(
1
)
Der Verbandsvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende.
(
2
)
Für die Wahlen, die Amtszeit der nach Absatz 1 Gewählten und für die Geschäftsführung gilt Artikel 45 der Verfassung der Lippischen Landeskirche für den Vorsitz im Kirchenvorstand entsprechend.
(
3
)
1 Die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung wird dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Verbandsvorstandes, bei dessen oder deren Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden übertragen. 2 Er oder sie kann sich der Hilfe eines Gemeindebüros einer der beteiligten Verbandsgemeinden bedienen. 3 § 11 gilt entsprechend.
#§ 8
Rechts- und Verwaltungsgeschäfte
(
1
)
In Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren wird der Verbandsvorstand durch seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende, bei dessen oder deren Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
(
2
)
Erklärungen des Verbandsvorstandes, durch die für den Verband Rechte und Pflichten begründet, verändert oder aufgehoben oder durch die Vollmachten erteilt werden, sind von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Verbandsvorstandes und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gemeinsam durch eigenhändige Unterschrift abzugeben und, sofern sie nicht öffentlich beurkundet werden, mit dem Siegel des Verbandes zu versehen.
(
3
)
Die in Absatz 2 genannten Erklärungen bedürfen darüber hinaus eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Verbandsvorstandes.
#§ 9
Aufgaben des Verbandsvorstandes
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Verbandes. 2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Errichtung, Veränderung, Besetzung und Aufhebung von Stellen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- Erstellung von Dienstanweisungen für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Verbandes und Wahrnehmung der Dienstaufsicht; die der Leitung der Evangelischen Singschule Detmold zugewiesenen Befugnisse bleiben unberührt. 2 Die Vertreter der Verbandsgemeinden wirken bei den Entscheidungen im Verbandsvorstand nicht mit, wenn es um die Arbeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren eigenen Gemeinden geht.
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Verbandes nach Maßgabe des kirchlichen Haushaltsrechts,
- Abnahme der Jahresrechnung.
(
2
)
Mindestens einmal jährlich gibt der Verbandsvorstand den Kirchenvorständen der Verbandsgemeinden in gemeinsamer Sitzung einen Rechenschaftsbericht über die Arbeit und den Haushalt.
#§ 10
Tätigkeit des Verbandsvorstandes
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. 2 Er wird vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden oder im Fall seiner oder ihrer Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. 3 Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. 4 Es wird schriftlich oder in Textform eingeladen.
(
2
)
1 Zu weiteren Sitzungen wird der Verbandsvorstand nach Bedarf einberufen. 2 Er ist einzuberufen, wenn der Kirchenvorstand einer Verbandsgemeinde es verlangt.
(
3
)
1 Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 2 Kirchenvorstandsmitglieder aus den Verbandsgemeinden können ohne Rederecht teilnehmen.
(
4
)
Für die Abstimmungen, die Beschlussfassung, die Wahlen und die Protokollführung finden die Vorschriften der Geschäftsordnung für die Landessynode, Organe und Gremien der Landeskirche, Klassen und Kirchengemeinden der Lippischen Landeskirche entsprechend Anwendung.
#§ 11
Kaufmännische Geschäftsführung
1 Die kaufmännische Geschäftsführung wird von einer der beteiligten Verbandsgemeinden übernommen. 2 Die anfallenden Personalkosten werden vom Verband erstattet. 3 Näheres entscheidet der Verbandsvorstand.
#§ 12
Aufsicht
1 Die Aufsicht über den Kirchengemeindeverband führt das Landeskirchenamt. 2 Die Vorschriften der Verwaltungsordnung finden entsprechende Anwendung.
#§ 13
Satzungsänderungen
(
1
)
1 Der Verbandsvorstand kann diese Satzung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen seiner satzungsmäßigen Mitglieder ändern. 2 Die Änderung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
(
2
)
Satzungsänderungen, durch die Aufgaben des Verbandes oder die Zusammensetzung des Verbandsvorstandes geändert werden, bedürfen zusätzlich einer Zustimmung durch die Verbandsgemeinden.
(
3
)
Die Satzungsänderung und der Vermerk über die Genehmigung der Satzungsänderung durch das Landeskirchenamt werden durch das Landeskirchenamt im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht.
#§ 14
Inkrafttreten und Beendigung des Kirchengemeindeverbandes
(
1
)
Die Satzung sowie jede Änderung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt.
(
2
)
Die Satzung tritt nach ihrer Genehmigung durch das Landeskirchenamt vom 29. Oktober 2024 und gem. Errichtungsbeschluss des Landeskirchenrates vom 5. November 2024 zum 1. Januar 2025 in Kraft.
(
3
)
1 Eine Kündigung der Mitgliedschaft im Verband ist frühestens nach zwei Jahren möglich. 2 Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Jahresende.
(
4
)
1 Der Verband ist aufzulösen, wenn der Verbandsvorstand mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder eine Auflösung beschließt. 2 Dabei verbleiben zweckbestimmte Vermögenswerte bei den Verbandsgemeinde. 3 Evtl. vorhandene allgemeine Vermögenswerte fallen zu gleichen Teilen an die Verbandsgemeinden.
(
5
)
Im Falle einer Vereinigung der Ev.-luth. Kirchengemeinde Detmold und der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Michael Hiddesen gilt der Verband zum Zeitpunkt der Vereinigung als aufgelöst, sofern dem Verband keine weiteren Verbandsgemeinden angehören.
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Detmold |
(L.S.) gez. Unterschriften |
Für den Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Michael Hiddesen in Detmold |
(L.S.) gez. Unterschriften |
Vorstehende Satzung des Kirchengemeindeverbandes Detmold wird gemäß § 6 Absatz 1 des Kooperationsgesetzes genehmigt.
Detmold, den 29. Oktober 2024 | |||
Das Landeskirchenamt | |||
(L.S.) Dr. Arno Schilberg |
BERICHTIGUNGEN
Nr. 102Berichtigung der Arbeitsrechtsregelung vom 15. Mai 2024
####Die Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF – SE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – Anlage 8 zum BAT-KF vom 15. Mai 2024 beinhaltet einen offensichtlichen redaktionellen Fehler in der Protokollnotiz zu Anmerkung 9 der Berufsgruppe 1.
Der Text lautet:
Protokollnotiz zu Anmerkung 9:
Die Arbeitsrechtliche Kommission stellt fest, dass die Voraussetzungen nach Anmerkung 9 ausschließlich für Kindertagesstätten im Bundesland Rheinland-Pfalz ab 1. Juli 2021 gegeben ist.
WAHLEN
Nr. 103Ersatzwahl in synodale Gremien
####Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 25. und 26. November 2024 folgende Ersatzwahlen in synodale Gremien vorgenommen:
Synodalvorstand/Landeskirchenrat als 2. Stellvertretung des luth. Mitglieds:
- Herr Gerold Werner
Kammer für Kirchenmusik:
- Herr Gerold Werner
Detmold, den 10. Dezember 2024 | |||
Der Landeskirchenrat | |||
BEKANNTMACHUNGEN
Nr. 104Statistische Erhebung über das kirchliche Leben (Tabelle II)
nach dem Stand vom 31. Dezember 2023
####nach dem Stand vom 31. Dezember 2023
Nr. 105Bekanntmachung der fünfzehnten Verordnung
zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW
zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW
vom 19. Dezember 2023
####Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW
Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 19. Dezember 2023 die fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW erlassen (GV. NRW 2023 Nr. 40 S. 1441).
Sie finden den Text im Internet unter: https://recht.nrw.de;
dort unter der Kategorie „Verkündungsblätter“ im jeweiligen Jahr.
Sie können das Gesetz- und Verordnungsblatt NRW auch im Landeskirchenamt einsehen.
Nr. 106Bekanntmachung der sechzehnten Verordnung
zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW
zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW
vom 30. Juli 2024
####Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW
Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 30. Juli 2024 die sechzehnte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW erlassen (GV. NRW 2024 Nr. 24 S. 494).
Sie finden den Text im Internet unter: https://recht.nrw.de;
dort unter der Kategorie „Verkündungsblätter“ im jeweiligen Jahr.
Sie können das Gesetz- und Verordnungsblatt NRW auch im Landeskirchenamt einsehen.
Nr. 107Bewertung der Personalunterkünfte
Düsseldorf, 21. Oktober 2024
####Bewertung der Personalunterkünfte
ab 1. Januar 2025
Nach § 4 Satz 1 der Ordnung über die Bewertung der Personalunterkünfte für kirchliche Mitarbeiter erhöhen oder vermindern sich die in § 3 Absatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 3 dieser Ordnung genannten Beträge zu demselben Zeitpunkt und um denselben Prozentsatz, um den der aufgrund § 17 Satz 1 Nr. 3 SGB IV in der Sozialversicherungsentgeltverordnung allgemein festgesetzte Wert für Wohnungen mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.
Der maßgebende Bezugswert ist durch § 2 Abs. 3 SvEV vom 1. Januar 2025 an von bisher 278,00 € auf 282,00 € monatlich erhöht worden. Auf dieser Grundlage erhöhen sich daher vom 1. Januar 2025 an auch die in § 3 Absatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 3 der o.a. Ordnung genannten Beträge.
§ 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Ordnung ist daher vom 1. Januar 2025 an in folgender Fassung anzuwenden:
(1) Der Wert der Personalunterkünfte wird wie folgt festgelegt:
Wertklasse | Personalunterkünfte | € je m2 Nutzfläche monatlich | ||
1 | ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen | 9,47 | ||
2 | mit ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen | 10,49 | ||
3 | mit eigenem Bad oder eigener Dusche | 12,00 | ||
4 | mit eigener Toilette und eigenem Bad oder eigener Dusche | 13,35 | ||
5 | mit einer Kochnische und Toilette sowie eigenem Bad oder eigener Dusche | 14,22 |
An die Stelle des Betrages von „5,59 €“ in § 3 Absatz 4 Unterabsatz 3 der o.a. Ordnung tritt der Betrag von „5,67 €".
Detmold, den 27. November 2024 | |||
Das Landeskirchenamt | |||
PERSONALNACHRICHTEN
Nr. 108Personalnachrichten
####Vokationen 2024
Im Jahr 2024 erhielten folgende Lehrerinnen und Lehrer auf Beschluss des Lippischen Landeskirchenamtes die Vokation (kirchliche Lehrerlaubnis für das Fach Evangelische Religionslehre an Schulen). Der Vokation geht eine Fach- oder Zusatzausbildung in Evangelischer Religion und die Teilnahme an einem Vokationskursus voraus:
- Frau Monika Christine Bamberger, Detmold
- Frau Vanessa Bürger, Bielefeld
- Frau Hannah Fiedler, Detmold
- Frau Denise Honvehlmann, Gütersloh
- Frau Kerstin Laura Marxmeier, Bad Salzuflen
- Frau Linda Nitsch, Detmold
- Frau Viola Pallas, Herford
- Frau Lena Schulte, Paderborn
- Frau Birthe Treptow, Bielefeld
- Frau Petra Züchner, Lemgo.
Aus dem Landeskirchenamt
Frau Christiane Helling ist zum 31. Juli 2024 aus dem Dienst der Lippischen Landeskirche ausgeschieden. Frau Helling war im Bereich Haushalt und Finanzen tätig.
Herr Horst Gnade ist zum 1. August 2024 befristet bei der Lippischen Landeskirche eingestellt worden. Herr Gnade ist als Verwaltungsmitarbeiter im Archiv tätig.
Frau Susanne Herzog ist zum 1. August 2024 unbefristet bei der Lippischen Landeskirche eingestellt worden. Frau Herzog ist als Verwaltungsmitarbeiterin im Bildungsreferat tätig.
Frau Diana Seidel ist zum 1. August 2024 unbefristet bei der Lippischen Landeskirche eingestellt worden. Frau Seidel ist als Verwaltungsmitarbeiterin im Bereich Ökumene des Referates „Diakonie und Ökumene“ tätig.
Herr Torben Sprenger ist zum 1. September 2024 befristet bei der Lippischen Landeskirche eingestellt worden. Herr Sprenger ist als Referent im Bildungsreferat für Arbeit mit Kindern und Familien tätig.
Frau Ann-Kristin Jost ist zum 14. Oktober 2024 befristet bei der Lippischen Landeskirche eingestellt worden. Frau Jost ist in der Öffentlichkeitsarbeit als Social Media Redakteurin tätig.
Frau Danielle Mucha ist zum 1. November 2024 befristet bei der Lippischen Landeskirche eingestellt worden. Frau Mucha ist als Referentin im Schulreferat für Arbeit mit Schülerinnen und Schülern tätig.
Herr Martin Bock nimmt zum 1. Dezember 2024 seine Tätigkeit als Juristischer Kirchenrat der Lippischen Landeskirche nach erfolgter Wahl und Einführung auf.
#Prüfung und Probedienst
Herr Benjamin Braun wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2024 in ein Pfarrdienstverhältnis auf Probe in der Ev.-ref. Kirchengemeinde Leopoldshöhe übernommen.
#Ordinationen
Pfarrerin Lena Skirka ist am 7. Juli 2024 durch Landessuperintendent Dietmar Arends in der Kirche zu Blomberg ordiniert worden.
#Änderungen im Pfarramt und Wechsel der Landeskirche
Pfarrer Kai Mauritz ist mit Wirkung vom 1. September 2024 die Stabsstelle sexualisierte Gewalt übertragen worden.
Pfarrer Frank Erichsmeier ist mit Wirkung vom 1. November 2024 die Pfarrstelle I der Ev.-ref. Kirchengemeinde Detmold-Ost mit 50 % Dienstumfang übertragen worden.
Pfarrerin Birgit Schneider ist mit Wirkung vom 1. November 2024 die Pfarrstelle Ost der Ev.-ref. Kirchengemeinde Lage mit 75 % Dienstumfang übertragen worden. Zudem ist ihr ein Vertretungsdienst in der Klasse West mit 25 % Dienstumfang übertragen worden.
#Berufungen
Pfarrer Frank Ulrich Peuckert ist mit Wirkung vom 1. September 2024 die Pfarrstelle Ost der Ev.-ref. Kirchengemeinde Schlangen mit 75 % Dienstumfang sowie ein Dienstauftrag (25 %) für Vertretungsdienste in der Klasse Süd übertragen worden.
#Ruhestand
Pfarrerin Sabine Mellies-Thalheim, zuletzt Inhaberin der Pfarrstelle Ost der Ev.-ref. Kirchengemeinde Schlangen, ist mit Wirkung vom 1. August 2024 in den Ruhestand versetzt worden
Pfarrer Tobias Treseler, zuletzt Theologischer Kirchenrat im Landeskirchenamt, ist mit Wirkung vom 1. September 2024 in den Ruhestand versetzt worden.
Pfarrer Burkhard Krebber, zuletzt Inhaber der Pfarrstelle I der Ev.-ref. Kirchengemeinde Detmold-Ost, ist mit Wirkung vom ist mit Wirkung vom 1. Oktober 2024 in den Ruhestand versetzt worden.
Pfarrer Helge Seekamp, zuletzt Inhaber der Pfarrstelle I der Ev.-ref. Kirchengemeinde St. Pauli in Lemgo, ist mit Wirkung vom 1. Oktober 2024 in den Ruhestand versetzt worden.
Pfarrer Jörn Schendel, zuletzt Inhaber der Pfarrstelle der Ev.-ref. Kirchengemeinde Almena, ist mit Wirkung vom 1. Dezember 2024 in den Ruhestand versetzt worden.
#Beurlaubungen
Pfarrerin Kornelia Schauf ist mit Wirkung vom 1. September 2024 für einen Auslandsdienst der EKD beurlaubt worden.
Pfarrerin Dr. Annette C. Müller ist mit Wirkung vom 1. Oktober 2024 für eine Tätigkeit am Seminar für pastorale Ausbildung in Wuppertal beurlaubt worden.
#Ausgeschieden
Pfarrer Hendrik Meier, zuletzt Inhaber der Pfarrstelle II der Ev.-ref. Kirchengemeinde Leopoldshöhe, ist mit Wirkung vom 1. November 2024 in den Dienst der Reformierten Kirche versetzt worden.
#Verstorben
Pfarrer i. R. Dieter Freudenberg verstarb am 28. Juli 2024 im Alter von 91 Jahren.
Pfarrer i. R. Eko Alberts verstarb am 15. August 2024 im Alter von 80 Jahren.
Pastorin i. R. Erika Hieronymus verstarb am 20. November 2024 im Alter von 97 Jahren.
Herausgeber: | Lippische Landeskirche, Landeskirchenamt, Leopoldstraße 27, 32756 Detmold Telefon: 05231 - 976 60, Telefax: 05231 - 976 850 E-Mail: lka@Lippische-Landeskirche.de Bankverbindung: Bank für Kirche und Diakonie IBAN: DE 52 3506 0190 2009 5070 38 BIC: GENODED1DKD |
Redaktion: | Thomas Fritzensmeier, Telefon: 05231 - 976 750 E-Mail: Rechtssammlung@Lippische-Landeskirche.de |
Layout und Abon- nentenverwaltung: | Manuela Junker, Telefon: 05231 - 976 874 E-Mail: Rechtssammlung@Lippische-Landeskirche.de |
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