.Anlage 8 zum BAT-KF
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Geltungszeitraum von: 01.10.2015
Geltungszeitraum bis: 31.07.2024
Anlage 8 zum BAT-KF
Entgeltgruppenplan zum BAT-KF
für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen
SE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF
Änderungen1#
#Lfd Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
1 | ARR zur Änderung des Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst und der Übergangsregelungen zur Überleitung der Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst | 14. September 2010 | Berufsgruppe 2.10 | eingefügt | |
Fallgruppe 3 | eingefügt | ||||
Fallgruppen 3-16 | neu nummeriert | ||||
Anmerkung 2 | geändert | ||||
Anmerkung 3 | eingefügt | ||||
Anmerkungen 3-6 | neu nummeriert | ||||
2 | ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR | 27. Oktober 2010 | Anlage 8 | neu gefasst | |
3 | ARR zur Änderung des Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst und der Übergangsregelungen zur Überleitung der Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst | 24. Mai 2013 | Berufsgruppe 1 | geändert | |
4 | ARR zur Änderung des Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst und der Übergangsregelungen zur Überleitung der Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst | 17. Juni 2014 | Berufsgruppe 1 Fallgruppen 7,8,12, 14 | geändert | |
5. | ARR zur Änderung des BAT-KF | 16. Dezember 2015 | SE-Entgeltgruppenplan | neu gefasst | |
6. | ARR zur Änderung der ARR zur Änderung des BAT-KF vom 16. Dezember 2015 | 17. Februar 2016 | § 2 Übergangsregelungen | ||
7. | ARR zur Änderung des BAT-KF – SE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – Anlage 8 zum BAT-KF | 25. April 2018 | Fallgruppe 3 Fallgruppe 4 Anmerkung 4 Anmerkung 5 Satz 2 | gestrichen geändert geändert gestrichen | |
8. | ARR zur Änderung des BAT-KF – SE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – Anlage 8 zum BAT-KF | 9. Oktober 2019 | Berufsgruppe 1 Anmerkung 5 | neu gefasst | |
9. | Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF – Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen und im Sozial- und Erziehungsdienst | 14. Dezember 2022 | Berufsgruppe 1 Anmerkung 9 | eingefügt | |
10. | ARR zur Änderung des BAT-KF – Anlage 8 zum BAT-KF | 9. August 2023 | Fallgruppen 5, 8-16 der Berufsgruppe 1 Anmerkung 10 § 2 Übergangsregelung | geändert angefügt | |
11. | ARR zur Änderung des BAT-KF – Anlage 8 zum BAT-KF | 21. Februar 2024 | Vorbemerkung 3 | neu gefasst |
Vorbemerkungen:
- Wird in einem Tätigkeitsmerkmal eine bestimmte Ausbildung vorausgesetzt, sind Mitarbeiterinnen, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, ebenfalls so eingruppiert.
- Im Übrigen gelten die Vorbemerkungen des Allgemeinen Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF entsprechend.
- Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin der Leiterin bestellt werden, es sei denn es handelt sich um eingruppige Einrichtungen. Soweit dies durch Betriebserlaubnis vorgeschrieben wird, ist eine ständige Vertreterin der Leiterin zu bestellen.
1. Pädagogische Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen1 |
Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | Entgeltgruppe | ||
1. | Mitarbeiterinnen als Ergänzungskräfte2 | SE 3 | ||
2. | Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit in Integrationsgruppen mit einem Anteil von mindestens einem Drittel Kinder mit Behinderung3 | SE 4 | ||
3. | (gestrichen) | SE 5 | ||
4. | Fachkräfte 59 | SE 8a | ||
5. | durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Lei-terinnen von Kindertagesstätten mit zwei Gruppen9,10 | SE 9 | ||
6. | Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit
| SE 8b | ||
7. | Leiterinnen von Kindertagesstätten7, 8, 9 | SE 13 | ||
8. | Leiterinnen von Kindertagesstätten mit zwei Gruppen7, 8, 9,10 | SE 13 | ||
9. | durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit drei Gruppen9,20 | SE 13 | ||
10. | Leiterinnen von Kindertagesstätten mit drei Gruppen7, 8, 9,10 | SE 15 | ||
11. | durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit vier oder fünf Gruppen9,10 | SE 15 | ||
12. | Leiterinnen von Kindertagesstätten mit vier oder fünf Gruppen7, 8, 9,10 | SE 16 | ||
13. | durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit sechs oder sieben9,10 Gruppen | SE 16 | ||
14. | Leiterinnen von Kindertagesstätten mit sechs oder sieben Gruppen7, 8, 9,10 | SE 17 | ||
15. | durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit mindestens acht Gruppen9,10 | SE 17 | ||
16. | Leiterinnen von Kindertagesstätten mit mindestens acht Gruppen7, 8, 9,10 | SE 18 | ||
17. | Fachberaterinnen für Kindertagesstätten | SE 18 |
Anmerkungen:
- 1
- Kindertageseinrichtungen sind Einrichtungen im Sinne der §§ 22 bis 26 SGB VIII in Verbindung mit dem jeweiligen Landesrecht.Mitarbeiterinnen in außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten in Schulen sind in entsprechender Anwendung der Bestimmungen dieser Berufsgruppe eingruppiert, wenn die Art der Tätigkeit vergleichbar ist.
- 2
- Ergänzungskräfte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiterinnen in Tätigkeiten, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen nicht Fachkräften im Sinne der Anmerkung 5 vorbehalten sind.
- 3
- Integrationsgruppen sind Gruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind.
- 4
- (gestrichen)
- 5
- Im Sinne des Tätigkeitsmerkmals sind Fachkräfte diejenigen Mitarbeiterinnen, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zulässig als solche einsetzbar sind, zum Beispiel:
- Erzieherinnen,
- Heilpädagoginnen,
- Heilerziehungspflegerinnen.
- 6
- Einzelintegration liegt vor, wenn einzelne Kinder mit Behinderung in Gruppen mit Kindern ohne Behinderung besonders betreut werden. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind die Fachkräfte eingruppiert, die überwiegend mit der Betreuung der Kinder mit Behinderung betraut sind.
- 7
- Leiterinnen mehrerer Kindertageseinrichtungen sind eine Entgeltgruppe höher eingruppiert, als es für die Leitung der größten zu leitenden Einrichtung vorgesehen ist. Ist die größte der zu leitenden Einrichtungen eine dreigruppige Einrichtung, ist die Leiterin zwei Entgeltgruppen höher eingruppiert. Ist die größte der zu leitenden Einrichtungen eine zweigruppige Einrichtung, ist die Leiterin in Stufe 6 zwei Entgeltgruppen höher eingruppiert.
- 8
- Leiterinnen von Familienzentren erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 100,00 €.
- 9
- Werden Mitarbeiterinnen entsprechende Tätigkeiten als Praxisanleiterin in der Ausbil-dung von Erzieherinnen, von Kinderpflegerinnen, von Sozialassistentinnen oder von Heilerziehungspflegerinnen übertragen und üben sie diese Tätigkeit mit einem zeitlichen Anteil von mindestens 15 Prozent ihrer Gesamttätigkeit aus, erhalten sie für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 70,00 Euro monatlich. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen die Mitarbeiterinnen einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 20 Absatz 6 BAT-KF haben.
- 10
- Soweit der Betrieb der Einrichtung unabhängig von einer Gruppenzahl für eine maximale Be-treuungsplatzzahl zugelassen ist (Betriebserlaubnis ausschließlich nach Platzzahlen), gilt folgende Entsprechung:GruppenzahlPersonalgrundausstattung (Personalso-ckel) lt. Betriebserlaubniszwei Gruppenmindestens 3,5 Vollzeitäquivalentedrei Gruppenmindestens 6 Vollzeitäquivalentevier oder fünf Gruppenmindestens 9,5 Vollzeitäquivalentesechs oder sieben Gruppenmindestens 15 Vollzeitäquivalentemindestens acht Gruppenmindestens 20,5 Vollzeitäquivalente
Protokollnotiz zu Anmerkung 10
Die Arbeitsrechtliche Kommission stellt fest, dass die Voraussetzung nach Anmerkung 10 ausschließlich für Kindertagesstätten im Bundesland Rheinland-Pfalz ab 1. Juli 2021 gegeben ist.
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1 ↑ Die gesamte Änderungshistorie findet sich bei der Nr. 410; aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die Änderungen, die nur den Allgemeinen Entgruppenplan betreffen, zusätzlich dargestellt. Alle Änderungen werden durch Fußnoten bei den entsprechenden Berufsgruppenüberschriften nochmals dargestellt. Zur besseren Unterscheidung der nummerierten Anmerkungen von den Fußnoten werden bei den Fußnoten die Abkürzung „Fn“ vorangestellt.
1 ↑ Die gesamte Änderungshistorie findet sich bei der Nr. 410; aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die Änderungen, die nur den Allgemeinen Entgruppenplan betreffen, zusätzlich dargestellt. Alle Änderungen werden durch Fußnoten bei den entsprechenden Berufsgruppenüberschriften nochmals dargestellt. Zur besseren Unterscheidung der nummerierten Anmerkungen von den Fußnoten werden bei den Fußnoten die Abkürzung „Fn“ vorangestellt.