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Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz zur Ordnung des Dienstes der Prädikantinnen und Prädikanten sowie der Lektorinnen und Lektoren (Ordnung nebenberufliche Wortverkündigung)

vom 19. März 2024

(Ges. u. VOBl Bd. 18 Nr. 6 S. 151)

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§ 1
Fortbildung Praktikantinnen und Praktikanten

( 1 ) Die Fortbildung nach § 4 Abs. 3 Ordnung nebenberufliche Wortverkündigung kann an unterschiedlichen Fortbildungsinstituten absolviert werden.
( 2 ) Die Fortbildung muss aus mehreren Modulen mit Praxis- und Reflexionsphasen bestehen und mindestens 50 Unterrichtseinheiten von je 45 Minuten umfassen.
( 3 ) Sie wird durch einen Pfarrer oder eine Pfarrerin begleitet.
( 4 ) Die Fortbildungen müssen die folgenden Inhalte umfassen:
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theologische Grundlagen der Kasualien
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Vertrautheit mit den agendarischen Möglichkeiten
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die Phasen im Trauerprozess und deren Begleitung
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Grundlagen in der Führung eines seelsorgerlichen Gesprächs
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Besonderheiten der Predigt bei Kasualien
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die Reflektion der eigenen Rolle.
( 5 ) Die Genehmigung, Amtshandlungen durchzuführen, erfolgt durch die Superintendentin oder den Superintendenten nach Rücksprache mit dem Landeskirchenamt. Das Landeskirchenamt stellt fest, ob die Fortbildungen den Anforderungen entsprechen. Wird eine Fortbildung neu begonnen, muss sie vorab dem Landeskirchenamt angezeigt werden.
( 6 ) Dem Antrag auf Genehmigung zur Durchführung von Amtshandlungen ist ein zustimmender Beschluss des zuständigen Kirchenvorstands beizufügen.
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§ 2
Talar

( 1 ) Die reformierten Lektorinnen und Lektoren tragen einen schwarzen Lektoren-Talar mit gelegten Falten und V-Ausschnitt/Kragen.
( 2 ) Für die lutherischen Lektorinnen und Lektoren entscheidet der Klassenvorstand der lutherischen Klasse.
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§ 3
Inkrafttreten

Die Bestimmungen treten mit Beschlussfassung in Kraft.