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BESCHLÜSSE

Nr. 121Beschluss über die Aufhebung der lippischen Honorarrichtlinien und
den grundsätzlichen Gebrauch der EKD-Honorarordnung

vom 8. April 2025

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Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 8. April 2025 folgenden Beschluss gefasst, der hiermit bekanntgegeben wird:
Die Honorarrichtlinien der Lippischen Landeskirche vom 12. September 2017, zuletzt geändert am 5. April 2022, werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben und bei künftigen Honorarvereinbarungen sind die in der Honorarordnung der EKD (ABl. EKD 2024 S. 50) genannten Honorarsätze als Anhaltspunkte zugrunde zu legen, wobei die genannten Beträge als Maximalwerte angesehen werden sollen.
Detmold, den 8. April 2025
Der Landeskirchenrat
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Anlage

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Ordnung für die Zahlung von Honoraren
im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Honorarordnung der EKD)

vom 19. April 2024 (ABl. EKD 2024 S. 50)
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat beschlossen:
  1. Bei Veranstaltungen der EKD sowie bei Veranstaltungen, für die Haushaltsmittel der EKD eingesetzt werden, können Honorare gewährt werden.
  2. Die Vereinbarung zur Zahlung von Honoraren ist nur zulässig, wenn dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
  3. Gehört die Leistung zu den dienstlichen Aufgaben kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und wird sie in der Arbeitszeit erbracht, wird kein Honorar gewährt.
  4. Bei der Festsetzung des Honorars sind die Zusammensetzung der Zielgruppe, Schwierigkeitsgrad, Vorbereitungsaufwand sowie besondere Qualifikation (beispielsweise durch Ausweisung besonderer Kenntnisse in dem entsprechenden Fachgebiet) von Referentinnen und Referenten und ggf. die überregionale Bedeutung von Veranstaltungen zu berücksichtigen. Die Grundsätze der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung sind zu beachten.
  5. Die Höchstsätze sollen nur bei besonderer Qualifikation der Referentinnen und Referenten und bei Veranstaltungen mit überregionaler Bedeutung gewährt werden.
  6. Die Höchstbeträge für Honorare betragen:
    Halbtags
    Ganztags
    Woche
    Stundensätze
    Honorargruppe I
    Kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn die Leistung nicht zu den regulären dienstlichen Aufgaben gehört und außerhalb der Arbeitszeit erbracht wird; Gleiches gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diakonischer Einrichtungen
    200 EUR
    400 EUR
    1.600 EUR
    50 EUR
    Honorargruppe II
    (Standard) Personen, die nicht hauptberuflich im Dienst der Kirche oder der Diakonie stehen ohne „besondere Qualifikation“
    300 EUR
    600 EUR
    2.400 EUR
    75 EUR
    Honorargruppe III
    Selbstständig oder freiberuflich Tätige mit besonderer Qualifikation
    600 EUR
    1.200 EUR
    4.800 EUR
    150 EUR
  7. Bei den angegebenen Honorarsätzen handelt es sich um Nettobeträge. Eventuell anfallende Umsatzsteuer kann zusätzlich gezahlt werden.
  8. Mit der Honorarempfängerin bzw. dem Honorarempfänger ist ein Honorarvertrag zu schließen. Dieser soll eine Regelung enthalten, nach der bei kurzfristigen Absagen seitens der Veranstalter im Einzelfall entstandene Aufwendungen in maximaler Höhe eines halben Honorars in Rechnung gestellt werden können.
  9. Nebenleistungen, wie z.B. Vor- und Nachbereitung, sind in den Honorarsätzen eingeschlossen und werden nicht gesondert vergütet.
  10. Wenn es sachlich geboten und üblich ist, kann als sichtbarer Dank zusätzlich zu dem Honorar ein Blumenstrauß oder ein Präsent für bis zu 30 EUR überreicht werden.
  11. In außergewöhnlichen Fällen insbesondere der Honorargruppe III können mit Zustimmung der zuständigen vorgesetzten Stelle Sonderregelungen getroffen werden. Die Zustimmung ist vor Abschluss des Honorarvertrages einzuholen.
  12. Notwendige Reisekosten sind grundsätzlich nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes zu erstatten.
  13. Eine ehrenamtliche Tätigkeit schließt die Gewährung von Honoraren grundsätzlich aus. Ausnahmen bedürfen vor Abschluss des Honorarvertrages der Zustimmung der zuständigen vorgesetzten Stelle.
  14. Diese Ordnung findet keine Anwendung auf Rechtsanwaltsvergütungen und -honorare.
Diese Ordnung tritt zum 1. Mai 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Zahlung von Honoraren im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 2. September 2011 (ABl. EKD S. 255) außer Kraft.

ARBEITSRECHTSREGELUNGEN

Nr. 122Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung des BAT-KF – Anlage 6
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte – Kirchliche Fassung (TV-Ärzte KF)

vom 19. März 2025

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Vom Abdruck wird in der Lippischen Landeskirche abgesehen.
Dortmund, 19. März 2025
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kremp-Mohr

Nr. 123Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung des BAT-KF – § 28 Absatz 4 BAT-KF

vom 19. März 2025

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§ 1
Änderung des BAT-KF

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 11. Dezember 2024 wird wie folgt geändert:
§ 28 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  1. Die Sätze 1 bis 3 werden durch folgende Sätze 1 bis 3 ersetzt:
    „Für ehrenamtliche Tätigkeiten in den satzungsgemäß vorgesehenen Gremien kann den Vertretern und Vertreterinnen der Verbände kirchlicher Mitarbeiter und der Gewerkschaften, die an der Arbeitsrechtssetzung im Rahmen der Rheinisch-Westfälisch-Lippischen Arbeitsrechtlichen Kommission mitwirken, einschließlich deren Untergliederungen, Arbeitsbefreiung bis zu acht Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts nach § 12 erteilt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
    Satz 1 findet für Mitglieder der Verbände kirchlicher Mitarbeitenden für die Teilnahme an Delegiertenversammlungen/Mitgliederversammlungen dieser Verbände und deren Untergliederungen mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Arbeitsbefreiung bis zu zwei Arbeitstagen im Kalenderjahr erteilt werden kann.
    Die Arbeitsbefreiung aus Satz 1 und Satz 2 darf in der Regel acht Arbeitstage nicht überschreiten."
  2. Die Sätze 2 und 3 werden zu den Sätzen 4 und 5.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 19. März 2025 in Kraft.
Dortmund, 19. März 2025
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kremp-Mohr

Nr. 124Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung des BAT-KF und anderer Arbeitsrechtsregelungen

vom 28. Mai 2025

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Artikel 1
Änderung des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages in kirchlicher Fassung (BAT-KF)

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§ 1
Änderungen des BAT-KF zum 1. April 2025

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), der zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 19. März 2025 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach den Wörtern „§ 20 Berechnung und Auszahlung des Entgelts, Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung“ folgende Wörter eingefügt:
    „§ 20a Alternative Anreize“
  2. In § 8 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „1,03“ durch die Angabe „1,06“ ersetzt.
  3. § 13 Abschnitt A wird wie folgt geändert:
    1. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
      „(4) Abweichend von Absatz 3 erreichen die Mitarbeitenden, die unter die Anlage 2 fallen, in den Entgeltgruppen 7a und 8a die Stufe 3 nach drei Jahren in der Stufe 2.“
    2. Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
  4. In § 14 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „72,79“ jeweils durch die Angabe „75,05“ und die Angabe „116,42“ jeweils durch die Angabe „120,04“ ersetzt.
  5. In § 15 Satz 1 wird die Angabe „142,90“ durch die Angabe „147,34“ ersetzt.
  6. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
    § 20a Alternative Anreize
    (1) Durch Dienstvereinbarung kann geregelt werden, dass arbeitgeberfinanzierte Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit (alternative Anreize) getroffen werden (z.B. Zuschüsse für Fitnessstudios, Fahrkostenzuschüsse für ÖPNV/Job-Ticket, Sachbezüge und Kita-Zuschüsse).
    (2) Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von Mitarbeitenden erforderlich ist, kann durch Dienstvereinbarung sowohl Gruppen von Mitarbeitenden als auch einzelnen Mitarbeitenden abweichend von dem sich aus der nach § 13, § 14 Abs. 4, 5 ergebenden Stufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe zustehenden Entgelt ein um bis zu drei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden. Anstelle der Vorweggewährung von Stufen nach Satz 1, oder wenn Mitarbeitende bereits die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht haben, kann sowohl Gruppen von Mitarbeitern als auch einzelnen Mitarbeitern unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein um bis zu 20 v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe höheres Entgelt gezahlt werden. Die Gewährung eines höheren Entgelts nach den Sätzen 1 und 2 kann zeitlich befristet erfolgen; sie ist jederzeit widerruflich. Im Übrigen bleibt § 14 unberührt.
    (3) In der Dienstvereinbarung nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind die Kriterien für die alternativen Anreize und das Verfahren festzulegen.“
  7. In § 41 Absatz 3 wird die Angabe „69,06“ durch die Angabe „71,21“ ersetzt.
  8. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Berufsgruppe 1.3 wird in Anmerkung 10 die Angabe „23,02“ durch die Angabe „23,74“ und die Angabe „25,32“ durch die Angabe „26,11“ ersetzt.
    2. In Berufsgruppe 5.1 wird in Anmerkung 4 und Anmerkung 5 jeweils die Angabe „927,86“ durch die Angabe “956,72“ ersetzt.
  9. In Anlage 2 wird in Vorbemerkung 4 die Angabe „133,80“ durch die Angabe „137,96“ ersetzt.
  10. Die Anlagen 4a bis 4e sowie Anlage 5 erhalten die aus Anhang 1 ersichtliche Fassung.
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§ 2
Änderungen des BAT-KF zum 1. Juli 2025

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch § 1 dieses Artikels, wird wie folgt geändert:
  1. § 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „Mitarbeitende, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 100 Euro monatlich. Mitarbeitende, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,59 Euro pro Stunde.
    Mitarbeitende, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 200 Euro monatlich. Mitarbeitende, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 1,18 Euro pro Stunde.
    Protokollnotiz zu § 8 Absatz 3:
    Die vorgenannten Zulagen für Wechselschicht- und Schichtarbeit werden bei allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31. Dezember 2026 jeweils um den festgelegten Vomhundertsatz erhöht.“
  2. § 8 Absatz 3a wird wie folgt geändert:
  1. In Satz 1 wird die Angabe „155“ durch die Angabe „250“ersetzt.
  2. In Satz 2 wird die Angabe „0,93“ durch die Angabe „1,47“ ersetzt.
  3. Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
    „Mitarbeitende nach § 6 Absatz 2 erhalten abweichend von Satz 2 eine Zulage in Höhe von 1,49 Euro.“
  4. Nach Satz 3 wird folgende Protokollnotiz angefügt:
Protokollnotiz zu § 8 Absatz 3a:
Die vorgenannten Zulagen für Wechselschichtarbeit werden bei allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31. Dezember 2026 jeweils um den festgelegten Vomhundertsatz erhöht.“
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§ 3
Änderungen des BAT-KF zum 1. Januar 2026

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch § 2 dieses Artikels, wird wie folgt geändert:
§ 19 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Jahressonderzahlung beträgt
- in den Entgeltgruppen 1 bis 8, H 1 und H 2, S 1 bis S 5, SE 2 bis SE 9, SD 2 bis SD 9 90 v.H.,
- in allen übrigen Entgeltgruppen 85 v.H.
des der/dem Mitarbeitenden in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden, Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.“
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§ 4
Änderungen des BAT-KF zum 1. Mai 2026

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch § 3 dieses Artikels, wird wie folgt geändert:
  1. In § 8 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „1,06“ durch die Angabe „1,09“ ersetzt.
  2. In § 14 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „75,05“ jeweils durch die Angabe „77,15“ und die Angabe „120,04“ jeweils durch die Angabe „123,40“ ersetzt.
  3. In § 15 Satz 1 wird die Angabe „147,34“ durch die Angabe „151,47“ ersetzt.
  4. In § 41 Absatz 3 wird die Angabe „71,21“ durch die Angabe „73,20“ ersetzt.
  5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Berufsgruppe 1.3 wird in Anmerkung 10 die Angabe „23,74“ durch die Angabe „24,40“ und die Angabe „26,11“ durch die Angabe „26,84“ ersetzt.
    2. In Berufsgruppe 5.1 wird in Anmerkung 4 und Anmerkung 5 jeweils die Angabe „956,72“ durch die Angabe “983,51“ ersetzt.
  6. In Anlage 2 wird in Vorbemerkung 4 die Angabe „137,96“ durch die Angabe „141,82“ ersetzt.
  7. Die Anlagen 4a bis 4e sowie Anlage 5 erhalten die aus Anhang 2 ersichtliche Fassung.
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§ 5
Änderungen des BAT-KF zum 1. Januar 2027

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch § 4 dieses Artikels, wird wie folgt geändert:
In § 25 Absatz 1 Satz 2 BAT-KF wird die Zahl „30“ durch die Zahl „31“ ersetzt.
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§ 6
Übergangsregelung

  1. Soweit für die Ermittlung von Entgeltbestandteilen auf die maßgeblichen Vomhundertsätze abgestellt wird und keine andere Regelung besteht, betragen die maßgeblichen Vomhundertsätze für die Mitarbeitenden
    am 1. April 2025 3,11 Prozent
    am 1. Mai 2026 2,8 Prozent.
    Das Entgelt der individuellen Zwischenstufen und der individuellen Endstufen wird
    am 1. April 2025 um 3,0 Prozent, mindestens jedoch 110 Euro, und
    am 1. Mai 2026 um 2,8 Prozent erhöht.
  2. Übergangsregelung zu § 13 Abschnitt A Absatz 4:
    „Für Mitarbeitende, die unter die Anlage 2 fallen, gilt:
    Mitarbeitende, die in den Entgeltgruppen 7a und 8a am 31. März 2025 bereits in der Stufe 2 sind, erreichen die Stufe 3 nach zwei Jahren in der Stufe 2. Bei Mitarbeitenden in den Entgeltgruppen 7a und 8a, die am 31. März 2025 in der Stufe 1 sind, wird die bereits zurückgelegte Stufenlaufzeit in der Stufe 1 auf die Stufenlaufzeit der Stufe 2 angerechnet.“
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§ 7
Sonstige Regelungen

Über die weiteren Regelungen, die im Tarifabschluss des TVöD-VKA 2025 vereinbart und hier noch nicht erfasst wurden, wird im Laufe des Jahres 2025 beraten, wenn die Textfassungen des TVöD-VKA inklusive des Tarifabschlusses 2025 vorliegen.
Insbesondere:
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Regelung zur freiwilligen Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit
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Regelung zur Umwandlung der Jahressonderzahlung in freie Tage
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Regelung zur Eingruppierung der Hebammen mit abgeschlossener Hochschulausbildung.
Zusätzlich:
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Regelung zur Gewinnung und Bindung von Fachkräften
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Regelung zur Zeitgutschrift bei Krankheit Freizeitausgleich.
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Artikel 2
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO)

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§ 1
Änderungen der AzubiO zum 1. April 2025

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO), die zuletzt durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. Juni 2024 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Entgeltordnung für die kirchlichen Auszubildenden – AzubiEntO – Anlage 1 zur Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO) wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Ausbildungsentgelt gemäß § 8 Abs. 1 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO) beträgt monatlich:
a) für Auszubildende nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie nach Absatz 1a AzubiO
vom 1. April 2025 bis
30. April 2026
ab 1. Mai 2026
monatlich in Euro
monatlich in Euro
im ersten Ausbildungsjahr
1.293,22
1.368,22
im zweiten Ausbildungsjahr
1.343,20
1.418,20
im dritten Ausbildungsjahr
1.389,02
1.464,02
im vierten Ausbildungsjahr
1.452,59
1.527,59
b) für Auszubildende nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sowie nach § 1 Absatz 1b AzubiO
vom 1. April 2025 bis
30. April 2026
ab 1. Mai 2026
monatlich in Euro
monatlich in Euro
im ersten Ausbildungsjahr
1.415,69
1.490,69
im zweiten Ausbildungsjahr
1.477,07
1.552,07
im dritten Ausbildungsjahr
1.578,38
1.653,38
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§ 2
Änderungen der AzubiO zum 1. Januar 2027

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO), zuletzt geändert durch § 1 dieses Artikels, wird wie folgt geändert:
In § 14 Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „30“ durch die Zahl „31“ ersetzt.
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§ 3
Sonstige Regelungen

Über die weiteren Regelungen, die im Tarifabschluss des TVöD-VKA 2025 vereinbart und hier noch nicht erfasst wurden, wird im Laufe des Jahres 2025 beraten, wenn die Textfassungen des TVöD-VKA inklusive des Tarifabschlusses 2025 vorliegen.
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Artikel 3
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO)

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§ 1
Änderungen der KrSchO zum 1. April 2025

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO), die zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 26. Juni 2024 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Entgeltordnung für die Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe - KrSchEntO – Anlage 1 zur Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO) wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Ausbildungsentgelt gemäß § 10 Abs. 1 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO) beträgt monatlich:
a für die Schülerin/den Schüler in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege sowie die Hebammenschülerin und den Schüler in der Entbindungspflege:
vom 1. April 2025 bis
30. April 2026
ab 1. Mai 2026
monatlich in Euro
monatlich in Euro
im ersten Ausbildungsjahr
1.415,69
1.490,69
im zweiten Ausbildungsjahr
1.477,07
1.552,07
im dritten Ausbildungsjahr
1.578,38
1.653,38
b. für die Schülerin/den Schüler in der Krankenpflegehilfe:
vom 1. April 2025 bis
30. April 2026
ab 1. Mai 2026
monatlich in Euro
monatlich in Euro
im ersten Ausbildungsjahr
1.347,14
1.422,14
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§ 2
Änderungen der KrSchO zum 1. Januar 2027

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO), zuletzt geändert durch § 1 dieses Artikels, wird wie folgt geändert:
In § 16 wird die Zahl „30“ durch die Zahl „31“ ersetzt.
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§ 3
Sonstige Regelungen

Über die weiteren Regelungen, die im Tarifabschluss des TVöD-VKA 2025 vereinbart und hier noch nicht erfasst wurden, wird im Laufe des Jahres 2025 beraten, wenn die Textfassungen des TVöD-VKA inklusive des Tarifabschlusses 2025 vorliegen.
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Artikel 4
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege)

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§ 1
Änderungen der AzubiO-Pflege zum 1. April 2025

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege), die zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 26. Juni 2024 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Entgeltordnung der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege) – Anlage 1 zur Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege) wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Ausbildungsentgelt gemäß § 10 Absatz 1 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege) beträgt monatlich:
vom 1. April 2025 bis
30. April 2026
ab 1. Mai 2026
monatlich in Euro
monatlich in Euro
im ersten Ausbildungsjahr
1.415,69
1.490,69
im zweiten Ausbildungsjahr
1.477,07
1.552,07
im dritten Ausbildungsjahr
1.578,38
1.653,38
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§ 2
Änderungen der AzubiO-Pflege zum 1. Januar 2027

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege), zuletzt geändert durch § 1 dieses Artikels, wird wie folgt geändert:
In § 15 wird die Zahl „30“ durch die Zahl „31“ ersetzt.
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§ 3
Sonstige Regelungen

Über die weiteren Regelungen, die im Tarifabschluss des TVöD-VKA 2025 vereinbart und hier noch nicht erfasst wurden, wird im Laufe des Jahres 2025 beraten, wenn die Textfassungen des TVöD-VKA inklusive des Tarifabschlusses 2025 vorliegen.
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Artikel 5
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz (AzubiO-Pflegeassistenz)

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§ 1
Änderungen der AzubiO-Pflegeassistenz zum 1. April 2025

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz (AzubiO-Pflegeassistenz), die zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 26. Juni 2024 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Entgeltordnung – Anlage 1 – zur Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz (AzubiO-Pflegeassistenz) wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Ausbildungsentgelt gemäß § 10 Absatz 1 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz (AzubiO-Pflegeassistenz) beträgt vom 1. April 2025 bis zum 30. April 2026 monatlich 1.347,14 Euro und ab dem 1. Mai 2026 monatlich 1.422,14 Euro.“
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§ 2
Änderungen der AzubiO-Pflegeassistenz zum 1. Januar 2027

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz (AzubiO-Pflegeassistenz), zuletzt geändert durch § 1 dieses Artikels, wird wie folgt geändert:
In § 15 wird die Zahl „30“ durch die Zahl „31“ ersetzt.
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§ 3
Sonstige Regelungen

Über die weiteren Regelungen, die im Tarifabschluss des TVöD-VKA 2025 vereinbart und hier noch nicht erfasst wurden, wird im Laufe des Jahres 2025 beraten, wenn die Textfassungen des TVöD-VKA inklusive des Tarifabschlusses 2025 vorliegen.
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Artikel 6
Änderung der Ordnung zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (PraktO)

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§ 1
Änderungen der PraktO zum 1. April 2025

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Praktikantinnen/Praktikanten (PraktO), die zuletzt durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. Juni 2024 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Entgelt beträgt monatlich:
für die Praktikantin/den Praktikanten für den Beruf
vom 1. April 2025 bis
30. April 2026
ab 1. Mai 2026
monatlich in Euro
monatlich in Euro
des Sozialarbeiters, Sozialpädagogen, Heilpädagogen, Gemeindepädagogen in der Ev. Kirche im Rheinland
2.101,21
2.176,21
der pharm.-techn. Assistentin, der Erzieherin, des Gemeindehelfers, des Jugendsekretärs, der Altenpflegerin, der Familienpflegerin, der Heilerziehungspflegerin
1.877,02
1.952,02
der Kinderpflegerin, des Masseurs und medizinischen Bademeisters
1.820,36
1.895,36“
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§ 2
Sonstige Regelungen

Über die weiteren Regelungen, die im Tarifabschluss des TVöD-VKA 2025 vereinbart und hier noch nicht erfasst wurden, wird im Laufe des Jahres 2025 beraten, wenn die Textfassungen des TVöD-VKA inklusive des Tarifabschlusses 2025 vorliegen.
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Artikel 7

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Inkrafttreten

(1) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt zum 1. April 2025 in Kraft.
Abweichend treten in Kraft:
a) Artikel 1 § 2 zum 1. Juli 2025,
b) Artikel 1 § 3 zum 1. Januar 2026,
c) Artikel 1 § 4 zum 1. Mai 2026,
d) Artikel 1 § 5, Artikel 2 § 2, Artikel 3, § 2, Artikel 4 § 2, Artikel 5 § 2 zum 1. Januar 2027.
(2) Die Anlagen 4a bis 4e und Anlage 5 gelten mindestens bis zum 31. März 2027.
Dortmund, 28. Mai 2025
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kremp-Mohr
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Anhang 1 zu Artikel 1 § 1 Nr. 10

Anlage 4a zum BAT-KF
Tabellenentgelt
- monatlich in Euro -1
gültig vom 1. April 2025 bis 30. April 2026
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
15Ü
6.955,18
7.685,88
8.378,11
8.839,65
8.947,29
15
5.669,12
6.039,84
6.453,36
7.017,89
7.598,61
7.980,65
14
5.153,96
5.489,64
5.928,03
6.414,51
6.956,78
7.346,09
13
4.767,62
5.135,53
5.554,35
6.009,06
6.544,14
6.834,50
12
4.295,43
4.718,78
5.213,52
5.762,47
6.406,61
6.712,24
11
4.153,35
4.542,72
4.908,59
5.305,54
5.848,79
6.154,45
10
4.012,19
4.317,28
4.664,10
5.040,24
5.459,10
5.596,64
9
3.676,89
3.929,00
4.089,07
4.562,79
4.843,49
5.168,65
8
3.391,44
3.596,59
3.738,68
3.883,66
4.040,37
4.115,73
7
3.205,23
3.441,58
3.582,38
3.724,47
3.860,94
3.935,06
6
3.152,04
3.346,55
3.482,94
3.617,92
3.750,49
3.819,26
5
3.038,99
3.227,67
3.355,11
3.490,06
3.615,47
3.680,28
4
2.912,62
3.103,55
3.263,75
3.363,48
3.463,20
3.521,60
3
2.872,69
3.078,02
3.127,99
3.242,21
3.327,92
3.406,43
2.711,60
2.945,82
3.031,62
3.146,03
3.224,63
3.283,31
2
2.692,16
2.894,28
2.944,67
3.016,58
3.174,63
3.339,97
1b
2.866,24
2.941,84
2.984,07
3.048,10
3.137,76
3.240,21
1a
2.689,22
2.701,59
2.713,25
2.743,60
2.780,02
2.817,59
1
2.499,58
2.536,71
2.577,55
2.614,69
2.688,96
1 Für Mitarbeitende, auf die die Anlage 2 (Pflegedienstentgeltgruppenplan) Anwendung findet, gilt Anlage 4c.
#
Anlage 4b zum BAT-KF
Tabellenentgelt für Stammkräfte in Qualifizierungs- und
Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen
Maßnahmen und Projekten sowie Integrationsfirmen
- monatlich in Euro -
vom 1. April 2025 bis 30. April 2026
Mitarbeitende der Berufsgruppe 1
Entgeltgruppe
Eingangsstufe
Erfahrungsstufe 1
Erfahrungsstufe 2
S 1
2.929,41
3.052,86
3.176,30
S 2
3.160,51
3.296,10
3.431,70
S 3
3.407,00
3.555,57
3.704,14
S 4
3.696,29
3.862,60
4.031,31
S 5
4.005,95
4.191,54
4.383,81
S 6
4.364,44
4.577,64
4.790,89
S 7
4.769,55
5.004,11
5.238,64
S 8
5.215,19
5.473,17
5.731,21
S 9
5.705,03
5.988,82
6.272,59
Mitarbeitende der Berufsgruppe 2
Entgeltgruppe
Entgelt
H 1
2.272,38
H 2
2.424,52
Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) ist zu beachten.
#
Anlage 4c zum BAT-KF
KR-Anwendungstabelle Tabellenentgelt
- monatlich in Euro -
gültig vom 1. April 2025 bis 30. April 2026
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
12a
5.097,31
5.268,39
5.820,78
6.464,70
6.748,74
11b
4.992,50
5.149,06
5.540,47
6.008,91
6.187,80
11a
4.876,97
5.029,76
5.411,69
5.930,62
6.025,31
10a
4.761,46
4.910,45
5.282,90
5.551,83
5.621,28
9d
4.530,37
4.671,80
5.025,33
5.242,50
5.343,51
9c
4.299,33
4.433,17
4.767,77
4.989,97
5.090,99
9b
4.070,43
4.194,92
4.548,07
4.718,51
4.825,84
9a
3.883,65
4.070,43
4.194,92
4.434,43
4.535,43
8a
3.600,40
3.757,59
3.964,57
4.132,22
4.366,71
7a
3.414,69
3.600,40
3.889,43
4.036,57
4.188,13
4a
2.930,44
3.100,59
3.271,86
3.636,14
3.729,00
3.904,10
3a
2.828,00
3.060,63
3.129,01
3.243,28
3.329,01
3.530,40
2a
2.822,81
2.950,53
2.990,71
3.048,11
3.137,76
3.240,21
Die jeweils geltende Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Pflegearbeitsbedingungenverordnung – PflegeArbbV) ist zu beachten.
#
Anlage 4d zum BAT-KF
Tabellenentgelt
für Mitarbeitende in Kindertageseinrichtungen
- monatlich in Euro -
gültig vom 1. April bis 30. April 2026
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
SE 18
4.591,95
4.708,94
5.288,55
5.723,21
6.375,22
6.773,65
SE 17
4.233,84
4.527,84
4.998,73
5.288,55
5.868,09
6.208,58
SE 16
4.147,17
4.433,68
4.752,42
5.143,62
5.578,29
5.839,11
SE 15
4.000,66
4.274,25
4.564,08
4.897,32
5.433,43
5.665,23
SE 14
3.962,44
4.232,65
4.554,70
4.882,30
5.244,56
5.498,11
SE 13
3.869,68
4.132,98
4.491,62
4.781,38
5.143,62
5.324,74
SE 12
3.859,50
4.122,07
4.465,71
4.769,97
5.146,70
5.306,09
SE 11
3.808,48
4.067,31
4.249,16
4.712,82
5.075,04
5.292,38
SE 10
3.656,79
3.833,96
4.000,73
4.499,05
4.905,45
5.239,26
SE 9
3.549,30
3.781,54
4.053,20
4.455,27
4.835,59
5.128,99
SE 8b
3.481,39
3.708,79
3.980,49
4.380,82
4.759,33
5.049,51
SE 8a
3.413,85
3.636,31
3.868,50
4.092,49
4.311,44
4.541,67
SE 7
3.333,59
3.550,19
3.765,70
3.987,31
4.153,80
4.404,69
SE 6
3.285,63
3.502,99
3.718,49
3.938,69
4.139,85
4.366,95
SE 5
3.285,63
3.502,99
3.705,03
3.813,85
3.966,45
4.230,76
SE 4
3.201,81
3.408,76
3.597,33
3.725,30
3.848,61
4.043,12
SE 3
3.034,89
3.229,62
3.410,78
3.577,12
3.653,23
3.744,14
SE 2
2.829,14
2.948,41
3.036,64
3.132,45
3.240,19
3.347,95
#
Anlage 4e zum BAT-KF
Tabellenentgelt
für Mitarbeitende im Sozial- und Erziehungsdienst
- monatlich in Euro -
gültig vom 1. April 2025 bis 30. April 2026
Entgeltgruppe
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
SD 18
4.752,36
5.172,51
5.766,55
6.433,05
SD 17
4.375,63
4.897,22
5.331,88
5.969,41
SD 16
4.274,18
4.766,85
5.100,07
5.665,13
SD 15
4.132,92
4.564,00
4.984,17
5.433,30
SD 14
4.134,99
4.409,68
4.852,57
5.384,00
SD 13
4.063,56
4.332,16
4.766,85
5.276,80
SD 12
3.990,78
4.287,74
4.757,95
5.272,27
SD 11
3.892,41
4.245,85
4.672,61
5.159,43
SD 10
3.718,49
4.077,43
4.390,11
4.998,64
SD 9
3.686,81
3.949,48
4.257,86
4.797,58
SD 8b
3.615,11
3.895,19
4.194,39
4.636,68
SD 8a
3.537,21
3.790,31
4.093,99
4.297,45
SD 7
3.462,58
3.731,95
4.049,69
4.202,29
SD 6
3.408,71
3.651,15
3.938,72
4.132,92
SD 5
3.408,71
3.651,15
3.855,48
4.077,43
SD 4
3.272,90
3.566,55
3.790,69
3.920,31
SD 3
3.132,11
3.340,73
3.563,25
3.730,14
SD 2
2.903,41
3.024,64
3.160,07
3.280,55
#
Anlage 5 zum BAT-KF
Bereitschaftsentgelte in Euro
gültig vom 1. April 2025 bis 30. April 2026
1. Mitarbeitende, auf die die Anlage 1 BAT-KF Anwendung findet
Entgeltgruppe
Stundenentgelt
in Euro
15Ü
44,29
15
38,88
14
35,75
13
34,11
12
32,40
11
29,52
10
27,22
9
25,67
8
24,44
7
23,46
6
22,39
5
21,49
4
20,52
3
19,66
18,86
2
18,36
1b
18,51
1a
14,96
1
14,95
#
2. Mitarbeitende, auf die die Anlage 2 BAT-KF Anwendung findet
gültig vom 1. April 2025 bis 30. April 2026
Entgeltgruppe
Stundenentgelt
in Euro
12a
34,29
11b
32,06
11a
30,29
10a
28,33
9d
27,30
9c
26,35
9b
25,16
9a
24,76
8a1
23,61
7a2
22,69
4a
20,99
3a
19,46
2a
18,49
Anmerkungen:
  1. Für Beschäftigte, die Entgelt nach der Entgeltgruppe 8a Stufen 5 und 6 sowie einer individuellen Zwischen- oder Endstufe oberhalb der Stufe 5 der KR-Anwendungstabelle erhalten, richtet sich das Bereitschaftsdienstentgelt nach der Entgeltgruppe 9a.
  2. Für Beschäftigte, die Entgelt nach der Entgeltgruppe 7a Stufen 4 bis 6 sowie einer individuellen Zwischen- oder Endstufe oberhalb der Stufe 4 der KR-Anwendungstabelle erhalten, richtet sich das Bereitschaftsdienstentgelt nach der Entgeltgruppe 8a.
#
3. Mitarbeitende in Kindertageseinrichtungen
gültig vom 1. April 2025 bis 30. April 2026
Entgeltgruppe
Stundenentgelt
in Euro
SE 18
34,35
SE 17
31,63
SE 16
30,75
SE 15
29,20
SE 14
29,10
SE 13
28,48
SE 12
28,40
SE 11
28,04
SE 10
26,66
SE 9
25,98
SE 8b
25,98
SE 8a
24,17
SE 7
23,50
SE 6
23,19
SE 5
22,41
SE 4
21,82
SE 3
20,87
SE 2
17,97
#
4. Mitarbeitende im Sozial- und Erziehungsdienst
gültig vom 1. April 2025 bis 30. April 2026
Entgeltgruppe
Stundenentgelt
in Euro
SD 18
34,62
SD 17
31,91
SD 16
30,47
SD 15
29,75
SD 14
28,92
SD 13
28,39
SD 12
28,32
SD 11
27,81
SD 10
26,04
SD 9
25,21
SD 8b
24,81
SD 8a
24,18
SD 7
23,89
SD 6
23,19
SD 5
22,67
SD 4
22,27
SD 3
20,77
SD 2
18,14
#

Anhang 2 zu Artikel 1 § 4 Nr. 7

Anlage 4a zum BAT-KF
Tabellenentgelt
- monatlich in Euro -1
gültig ab 1. Mai 2026
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
15Ü
7.149,93
7.901,08
8.612,70
9.087,16
9.197,81
15
5.827,86
6.208,96
6.634,05
7.214,39
7.811,37
8.204,11
14
5.298,27
5.643,35
6.094,01
6.594,12
7.151,57
7.551,78
13
4.901,11
5.279,32
5.709,87
6.177,31
6.727,38
7.025,87
12
4.415,70
4.850,91
5.359,50
5.923,82
6.586,00
6.900,18
11
4.269,64
4.669,92
5.046,03
5.454,10
6.012,56
6.326,77
10
4.124,53
4.438,16
4.794,69
5.181,37
5.611,95
5.753,35
9
3.779,84
4.039,01
4.203,56
4.690,55
4.979,11
5.313,37
8
3.486,40
3.697,29
3.843,36
3.992,40
4.153,50
4.230,97
7
3.294,98
3.537,94
3.682,69
3.828,76
3.969,05
4.045,24
6
3.240,30
3.440,25
3.580,46
3.719,22
3.855,50
3.926,20
5
3.124,08
3.318,04
3.449,05
3.587,78
3.716,70
3.783,33
4
2.994,17
3.190,45
3.355,14
3.457,66
3.560,17
3.620,20
3
2.953,13
3.164,20
3.215,57
3.332,99
3.421,10
3.501,81
2.787,52
3.028,30
3.116,51
3.234,12
3.314,92
3.375,24
2
2.767,54
2.975,32
3.027,12
3.101,04
3.263,52
3.433,49
1b
2.946,49
3.024,21
3.067,62
3.133,45
3.225,62
3.330,94
1a
2.764,52
2.777,23
2.789,22
2.820,42
2.857,86
2.896,48
1
-
2.569,57
2.607,74
2.649,72
2.687,90
2.764,25
1 Für Mitarbeitende, auf die die Anlage 2 (Pflegedienstentgeltgruppenplan) Anwendung findet, gilt Anlage 4c.
#
Anlage 4b zum BAT-KF
Tabellenentgelt für Stammkräfte in Qualifizierungs- und
Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen
Maßnahmen und Projekten sowie Integrationsfirmen
- monatlich in Euro -
ab 1. Mai 2026
Mitarbeitende der Berufsgruppe 1
Entgeltgruppe
Eingangsstufe
Erfahrungsstufe 1
Erfahrungsstufe 2
S 1
3.011,43
3.138,34
3.265,24
S 2
3.249,00
3.388,39
3.527,79
S 3
3.502,40
3.655,13
3.807,86
S 4
3.799,79
3.970,75
4.144,19
S 5
4.118,12
4.308,90
4.506,56
S 6
4.486,64
4.705,81
4.925,03
S 7
4.903,10
5.144,23
5.385,32
S 8
5.361,22
5.626,42
5.891,68
S 9
5.864,77
6.156,51
6.448,22
Mitarbeitende der Berufsgruppe 2
Entgeltgruppe
Entgelt
H 1
2.336,01
H 2
2.492,41
Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) ist zu beachten.
#
Anlage 4c zum BAT-KF
KR-Anwendungstabelle Tabellenentgelt
- monatlich in Euro -
gültig ab 1. Mai 2026
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
12a
5.240,03
5.415,90
5.983,76
6.645,71
6.937,70
11b
5.132,29
5.293,23
5.695,60
6.177,16
6.361,06
11a
5.013,53
5.170,59
5.563,22
6.096,68
6.194,02
10a
4.894,78
5.047,94
5.430,82
5.707,28
5.778,68
9d
4.657,22
4.802,61
5.166,04
5.389,29
5.493,13
9c
4.419,71
4.557,30
4.901,27
5.129,69
5.233,54
9b
4.184,40
4.312,38
4.675,42
4.850,63
4.960,96
9a
3.992,39
4.184,40
4.312,38
4.558,59
4.662,42
8a
-
3.701,21
3.862,80
4.075,58
4.247,92
4.488,98
7a
-
3.510,30
3.701,21
3.998,33
4.149,59
4.305,40
4a
3.012,49
3.187,41
3.363,47
3.737,95
3.833,41
4.013,41
3a
2.907,18
3.146,33
3.216,62
3.334,09
3.422,22
3.629,25
2a
2.901,85
3.033,14
3.074,45
3.133,46
3.225,62
3.330,94
Die jeweils geltende Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Pflegearbeitsbedingungenverordnung – PflegeArbbV) ist zu beachten.
#
Anlage 4d zum BAT-KF
Tabellenentgelt
für Mitarbeitende in Kindertageseinrichtungen
- monatlich in Euro -
gültig ab 1. Mai 2026
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
SE 18
4.720,52
4.840,79
5.436,63
5.883,46
6.553,73
6.963,31
SE 17
4.352,39
4.654,62
5.138,69
5.436,63
6.032,40
6.382,42
SE 16
4.263,29
4.557,82
4.885,49
5.287,64
5.734,48
6.002,61
SE 15
4.112,68
4.393,93
4.691,87
5.034,44
5.585,57
5.823,86
SE 14
4.073,39
4.351,16
4.682,23
5.019,00
5.391,41
5.652,06
SE 13
3.978,03
4.248,70
4.617,39
4.915,26
5.287,64
5.473,83
SE 12
3.967,57
4.237,49
4.590,75
4.903,53
5.290,81
5.454,66
SE 11
3.915,12
4.181,19
4.368,14
4.844,78
5.217,14
5.440,57
SE 10
3.759,18
3.941,31
4.112,75
4.625,02
5.042,80
5.385,96
SE 9
3.648,68
3.887,42
4.166,69
4.580,02
4.970,99
5.272,60
SE 8b
3.578,87
3.812,64
4.091,94
4.503,48
4.892,59
5.190,90
SE 8a
3.509,44
3.738,13
3.976,82
4.207,08
4.432,16
4.668,84
SE 7
3.426,93
3.649,60
3.871,14
4.098,95
4.270,11
4.528,02
SE 6
3.377,63
3.601,07
3.822,61
4.048,97
4.255,77
4.489,22
SE 5
3.377,63
3.601,07
3.808,77
3.920,64
4.077,51
4.349,22
SE 4
3.291,46
3.504,21
3.698,06
3.829,61
3.956,37
4.156,33
SE 3
3.119,87
3.320,05
3.506,28
3.677,28
3.755,52
3.848,98
SE 2
2.908,36
3.030,97
3.121,67
3.220,16
3.330,92
3.441,69
#
Anlage 4e zum BAT-KF
Tabellenentgelt
für Mitarbeitende im Sozial- und Erziehungsdienst
- monatlich in Euro -
gültig ab 1. Mai 2026
Entgeltgruppe
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
SD 18
4.885,43
5.317,34
5.928,01
6.613,18
SD 17
4.498,15
5.034,34
5.481,17
6.136,55
SD 16
4.393,86
4.900,32
5.242,87
5.823,75
SD 15
4.248,64
4.691,79
5.123,73
5.585,43
SD 14
4.250,77
4.533,15
4.988,44
5.534,75
SD 13
4.177,34
4.453,46
4.900,32
5.424,55
SD 12
4.102,52
4.407,80
4.891,17
5.419,89
SD 11
4.001,40
4.364,73
4.803,44
5.303,89
SD 10
3.822,61
4.191,60
4.513,03
5.138,60
SD 9
3.790,04
4.060,07
4.377,08
4.931,91
SD 8b
3.716,33
4.004,26
4.311,83
4.766,51
SD 8a
3.636,25
3.896,44
4.208,62
4.417,78
SD 7
3.559,53
3.836,44
4.163,08
4.319,95
SD 6
3.504,15
3.753,38
4.049,00
4.248,64
SD 5
3.504,15
3.753,38
3.963,43
4.191,60
SD 4
3.364,54
3.666,41
3.896,83
4.030,08
SD 3
3.219,81
3.434,27
3.663,02
3.834,58
SD 2
2.984,71
3.109,33
3.248,55
3.372,41
#
Anlage 5 zum BAT-KF
Bereitschaftsentgelte in Euro
gültig ab 1. Mai 2026
1. Mitarbeitende, auf die die Anlage 1 BAT-KF Anwendung findet
Entgeltgruppe
Stundenentgelt
in Euro
15Ü
45,53
15
39,97
14
36,75
13
35,07
12
33,31
11
30,35
10
27,98
9
26,39
8
25,12
7
24,12
6
23,02
5
22,09
4
21,09
3
20,21
19,39
2
18,87
1b
19,03
1a
15,38
1
15,37
#
2. Mitarbeitende, auf die die Anlage 2 BAT-KF Anwendung findet
gültig ab 1. Mai 2026
Entgeltgruppe
Stundenentgelt
in Euro
12a
35,25
11b
32,95
11a
31,14
10a
29,13
9d
28,07
9c
27,09
9b
25,86
9a
25,45
8a1
24,27
7a2
23,33
4a
21,58
3a
20,00
2a
19,01
Anmerkungen:
  1. Für Beschäftigte, die Entgelt nach der Entgeltgruppe 8a Stufen 5 und 6 sowie einer individuellen Zwischen- oder Endstufe oberhalb der Stufe 5 der KR-Anwendungstabelle erhalten, richtet sich das Bereitschaftsdienstentgelt nach der Entgeltgruppe 9a.
  2. Für Beschäftigte, die Entgelt nach der Entgeltgruppe 7a Stufen 4 bis 6 sowie einer individuellen Zwischen- oder Endstufe oberhalb der Stufe 4 der KR-Anwendungstabelle erhalten, richtet sich das Bereitschaftsdienstentgelt nach der Entgeltgruppe 8a.
#
3. Mitarbeitende in Kindertageseinrichtungen
gültig ab 1. Mai 2026
Entgeltgruppe
Stundenentgelt
in Euro
SE 18
35,31
SE 17
32,52
SE 16
31,61
SE 15
30,02
SE 14
29,91
SE 13
29,28
SE 12
29,20
SE 11
28,83
SE 10
27,41
SE 9
26,71
SE 8b
26,71
SE 8a
24,85
SE 7
24,16
SE 6
23,84
SE 5
23,04
SE 4
22,43
SE 3
21,45
SE 2
18,47
#
4. Mitarbeitende im Sozial- und Erziehungsdienst
gültig ab 1. Mai 2026
Entgeltgruppe
Stundenentgelt
in Euro
SD 18
35,59
SD 17
32,80
SD 16
31,32
SD 15
30,58
SD 14
29,73
SD 13
29,18
SD 12
29,11
SD 11
28,59
SD 10
26,77
SD 9
25,92
SD 8b
25,50
SD 8a
24,86
SD 7
24,56
SD 6
23,84
SD 5
23,30
SD 4
22,89
SD 3
21,35
SD 2
18,65

Nr. 125Arbeitsrechtsregelung
über die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen

vom 25. Juni 2025

###

Artikel 1
Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende
in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen

Die Arbeitsrechtliche Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe beschließt folgende Arbeitsrechtsregelung:
„Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende
in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen
#

§ 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

( 1 ) Diese Ordnung gilt für Personen, die mit Einrichtungen einen Vertrag für die Teilnahme an einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang schließen. Die Personen werden nachfolgend Studierende genannt. Voraussetzung dafür, dass diese Ordnung auf Studierende Anwendung findet, ist auch, dass die Studierenden in einem Beruf ausgebildet werden, der von
  1. § 1 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege) oder
  2. § 1 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisseder kirchlichen Auszubildenden (AzubiO)
erfasst wird.
( 2 ) Die Einrichtung, mit welcher der Vertrag geschlossen wird, wird nachfolgend Ausbildender genannt.
( 3 ) Das ausbildungsintegrierte duale Studium verbindet auf der Grundlage eines schriftlichen Ausbildungs- und Studienvertrags eine betriebliche Ausbildung, die von Absatz 1 Satz 3 Buchstaben a) oder b) erfasst wird, mit einem Studium, das in einem vom Ausbildenden vorgegebenen Studiengang an einer Hochschule absolviert wird. Das ausbildungsintegrierte duale Studium gliedert sich in einen Ausbildungsteil und einen Studienteil, die beide jeweils dem Erreichen der entsprechenden Abschlussqualifikation dienen. Dabei beinhaltet der Studienteil des ausbildungsintegrierten dualen Studiums fachtheoretische Studienabschnitte an der Hochschule (Lehrveranstaltungen) und berufspraktische Studienabschnitte beim Ausbildenden oder einem von dem Ausbildenden zu bestimmenden Dritten.
( 4 ) Diese Ordnung gilt nicht für Personen, die auf der Grundlage von Teil 3 des Gesetzes über Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz) mit dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung einen Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung für die Teilnahme an einem dualen Pflegestudium schließen. Für diese Personen findet die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende im dualen Pflegestudium Anwendung.
#

§ 2
Ausbildungs- und Studienvertrag, Nebenabreden

( 1 ) Vor Beginn des Ausbildungs- und Studienverhältnisses ist ein schriftlicher Ausbildungs- und Studienvertrag abzuschließen, der neben der Bezeichnung des beabsichtigten Studienabschlusses (Studienteil) und des integrierten Ausbildungsberufes (Ausbildungsteil) mindestens folgende Angaben enthält:
  1. Beginn, Dauer und Verteilung des Studienteils einschließlich berufspraktischer Studienabschnitte (Studienplan) und Festlegung der diesbezüglichen Teilnahmepflicht sowie Beginn, Dauer und Verteilung des Ausbildungsteils (Ausbildungsplan),
  2. die maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung, die kooperierende Hochschule, den Aufbau und die sachliche Gliederung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums, die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsteils,
  3. Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungs- und Studienzeit,
  4. Zahlung und Höhe des Studienentgelts sowie Studiengebühren,
  5. Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen,
  6. Dauer der Probezeit,
  7. Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs,
  8. Voraussetzungen, unter denen das Vertragsverhältnis gekündigt werden kann,
  9. die Form des Ausbildungsnachweises nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 S. 1 AzubiO.
  10. einen Hinweis, dass auf den Ausbildungs- und Studienvertrag die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen anzuwenden ist sowie ein in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungs- und Studienverhältnis anzuwenden sind, sowie einen Hinweis auf das Mitarbeitervertretungsgesetz der Landeskirche, bei der der Ausbildende seinen Sitz hat.
Bei Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 AzubiO-Pflege mit einer integrierten Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) muss der Ausbildungs- und Studienvertrag darüber hinaus folgende Angaben enthalten:
  1. den gewählten Vertiefungseinsatz einschließlich einer Ausrichtung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 PflBG,
  2. Verpflichtung der Studierenden zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule,
  3. Umfang etwaiger Sachbezüge nach § 19 Absatz 2 PflBG.
( 2 ) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
( 3 ) Falls im Rahmen des Ausbildungs- und Studienvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede festzulegen. Der Wert der Personalunterkunft wird nach der Ordnung über die Bewertung der Personalunterkünfte für kirchliche Mitarbeiter in der jeweils geltenden Fassung auf das Ausbildungsentgelt mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Ordnung maßgebende Quadratmetersatz um 15 vom Hundert zu kürzen ist.
#

§ 2a
Erweitertes Führungszeugnis

Der Ausbildende, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, nur solche Personen zu beschäftigen, die durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ihre Eignung nachweisen, ist berechtigt, von Studierenden bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein solches Führungszeugnis zur Einsichtnahme zu verlangen. Die dafür entstehenden Kosten trägt der Ausbildende. Zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a BZRG ist, soweit diese Beantragung nur während der geschuldeten Ausbildungs- und Studienzeit möglich ist, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
#

§ 3
Probezeit, Kündigung

( 1 ) Die Probezeit beträgt
  1. drei Monate für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 AzubiO
  2. sechs Monate für Studierende mit einem Ausbildungsteil § 1 AzubiO-Pflege.
( 2 ) Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
( 3 ) Nach der Probezeit kann das Vertragsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden
  1. aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
  2. von den Studierenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
( 4 ) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei einer Kündigung in den Fällen des Absatz 3 Buchstabe a sind die Kündigungsgründe anzugeben. Bei einer Kündigung mit Ausbildungsteil nach § 1 AzubiO-Pflege mit einer integrierten Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) durch den Träger der praktischen Ausbildung ist das Benehmen mit der Pflegeschule herzustellen.
( 5 ) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person
  1. bei Studierenden mit einem Ausbildungsteil § 1 AzubiO-Pflege länger als 14 Tage bekannt sind,
  2. bei Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 AzubiO länger als zwei Wochen bekannt sind.
Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
#

§ 4
Ärztliche Untersuchungen

( 1 ) Studierende haben auf Verlangen des Ausbildenden vor ihrer Einstellung ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis einer Betriebsärztin/eines Betriebsarztes oder einer Amtsärztin/eines Amtsarztes nachzuweisen, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. Für Studierende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) fallen, ist ergänzend § 32 Absatz 1 JArbSchG zu beachten.
( 2 ) Der Ausbildende ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Studierende zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach dem Ausbildungs- und Studienvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt, oder eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Ausbildende. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist Studierenden auf ihren Antrag bekannt zu geben.
( 3 ) Studierende, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen oder auf ihren Antrag bei Beendigung des Ausbildungs- und Studienverhältnisses ärztlich zu untersuchen.
#

§ 5
Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Schadenshaftung

( 1 ) Studierende haben in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie die Mitarbeitenden des Ausbildenden und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
( 2 ) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Studierende ihrem Ausbildenden rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Ausbildende kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die nach dem Ausbildungs- und Studienvertrag übernommenen Verpflichtungen der Studierenden oder berechtigte Interessen des Ausbildenden zu beeinträchtigen.
( 3 ) Für die Schadenshaftung der Studierenden finden die für die Mitarbeitenden des Ausbildenden geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
#

§ 6
Nachweispflichten, Akteneinsichtsrecht

( 1 ) Die Leistungsnachweise aus dem Studienteil des ausbildungsintegrierten dualen Studiums sind Bestandteil der Personalakte der Studierenden. Hierzu haben die Studierenden die von den Hochschulen auszustellenden Leistungsübersichten nach den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie eine Abschrift des Abschlusszeugnisses unverzüglich nach Aushändigung dem Ausbildenden vorzulegen.
( 2 ) Die Studierenden haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben lassen. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. Der Ausbildende kann einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist. Das Recht der Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften oder Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen.
( 3 ) Studierende müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Die Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
( 4 ) Beurteilungen sind Studierenden unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
#

§ 7
Wöchentliche und tägliche Ausbildungs- und Studienzeit

( 1 ) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungs- und Studienzeit und tägliche Ausbildungs- und Studienzeit der Studierenden richten sich während der fachtheoretischen Abschnitte nach der jeweiligen Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnung. Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungs- und Studienzeit der Studierenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richtet sich während der berufspraktischen Abschnitte beim Ausbildenden nach den für die Mitarbeitenden des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Durchführung von berufspraktischen Abschnitten einschließlich der praktischen Ausbildung des Ausbildungsteils bei einem Dritten. In dem Ausbildungs- und Studienvertrag nach § 2 werden die berufspraktischen Abschnitte verbindlich in einem Ausbildungs- und Studienplan vereinbart.
( 2 ) Wird das Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnachweisen) verlangt, ist Studierenden dazu während der Ausbildungs- und Studienzeit Gelegenheit zu geben.
( 3 ) An Tagen, an denen Studierende fachtheoretische Studienabschnitte an der Hochschule absolvieren, gilt die tägliche Ausbildungs- und Studienzeit als erfüllt. Im Übrigen gelten für Studierende Unterrichtszeiten im Rahmen der Ausbildung einschließlich der Pausen als Ausbildungs- und Studienzeit. Dies gilt auch für die notwendige Wegezeit zwischen Unterrichtsort und Ausbildungsstätte, sofern die praktische Ausbildung oder berufspraktische Studienabschnitte nach dem Unterricht fortgesetzt werden.
( 4 ) Im Übrigen gilt für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 AzubiO, dass sie an Tagen, an denen sie im Rahmen ihres Ausbildungsteils an einem theoretisch betrieblichen Unterricht von mindestens 270 tatsächlichen Unterrichtsminuten teilnehmen, nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden dürfen.
( 5 ) Studierende dürfen im Rahmen des Ausbildungs- und Studienzwecks auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.
( 6 ) Eine Beschäftigung, die über die nach Absatz 1 geregelte Ausbildungs- und Studienzeit hinausgeht, ist nur ausnahmsweise zulässig. §§ 21, 23 JArbSchG, § 17 Absatz 7 BBiG und § 19 Absatz 3 PflBG bleiben unberührt.
#

§ 8
Studienentgelt und Studiengebühren

( 1 ) Studierende erhalten bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt wird, ein Studienentgelt, das sich aus einem monatlichen Entgelt und einer monatlichen Zulage zusammensetzt.
Das monatliche Entgelt beträgt
a) für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder § 1 Absatz 1 Satz 3 oder § 1 Absatz 1a AzubiO
bis zum 30. April 2026
ab dem 1. Mai 2026
im ersten Ausbildungsjahr
1.293,22 Euro
1.368,22 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr
1.343,20 Euro
1.418,20 Euro
im dritten Ausbildungsjahr
1.389,02 Euro
1.464,02 Euro
im vierten Ausbildungsjahr
1.452,59 Euro
1.527,59 Euro
b) für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 2 oder § 1 Absatz 1b AzubiO oder nach § 1 AzubiO-Pflege
bis zum 30. April 2026
ab dem 1. Mai 2026
im ersten Ausbildungsjahr
1.415,69 Euro
1.490,69 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr
1.477,07 Euro
1.552,07 Euro
im dritten Ausbildungsjahr
1.578,38 Euro
1.653,38 Euro
Die monatliche Zulage beträgt 150 Euro. Die Zulage erfolgt als monatliche Pauschale und damit unabhängig von der zeitlichen Verteilung der Ausbildungs- und Studienteile.
( 2 ) Nach dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt wurde, erhalten Studierende anstelle des Studienentgelts nach Absatz 1 bis zur Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein monatliches Studienentgelt. Das monatliche Studienentgelt nach Satz 1 beträgt
a) bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder § 1 Absatz 1 Satz 3 oder § 1 Absatz 1a AzubiO
bis zum 30. April 2026
ab dem 1. Mai 2026
1.550,00 Euro
1.625,00 Euro
b) bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 2 oder § 1 Absatz 1b AzubiO oder nach § 1 AzubiOPflege
bis zum 30. April 2026
ab dem 1. Mai 2026
1.740,00 Euro
1.815,00 Euro
( 3 ) Das Studienentgelt ist steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt und wird bei seiner Berechnung und Auszahlung sowie der Bemessung anderer Entgeltleistungen wie Ausbildungsentgelt behandelt.
( 4 ) Das Studienentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Mitarbeitenden des Ausbildenden gezahlte Entgelt. § 20 BAT-KF gilt für die Berechnung und Auszahlung des Studienentgelts entsprechend. Im Falle einer Teilzeitvereinbarung findet § 18 BAT-KF entsprechend Anwendung.
( 5 ) Der Ausbildende übernimmt die notwendigen Studiengebühren.
( 6 ) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit des Ausbildungsteils verkürzt, gilt für die Höhe des Studienentgelts nach Absatz 1 der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit des Ausbildungsteils verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.
( 7 ) Wird bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach Maßgabe des § 1 AzubiO die Ausbildungszeit des Ausbildungsteils
  1. im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung auf Verlangen der Studierenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, verlängert oder
  2. auf Antrag der Studierenden nach § 8 Absatz 2 BBiG von der zuständigen Stelle oder nach § 27 c Absatz 2 der Handwerksordnung (HwO) von der Handwerkskammer verlängert,
wird während des Zeitraums der Verlängerung das Studienentgelt nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchst. a des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts des Ausbildungsteils gezahlt. Für Studierende mit Ausbildungsteil nach § 1 AzubiO-Pflege gilt:
Bestehen Studierende die staatliche Prüfung nicht oder können sie ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung nicht vor Ablauf der Ausbildung ablegen, so verlängert sich die Ausbildungszeit des Ausbildungsteils auf schriftliches Verlangen gegenüber dem Ausbildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr (§ 21 Abs. 2 PflBG).
Verlängert sich die Ausbildungszeit nach Satz 2 wird während des Zeitraums der Verlängerung das Studienentgelt nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchst. b des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts des Ausbildungsteils gezahlt.
( 8 ) Können Studierende bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 Satz 1 (AzubiO) ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, erhalten die Studierenden bis zur Ablegung der Abschlussprüfung des Ausbildungsteils ein Studienentgelt nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchst. a) für den letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitt. Im Falle des Bestehens der Prüfung erhalten die Studierenden darüber hinaus rückwirkend von dem Zeitpunkt an, an dem der Ausbildungsteil geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen dem ihnen gezahlten Studienentgelt nach Satz 1 und dem für das vierte Ausbildungsjahr maßgebenden Studienentgelt nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchst. a).
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§ 8a
Sonstige Entgeltbedingungen

( 1 ) Für Studierende, deren berufspraktische Abschnitte einschließlich der praktischen Ausbildung des Ausbildungsteils an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen stattfinden, gelten die für die Mitarbeitenden des Ausbildenden geltenden Regelungen sinngemäß. Dies gilt auch für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge sowie für Belohnungen und Geschenke. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils ist das jeweilige monatlichen Entgelt durch das 4,348-Fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungs- und Studienzeit (§ 7) zu teilen. Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit beträgt mindestens 1,28 Euro pro Stunde.
( 2 ) Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 AzubiOPflege erhalten unter denselben Voraussetzungen wie die beim Ausbildenden beschäftigten Mitarbeitenden
  1. Erschwerniszuschläge, die für Mitarbeitende gemäß § 16 BAT-KF jeweils vereinbart sind, und die Zulagen nach der Anmerkung 1 zu Abschnitt A des Pflegepersonal-Entgeltgruppenplans zum BAT-KF zur Hälfte,
  2. die Wechselschicht- und Schichtzulage nach § 8 Absatz 3 BAT-KF zu drei Vierteln.
( 3 ) Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 AzubiO können bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen 50 vom Hundert der Zulagen gezahlt werden, die Mitarbeitenden nach § 16 BAT-KF zustehen.
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§ 9
Urlaub

( 1 ) Studierende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Studienentgelts in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeitenden des Ausbildenden geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 Ausbildungstage beträgt.
( 2 ) Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.
( 3 ) Studierende, mit einem Ausbildungsteil nach § 1 AzubiOPflege oder § 1 Absatz 1 Satz 2 oder 3 AzubiO, die im Ausbildungsteil im Schichtdienst eingesetzt werden, erhalten im zweiten und dritten Jahr des Ausbildungsteils jeweils einen Tag Zusatzurlaub. Absatz 2 gilt entsprechend.
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§ 10
Ausbildungs- und Studienmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

( 1 ) Bei Dienstreisen, die im Rahmen des Ausbildungsteils oder der berufspraktischen Studienabschnitte erfolgen, erhalten die Studierenden eine Entschädigung in analoger Anwendung der Reisekostenbestimmungen, die für die Mitarbeitenden des Ausbildenden jeweils gelten. Gleiches gilt bei Reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsordnungen oder in den Studien- und Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen der Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AzubiO.
( 2 ) Bei Reisen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AzubiO zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte, werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard, Semesterticket) sind auszunutzen. Beträgt die Entfernung zwischen den Ausbildungsstätten hierbei mehr als 100 km, werden im Bahnverkehr Zuschläge beziehungsweise besondere Fahrpreise (z. B. für ICE) erstattet. Die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort werden, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht, erstattet. Zu den Auslagen des bei notwendiger auswärtiger Unterbringung entstehenden Verpflegungsmehraufwands wird für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in Höhe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten. Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme werden die dadurch entstandenen Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 erstattet. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für Reisen im Rahmen der fachtheoretischen Studienabschnitte, die Bestandteil von Studien- und Prüfungsordnungen sind, wenn die Hochschule außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte liegt.
( 3 ) Bei Reisen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 AzubiOPflege oder § 1 Absatz 1 Satz 2 oder 3 AzubiO zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte sowie zur Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard, Semesterticket) sind auszunutzen.
( 4 ) Bei Reisen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 1AzubiO, die im Rahmen des Ausbildungsteils für den Besuch einer auswärtigen Berufsschule erfolgen, werden die notwendigen Fahrtkosten erstattet, soweit sie monatlich 6 v. H. des Studienentgelts nach § 8 Absatz 1 für das erste Studienjahr übersteigen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Fahrtkosten nach landesrechtlichen Vorschriften von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts getragen werden. Die notwendigen Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand werden bei Besuch der regulären auswärtigen Berufsschule im Blockunterricht entsprechend Absatz 2 Sätze 3 bis 6 erstattet. Leistungen Dritter sind anzurechnen.
( 5 ) Bei Abordnungen und Zuweisungen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AzubiO, die im Rahmen des Ausbildungsteils erfolgen, werden die Kosten nach Maßgabe des Absatzes 2 erstattet.
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§ 10a
Familienheimfahrten

Für Familienheimfahrten vom jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder vom Ort der auswärtigen Berufsschule/Hochschule, deren Besuch vom Ausbildenden veranlasst wurde, zum Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners werden den Studierenden monatlich einmal die im Bundesgebiet entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) ) – für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort – erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, Semesterticket, BahnCard) sind auszunutzen. Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisseder kirchlichen Auszubildenden (AzubiO), können Zuschläge im Bahnverkehr oder besondere Fahrpreise (z. B. für ICE) erstattet werden, wenn die Entfernung mehr als 300 km beträgt. Satz 1 gilt nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder der auswärtigen Berufsschule/Hochschule weniger als vier Wochen beträgt.
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§ 11
Schutzkleidung, Ausbildungsmittel, Lernmittelzuschuss

( 1 ) Studierende erhalten Schutzkleidung nach den Bestimmungen, die für die entsprechenden Mitarbeitenden des Ausbildenden maßgebend sind. Diese wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt, soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist. Die Schutzkleidung bleibt Eigentum des Ausbildenden.
( 2 ) Der Ausbildende hat den Studierenden im Rahmen des Ausbildungsteils kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen bzw. oder der staatlichen Prüfung erforderlich sind.
( 3 ) Studierende mit einem Ausbildungsteil § 1 Absatz 1 Satz 1 AzubiO, erhalten bis zum Abschluss des Ausbildungsteils einmal jährlich einen Lernmittelzuschuss in Höhe von 50 Euro brutto. Absatz 2 bleibt unberührt. Der Lernmittelzuschuss ist möglichst mit dem Ausbildungsentgelt des ersten Monats des jeweiligen Ausbildungsjahres zu zahlen, er ist spätestens im Zahlungsmonat September des betreffenden Ausbildungsjahres fällig. Dies gilt nicht, wenn alle Lernmittel Studierenden kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
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§ 12
Entgelt im Krankheitsfall

( 1 ) Werden Studierende durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert, ihre Verpflichtungen aus dem Ausbildungs- und Studienvertrag zu erfüllen, erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen das Studienentgelt (§ 8) in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeitenden des Ausbildenden geltenden Regelungen fortgezahlt.
( 2 ) Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.
( 3 ) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Ausbildenden erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Ausbildenden zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhalten Studierende nach Ablauf des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Bruttokrankengeld und dem sich nach Absatz 1 ergebenden Nettostudienentgelt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
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§ 12a
Entgeltfortzahlung in sonstigen Fällen

( 1 ) Studierenden ist das Studienentgelt nach § 8 Absatz 1 für insgesamt fünf Tage fortzuzahlen, um sich vor den in den Ausbildungsordnungen für den Ausbildungsteil vorgeschriebenen Abschlussprüfungen ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorbereiten zu können; bei der Sechstagewoche besteht dieser Anspruch für sechs Tage.
( 2 ) Der Freistellungsanspruch nach Absatz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die Studierende zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusammengefasst werden; es besteht jedoch mindestens ein Anspruch auf zwei Ausbildungstage.
( 3 ) Im Übrigen gelten die für die Mitarbeitenden des Ausbildenden maßgebenden Regelungen zur Arbeitsbefreiung entsprechend.
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§ 13
Vermögenswirksame Leistungen

( 1 ) Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten Studierende eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,30 Euro monatlich. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in welchem dem Ausbildenden die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
( 2 ) Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.
( 3 ) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den Studierenden von dem Ausbildenden oder von einem anderen Träger der Ausbildung, Arbeitgeber oder Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus einem früher begründeten Ausbildungs- oder sonstigen Rechtsverhältnis erbracht wird.
( 4 ) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die Studierenden Studienentgelt, Entgelt im Urlaubs- oder Krankheitsfall zusteht.
Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.
( 5 ) Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
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§ 14
Jahressonderzahlung

( 1 ) Studierende, die am 1. Dezember in einem Ausbildungs- und Studienverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung beträgt 90 v.H. des den Studierenden in den Kalendermonaten August, September und Oktober durchschnittlich gezahlten monatlichen Studienentgelts (§ 8 Absatz 1 und 2). Bei Studierenden, deren Studienverhältnis nach dem 31. Oktober begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Ausbildungs- und Studienverhältnisses.
( 2 ) Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Studierende keinen Anspruch auf Studienentgelt (§ 8), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 9) oder im Krankheitsfall (§ 12) haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Studierende wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz kein Studienentgelt erhalten haben. Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.
( 3 ) Von der Jahressonderzahlung wird ein Betrag in Höhe von bis zu 780 Euro aus Anlass des Weihnachtsfestes als Weihnachtssonderzahlung gewährt. Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Studienentgelt ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
( 4 ) Studierende, die im unmittelbaren Anschluss an den ausbildungsintegrierten dualen Studiengang von ihrem Ausbildenden in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen werden und Anspruch auf eine Jahressonderzahlung nach § 19 BAT-KF haben, erhalten einmalig zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Beschäftigungsverhältnis die anteilige Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungs- und Studienverhältnis.
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§ 15
Zusatzversorgung

Für die betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung) sowie für die zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung (freiwillige Versicherung) und die Entgeltumwandlung gelten die entsprechenden Bestimmungen für die Mitarbeitenden, die unter den Geltungsbereich des BAT-KF fallen, sinngemäß.
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§ 16
Beendigung, Verkürzung und Verlängerung des Vertragsverhältnisses

( 1 ) Das Ausbildungs- und Studienverhältnis endet mit dem Ablauf der im Ausbildungs- und Studienvertrag vereinbarten Vertragslaufzeit.
( 2 ) Das Ausbildungs- und Studienverhältnis endet zudem:
  1. bei wirksamer Kündigung (§ 3 Absätze 2 und 3),
  2. bei Exmatrikulation durch die Hochschule nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung,
  3. bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen Ausbildungsprüfung des Ausbildungsteils; dies gilt nicht, wenn sich im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung der Ausbildungsteil auf Verlangen der Studierenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, verlängert oder die Abschlussprüfung ohne eigenes Verschulden erst nach beendeter Ausbildungszeit des Ausbildungsteils abgelegt wird.
( 3 ) Eine Verkürzung des Studienteils (Regelstudienzeit) kann in Abstimmung mit dem Ausbildenden beantragt werden, sofern eine Verkürzung nach der Studien- und Prüfungsordnung für den ausbildungsintegrierten dualen Studiengang zulässig ist und die Vereinbarkeit mit dem gleichzeitig zu absolvierenden Ausbildungsteil gewährleistet ist. Der Ausbildungs- und Studienvertrag ist entsprechend anzupassen.
( 4 ) Beabsichtigt der Ausbildende keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, hat er dies den Studierenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich mitzuteilen.
( 5 ) Werden Studierende im Anschluss an das Ausbildungs- und Studienverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
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§ 17
Abschlussprämie

( 1 ) Bei Beendigung des Ausbildungsteils aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung oder staatlicher Prüfung erhalten Studierende eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung oder der staatlichen Prüfung fällig.
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht für Studierende, die den Ausbildungsteil des ausbildungsintegrierten dualen Studiums nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abschließen. Im Einzelfall kann der Ausbildende von Satz 1 abweichen.
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§ 18
Rückzahlungsgrundsätze

( 1 ) Werden die Studierenden oder die ehemals Studierenden beim Ausbildenden nach Beendigung ihres ausbildungsintegrierten dualen Studiums in ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend ihrer der erworbenen Abschlussqualifikation übernommen, sind die ehemals Studierenden verpflichtet, dort für die Dauer von fünf Jahren beruflich tätig zu sein.
( 2 ) Der vom Ausbildenden bis zur Beendigung oder zum Abbruch des ausbildungsintegrierten dualen Studiums gezahlte Gesamtbetrag, bestehend aus der monatlichen Zulage nach § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3, dem Studienentgelt nach § 8 Absatz 2 und den Studiengebühren (§ 8 Absatz 4), ist von den Studierenden oder den ehemals Studierenden zurückzuerstatten:
  1. bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen Ausbildungs- oder Studienprüfung, wenn die Erfolglosigkeit in den Verantwortungsbereich der Studierenden fällt, weil sie es schuldhaft unterlassen haben, den erfolgreichen Abschluss des ausbildungsintegrierten dualen Studiums im Rahmen des ihnen Möglichen zielstrebig zu verfolgen,
  2. bei Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums
    1. durch Kündigung vom Ausbildenden aus einem von den Studierenden zu vertretenden Grund oder
    2. durch eine Eigenkündigung der Studierenden nach Ende der Probezeit, die nicht durch einen wichtigen Grund gemäß § 626 BGB gerechtfertigt ist,
  3. bei Ablehnung des Angebots, beim Ausbildenden im Anschluss an das erfolgreich bestandene ausbildungsintegrierte duale Studium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen,
  4. soweit das Beschäftigungsverhältnis, das beim Ausbildenden im Anschluss an das erfolgreich bestandene ausbildungsintegrierte duale Studium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation begründet wurde, aus einem von den ehemals Studierenden zu vertretenden Grund innerhalb der ersten fünf Jahre seines Bestehens endet.
Wurden Studienentgelt, monatlichen Zulage oder Studiengebühren von einem Dritten getragen reduziert sich der Gesamtbetrag nach Satz 1 in entsprechender Höhe. Satz 2 gilt nicht insoweit der Dritte einen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Ausbildenden geltend macht.
( 3 ) Sofern berufspraktische Studienabschnitte beim Ausbildenden absolviert wurden, verringert sich der Rückzahlungsbetrag auf 75 v. H. des Gesamtbetrages nach Absatz 2.
( 4 ) Der zurückzuerstattende Gesamtbetrag nach Absatz 2 bzw. 3 wird für jeden vollen Monat, in dem nach Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein Beschäftigungsverhältnis bestand, um 1/60 vermindert.
( 5 ) Die Rückzahlungspflicht in den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe a) oder b) entfällt, wenn die Studierenden nach
  1. endgültigem Nichtbestehen der notwendigen Studienprüfung, oder
  2. Kündigung infolge des Abbruchs des Studiums in ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend der im Ausbildungsverhältnis erworbenen Qualifikation übernommen werden und dieses für die nach Satz 3 festgelegte Bindungsdauer fortbesteht.
Die Rückzahlungspflicht entfällt nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis innerhalb der Bindungsdauer gemäß Satz 3 aus einem vom Mitarbeitenden zu vertretenden Grund endet. Abweichend zu Absatz 1 bemisst sich die Bindungsdauer nach der Dauer des Ausbildungs- und Studienverhältnisses, wobei jeder volle Monat des Ausbildungs- und Studienverhältnisses einem Monat Bindungsdauer entspricht. Zur Berechnung der Rückzahlungspflicht gilt Absatz 3; Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden.
( 6 ) Auf die Rückzahlungspflicht kann ganz oder teilweise verzichtet werden, soweit sie für die Studierenden oder die ehemals Studierenden eine besondere Härte bedeuten würde.
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§ 19
Zeugnis

Der Ausbildende haben hat den Studierenden bei Beendigung des Ausbildungsteils nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AzubiO, ein Zeugnis gemäß § 16 BBiG auszustellen. Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der Studierenden enthalten. Auf deren Verlangen sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
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§ 20
Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Ausbildungs- und Studienvertrag verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Studierenden oder vom Ausbildenden in Textform geltend gemacht werden. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für unabdingbare Ansprüche, insbesondere solche auf Mindestentgelte gleich welcher Rechtsgrundlage. Unberührt bleiben auch Ansprüche, die auf vorsätzlichen Handlungen beruhen, oder Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
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§ 21
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Sie findet keine Anwendung auf Verträge, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen sind. Abweichend von Satz 2 kann für solche Verträge die Anwendung vereinbart werden.“
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Artikel 2
Änderungen der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen zum 1. Januar 2027

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Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen vom 25. Juni 2025 wird wie folgt geändert:
In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „31“ ersetzt.
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Artikel 3
Inkrafttreten

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( 1 ) Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 2 am 1. Januar 2027 in Kraft.
( 2 ) Artikel 1 findet keine Anwendung auf Verträge, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen sind. Abweichend von Satz 2 kann für solche Verträge die Anwendung vereinbart werden.
Dortmund, 25. Juni 2025
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kremp-Mohr

Nr. 126Arbeitsrechtsregelung
über die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen

vom 25. Juni 2025

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Artikel 1
Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende
in praxisintegrierten dualen Studiengängen

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Die Arbeitsrechtliche Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe beschließt folgende Arbeitsrechtsregelung:
„Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende
in praxisintegrierten dualen Studiengängen
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Ordnung gilt für Personen, die mit Einrichtungen einen Vertrag für die Teilnahme an einem praxisintegrierten dualen Studiengang nach § 3 abschließen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Studiengang in einer anderen Ordnung geregelt ist.
( 2 ) Diese Ordnung gilt nicht für Personen die auf der Grundlage des Gesetzes über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG) vom 22. November 2019 mit Krankenhäusern einen Studienvertrag zur akademischen Hebammenausbildung für die Teilnahme an einem dualen Hebammenstudium schließen. Für diese Personen gilt die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende im dualen Hebammenstudium.
( 3 ) Diese Ordnung gilt nicht für Personen, die auf der Grundlage von Teil 3 des Gesetzes über Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz) mit dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung einen Ausbildungsvertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung für die Teilnahme an einem dualen Pflegestudium schließen. Für diese Personen gilt die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende im dualen Pflegestudium.
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§ 2
Begriffsbestimmungen

( 1 ) Personen, die einen praxisintegrierten dualen Studiengang absolvieren, werden nachfolgend als Studierende bezeichnet.
( 2 ) Die Einrichtung, mit welcher der Vertrag geschlossen wird, wird nachfolgend Ausbildender genannt.
( 3 ) Das praxisintegrierte duale Studium verbindet auf der Grundlage eines schriftlichen Studienvertrages (§ 3) fachtheoretische Studienabschnitte in einem vom Ausbildenden vorgegebenen Studiengang an einer Hochschule/Universität mit berufspraktischen Studienabschnitten beim Ausbildenden oder einem von dem Ausbildenden zu bestimmenden Dritten. Umfang und Inhalt der berufspraktischen Studienabschnitten ergeben sich aus der einschlägigen Studien- und Prüfungsverordnung.
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§ 3
Studienvertrag, Nebenabreden

( 1 ) Vor Beginn des praxisintegrierten dualen Studiums ist ein schriftlicher Studienvertrag zu schließen, der die Bezeichnung des beabsichtigten Studienabschlusses und mindestens folgende Angaben enthält:
  1. den Beginn des Studiums,
  2. Beginn, Dauer und Verteilung der Studienzeiten einschließlich berufspraktischer Studienabschnitte und Festlegung der diesbezüglichen Teilnahmepflicht (Studienplan),
  3. die Verpflichtung der/des Studierenden, an den anwesenheitspflichtigen hochschulischen Lehrveranstaltungen teilzunehmen,
  4. die maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung, den etwaigen Kooperationsvertrag mit der Hochschule/Universität,
  5. den Aufbau und die sachliche Gliederung des praxisintegrierten dualen Studiums,
  6. Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen praktischen Studienzeit
  7. Zahlung und Höhe des Studienentgelts, der Studiengebühren,
  8. Bindungs -und Rückzahlungsbedingungen,
  9. die Dauer der Probezeit,
  10. Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs,
  11. Voraussetzungen, unter denen das Vertragsverhältnis gekündigt werden kann,
  12. den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis endet,
  13. einen Hinweis, dass auf den Studienvertrag die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende praxisintegrierten dualen Studiengängen anzuwenden ist sowie ein in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Dienstvereinbarungen, die auf das Studienverhältnis anzuwenden sind, sowie einen Hinweis auf das Mitarbeitervertretungsgesetz der Landeskirche, bei der der Ausbildende seinen Sitz hat.
( 2 ) Der Studienvertrag ist erst dann wirksam, wenn Studierende dem Ausbildenden eine Studienplatzzusage der Hochschule/Universität, in Textform vorlegt.
( 3 ) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
( 4 ) Falls im Rahmen des Studienvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede festzulegen. Der Wert der Personalunterkunft wird nach der Ordnung über die Bewertung der Personalunterkünfte für kirchliche Mitarbeiter in der jeweils geltenden Fassung auf das Ausbildungsentgelt mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Ordnung maßgebende Quadratmetersatz um 15 vom Hundert zu kürzen ist.
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§ 3a
Erweitertes Führungszeugnis

Der Ausbildende, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, nur solche Personen zu beschäftigen, die durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ihre Eignung nachweisen, ist berechtigt, von Studierenden bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein solches Führungszeugnis zur Einsichtnahme zu verlangen. Die dafür entstehenden Kosten trägt der Ausbildende. Zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a BZRG ist, soweit diese Beantragung nur während der geschuldeten Studienzeit möglich ist, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
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§ 4
Probezeit, Kündigung

( 1 ) Die Probezeit beträgt sechs Monate.
( 2 ) Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
( 3 ) Nach der Probezeit kann das Vertragsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden
  1. aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
  2. von den Studierenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.
( 4 ) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei einer Kündigung in den Fällen des Absatz 3 Buchstabe a sind die Kündigungsgründe anzugeben. Bei einer Kündigung durch den Ausbildenden ist zuvor das Benehmen der Hochschule oder Universität herzustellen.
( 5 ) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als 14 Tage bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
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§ 5
Ärztliche Untersuchungen

( 1 ) Studierende haben auf Verlangen des Ausbildenden vor ihrer Einstellung ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis einer Betriebsärztin/eines Betriebsarztes oder einer Amtsärztin/eines Amtsarztes nachzuweisen, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. Für Studierende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) fallen, ist ergänzend § 32 Absatz 1 JArbSchG zu beachten.
( 2 ) Der Ausbildende ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Studierende zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach dem Studienvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Bei der vom Ausbildenden beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/einen Personalarzt oder eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Ausbildende. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist Studierenden auf ihren Antrag bekannt zu geben.
( 3 ) Studierende, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen zur ärztlichen Untersuchung verpflichtet.
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§ 6
Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Schadenshaftung

( 1 ) Studierende haben in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie die Mitarbeitenden des Ausbildenden oder die Mitarbeitenden der weiteren Einrichtungen, bei denen berufspraktische Studienabschnitte geleistet werden (§ 2 Absatz 3), und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
( 2 ) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Studierende ihrem Ausbildenden rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Ausbildende kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die nach dem Studienvertrag übernommenen Verpflichtungen der Studierenden oder berechtigte Interessen des Ausbildenden zu beeinträchtigen.
( 3 ) Für die Schadenshaftung der Studierenden finden die für die Mitarbeitenden des Ausbildenden geltenden tariflichen Bestimmungen entsprechende Anwendung.
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§ 7
Nachweispflichten, Akteneinsichtsrecht

( 1 ) Die Leistungsnachweise des praxisintegrierten dualen Studiums sind Bestandteil der Personalakte der Studierenden. Hierzu haben die Studierenden die von den Hochschulen auszustellenden Leistungsübersichten nach den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie eine Abschrift des Abschlusszeugnisses unverzüglich nach Aushändigung dem Ausbildenden vorzulegen.
( 2 ) Die Studierenden haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben lassen. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. Der Ausbildende kann einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist. Das Recht der Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften oder Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen.
( 3 ) Studierende müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Die Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
( 4 ) Beurteilungen sind Studierenden unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
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§ 8
Wöchentliche und tägliche Studienzeit

( 1 ) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche und tägliche Studienzeit der Studierenden richtet sich während der berufspraktischen Studienabschnitte nach den für die Mitarbeitenden des Ausbildenden jeweils maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit und während der fachtheoretischen Studienabschnitte nach dem jeweiligen Studienplan und der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung. In dem Studienvertrag nach § 3 wird die Studienzeit unter Berücksichtigung der berufspraktischen Studienabschnitte verbindlich in einem Studienplan vereinbart.
( 2 ) An Tagen, an denen Vorlesungen stattfinden, gilt die tägliche Studienzeit als erfüllt.
( 3 ) Studierende dürfen im Rahmen des Ausbildungs- und Studienzwecks auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.
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§ 9
Studienentgelt, Studiengebühren

( 1 ) Studierende erhalten für die Dauer des Studienvertragsverhältnisses ein monatliches Studienentgelt
a) im Gesundheits- und Pflegewesen sowie der sozialen Arbeit in Höhe von
bis zum 30. April 2026
ab dem 1. Mai 2026
im ersten Studienjahr
1.415,69 Euro
1.490,69 Euro
im zweiten Studienjahr
1.477,07 Euro
1.552,07 Euro
im dritten Studienjahr
1.578,38 Euro
1.653,38 Euro
Ab dem vierten Studienjahr
1.740,00 Euro
1.815,00 Euro
b) in sonstigen Berufen in Höhe von
bis zum 30. April 2026
ab dem 1. Mai 2026
im ersten Studienjahr
1.293,22 Euro
1.368,22 Euro
im zweiten Studienjahr
1.343,20 Euro
1.418,20 Euro
im dritten Studienjahr
1.389,02 Euro
1.464,02 Euro
Ab dem vierten Studienjahr
1.550,00 Euro
1.625,00 Euro
In den ersten drei Studienjahren erhalten Studierende eine Zulage in Höhe von 150 Euro.
( 2 ) Das Studienentgelt ist steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt und wird bei seiner Berechnung und Auszahlung sowie der Bemessung anderer Entgeltleistungen wie Ausbildungsentgelt behandelt.
( 3 ) Das Studienentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Mitarbeitenden des Ausbildenden gezahlte Entgelt. § 20 BAT-KF gilt für die Berechnung und Auszahlung des Studienentgelts entsprechend. Im Falle einer Teilzeitvereinbarung findet § 18 BAT-KF entsprechend Anwendung.
( 4 ) Der Ausbildende und die Studierenden können die Übernahme der Studiengebühren vereinbaren.
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§ 9a
Sonstige Entgeltbedingungen

( 1 ) Für Studierende, deren berufspraktische Studienabschnitte an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen stattfinden, gelten die für die Mitarbeitenden des Ausbildenden geltenden Regelungen sinngemäß. Dies gilt auch für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge sowie für Belohnungen und Geschenke. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils ist das jeweilige monatlichen Entgelt durch das 4,348-Fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Studienzeit (§ 8) zu teilen. Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit beträgt mindestens 1,28 Euro pro Stunde.
( 2 ) Studierende erhalten unter denselben Voraussetzungen wie die beim Ausbildenden beschäftigten Mitarbeitenden
  1. Erschwerniszuschläge, die für Mitarbeitende gemäß § 16 BAT-KF jeweils vereinbart sind,
  2. im Gesundheits- und Pflegewesen die Zulagen nach der Anmerkung 1 zu Abschnitt A des Pflegepersonal-Entgeltgruppenplans zum BAT-KF zur Hälfte,
  3. die Wechselschicht- und Schichtzulage nach § 8 Absatz 3 BAT-KF zu drei Vierteln.
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§ 10
Urlaub

( 1 ) Studierende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Studienentgelts in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeitenden des Ausbildenden geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 Ausbildungstage beträgt.
( 2 ) Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.
( 3 ) Studierende, die im Schichtdienst eingesetzt werden, erhalten ab dem zweiten Jahr des Studiums jeweils einen Tag Zusatzurlaub. Absatz 2 gilt entsprechend.
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§ 11
Studienmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

( 1 ) Bei Dienstreisen, die im Rahmen des berufspraktischen Studienteils erfolgen, erhalten die Studierenden eine Entschädigung in analoger Anwendung der Reisekostenbestimmungen, die für die Mitarbeitenden des Ausbildenden jeweils gelten.
( 2 ) Bei Reisen von Studierenden zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenze des Ausbildenden sowie zur Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Monatsfahrkarten, BahnCard, Semesterticket) sind auszunutzen.
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§ 12
Familienheimfahrten

( 1 ) Für Familienheimfahrten vom von dem Ausbildenden veranlassten Einsatzort oder vom Ort der auswärtigen Hochschule, zum Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners werden den Studierenden monatlich einmal die im Bundesgebiet entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) ) – für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort – erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Monatsfahrkarten, Semesterticket, BahnCard) sind auszunutzen. Zuschläge im Bahnverkehr oder besondere Fahrpreise (z. B. für ICE) können erstattet werden, wenn die Entfernung mehr als 300 km beträgt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder der auswärtigen Hochschule weniger als vier Wochen beträgt.
( 2 ) Soweit beim Ausbildenden günstigere Regelungen zur pauschalen Abgeltung etwaig entstehender Kosten für Familienheimfahrten gemäß Absatz 1 bestehen, gehen diese vor und schließen eine Erstattung nach Absatz 1 aus.
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§ 13
Schutzkleidung, Arbeitsmittel

( 1 ) Studierende erhalten Schutzkleidung nach den Bestimmungen, die für die entsprechenden Mitarbeitenden des Ausbildenden maßgebend sind. Diese wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt, soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist. Die Schutzkleidung bleibt Eigentum des Ausbildenden.
( 2 ) Der Ausbildende hat den Studierenden unentgeltlich Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die für die Absolvierung des berufspraktischen Teils des Studiums und für das Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.
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§ 14
Entgelt im Krankheitsfall

( 1 ) Werden Studierende durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert, ihre Verpflichtungen aus dem Studienvertrag zu erfüllen, erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen das Studienentgelt (§ 9) in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeitenden des Ausbildenden geltenden Regelungen fortgezahlt.
( 2 ) Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.
( 3 ) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Ausbildenden erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Ausbildenden zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhalten Studierende nach Ablauf des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Bruttokrankengeld und dem sich nach Absatz 1 ergebenden Nettostudienentgelt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
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§ 14a
Entgeltfortzahlung in sonstigen Fällen

Die für die Mitarbeitenden des Ausbildenden maßgebenden Regelungen zur Arbeitsbefreiung gelten entsprechend.
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§ 15
Vermögenswirksame Leistungen

( 1 ) Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten Studierende eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,30 Euro monatlich. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem welchem dem Ausbildenden die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
( 2 ) Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.
( 3 ) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den Studierenden von dem Ausbildenden oder von einem anderen Träger der Ausbildung, Arbeitgeber oder Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus einem früher begründeten Ausbildungs- oder sonstigen Rechtsverhältnis erbracht wird.
( 4 ) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die Studierenden Studienentgelt, Entgelt im Urlaubs- oder Krankheitsfall zusteht. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.
( 5 ) Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
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§ 16
Jahressonderzahlung

( 1 ) Studierende, die am 1. Dezember in einem Studienverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung von 90 v. H. des den Studierenden in den Kalendermonaten August, September und Oktober durchschnittlich gezahlten monatlichen Studienentgelts (§ 9). Bei Studierenden, deren Studienverhältnis nach dem 31. Oktober begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Studienverhältnisses.
( 2 ) Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Studierende keinen Anspruch auf Studienentgelt (§ 9), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 10) oder im Krankheitsfall (§ 14) haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Studierende wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz kein Studienentgelt erhalten haben. Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.
( 3 ) Von der Jahressonderzahlung wird ein Betrag in Höhe von bis zu 780 Euro aus Anlass des Weihnachtsfestes als Weihnachtssonderzahlung gewährt. Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Studienentgelt ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
( 4 ) Studierende, die im unmittelbaren Anschluss an das praxisintegrierte duale Studium von dem Ausbildenden in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen werden und Anspruch auf eine Jahressonderzahlung nach § 19 BAT-KF haben, erhalten einmalig zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Beschäftigungsverhältnis die anteilige Jahressonderzahlung aus dem Studienverhältnis.
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§ 17
Zusatzversorgung

Für die betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung) sowie für die zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung (freiwillige Versicherung) und die Entgeltumwandlung gelten die entsprechenden Bestimmungen für die Mitarbeitenden, die unter den Geltungsbereich des BAT-KF fallen, sinngemäß.
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§ 18
Beendigung, Verlängerung und Verkürzung des praxisintegrierten Studiums

( 1 ) Das praxisintegrierte duale Studium endet mit dem Ablauf der im Studienvertrag vereinbarten Vertragslaufzeit. Bestehen Studierende die Abschlussprüfung vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit, so endet das praxisintegrierte duale Studium mit Bekanntgabe des letzten Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss gegenüber den Studierenden.
( 2 ) Das Vertragsverhältnis endet zudem:
  1. bei wirksamer Kündigung,
  2. bei Exmatrikulation durch die Hochschule/Universität (von Amts wegen oder auf Antrag der Studierenden) nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung.
Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
( 3 ) Eine Verkürzung der Regelstudienzeit kann in Abstimmung mit dem Ausbildenden beantragt werden, sofern eine Verkürzung nach der Studien- und Prüfungsordnung des Studiums zulässig ist. Der Studienvertrag ist dann entsprechend anzupassen.
( 4 ) Das Vertragsverhältnis kann einmalig auf Verlangen der Studierenden bis zum Zeitpunkt der nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert werden, wenn die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 19
Rückzahlungsgrundsätze

( 1 ) Werden die Studierenden beim Ausbildenden nach Beendigung ihres praxisintegrierten dualen Studiums in ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend ihrer erworbenen Abschlussqualifikation übernommen, sind die ehemals Studierenden verpflichtet, dort für die Dauer von fünf Jahren beruflich tätig zu sein.
( 2 ) Der vom Ausbildenden bis zur Beendigung oder Abbruch des praxisintegrierten dualen Studiums gezahlte Gesamtbetrag, bestehend aus dem Studienentgelt (§ 9 Absatz 1) und aufgrund einer Vereinbarung gemäß § 9 Absatz 4 vom Ausbildenden übernommenen Studiengebühren, ist von Studierenden oder den ehemals Studierenden zurückzuerstatten:
  1. bei Exmatrikulation, wenn diese in den Verantwortungsbereich der Studierenden fällt, weil sie es schuldhaft unterlassen haben, den erfolgreichen Abschluss des praxisintegrierten dualen Studiums im Rahmen des ihnen Möglichen zielstrebig zu verfolgen,
  2. bei Beendigung des praxisintegrierten dualen Studiums durch Kündigung vom Ausbildenden aus einem von den Studierenden zu vertretenden Grund oder durch eine Eigenkündigung der Studierenden, die nicht durch einen wichtigen Grund gemäß § 626 BGB gerechtfertigt ist,
  3. bei Ablehnung des Angebots, beim Ausbildenden im Anschluss an das erfolgreich bestandene praxisintegrierte duale Studium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen,
  4. soweit das Beschäftigungsverhältnis, das beim Ausbildenden im Anschluss an das erfolgreich bestandene praxisintegrierte duale Studium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation begründet wurde, aus einem von den ehemals Studierenden zu vertretenden Grund innerhalb der ersten fünf Jahre seines Bestehens endet.
Wurden Studienentgelt oder Studiengebühren von einem Dritten getragen reduziert sich der Gesamtbetrag nach Satz 1 in entsprechender Höhe. Satz 2 gilt nicht insoweit der Dritte einen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Ausbildenden geltend macht.
( 3 ) Sofern berufspraktische Studienabschnitte beim Ausbildenden absolviert wurden, verringert sich der Rückzahlungsbetrag auf 75 v. H. des Gesamtbetrages nach Absatz 2.
( 4 ) Eine Erstattungspflicht gemäß Absatz 2 besteht nicht, wenn die Exmatrikulation, die Kündigung des Studienvertrages, das Ablehnen eines Beschäftigungsangebots, das der erworbenen Abschlussqualifikation entspricht, oder das Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis innerhalb des Bindungszeitraumes aus Gründen erfolgt,
  1. die dem Verantwortungs- und Risikobereich des Ausbildenden zuzuordnen sind,
  2. die der Ausbildende zumindest mitveranlasst hat,
  3. die Studierende nicht zu vertreten haben und die entweder die Erbringung der Studien- oder Arbeitsleistung für den Zeitraum von durchgehend 24 Monaten unmöglich machen.
( 5 ) Der zurückzuerstattende Gesamtbetrag nach Absatz 2 oder Absatz 3 wird für jeden vollen Monat, in dem nach Beendigung des praxisintegrierten dualen Studiums ein Beschäftigungsverhältnis nach Absatz 1 bestand, um 1/60 vermindert.
( 6 ) Auf die Rückzahlungspflicht kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für die Studierenden eine besondere Härte bedeuten würde.
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§ 20
Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Studienvertrag verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Studierenden oder dem Ausbildenden in Textform geltend gemacht werden. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für unabdingbare Ansprüche, insbesondere solche auf Mindestentgelte gleich welcher Rechtsgrundlage. Unberührt bleiben auch Ansprüche, die auf vorsätzlichen Handlungen beruhen, oder Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
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§ 21
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Sie findet keine Anwendung auf Verträge, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen sind. Abweichend von Satz 2 kann für solche Verträge die Anwendung vereinbart werden.“
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Artikel 2
Änderungen der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende
in praxisintegrierten dualen Studiengängen zum 1. Januar 2027

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Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen vom 25. Juni 2025 wird wie folgt geändert:
In § 10 Absatz 1 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „31“ ersetzt.
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Artikel 3
Inkrafttreten

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( 1 ) Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 2 am 1. Januar 2027 in Kraft.
( 2 ) Artikel 1 findet keine Anwendung auf Verträge, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen sind. Abweichend von Satz 2 kann für solche Verträge die Anwendung vereinbart werden.
Dortmund, 25. Juni 2025
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kremp-Mohr

Nr. 127Arbeitsrechtsregelung
über die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
für Studierende im dualen Pflegestudium

vom 25. Juni 2025

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Artikel 1
Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende
im dualen Pflegestudium

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Die Arbeitsrechtliche Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe beschließt folgende Arbeitsrechtsregelung:
„Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende
im dualen Pflegestudium
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für Personen, die auf der Grundlage von Teil 3 des Gesetzes über Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PfBG) mit dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung (§ 2 Absatz 3) einen Ausbildungsvertrag (§ 2 Absatz 4, § 3) zur hochschulischen Pflegeausbildung für die Teilnahme an einem dualen Pflegestudium schließen.
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§ 2
Begriffsbestimmungen

( 1 ) Die Personen, die ein duales Pflegestudium (§ 1) absolvieren, werden nachfolgend als Studierende bezeichnet.
( 2 ) Das duale Pflegestudium verbindet auf der Grundlage eines schriftlichen Ausbildungsvertrages (§ 2 Absatz 4, § 3) theoretische und praktische Lehrveranstaltungen an der Hochschule mit Praxiseinsätzen der Studierenden. Die Praxiseinsätze werden auf der Grundlage eines Ausbildungsplans gemäß Pflegeberufegesetz durchgeführt.
( 3 ) Verantwortlich für die Organisation und Durchführung der Praxiseinsätze gegenüber den Studierenden ist der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung. Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung können ausschließlich
  1. ein Krankenhaus, das gemäß SGB V zur Versorgung zugelassen ist,
  2. eine stationäre Pflegeeinrichtung, die gemäß SGB XI zur Versorgung zugelassen ist, oder
  3. eine ambulante Pflegeeinrichtung, die gemäß SGB XI zur Versorgung zugelassen ist, sein.
Die in Satz 1 genannten Einrichtungen müssen selbst eine Hochschule betreiben oder mit mindestens einer Hochschule einen Kooperationsvertrag über die Durchführung der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen geschlossen haben. Sind am praktischen Teil der hochschulischen Pflegeausbildung weitere Einrichtungen beteiligt, so hat der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung zu gewährleisten, dass die Praxiseinsätze auf der Grundlage des Ausbildungsplans zeitlich und sachlich gegliedert so durchgeführt werden können, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann.
( 4 ) Der zwischen dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung und der/dem Studierenden abzuschließender Vertrag zur hochschulischen Pflegeausbildung wird im Sinne des Pflegeberufegesetzes nachfolgend Ausbildungsvertrag genannt.
( 5 ) Die monatliche Vergütung, die der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung der/dem Studierenden während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses zu zahlen hat und die sonstigen in dieser Arbeitsrechtsregelung geregelten Entgeltbestandteile werden nachfolgend im Sinne des Pflegeberufegesetzes Ausbildungsvergütung genannt.
Protokollerklärung zu § 2:
Die Begriffe „Ausbildungsvertrag“ (Absatz 4) und „Ausbildungsvergütung“ (Absatz 5) beziehen sich ausschließlich auf die hochschulische Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes.
Sie beziehen sich ausdrücklich nicht auf die berufliche Ausbildung in der Pflege nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes oder ein Ausbildungsverhältnis, das unter den Geltungsbereich der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege) fällt.
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§ 3
Ausbildungsvertrag, Nebenabreden

( 1 ) Vor Beginn des dualen Pflegestudiums ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag abzuschließen, der mindestens folgende Angaben enthält:
  1. den Beginn und die Dauer des Studiums,
  2. die Bezeichnung des Abschlusses als duales Pflegestudium, den gewählten Vertiefungseinsatz sowie eine mögliche Ausrichtung auf den Bereich der ambulanten Langzeitpflege nach § 7 Absatz 4 Satz 2 PflBG,
  3. den Ausbildungsplan, der den Aufbau und die zeitliche und inhaltliche Gliederung der Praxiseinsätze enthält, auf dessen Grundlage der praktische Teil des Studiums durchgeführt wird und der von dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach den Maßgaben der Hochschule für die/den Studierenden zu erstellen ist,
  4. die Verpflichtung der Studierenden, an den anwesenheitspflichtigen hochschulischen Lehrveranstaltungen teilzunehmen,
  5. die dem Studium zugrundeliegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gemäß Pflegeberufegesetz sowie den Kooperationsvertrag mit der Hochschule,
  6. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen praktischen Studienzeit,
  7. die Zahlungsmodalitäten und die Höhe der Ausbildungsvergütung sowie, soweit sie von dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung getragen werden, die Studiengebühren sowie den Umfang etwaiger Sachbezüge nach § 19 Absatz 2 PflBG,
  8. Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen,
  9. die Dauer der Probezeit,
  10. die Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs,
  11. die Voraussetzungen, unter denen das Vertragsverhältnis gekündigt werden kann,
  12. den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis endet,
  13. den Hinweis auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 21 Absatz 2 PflBG,
  14. eine Angabe zur Form des Ausbildungsnachweises (schriftlich oder elektronisch),
  15. einen Hinweis, dass auf den Ausbildungsvertrag die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende im dualen Pflegestudium anzuwenden ist sowie ein in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind, sowie einen Hinweis auf das Mitarbeitervertretungsgesetz der Landeskirche, bei der der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung seinen Sitz hat.
( 2 ) Der Ausbildungsvertrag ist erst dann wirksam, wenn Studierende dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung eine schriftliche oder elektronische Studienplatzzusage einer Hochschule, mit der der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung einen Kooperationsvertrag nach § 38 Absatz 4 Satz 2 PflBG abgeschlossen hat, vorlegt.
( 3 ) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
( 4 ) Falls im Rahmen des Ausbildungsvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede festzulegen. Der Wert der Personalunterkunft wird nach der Ordnung über die Bewertung der Personalunterkünfte für kirchliche Mitarbeiter in der jeweils geltenden Fassung auf das Ausbildungsentgelt mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Ordnung maßgebende Quadratmetersatz um 15 vom Hundert zu kürzen ist.
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§ 3a
Erweitertes Führungszeugnis

Der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung, der auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, nur solche Personen zu beschäftigen, die durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ihre Eignung nachweisen, ist berechtigt, von Studierenden bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein solches Führungszeugnis zur Einsichtnahme zu verlangen. Die dafür entstehenden Kosten trägt der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung. Zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a BZRG ist, soweit diese Beantragung nur während der geschuldeten Ausbildungs- und Studienzeit möglich ist, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
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§ 4
Probezeit, Kündigung

( 1 ) Die Probezeit beträgt sechs Monate.
( 2 ) Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
( 3 ) Nach der Probezeit kann das Vertragsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden
  1. aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
  2. von den Studierenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.
( 4 ) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei einer Kündigung in den Fällen des Absatz 3 Buchstabe a sind die Kündigungsgründe anzugeben. Bei einer Kündigung durch den Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung ist zuvor das Benehmen der Hochschule herzustellen.
( 5 ) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als 14 Tage bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
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§ 5
Ärztliche Untersuchungen

( 1 ) Studierende haben auf Verlangen des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung vor ihrer Einstellung ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis einer Betriebsärztin/eines Betriebsarztes oder einer Amtsärztin/eines Amtsarztes nachzuweisen, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. Für Studierende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) fallen, ist ergänzend § 32 Absatz 1 JArbSchG zu beachten.
( 2 ) Der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Studierende zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach dem Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Bei der/dem von dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung beauftragten Ärztin/ beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt oder eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist Studierenden auf ihren Antrag bekannt zu geben.
( 3 ) Studierende, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen zur ärztlichen Untersuchung verpflichtet.
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§ 6
Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Schadenshaftung

( 1 ) Studierende haben in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie die Mitarbeitenden des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung oder die Mitarbeitenden der weiteren Einrichtungen, bei denen Praxiseinsätze geleistet werden (§ 2 Absatz 3), und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
( 2 ) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Studierende dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die nach dem Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtungen der Studierenden oder berechtigte Interessen des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung zu beeinträchtigen.
( 3 ) Für die Schadenshaftung der Studierenden finden die für die Mitarbeitenden des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung geltenden tariflichen Bestimmungen entsprechende Anwendung.
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§ 7
Nachweispflichten, Akteneinsichtsrecht

( 1 ) Die Leistungsnachweise des dualen Pflegestudiums sind Bestandteil der Personalakte der Studierenden. Hierzu haben die Studierenden die von den Hochschulen auszustellenden Leistungsübersichten nach den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie eine Abschrift des Abschlusszeugnisses unverzüglich nach Aushändigung dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung vorzulegen.
( 2 ) Die Studierenden haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben lassen. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. Der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung kann einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist. Das Recht der Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften oder Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen.
( 3 ) Studierende müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Die Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
( 4 ) Beurteilungen sind Studierenden unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
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§ 8
Wöchentliche und tägliche Studienzeit

( 1 ) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Studienzeit und die tägliche Studienzeit der Studierenden während der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen an der Hochschule richten sich nach dem Studienplan sowie der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung.
( 2 ) Die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche praktische Studienzeit (praktische Ausbildungszeit im Sinne des Pflegeberufegesetzes) der Studierenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) fallen, richtet sich während der Praxiseinsätze der Studierenden bei dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach den für die Mitarbeitenden des Trägers des praktischen Teils der Pflegeausbildung maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Gleiches gilt bei der Durchführung von Praxiseinsätzen der Studierenden bei einer anderen Einrichtung. In dem Ausbildungsvertrag nach § 3 werden die Praxiseinsätze verbindlich in einem Ausbildungsplan vereinbart.
( 3 ) An Tagen, an denen Studierende theoretische und praktische Lehrveranstaltungen an der Hochschule absolvieren, gilt die praktische Studienzeit (praktische Ausbildungszeit im Sinne des Pflegeberufegesetzes) als erfüllt.
( 4 ) Studierende dürfen im Rahmen und zu Zwecken des dualen Pflegestudiums während der Praxiseinsätze auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden, sofern die hochschulrechtlichen Bestimmungen dies nicht ausschließen.
( 5 ) Eine Beschäftigung, die über die nach Absatz 2 geregelte praktische Studienzeit hinausgeht, ist nur ausnahmsweise zulässig. §§ 21, 23 JArbSchG bleiben unberührt.
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§ 9
Ausbildungsvergütung, Studiengebühren

( 1 ) Die Studierenden erhalten für die Dauer des Ausbildungsvertragsverhältnisses eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von
bis zum 30. April 2026
ab dem 1. Mai 2026
im ersten Ausbildungsjahr
1.415,69 Euro
1.490,69 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr
1.477,07 Euro
1.552,07 Euro
im dritten Ausbildungsjahr
1.578,38 Euro
1.653,38 Euro
Ab dem vierten Ausbildungsjahr
1.740,00 Euro
1.815,00 Euro
In den ersten drei Ausbildungsjahren erhalten Studierende eine Zulage in Höhe von 150 Euro.
( 2 ) Die Ausbildungsvergütung ist steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt und wird bei seiner Berechnung und Auszahlung sowie der Bemessung anderer Entgeltleistungen wie Ausbildungsentgelt behandelt.
( 3 ) Die Ausbildungsvergütung ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Mitarbeitenden des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung gezahlte Entgelt. § 20 BAT-KF gilt für die Berechnung und Auszahlung der Ausbildungsvergütung entsprechend. Im Falle einer Teilzeitvereinbarung findet § 18 BAT-KF entsprechend Anwendung.
( 4 ) Der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung und die Studierenden können die Übernahme der Studiengebühren vereinbaren.
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§ 9a
Sonstige Entgeltbedingungen

( 1 ) Für Studierende, deren Praxiseinsätze an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen stattfinden, gelten die für die Mitarbeitenden des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung geltenden Regelungen sinngemäß. Dies gilt auch für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils ist das jeweilige monatliche Entgelt durch das 4,348-Fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit (§ 8) zu teilen. Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit beträgt mindestens 1,28 Euro pro Stunde.
( 2 ) Studierende erhalten unter denselben Voraussetzungen wie die beim dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung beschäftigten Mitarbeitenden
  1. Erschwerniszuschläge, die für Mitarbeitende gemäß § 16 BAT-KF jeweils vereinbart sind, und die Zulagen nach der Anmerkung 1 zu Abschnitt A des Pflegepersonal-Entgeltgruppenplans zum BAT-KF zur Hälfte,
  2. die Wechselschicht- und Schichtzulage nach § 8 Absatz 3 BAT-KF zu drei Vierteln.
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§ 10
Urlaub

( 1 ) Studierende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihrer Ausbildungsvergütung in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeitenden des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 Ausbildungstage beträgt.
( 2 ) Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.
( 3 ) Studierende, die während der Praxiseinsätze im Schichtdienst eingesetzt werden, erhalten ab dem zweiten Jahr des Studiums jeweils einen Tag Zusatzurlaub. Absatz 2 gilt entsprechend.
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§ 11
Studienmaßnahmen außerhalb des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung

( 1 ) Bei Dienstreisen, die im Rahmen der Praxiseinsätze erfolgen, erhalten die Studierenden eine Entschädigung in analoger Anwendung der Reisekostenbestimmungen, die für die Mitarbeitenden des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung jeweils gelten.
( 2 ) Bei Reisen von Studierenden zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenze des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung sowie zur Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Monatsfahrkarten, BahnCard, Semesterticket, Deutschlandticket) sind auszunutzen.
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§ 12
Familienheimfahrten

( 1 ) Für Familienheimfahrten von dem vom Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung veranlassten Einsatzort oder vom Ort der auswärtigen Hochschule, zum Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners werden den Studierenden monatlich einmal die im Bundesgebiet entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) – für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort – erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Monatsfahrkarten, Semesterticket, BahnCard, Deutschlandticket) sind auszunutzen. Zuschläge im Bahnverkehr oder besondere Fahrpreise (z. B. für ICE) können erstattet werden, wenn die Entfernung mehr als 300 km beträgt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Einsatzort oder der auswärtigen Hochschule weniger als vier Wochen beträgt.
( 2 ) Soweit beim Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung günstigere Regelungen zur pauschalen Abgeltung etwaig entstehender Kosten für Familienheimfahrten gemäß Absatz 1 bestehen, gehen diese vor und schließen eine Erstattung nach Absatz 1 aus.
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§ 13
Schutzkleidung, Arbeitsmittel

( 1 ) Studierende erhalten Schutzkleidung nach den Bestimmungen, die für die entsprechenden Mitarbeitenden des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung maßgebend sind. Diese wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt, soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist. Die Schutzkleidung bleibt Eigentum des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung.
( 2 ) Der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung hat den Studierenden unentgeltlich Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die für die Absolvierung der Praxiseinsätze des Studiums und für das Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.
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§ 14
Entgelt im Krankheitsfall

( 1 ) Werden Studierende durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert, ihre Verpflichtungen aus dem Ausbildungsvertrag zu erfüllen, erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen die Ausbildungsvergütung (§ 9 Absatz 1) in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeitenden des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung geltenden Regelungen fortgezahlt.
( 2 ) Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.
( 3 ) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung oder einer Praxiseinrichtung, in der Praxiseinsätze stattfinden (§ 2 Absatz 3), erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei den zuvor genannten Praxiseinrichtungen zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhalten Studierende nach Ablauf des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Bruttokrankengeld und dem sich nach Absatz 1 ergebenden Nettoausbildungsvergütung, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
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§ 14a
Entgeltfortzahlung in sonstigen Fällen

Die für die Mitarbeitenden des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung maßgebenden Regelungen zur Arbeitsbefreiung gelten entsprechend.
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§ 15
Vermögenswirksame Leistungen

( 1 ) Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten Studierende eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,30 Euro monatlich. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in welchem dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
( 2 ) Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.
( 3 ) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den Studierenden von dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung oder von einem anderen Träger der Ausbildung, Arbeitgeber oder Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus einem früher begründeten Ausbildungs- oder sonstigen Rechtsverhältnis erbracht wird.
( 4 ) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die Studierenden Ausbildungsvergütung, Entgelt im Urlaubs- oder Krankheitsfall zusteht. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.
( 5 ) Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
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§ 16
Jahressonderzahlung

( 1 ) Studierende, die am 1. Dezember in einem Studienverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung von 90 v. H. der den Studierenden in den Kalendermonaten August, September und Oktober durchschnittlich gezahlten monatlichen Ausbildungsvergütung (§ 9). Bei Studierenden, deren Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Oktober begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Ausbildungsverhältnisses.
( 2 ) Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Studierende keinen Anspruch auf Ausbildungsvergütung (§ 9 Absatz 1), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 10 Absatz 1) oder im Krankheitsfall (§ 14) haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Studierende wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz keine Ausbildungsvergütung erhalten haben. Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.
( 3 ) Von der Jahressonderzahlung wird ein Betrag in Höhe von bis zu 780 Euro aus Anlass des Weihnachtsfestes als Weihnachtssonderzahlung gewährt. Die Jahressonderzahlung wird mit der für November zustehenden Ausbildungsvergütung ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
( 4 ) Studierende, die im unmittelbaren Anschluss an das duale Pflegestudium von dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen werden und Anspruch auf eine Jahressonderzahlung nach § 19 BAT-KF haben, erhalten einmalig zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Beschäftigungsverhältnis die anteilige Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis.
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§ 17
Zusätzliche Altersversorgung

Für die betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung) sowie für die zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung (freiwillige Versicherung) und die Entgeltumwandlung gelten die entsprechenden Bestimmungen für die Mitarbeitenden, die unter den Geltungsbereich des BAT-KF fallen, sinngemäß.
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§ 18
Beendigung und Verlängerung des dualen Pflegestudiums

( 1 ) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Abschluss der Prüfung mit Ablauf der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Dauer (§ 3 Absatz 1 Buchstabe a). Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
( 2 ) Das Vertragsverhältnis endet zudem:
  1. bei wirksamer Kündigung,
  2. bei Exmatrikulation durch die Hochschule nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung.
( 3 ) Besteht die/der Studierende die staatliche Prüfung nicht oder kann die staatliche Prüfung ohne eigenes Verschulden nicht vor Ablauf des letzten Studiensemesters abgelegt werden, so verlängert sich das Vertragsverhältnis auf schriftlichen Antrag gegenüber dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
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§ 19
Rückzahlungsgrundsätze

( 1 ) Werden die Studierenden von dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach Beendigung ihres dualen Pflegestudiums in ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend ihrer erworbenen Abschlussqualifikation übernommen, sind die ehemals Studierenden, sofern ihre Studiengebühren aufgrund einer Vereinbarung gemäß § 9 Absatz 4 von dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung übernommen wurden, verpflichtet, dort für die Dauer von zwölf Monaten beruflich tätig zu sein.
( 2 ) Die von dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung bis zur Beendigung oder Abbruch des Studiums aufgrund einer Vereinbarung gemäß § 9 Absatz 4 übernommenen Studiengebühren sind von den Studierenden oder den ehemals Studierenden zurückzuerstatten:
  1. bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen Studienprüfung, wenn die Erfolglosigkeit in den Verantwortungsbereich der Studierenden fällt, weil sie es schuldhaft unterlassen haben, den erfolgreichen Abschluss des Studiums im Rahmen des ihnen Möglichen zielstrebig zu verfolgen,
  2. bei Beendigung des Vertragsverhältnisses
    1. durch Kündigung durch den Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung aus einem von den Studierenden zu vertretenden Grund, oder
    2. durch eine Eigenkündigung der Studierenden nach der Probezeit, die nicht durch einen wichtigen Grund gem. § 626 BGB gerechtfertigt ist,
  3. bei Ablehnung des Angebots, bei dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung im Anschluss an das erfolgreich bestandene duale Pflegestudium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen,
  4. soweit das Beschäftigungsverhältnis, das bei dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung im Anschluss an das erfolgreich bestandene duale Pflegestudium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation begründet wurde, aus einem von den ehemals Studierenden zu vertretenden Grund innerhalb der ersten zwölf Monate seines Bestehens endet.
Wurden Studiengebühren von einem Dritten getragen reduziert sich der Betrag nach Satz 1 in entsprechender Höhe. Satz 2 gilt nicht insoweit der Dritte einen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung geltend macht.
( 3 ) Sofern Praxiseinsätze bei dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung absolviert wurden, verringert sich der Rückzahlungsbetrag auf 75 v. H. des Gesamtbetrages nach Absatz 2.
( 4 ) Eine Erstattungspflicht gemäß Absatz 2 besteht nicht, wenn die Exmatrikulation, die Kündigung des Ausbildungsvertrages oder das Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis innerhalb des Bindungszeitraumes nach Absatz 1 aus Gründen erfolgt,
  1. die dem Verantwortungs- und Risikobereich des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung zuzuordnen sind oder der Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung zumindest mitveranlasst hat
  2. die die Studierenden nicht zu vertreten haben und die die Erbringung der Studien- oder Arbeitsleistung für den Zeitraum von durchgehend 24 Monaten unmöglich machen.
( 5 ) Der zurückzuerstattende Gesamtbetrag nach Absatz 2 oder 3 wird für jeden vollen Monat, in dem nach Beendigung des dualen Pflegestudiums ein Beschäftigungsverhältnis nach Absatz 1 bestand, um 1/12 vermindert.
( 6 ) Von einer Rückzahlungspflicht nach den Regelungen der Absätze 1 bis 5 kann einzelvertraglich ganz oder teilweise abgesehen werden.
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§ 20
Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Ausbildungsvertrag verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Studierenden oder dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung in Textform geltend gemacht werden. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für unabdingbare Ansprüche, insbesondere solche auf Mindestentgelte gleich welcher Rechtsgrundlage. Unberührt bleiben auch Ansprüche, die auf vorsätzlichen Handlungen beruhen, oder Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
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§ 21
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Sie findet keine Anwendung auf Verträge, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen sind. Abweichend von Satz 2 kann für solche Verträge die Anwendung vereinbart werden.“
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Artikel 2
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO)

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO), die zuletzt durch Arbeitsrechtsregelung vom 28. Mai 2025 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In § 9a wird folgender Satz 3 angefügt:
    „Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit beträgt mindestens 1,28 Euro pro Stunde.“
  2. In § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Auszubildende, die im Schichtdienst eingesetzt werden, erhalten Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr jeweils einen Tag Zusatzurlaub. Absatz 1 Satz 2 und 3, sowie die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.“
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Artikel 3
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in
der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege)

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Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO), die zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 28. Mai 2025 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In § 11 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
    „Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit beträgt mindestens 1,28 Euro pro Stunde.“
  2. In § 15 wird folgender Satz 2 angefügt:
    „Auszubildende, die im Schichtdienst eingesetzt werden, erhalten im zweiten und dritten Ausbildungsjahr jeweils einen Tag Zusatzurlaub.“
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Artikel 4
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz (AzubiO-Pflegeassistenz)

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Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz (AzubiO-Pflegeassistenz), die zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 28. Mai 2025 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 11 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit beträgt mindestens 1,28 Euro pro Stunde.“
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Artikel 5
Änderung der Ordnung zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (PraktO)

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Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Praktikantinnen/Praktikanten (PraktO), die zuletzt durch Arbeitsrechtsregelung vom 28. Mai 2025 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 8 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit beträgt mindestens 1,28 Euro pro Stunde.“
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Artikel 6
Änderungen der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende
im dualen Pflegestudium zum 1. Januar 2027

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Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende im dualen Pflegestudium vom 25. Juni 2025 wird wie folgt geändert:
In § 10 Absatz 1 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „31“ ersetzt.
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Artikel 7
Inkrafttreten

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( 1 ) Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 6 am 1. Januar 2027 in Kraft.
( 2 ) Artikel 1 findet keine Anwendung auf Verträge, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen sind. Abweichend von Satz 2 kann für solche Verträge die Anwendung vereinbart werden.
Dortmund, 25. Juni 2025
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kremp-Mohr

Nr. 128Arbeitsrechtsregelung
über die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
für Studierende im dualen Hebammenstudium

vom 25. Juni 2025

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Artikel 1
Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende
im dualen Hebammenstudium

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Die Arbeitsrechtliche Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe beschließt folgende Arbeitsrechtsregelung:
„Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende
im dualen Hebammenstudium
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für Personen, die auf der Grundlage des Gesetzes über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG) vom 22. November 2019 mit Krankenhäusern (§ 2 Absatz 4) einen Studienvertrag (§ 3) zur akademischen Hebammenausbildung für die Teilnahme an einem dualen Hebammenstudium schließen.
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§ 2
Begriffsbestimmungen

( 1 ) Die Personen, die ein duales Hebammenstudium (§ 1) absolvieren, werden nachfolgend als Studierende bezeichnet.
( 2 ) Das duale Hebammenstudium verbindet auf der Grundlage eines schriftlichen Studienvertrages (§ 3) einen hochschulischen Studienteil, der sowohl praktische als auch theoretische Lehrveranstaltungen umfasst, mit einem berufspraktischen Studienteil bei einem Krankenhaus als verantwortlicher Praxiseinrichtung.
( 3 ) Der berufspraktische Studienteil umfasst Praxiseinsätze in einem Krankenhaus (§ 13 Absatz1 Satz 1 Nr. 1 HebG) und bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen (§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 HebG). Praxiseinsätze bei freiberuflichen Hebammen und in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen können auch in weiteren zur berufspraktischen Ausbildung von Hebammen geeigneten Einrichtungen (§ 13 Absatz 1 Satz 2 HebG) stattfinden. Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze ergeben sich aus der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV).
( 4 ) Verantwortlich für die Durchführung des berufspraktischen Studienteils gegenüber den Studierenden einschließlich deren Organisation und Koordination bei mehreren an der berufspraktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen und Hebammen kann nur ein Krankenhaus sein, das Hebammenstudierende berufspraktisch ausbildet und gemäß § 108 SGB V zur Versorgung zugelassen ist (§ 15 HebG). Dieses Krankenhaus, das mit der/dem Studierenden den Studienvertrag (§ 3) abschließt, wird nachfolgend als verantwortliche Praxiseinrichtung bezeichnet.
( 5 ) Das Studienentgelt und die sonstigen in diesem Abschnitt geregelten Entgeltbestandteile ergeben die Vergütung im Sinne des Hebammengesetzes.
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§ 3
Studienvertrag, Nebenabreden

( 1 ) Vor Beginn des dualen Hebammenstudiums ist ein schriftlicher Studienvertrag abzuschließen, der die Bezeichnung „duales Hebammenstudium“ und mindestens folgende Angaben enthält:
  1. den Beginn des Studiums,
  2. den Praxisplan, der den Aufbau und die zeitliche und sachliche Gliederung der Praxiseinsätze enthält, auf dessen Grundlage der berufspraktische Teil des Studiums durchgeführt wird und der von der verantwortlichen Praxiseinrichtung für Studierende zu erstellen ist,
  3. die Verpflichtung der Studierenden, an den anwesenheitspflichtigen hochschulischen Lehrveranstaltungen teilzunehmen,
  4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen berufspraktischen Ausbildungszeit,
  5. die dem Studium zugrundeliegende Studien- und Prüfungsverordnung, § 71 HebG in der jeweils geltenden Fassung sowie den Kooperationsvertrag mit der Hochschule,
  6. die Zahlungsmodalitäten und die Höhe des Studienentgelts sowie, soweit sie von der verantwortlichen Praxiseinrichtung getragen werden, die Studiengebühren sowie den Umfang etwaiger Sachbezüge nach § 34 Absatz 2 HebG,
  7. Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen,
  8. die Dauer der Probezeit,
  9. die Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs,
  10. die Voraussetzungen, unter denen das Vertragsverhältnis gekündigt werden kann,
  11. den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis endet,
  12. den Hinweis auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 37 Absatz 2 HebG,
  13. einen Hinweis, dass auf den Studienvertrag die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende im dualen Hebammenstudium anzuwenden ist sowie ein in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Dienstvereinbarungen, die auf das Studienverhältnis anzuwenden sind, sowie einen Hinweis auf das Mitarbeitervertretungsgesetz der Landeskirche, bei der die verantwortliche Praxiseinrichtung ihren Sitz hat.
( 2 ) Der Studienvertrag ist erst dann wirksam, wenn Studierende der verantwortlichen Praxiseinrichtung eine Studienplatzzusage der Hochschule, mit der die verantwortliche Praxiseinrichtung eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat, in Textform vorlegt.
( 3 ) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
( 4 ) Falls im Rahmen des Studienvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede festzulegen. Der Wert der Personalunterkunft wird nach der Ordnung über die Bewertung der Personalunterkünfte für kirchliche Mitarbeiter in der jeweils geltenden Fassung auf das Ausbildungsentgelt mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Ordnung maßgebende Quadratmetersatz um 15 vom Hundert zu kürzen ist.
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§ 3a
Erweitertes Führungszeugnis

Die verantwortliche Praxiseinrichtung, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, nur solche Personen zu beschäftigen, die durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ihre Eignung nachweisen, ist berechtigt, von Studierenden bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein solches Führungszeugnis zur Einsichtnahme zu verlangen. Die dafür entstehenden Kosten trägt die verantwortliche Praxiseinrichtung. Zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a BZRG ist, soweit diese Beantragung nur während der geschuldeten Studienzeit möglich ist, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
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§ 4
Probezeit, Kündigung

( 1 ) Die Probezeit beträgt sechs Monate.
( 2 ) Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
( 3 ) Nach der Probezeit kann das Vertragsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden
  1. aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
  2. von den Studierenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.
( 4 ) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei einer Kündigung in den Fällen des Absatz 3 Buchstabe a sind die Kündigungsgründe anzugeben. Bei einer Kündigung durch die verantwortliche Praxiseinrichtung ist zuvor das Benehmen der Hochschule herzustellen.
( 5 ) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.
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§ 5
Ärztliche Untersuchungen

( 1 ) Studierende haben auf Verlangen der verantwortlichen Praxiseinrichtung vor ihrer Einstellung ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis einer Betriebsärztin/eines Betriebsarztes oder einer Amtsärztin/eines Amtsarztes nachzuweisen, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. Für Studierende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) fallen, ist ergänzend § 32 Absatz 1 JArbSchG zu beachten.
( 2 ) Die verantwortliche Praxiseinrichtung ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Studierende zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach dem Studienvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Bei der von der verantwortlichen Praxiseinrichtung beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt oder eine Amtsärztin/einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägt die verantwortliche Praxiseinrichtung. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist Studierenden auf ihren Antrag bekannt zu geben.
( 3 ) Studierende, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt ist, ist in regelmäßigen Zeitabständen zur ärztlichen Untersuchung verpflichtet.
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§ 6
Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Schadenshaftung

( 1 ) Studierende haben in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie die Mitarbeitenden der verantwortlichen Praxiseinrichtung oder die Mitarbeitenden der weiteren Einrichtungen, bei denen Praxiseinsätze geleistet werden (§ 2 Absatz 3), und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
( 2 ) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Studierende ihrer verantwortlichen Praxiseinrichtung rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Die verantwortliche Praxiseinrichtung kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die nach dem Studienvertrag übernommenen Verpflichtungen der Studierenden oder berechtigte Interessen der verantwortlichen Praxiseinrichtung zu beeinträchtigen.
( 3 ) Für die Schadenshaftung der Studierenden finden die für die Mitarbeitenden der verantwortlichen Praxiseinrichtung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
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§ 7
Nachweispflichten, Akteneinsichtsrecht

( 1 ) Die Leistungsnachweise des dualen Hebammenstudiums sind Bestandteil der Personalakte der Studierenden. Hierzu haben die Studierenden die von den Hochschulen auszustellenden Leistungsübersichten nach den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie eine Abschrift des Abschlusszeugnisses unverzüglich nach Aushändigung der verantwortlichen Praxiseinrichtung vorzulegen.
( 2 ) Die Studierenden haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben lassen. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. Die verantwortliche Praxiseinrichtung kann einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist. Das Recht der Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften oder Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen.
( 3 ) Studierende müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Die Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
( 4 ) Beurteilungen sind Studierenden unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
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§ 8
Wöchentliche und tägliche Studienzeit

( 1 ) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Studienzeit und die tägliche Studienzeit der Studierenden während des hochschulischen Studienteils richten sich nach dem Studienplan sowie der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung.
( 2 ) Die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Studienzeit (berufspraktische Ausbildungszeit im Sinne des Hebammengesetzes) der Studierenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) fallen, während des berufspraktischen Studienteils bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung richtet sich nach den für die Mitarbeitenden der verantwortlichen Praxiseinrichtung maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Gleiches gilt bei der Durchführung des berufspraktischen Studienteils bei einer anderen Einrichtung. In dem Studienvertrag nach § 3 werden die berufspraktischen Studienteile (berufspraktische Ausbildungszeit im Sinne des Hebammengesetzes) verbindlich in einem Praxisplan vereinbart.
( 3 ) An Tagen, an denen Studierende hochschulische Lehrveranstaltungen an der Hochschule absolvieren, gilt die berufspraktische Studienzeit (berufspraktische Ausbildungszeit im Sinne des Hebammengesetzes) als erfüllt.
( 4 ) Studierende dürfen im Rahmen und zu Zwecken des dualen Hebammenstudiums während der berufspraktischen Studienteile auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden, sofern die hochschulrechtlichen Bestimmungen dies nicht ausschließen.
( 5 ) Eine Beschäftigung, die über die nach Absatz 2 geregelte Ausbildungszeit hinausgeht, ist nur ausnahmsweise zulässig. §§ 21, 23 JArbSchG bleiben unberührt.
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§ 9
Studienentgelt, Studiengebühren

( 1 ) Die Studierenden erhalten für die Dauer des Studienvertragsverhältnisses ein monatliches Studienentgelt in Höhe von
bis zum 30. April 2026
ab dem 1. Mai 2026
1.740,00 Euro
1.815,00 Euro
( 2 ) Das Studienentgelt ist steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt und wird bei seiner Berechnung und Auszahlung sowie der Bemessung anderer Entgeltleistungen wie Ausbildungsentgelt behandelt.
( 3 ) Das Studienentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Mitarbeitenden der verantwortlichen Praxiseinrichtung gezahlte Entgelt. § 20 BAT-KF gilt für die Berechnung und Auszahlung des Studienentgelts entsprechend. Im Falle einer Teilzeitvereinbarung findet § 18 BAT-KF entsprechend Anwendung.
( 4 ) Die verantwortliche Praxiseinrichtung und die Studierenden können die Übernahme der Studiengebühren vereinbaren.
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§ 9a
Sonstige Entgeltbedingungen

( 1 ) Für Studierende, deren berufspraktische Studienteile an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen stattfinden, gelten die für die Mitarbeitenden der verantwortlichen Praxiseinrichtung geltenden Regelungen sinngemäß. Dies gilt auch für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge sowie für Belohnungen und Geschenke. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils ist das jeweilige monatliche Entgelt durch das 4,348-Fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Studienzeit (§ 8) zu teilen. Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit beträgt mindestens 1,28 Euro pro Stunde.
( 2 ) Studierende erhalten unter denselben Voraussetzungen wie die bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung beschäftigten Mitarbeitenden
  1. Erschwerniszuschläge, die für Mitarbeitende gemäß § 16 BAT-KF jeweils vereinbart sind, und die Zulagen nach der Anmerkung 1 zu Abschnitt A des Pflegepersonal-Entgeltgruppenplans zum BAT-KF zur Hälfte,
  2. die Wechselschicht- und Schichtzulage nach § 8 Absatz 3 BAT-KF zu drei Vierteln.
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§ 10
Urlaub

( 1 ) Studierende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Studienentgelts in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeitenden der verantwortlichen Praxiseinrichtung geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 Ausbildungstage beträgt.
( 2 ) Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.
( 3 ) Studierende, die im Schichtdienst eingesetzt werden, erhalten ab dem zweiten Jahr des Studiums jeweils einen Tag Zusatzurlaub. Absatz 2 gilt entsprechend.
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§ 11
Studienmaßnahmen außerhalb der verantwortlichen Praxiseinrichtung

( 1 ) Bei Dienstreisen, die im Rahmen des berufspraktischen Studienteils erfolgen, erhalten die Studierenden eine Entschädigung in analoger Anwendung der Reisekostenbestimmungen, die für die Mitarbeitenden der verantwortlichen Praxiseinrichtung jeweils gelten.
( 2 ) Bei Reisen von Studierenden zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenze der verantwortlichen Praxiseinrichtung sowie zur Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Monatsfahrkarten, BahnCard, Semesterticket) sind auszunutzen.
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§ 12
Familienheimfahrten

( 1 ) Für Familienheimfahrten vom von der verantwortlichen Praxiseinrichtung veranlassten Einsatzort oder vom Ort der auswärtigen Hochschule, zum Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners werden den Studierenden monatlich einmal die im Bundesgebiet entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) ) – für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort – erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Monatsfahrkarten, Semesterticket, BahnCard) sind auszunutzen. Zuschläge im Bahnverkehr oder besondere Fahrpreise (z. B. für ICE) können erstattet werden, wenn die Entfernung mehr als 300 km beträgt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder der auswärtigen Hochschule weniger als vier Wochen beträgt.
( 2 ) Soweit in der verantwortlichen Praxiseinrichtung günstigere Regelungen zur pauschalen Abgeltung etwaig entstehender Kosten für Familienheimfahrten gemäß Absatz 1 bestehen, gehen diese vor und schließen eine Erstattung nach Absatz 1 aus.
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§ 13
Schutzkleidung, Arbeitsmittel

( 1 ) Studierende erhalten Schutzkleidung nach den Bestimmungen, die für die entsprechenden Mitarbeitenden der verantwortlichen Praxiseinrichtung maßgebend sind. Diese wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt, soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist. Die Schutzkleidung bleibt Eigentum der verantwortlichen Praxiseinrichtung.
( 2 ) Die verantwortliche Praxiseinrichtung hat den Studierenden unentgeltlich Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die für die Absolvierung des berufspraktischen Teils des Studiums und für das Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.
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§ 14
Entgelt im Krankheitsfall

( 1 ) Werden Studierende durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert, ihre Verpflichtungen aus dem Studienvertrag zu erfüllen, erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen das Studienentgelt (§ 9) in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeitenden der verantwortlichen Praxiseinrichtung geltenden Regelungen fortgezahlt.
( 2 ) Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.
( 3 ) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung oder einer Praxiseinrichtung, in der Praxiseinsätze stattfinden (§ 2 Absatz 3), erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei den zuvor genannten Praxiseinrichtungen zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhalten Studierende nach Ablauf des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Bruttokrankengeld und dem sich nach Absatz 1 ergebenden Nettostudienentgelt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
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§ 14a
Entgeltfortzahlung in sonstigen Fällen

Die für die Mitarbeitenden der verantwortlichen Praxiseinrichtung maßgebenden Regelungen zur Arbeitsbefreiung gelten entsprechend.
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§ 15
Vermögenswirksame Leistungen

( 1 ) Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten Studierende eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,30 Euro monatlich. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der verantwortliche Praxiseinrichtung die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
( 2 ) Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.
( 3 ) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den Studierenden von der verantwortlichen Praxiseinrichtung oder von einem anderen Träger der Ausbildung, Arbeitgeber oder Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus einem früher begründeten Ausbildungs- oder sonstigen Rechtsverhältnis erbracht wird.
( 4 ) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die Studierenden Studienentgelt, Entgelt im Urlaubs- oder Krankheitsfall zusteht. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.
( 5 ) Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
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§ 16
Jahressonderzahlung

( 1 ) Studierende, die am 1. Dezember in einem Studienverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung von 90 v. H. des den Studierenden in den Kalendermonaten August, September und Oktober durchschnittlich gezahlten monatlichen Studienentgelts (§ 9). Bei Studierenden, deren Studienverhältnis nach dem 31. Oktober begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Studienverhältnisses.
( 2 ) Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Studierende keinen Anspruch auf Studienentgelt (§ 9), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 10) oder im Krankheitsfall (§ 14) haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Studierende wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz kein Studienentgelt erhalten haben. Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.
( 3 ) Von der Jahressonderzahlung wird ein Betrag in Höhe von bis zu 780 Euro aus Anlass des Weihnachtsfestes als Weihnachtssonderzahlung gewährt. Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Studienentgelt ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
( 4 ) Studierende, die im unmittelbaren Anschluss an das duale Hebammenstudium von der verantwortlichen Praxiseinrichtung in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen werden und Anspruch auf eine Jahressonderzahlung nach § 19 BAT-KF haben, erhalten einmalig zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Beschäftigungsverhältnis die anteilige Jahressonderzahlung aus dem Studienverhältnis.
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§ 17
Zusatzversorgung

Für die betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung) sowie für die zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung (freiwillige Versicherung) und die Entgeltumwandlung gelten die entsprechenden Bestimmungen für die Mitarbeitenden, die unter den Geltungsbereich des BAT-KF fallen, sinngemäß.
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§ 18
Beendigung und Verlängerung des dualen Hebammenstudiums

( 1 ) Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf des letzten im akkreditierten Konzept des Studiengangs festgelegten Semesters. Der Zeitpunkt der Beendigung ist unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung.
( 2 ) Das Vertragsverhältnis endet zudem:
  1. bei wirksamer Kündigung,
  2. bei Exmatrikulation durch die Hochschule nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung.
( 3 ) Besteht die/der Studierende die staatliche Prüfung nicht oder kann die staatliche Prüfung ohne eigenes Verschulden nicht vor Ablauf des letzten Studiensemesters abgelegt werden, so verlängert sich das Vertragsverhältnis auf schriftlichen Antrag gegenüber der verantwortlichen Praxiseinrichtung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
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§ 19
Rückzahlungsgrundsätze

( 1 ) Werden die Studierenden von der verantwortlichen Praxiseinrichtung nach Beendigung ihres des dualen Hebammenstudiums in ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend ihrer erworbenen Abschlussqualifikation übernommen, sind die ehemals Studierenden, sofern ihre Studiengebühren aufgrund einer Vereinbarung gemäß § 9 Absatz 4 von der verantwortlichen Praxiseinrichtung übernommen wurden, verpflichtet, dort für die Dauer von zwölf Monaten beruflich tätig zu sein.
( 2 ) Die von der verantwortlichen Praxiseinrichtung bis zur Beendigung oder Abbruch des Studiums aufgrund einer Vereinbarung gemäß § 9 Absatz 4 übernommenen Studiengebühren sind von den Studierenden oder den ehemals Studierenden zurückzuerstatten:
  1. bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen Studienprüfung, wenn die Erfolglosigkeit in den Verantwortungsbereich der Studierenden fällt, weil sie es schuldhaft unterlassen haben, den erfolgreichen Abschluss des Studiums im Rahmen des ihnen Möglichen zielstrebig zu verfolgen,
  2. bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Kündigung durch die verantwortliche Praxiseinrichtung aus einem von den Studierenden zu vertretenden Grund oder durch eine Eigenkündigung der Studierenden nach der Probezeit, die nicht durch einen wichtigen Grund gem. § 626 BGB gerechtfertigt ist,
  3. bei Ablehnung des Angebots, bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung im Anschluss an das erfolgreich bestandene duale Hebammenstudium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen,
  4. soweit das Beschäftigungsverhältnis, das bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung im Anschluss an das erfolgreich bestandene duale Hebammenstudium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation begründet wurde, aus einem von den ehemals Studierenden zu vertretenden Grund innerhalb der ersten zwölf Monate seines Bestehens endet.
Wurden Studiengebühren von einem Dritten getragen reduziert sich der Betrag nach Satz 1 in entsprechender Höhe. Satz 2 gilt nicht insoweit der Dritte einen Rückzahlungsanspruch gegenüber der verantwortlichen Praxiseinrichtung geltend macht.
( 3 ) Sofern berufspraktische Studienabschnitte bei der verantwortlichen Praxiseinrichtung absolviert wurden, verringert sich der Rückzahlungsbetrag auf 75 v. H. des Gesamtbetrages nach Absatz 2.
( 4 ) Der zurückzuerstattende Gesamtbetrag nach Absatz 3 wird für jeden vollen Monat, in dem nach Beendigung des dualen Hebammenstudiums ein Beschäftigungsverhältnis nach Absatz 1 bestand, um 1/12 vermindert.
( 5 ) Von den Regelungen der Absätze 1 bis 4 kann einzelvertraglich ganz oder teilweise abgesehen werden.
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§ 20
Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Studienvertrag verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Studierenden oder der verantwortlichen Praxiseinrichtung in Textform geltend gemacht werden. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für unabdingbare Ansprüche, insbesondere solche auf Mindestentgelte gleich welcher Rechtsgrundlage. Unberührt bleiben auch Ansprüche, die auf vorsätzlichen Handlungen beruhen, oder Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
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§ 21
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Sie findet keine Anwendung auf Verträge, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen sind. Abweichend von Satz 2 kann für solche Verträge die Anwendung vereinbart werden.“
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Artikel 2
Änderungen der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende
im dualen Hebammenstudium zum 1. Januar 2027

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Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende im dualen Hebammenstudium vom 25. Juni 2025 wird wie folgt geändert:
In § 10 Absatz 1 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „31“ ersetzt.
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Artikel 3
Inkrafttreten

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( 1 ) Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 2 am 1. Januar 2027 in Kraft.
( 2 ) Artikel 1 findet keine Anwendung auf Verträge, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen sind. Abweichend von Satz 2 kann für solche Verträge die Anwendung vereinbart werden.
Dortmund, 25. Juni 2025
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kremp-Mohr

Nr. 129Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung des BAT-KF – Jahressonderzahlung

25. Juni 2025

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§ 1
Änderung des BAT-KF

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. März 2025, wird § 19 Absatz 5 wie folgt geändert:
Die Angabe „750“ wird durch die Angabe „780“ ersetzt.
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§ 2
Änderung von Anlage 1 der AzubiO

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. Juni 2024, wird wie folgt geändert:
In der Entgeltordnung für die kirchlichen Auszubildenden (AzubiEntO) – Anlage 1 wird § 5 Absatz 3 wie folgt geändert:
Die Angabe „750“ wird durch die Angabe „780“ ersetzt.
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§ 3
Änderung der PraktO

Die Ordnung über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/ Praktikanten (PraktO), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. Juni 2024, wird § 7 Absatz 3 wie folgt geändert:
Die Angabe „750“ wird durch die Angabe „780“ ersetzt.
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§ 4
Änderung von Anlage 1 der KrSchO

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. Juni 2024, wird wie folgt geändert:
In der Entgeltordnung für die Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchEntO) – Anlage 1 wird § 3 Absatz 3 wie folgt geändert:
Die Angabe „750“ wird durch die Angabe „780“ ersetzt.
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§ 5
Änderung der Anlage 1 der AzubiO-Pflege

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. Juni 2024, wird wie folgt geändert:
In der Entgeltordnung der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege) – Anlage 1 wird § 3 Absatz 3 wie folgt geändert:
Die Angabe „750“ wird durch die Angabe „780“ ersetzt.
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§ 6
Änderung der Anlage 1 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz vom 10. November 2022, zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. Juni 2024, wie folgt geändert:
In der Entgeltordnung – Anlage 1 wird § 3 Absatz 3 wie folgt geändert:
Die Angabe „750“ wird durch die Angabe „780“ ersetzt.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Dortmund, 25. Juni 2025
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kremp-Mohr

Nr. 130zur Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung des BAT-KF – Anlage 6
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte – Kirchliche Fassung (TV-Ärzte KF)

25. Juni 2025

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Vom Abdruck wird in der Lippischen Landeskirche abgesehen.
Dortmund, 25. Juni 2025
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kremp-Mohr

BERICHTIGUNGEN

Nr. 131Arbeitsrechtsregelung
zur Berichtigung der Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung des BAT-KF – § 28 Absatz 4 BAT-KF vom 19. März 2025

vom 25. Juni 2025

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§ 1
Änderung der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF – § 28 Absatz 4 BAT-KF

§ 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF – § 28 Absatz 4 BAT-KF vom 19. März 2025 wird wie folgt geändert:
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „1. Die Sätze 1 bis 3 werden“ werden durch die Wörter „1. Satz 1 wird“ ersetzt.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 19. März 2025 in Kraft.
Dortmund, 19. März 2025
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kremp-Mohr

Nr. 132Arbeitsrechtsregelung
zur Berichtigung der Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung des BAT-KF und and. Arbeitsrechtsregelungen vom 28. Mai 2025

vom 25. Juni 2025

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§ 1
Änderung von Artikel 5 § 1 Änderungen der AzubiO-Pflegeassistenz zum 1. April 2025

Artikel 5 § 1 der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF und anderer Arbeitsrechtsregelungen vom 28. Mai 2025 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „1. Mai 2025“ wird durch Angabe „1. Mai 2026“ ersetzt.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. April 2025 in Kraft.
Dortmund, 25. Juni 2025
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kremp-Mohr

WAHLEN/BESTÄTIGUNGEN

Nr. 133Besetzung der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission
für Rheinland-Westfalen Lippe (ARS-RWL)

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Die 38. ordentliche Landessynode hat auf Ihrer Tagung am 27./28. Juni 2025 nachfolgenden Beschluss gefasst, der hiermit bekanntgegeben wird:
Für die restliche Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission für Rheinland-Westfalen-Lippe vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2026 wird von Seiten der Lippischen Landeskirche und ihres Diakonischen Werkes als Vertreter der kirchlichen Arbeitgeber Herr Kirchenrat Martin Bock als 1. Stellvertreter entsandt (Art. 86 Ziff. 7 Verfassung, § 16 Abs. 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz).
Detmold, den 8. Juli 2025
Der Landeskirchenrat

Nr. 134Ersatzwahl in synodale Gremien

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Die 38. ordentliche Landessynode hat auf Ihrer Tagung am 27./28. Juni 2025 Frau Friederike Miketic in den Ausschuss für theologische Aus- und Fortbildung, Personalplanung und -entwicklung gewählt.
Detmold, den 8. Juli 2025
Der Landeskirchenrat

BEKANNTMACHUNGEN

Nr. 135Heizkostenbeitrag für an dienstliche
Sammelheizungen angeschlossene
Dienstwohnungen für den
Abrechnungszeitraum 2023/2024

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Das Finanzministerium NRW hat durch Runderlass vom 31. Januar 2025- VV2810-1/2025-3216 - IV A 2 (MBl. NRW vom 17. Februar 2025 Seite 329) die neu festgesetzten Kostensätze gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 Dienstwohnungsverordnung (DWVO) für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 bekannt gegeben:
Energieträger
Euro
Fossile Brennstoffe
13,20
Fernwärme und übrige Heizungsarten
18,50
Um Kenntnisnahme und Beachtung wird gebeten.
Detmold, den 28. April 2025
Das Landeskirchenamt

Nr. 136Staatliche Anerkennung des Kirchensteuerhebesatzes
für das Steuerjahr 2025

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Das Ministerium der Finanzen und die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen haben den Kirchensteuerbeschluss für das Steuerjahr 2025 gem. §§ 16, 17 KiStG staatlich anerkannt.
Düsseldorf, 30. Januar 2025
Staatskanzlei des Landes
Nordrhein-Westfalen

PERSONALNACHRICHTEN

Nr. 137Personalnachrichten

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Aus dem Landeskirchenamt

Herr Thomas Gidlow ist am 14. Mai 2025 befristet eingestellt worden. Herr Gidlow ist im Bereich Diakonie u. Ökumene/Klimaschutz tätig.
Herr Joachim Köhne ist zum 30. April 2025 aus dem Dienst der Lippischen Landeskirche ausgeschieden. Herr Köhne war im Referat Diakonie u. Ökumene/Jugendmigrationsdienst tätig.
Frau Miriam Krumm ist zum 31. März 2025 aus dem Dienst der Lippischen Landeskirche ausgeschieden. Frau Krumm war im Bereich Diakonie u. Ökumene/Klimaschutz tätig.
Frau Olga Liebert ist mit Ablauf des 31. Mai 2025 wegen Bezugs einer Altersrente aus dem Dienst der Lippischen Landeskirche ausgeschieden. Frau Liebert war zuletzt sehr lange Zeit in der landeskirchlichen Kantine tätig.
Herr Dirk Staubach ist am 1. Juli 2025 befristet eingestellt worden. Herr Staubach ist im Bereich Diakonie u. Ökumene/Klimaschutz tätig.
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Berufung in den Prädikantendienst

Herr Robin Meier ist mit Wirkung vom 13. Juli 2025 zum Dienst der nebenberuflichen Wortverkündigung innerhalb der Lippischen Landeskirche berufen worden.
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Prüfung und Probedienst

Frau Kirsten Albrecht hat am 18. Februar 2025 das Erste Theologische Examen bestanden.
Vikarin Mandy Marie Morgenthal hat am 18. Februar 2025 das Zweite Theologische Examen bestanden. Mit Wirkung vom 1. April 2025 ist sie in ein Pfarrdienstverhältnis auf Probe übernommen worden.
Herr Benedikt Schwabe ist mit Wirkung vom 1. Juni 2025 in ein Pfarrdienstverhältnis auf Probe übernommen worden.
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Änderungen im Pfarramt und Wechsel der Landeskirche

Der Landeskirchenrat besetzt die vakante Pfarrstelle der Ev.-ref. Kirchengemeinde Schieder im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2027 mit Pfarrerin Claudia Ostarek.
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Verstorben

Pfarrer i. R. Gerhard Mörchel, zuletzt tätig in der Klinikseelsorge Lemgo, ist am 20. März 2025 im Alter von 95 Jahren verstorben.
Herausgeber:
Lippische Landeskirche, Landeskirchenamt, Leopoldstraße 27, 32756 Detmold
Telefon: 05231 - 976 60, Telefax: 05231 - 976 850
E-Mail: lka@Lippische-Landeskirche.de
Bankverbindung: Bank für Kirche und Diakonie
IBAN: DE 52 3506 0190 2009 5070 38 BIC: GENODED1DKD
Redaktion:
Thomas Fritzensmeier, Telefon: 05231 - 976 750
E-Mail: Rechtssammlung@Lippische-Landeskirche.de
Layout und Abon-
nentenverwaltung:
Manuela Junker, Telefon: 05231 - 976 874
E-Mail: Rechtssammlung@Lippische-Landeskirche.de
Druck:
Landeskirchenamtsinterner Druck