.Durchführungsbestimmungen
I.
##II.
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Geltungszeitraum von: 01.07.2012
Geltungszeitraum bis: 24.06.2013
Durchführungsbestimmungen
zum Pfarrdienstgesetz der EKD
(DBPfDG.EKD)
vom 26. Juni 2012
(Ges. u. VOBl. Bd. 15 Nr. 3 S. 127)
Gem. § 117 Abs. 1 Pfarrdienstgesetz der EKD erlässt der Landeskirchenrat folgende Durchführungsbestimmungen:
###I.
Durchführungsbestimmungen
#(zu § 38 Abs. 1 und 2 Pfarrdienstgesetz EKD / § 15 Abs. 1 Ausführungsgesetz zum Pfarrdienst der EKD)
1 Der Landeskirchenrat kann gem. § 15 Abs. 1 Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz der EKD Ausnahmen von der Residenzpflicht zulassen, wenn die Erfüllung eines ordnungsgemäßen Dienstes in der Gemeinde dadurch nicht beeinträchtigt wird und
- Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen in zwei Pfarrstellen tätig sind, insbesondere bei einer pfarramtlichen, Verbindung, oder
- der Umfang der Pfarrstelle kleiner oder gleich 50 v.H. beträgt, der Kirchenvorstand zustimmt und der Wohnort nicht weiter als 20 km vom Dienstort (Kirchengemeinde/Kirche/Gemeindehaus) enfernt ist, oder
- wenn die Erfüllung der Residenzpflicht für die Inhaberin oder den Inhaber der Pfarrstelle zu einer unzumutbaren Härte führen würde.
II.
Inkrafttreten
#Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. Juli 2012 in Kraft.
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