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Geltungszeitraum von: 01.07.2012

Geltungszeitraum bis: 24.06.2013

Durchführungsbestimmungen
zum Pfarrdienstgesetz der EKD
(DBPfDG.EKD)

vom 26. Juni 2012

(Ges. u. VOBl. Bd. 15 Nr. 3 S. 127)

Gem. § 117 Abs. 1 Pfarrdienstgesetz der EKD erlässt der Landeskirchenrat folgende Durchführungsbestimmungen:
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I.
Durchführungsbestimmungen

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(zu § 38 Abs. 1 und 2 Pfarrdienstgesetz EKD / § 15 Abs. 1 Ausführungsgesetz zum Pfarrdienst der EKD)

Der Landeskirchenrat kann gem. § 15 Abs. 1 Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz der EKD Ausnahmen von der Residenzpflicht zulassen, wenn die Erfüllung eines ordnungsgemäßen Dienstes in der Gemeinde dadurch nicht beeinträchtigt wird und
  • Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen in zwei Pfarrstellen tätig sind, insbesondere bei einer pfarramtlichen, Verbindung, oder
  • der Umfang der Pfarrstelle kleiner oder gleich 50 v.H. beträgt, der Kirchenvorstand zustimmt und der Wohnort nicht weiter als 20 km vom Dienstort (Kirchengemeinde/Kirche/Gemeindehaus) enfernt ist, oder
  • wenn die Erfüllung der Residenzpflicht für die Inhaberin oder den Inhaber der Pfarrstelle zu einer unzumutbaren Härte führen würde.
Sofern die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Residenzpflicht entfallen, lebt die Residenzpflicht gem. § 38 Pfarrdienstgesetz EKD wieder auf.
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II.
Inkrafttreten

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Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. Juli 2012 in Kraft.
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