.Kirchengesetz zur Teilnahme am
Kirchengesetz zur Teilnahme am
elektronischen Rechtsverkehr
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Gesetz – ERVG)
vom 26. November 2024
(Ges. u. VOBl Bd. 18 Nr. 7 S. 181)
####Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 25./26. November 2024 das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit bekanntgegeben wird:
#§ 1
(
1
)
1 Die Lippische Landeskirche sowie die ihr angehörenden juristischen Personen öffentlichen Rechts (Kirchengemeinden, Gemeindeverbände, selbstständige Stiftungen öffentlichen Rechts) nehmen am elektronischen Rechtsverkehr in der kirchlichen und staatlichen Gerichtsbarkeit nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes teil. 2 Die Zustellung auf anderen Wegen bleibt im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten unberührt.
(
2
)
Die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr erfolgt durch besondere elektronische Behördenpostfächer (beBPo) gemäß § 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfächer (eBO) gemäß § 10 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung oder in anderer geeigneter Weise.
#§ 2
(
1
)
Die Lippische Landeskirche führt für die in § 1 Absatz 1 genannten juristischen Personen ein zentrales besonderes elektronisches Behördenpostfach.
(
2
)
1 Die Kirchengemeinden, Gemeindeverbände und selbstständige Stiftungen des öffentlichen Rechts nehmen durch das besondere elektronische Behördenpostfach der Landeskirche am elektronischen Rechtsverkehr teil und haben in der Regel kein eigenes besonderes elektronische Behördenpostfach. 2 Die Landeskirche ist in den vorgenannten Fällen zur Aktiv- und Passivvertretung der vorgenannten juristischen Personen berufen. 3 In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren sind die vorgenannten juristischen Personen berechtigt, die Vertretungsbefugnis auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu übertragen.
(
3
)
1 Ein verbindliches Verzeichnis der über das besondere elektronische Behördenpostfach der Landeskirche erreichbaren juristischen Personen ist auf der Internetseite der Lippischen Landeskirche unter www. 2 lippische-landeskirche. 3 de zu veröffentlichen. 4 Die in § 1 Absatz 1 genannten juristischen Personen sind verpflichtet, ihre veröffentlichten Kontaktdaten um die Erreichbarkeit im elektronischen Rechtsverkehr zu ergänzen.
(
4
)
Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass
- alle über das zentrale besondere elektronische Behördenpostfach eingehende oder zu übermittelnde elektronische Dokumente unverzüglich an den richtigen Empfänger übermittelt werden,
- die dem zentralen besonderen elektronischen Behördenpostfach angeschlossenen juristischen Personen ihre Interessen gegenüber der Lippischen Landeskirche ungehindert kirchengerichtlich durchsetzen können und
- Absender unverzüglich über technisch unzureichende elektronische Dokumente und andere Übermittlungshemmnisse informiert werden.
(
5
)
Abweichend von Absatz 1 kann der Landeskirchenrat durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Lippische Landeskirche für jede der in § 1 Absatz 1 genannten juristischen Personen zentral ein eigenes besonderes elektronisches Behördenpostfach führt; die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
#§ 3
Die Landeskirche darf im Rahmen ihrer Aufgaben nach diesem Kirchengesetz personenbezogene Daten im Sinne von § 4 Nr. 1 und besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von § 4 Nr. 2 Buchstaben a) bis f) des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland verarbeiten (vgl. § 5 DSG-EKD), soweit dies zur Wahrnehmung des Führens des zentralen Behördenpostfachs erforderlich ist.
#§ 4
(
1
)
Das zentrale besondere elektronische Behördenpostfach ist bis zum 31. März 2025 einzurichten.
(
2
)
Der Landeskirchenrat kann Regelungen zur Ausführung dieses Kirchengesetzes im Wege der Rechtsverordnung erlassen.
#§ 5
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.