.Kirchengesetz über
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Kirchengesetz über
Interprofessionelle Teams
in der Lippischen Landeskirche
(IntProfTG)
vom 26. November 2024
(Ges. u. VOBl. Bd. 18 Nr. 7 S. 167)
####Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 25./26. November 2024 das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit bekanntgegeben wird:
##Präambel
Interprofessionalität ist Ausdruck eines neuen Miteinanders unterschiedlicher Berufe und Professionen. Sie drückt sich in neuen Formen verbindlicher Zusammenarbeit aus. So werden die pastoralen Aufgaben Verkündigung, Seelsorge, Bildung und Leitungsverantwortung in der Kirchengemeinde auf Augenhöhe gemeinsam verantwortet. Diese neue kirchliche Gestaltungspraxis reagiert auf eine wachsende Komplexität der Herausforderungen kirchlichen Handelns. Steigende Anforderungen stehen einem Rückgang an Ressourcen gegenüber. Dieser Ambivalenz begegnen Interprofessionelle Teams mit einem Zugewinn an Kompetenz sowie dem Teilen von Verantwortung. Durch diesen partizipatorischen, berufsgruppenübergreifenden Dienst wird eine kompetenzorientierte und multiperspektivische Arbeit gefördert und damit ihre Qualität erhöht. Maßstab interprofessioneller Arbeit ist: Wie können pastorale Aufgaben im Austausch der erforderlichen Gaben und Professionalitäten möglichst gut ausgeführt werden? Die Kommunikation des Evangeliums mit Kopf, Herz, Mund und Hand wird auf vielfältige Weise ermöglicht. Die unterschiedlichen Charismen bilden ein Ganzes, so wie es Paulus im 12. Kapitel des 1. Korintherbriefes gemeint hat: Es sind viele Glieder, aber ein Leib; verschiedene Gaben, aber ein Geist, verschiedene Ämter, aber ein Herr. Die Lippische Landeskirche ermöglicht und fördert zukünftig Interprofessionelle Teams, um den aktuellen Herausforderungen kirchlichen Handelns auch auf diese Weise begegnen zu können.
#§ 1
Interprofessionelles Team
(
1
)
In einem Interprofessionellen Team werden die pastoralen Aufgaben in der Kirchengemeinde gemeinsam verantwortet.
(
2
)
In einem Interprofessionellen Team arbeiten verschiedene Berufsgruppen an ursprünglich pfarramtlichen Aufgaben unter Einsatz ihrer jeweiligen professionellen Kompetenzen.
(
3
)
Ehrenamtlich tätige Gemeindemitglieder können Mitglieder des Interprofessionellen Teams sein.
(
4
)
1 Ein Interprofessionelles Team kann für eine Kirchengemeinde oder für mehrere Kirchengemeinden gemeinsam gebildet werden. 2 Innerhalb eines Interprofessionellen Teams für mehrere Kirchengemeinden sind alle errichteten Stellen, Stellen die den beteiligten Kirchengemeinden zur Verfügung stehen. 3 Über Angelegenheiten, die das Interprofessionelle Team betreffen, beschließen sie in einer gemeinsamen Leitungs- und Organisationsstruktur.
(
5
)
Im Übrigen bleiben die durch ein Interprofessionelles Team verbundenen Kirchengemeinden vorerst rechtlich selbstständig.
(
6
)
Das Landeskirchenamt ist Anstellungsträger aller hauptamtlichen Mitarbeitenden des Interprofessionellen Teams.
#§ 2
Voraussetzungen
(
1
)
1 Eine Kirchengemeinde, die ein Interprofessionelles Team anstrebt, hat zuvor ein Konzept zu erstellen. 2 In dem Konzept muss die Einrichtung und die Gestalt des Interprofessionellen Teams begründet werden und die Ziele, die damit erreicht werden sollen, sowie die absehbaren Folgen beschrieben werden. 3 In dem Konzept sind die Anzahl der Stellen und die berufliche Qualifikation der Mitarbeitenden im Interprofessionellen Team festzulegen. 4 Zudem müssen die generellen Aufgabenfelder des Interprofessionellen Teams festgelegt werden.
(
2
)
Sofern das Interprofessionelle Team für mehrere Kirchengemeinden tätig werden soll, muss das Konzept von den beteiligten Kirchengemeinden gemeinsam erstellt werden.
(
3
)
1 Ein Interprofessionelles Team soll aus mindestens 3 Personen bestehen. 2 Ausnahmen bedürfen einer besonderen Begründung und gesonderten Genehmigung des Landeskirchenamts.
(
4
)
Einem Interprofessionellen Team muss immer mindestens eine Pfarrperson mit mindestens einem halben Dienstumfang angehören.
(
5
)
1 Die nicht-ordinierten hauptamtlichen Mitglieder des Interprofessionellen Teams sollen möglichst eine Vollzeitstelle im Interprofessionellen Team haben. 2 Sie müssen mit mindestens einem Beschäftigungsumfang von 50% im Interprofessionellen Team tätig werden.
(
6
)
1 Mit den ehrenamtlichen Mitgliedern des Interprofessionellen Teams wird eine Ehrenamtsvereinbarung geschlossen. 2 Diese muss auch Aussagen zur Dauer der Mitarbeit im Interprofessionellen Team und zu einer festgelegten Kündigungsfrist treffen.
(
7
)
Die Mitglieder des Interprofessionellen Teams müssen Mitglieder einer Gliedkirche der evangelischen Kirche in Deutschland sein.
#§ 3
Einrichtung
(
1
)
1 Über die Einrichtung eines Interprofessionellen Teams fasst die Kirchengemeinde / fassen die beteiligten Kirchengemeinden je einen Beschluss. 2 Dem Beschluss müssen zwei Drittel des ordentlichen Mitgliederbestands des Kirchenvorstands zustimmen.
(
2
)
Vor der Beschlussfassung ist die Gemeinde in einer Gemeindeversammlung zu hören.
(
3
)
Der Beschluss bedarf unter Einreichung des Konzepts der Genehmigung des Landeskirchenrats.
#§ 4
Besetzung
(
1
)
Die Besetzung der Pfarrstellen im Interprofessionellen Team richtet sich nach den Vorschriften des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes.
(
2
)
1 Stellen für die weiteren Mitarbeitenden im Interprofessionellen Team werden vom Landeskirchenamt in Absprache mit dem Kirchenvorstand oder den Kirchenvorständen ausgeschrieben. 2 Die Besetzung erfolgt durch den Kirchenvorstand oder die Kirchenvorstände und ist sodann vom Landeskirchenamt zu bestätigen.
(
3
)
1 Sofern in den Kirchengemeinden bereits Personen vorhanden sind, die Mitglieder des Interprofessionellen Teams werden sollen, bedarf es keiner Ausschreibung der Stelle. 2 Die Kirchengemeinde oder die Kirchengemeinden entscheiden dann über die Besetzung und schlagen dem Landeskirchenamt den oder die Mitarbeitenden vor. 3 Das Landeskirchenamt schließt nach Prüfung der fachlichen Voraussetzungen die Arbeitsverträge mit diesen Personen.
(
4
)
1 Nach der erfolgten Einstellung werden die Teammitglieder des Interprofessionellen Teams in einem Begrüßungsgottesdienst durch die zuständige Superintendentin oder den zuständigen Superintendenten unter Beteiligung des Kirchenvorstandes oder der Kirchenvorstände vorgestellt.
#§ 5
Fachaufsicht, Dienstaufsicht
(
1
)
1 Die Dienstaufsicht über die Mitglieder im Interprofessionellen Team führt die zuständige Superintendentin / der zuständige Superintendent aus. 2 Sofern die Superintendentin / der Superintendent selbst Mitglied des entsprechenden Interprofessionellen Teams ist, liegt die Dienstaufsicht bei der/dem stellvertretenden Superintendentin/en. 3 Die Dienstaufsicht über die Superintendentin / den Superintendenten übt die Landessuperintendentin / der Landessuperintendent aus.
(
2
)
Die Fachaufsicht über die nicht-ordinierten Mitglieder im Interprofessionellen Team wird von den jeweiligen Fachabteilungen des Landeskirchenamts wahrgenommen.
#§ 6
Finanzierung
(
1
)
Die Bezüge des Interprofessionellen Teams werden entsprechend den, der Gemeinde nach den Pfarrstellenbesetzungsrichtlinien zustehenden Pfarrstellen aus dem Pfarrstellenhaushalt gezahlt.
(
2
)
Die darüberhinausgehenden Personalkosten für das Interprofessionelle Team zahlt die Gemeinde / zahlen die Gemeinden, in der / in denen es tätig wird, an das Landeskirchenamt.
(
3
)
1 Sofern das Interprofessionelle Team in mehreren Gemeinden tätig wird, werden die darüberhinausgehenden Personalkosten von den Gemeinden anteilig im Verhältnis ihrer Gemeindemitglieder zum Zeitpunkt der Errichtung des Interprofessionellen Teams getragen. 2 Diese Verhältniszahl ist nach je vier Jahren anzupassen.
#§ 7
Stimmrechte
(
1
)
1 Die Anzahl der Stimmen des Interprofessionellen Teams im Kirchenvorstand entspricht der Anzahl an Pfarrstellen, die der Gemeinde entsprechend der Pfarrstellenbesetzungsrichtlinien bei der Einrichtung des Interprofessionellen Teams zustehen. 2 Das Interprofessionelle Team hat zu entscheiden, welches Mitglied des Interprofessionellen Teams das Stimmrecht im Kirchenvorstand wahrnimmt.
(
2
)
Die übrigen Mitglieder des Interprofessionellen Teams nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kirchenvorstands teil.
(
3
)
Den Mitgliedern des Interprofessionellen Teams, die ein Stimmrecht im Kirchenvorstand erhalten, kann der Vorsitz im Kirchenvorstand übertragen werden.
(
4
)
Nach jeweils zwei Jahren wechselt das Stimmrecht im Kirchenvorstand zwischen den Mitgliedern des Interprofessionellen Teams, es sei denn, der Kirchenvorstand trifft im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Interprofessionellen Team eine andere Regelung.
(
5
)
Sofern das Interprofessionelle Team in mehreren Kirchengemeinden tätig ist, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Wobei es nicht erforderlich ist, dass jeweils das gleiche Mitglied des Interprofessionellen Teams in den verschiedenen Kirchenvorständen stimmberechtigt ist.
(
6
)
1 Die Mitglieder des Interprofessionellen Teams haben ein Stimmrecht im Klassentag, wenn sie von dem Kirchenvorstand anstelle einer Pfarrperson in den Klassentag entsandt worden sind. 2 Das Mitglied des Interprofessionellen Teams im Klassentag muss nicht dem stimmberechtigten Mitglied des Interprofessionellen Teams im Kirchenvorstand entsprechen.
(
7
)
Wenn mehr als eine Klasse beteiligt ist, bestimmen die Kirchenvorstände einvernehmlich, in welchem Klassentag das Stimmrecht ausgeübt wird.
(
8
)
Die übrigen Mitglieder des Interprofessionellen Teams nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Klassentags teil.
(
9
)
Die Mitglieder des Interprofessionellen Teams haben ein Stimmrecht in der Synode, wenn sie von dem Klassentag anstelle einer Pfarrperson in die Synode gewählt worden sind.
#§ 8
Zusammenarbeit
(
1
)
1 Die Mitglieder des Interprofessionellen Teams sind gleichberechtigte Partner und Partnerinnen. 2 Sie unterstützen sich gegenseitig bei den von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben.
(
2
)
1 Bei der ersten Zusammenkunft nach der Einrichtung eines Interprofessionellen Teams oder nach dem personellen Wechsel eines Mitglieds hat das Interprofessionelle Team mit der Moderation durch die zuständige Superintendentin oder den zuständigen Superintendenten über die generelle Aufgabenverteilung zu entscheiden. 2 Sofern die Superintendentin / der Superintendent selbst Mitglied des entsprechenden Interprofessionellen Teams ist, moderiert die / der stellvertretende Superintendent/in das erste Zusammentreffen. 3 Die Aufgabenverteilung ist dem Kirchenvorstand / den Kirchenvorständen anschließend vorzulegen.
(
3
)
Das Interprofessionelle Team ist zur Zusammenarbeit verpflichtet.
#§ 9
Pfarrkonvente
Die Mitglieder des Interprofessionellen Team nehmen an den Pfarrkonventen der zuständigen Klasse oder Klassen teil.
#§ 10
Schiedsklausel
(
1
)
1 Bei nicht zu klärenden Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Interprofessionelle Teams, zwischen dem Kirchenvorstand oder den Kirchenvorständen und dem Interprofessionellen Team sowie unter den beteiligten Kirchengemeinden über die Arbeit des Interprofessionellen Teams haben die Beteiligten in einem durch die Superintendentur moderierten Gesprächen zu versuchen die Meinungsverschiedenheiten auszuräumen. 2 Sofern die Superintendentin / der Superintendent selbst Mitglied des entsprechenden Interprofessionellen Teams ist, moderiert die / der stellvertretende Superintendent/in.
(
2
)
Gelingt es nicht, die Meinungsverschiedenheiten in einem Gespräch nach Abs. 1 auszuräumen, entscheidet das Landeskirchenamt.
(
3
)
Gegen die Entscheidung nach Absatz 1 ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung die Beschwerde an den Landeskirchenrat zulässig.
#§ 11
Beendigung
(
1
)
1 Die Beendigung des Interprofessionellen Teams bedarf eines Beschlusses des Kirchenvorstands oder der Kirchenvorstände. 2 Dem Beschluss müssen zwei Drittel des ordentlichen Mitgliederbestands des Kirchenvorstandes zustimmen.
(
2
)
1 Der Beschluss muss vom Landeskirchenrat genehmigt werden. 2 Nach dem erfolgten Beschluss des Kirchenvorstands / der Kirchenvorstände muss das Interprofessionelle Team noch weitere sechs Monate im Dienst bleiben und seine Arbeiten soweit wie möglich abwickeln.
(
3
)
1 Das Interprofessionelle Team muss für eine Laufzeit von mindestens vier Jahren eingerichtet werden. 2 Aus wichtigem Grund kann im Einzelfall von dieser Regelung abgewichen werden.
(
4
)
1 Nach der Beendigung des Interprofessionellen Teams werden die Pfarrstellenanteile der Kirchengemeinde / Kirchengemeinden neu berechnet. 2 Die Mitarbeitenden des Interprofessionellen Teams stehen dann dem Anstellungsträger uneingeschränkt zur Verfügung.
#§ 12
Ausführungsbestimmungen
Der Landeskirchenrat ist berechtigt, zu diesem Kirchengesetz Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
#§ 13
Evaluierung
Dieses Gesetz wird fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluiert.
#§ 14
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.