.Hinweis zu Honorarvereinbarungen
Ordnung für die Zahlung von Honoraren
Hinweis zu Honorarvereinbarungen
in der Lippischen Landeskirche
vom 8. April 2025
(Ges. u. VOBl. Bd. 18 Nr. 9 vom ...)
Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 8. April 2025 folgenden Beschluss gefasst, der hiermit bekanntgegeben wird:
Die Honorarrichtlinien der Lippischen Landeskirche vom 12. September 2017, zuletzt geändert am 5. April 2022, werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben und bei künftigen Honorarvereinbarungen sind die in der Honorarordnung der EKD (ABl. EKD 2024 S. 50) genannten Honorarsätze als Anhaltspunkte zugrunde zu legen, wobei die genannten Beträge als Maximalwerte angesehen werden sollen.
#Anlage
###Ordnung für die Zahlung von Honoraren
im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland
(Honorarordnung der EKD)
vom 19. April 2024
(ABl. EKD 2024 S. 50)
Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat beschlossen:
- Bei Veranstaltungen der EKD sowie bei Veranstaltungen, für die Haushaltsmittel der EKD eingesetzt werden, können Honorare gewährt werden.
- Die Vereinbarung zur Zahlung von Honoraren ist nur zulässig, wenn dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
- Gehört die Leistung zu den dienstlichen Aufgaben kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und wird sie in der Arbeitszeit erbracht, wird kein Honorar gewährt.
- Bei der Festsetzung des Honorars sind die Zusammensetzung der Zielgruppe, Schwierigkeitsgrad, Vorbereitungsaufwand sowie besondere Qualifikation (beispielsweise durch Ausweisung besonderer Kenntnisse in dem entsprechenden Fachgebiet) von Referentinnen und Referenten und ggf. die überregionale Bedeutung von Veranstaltungen zu berücksichtigen. Die Grundsätze der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung sind zu beachten.
- Die Höchstsätze sollen nur bei besonderer Qualifikation der Referentinnen und Referenten und bei Veranstaltungen mit überregionaler Bedeutung gewährt werden.
- Die Höchstbeträge für Honorare betragen:HalbtagsGanztagsWocheStundensätzeHonorargruppe IKirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn die Leistung nicht zu den regulären dienstlichen Aufgaben gehört und außerhalb der Arbeitszeit erbracht wird; Gleiches gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diakonischer Einrichtungen200 EUR400 EUR1.600 EUR50 EURHonorargruppe II(Standard) Personen, die nicht hauptberuflich im Dienst der Kirche oder der Diakonie stehen ohne „besondere Qualifikation“300 EUR600 EUR2.400 EUR75 EURHonorargruppe IIISelbstständig oder freiberuflich Tätige mit besonderer Qualifikation600 EUR1.200 EUR4.800 EUR150 EUR
- Bei den angegebenen Honorarsätzen handelt es sich um Nettobeträge. Eventuell anfallende Umsatzsteuer kann zusätzlich gezahlt werden.
- Mit der Honorarempfängerin bzw. dem Honorarempfänger ist ein Honorarvertrag zu schließen. Dieser soll eine Regelung enthalten, nach der bei kurzfristigen Absagen seitens der Veranstalter im Einzelfall entstandene Aufwendungen in maximaler Höhe eines halben Honorars in Rechnung gestellt werden können.
- Nebenleistungen, wie z.B. Vor- und Nachbereitung, sind in den Honorarsätzen eingeschlossen und werden nicht gesondert vergütet.
- Wenn es sachlich geboten und üblich ist, kann als sichtbarer Dank zusätzlich zu dem Honorar ein Blumenstrauß oder ein Präsent für bis zu 30 EUR überreicht werden.
- In außergewöhnlichen Fällen insbesondere der Honorargruppe III können mit Zustimmung der zuständigen vorgesetzten Stelle Sonderregelungen getroffen werden. Die Zustimmung ist vor Abschluss des Honorarvertrages einzuholen.
- Notwendige Reisekosten sind grundsätzlich nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes zu erstatten.
- Eine ehrenamtliche Tätigkeit schließt die Gewährung von Honoraren grundsätzlich aus. Ausnahmen bedürfen vor Abschluss des Honorarvertrages der Zustimmung der zuständigen vorgesetzten Stelle.
- Diese Ordnung findet keine Anwendung auf Rechtsanwaltsvergütungen und -honorare.
Diese Ordnung tritt zum 1. Mai 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Zahlung von Honoraren im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 2. September 2011 (ABl. EKD S. 255) außer Kraft.