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KIRCHENGESETZE

Nr. 138erste Notverordnung zur Änderung
des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt

vom 4. November 2025

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Aufgrund von Artikel 107 in Verbindung mit Artikel 86 der Verfassung der Lippischen Landeskirche vom 17. Februar 1931 (Ges. u. VOBl. Bd. 11 S. 377) zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 26. November 2024 (Ges. u. VOBl. Bd. 18 Nr. 7 S. 167) hat der Landeskirchenrat in seiner Sitzung am 4. November 2025 die nachstehende Notverordnung erlassen.
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erste Notverordnung zur Änderung
des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt

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§ 1
Änderungen

Das Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vom 23. Januar 2021 (Ges. u. VOBl. Bd. 17 Nr. 7 S. 245) zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 15. November 2021 (Ges. u. VOBl. Bd. 17 Nr. 11 S. 427) wird wie folgt geändert:
  1. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
      „(3) Leitungsorgane sind insbesondere verpflichtet, folgende Maßnahmen umzusetzen. Das erfolgt in der Regel im institutionellen Schutzkonzept:“
      bb)
      In Nummer 2 wird nach dem Wort „einer“ die Wörter „Potenzial- und“ eingefügt.
      cc)
      Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
      „3. Beschluss eines Einrichtungs- und arbeitsfeldspezifischen Verhaltenskodex,“
      dd)
      In Nummer 4 werden die Wörter „Fortbildungsverpflichtungen aller“ durch die Wörter „Vorhalten von Fortbildungen für grundsätzlich alle“ ersetzt.
      ee)
      Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
      „5. Anbieten von Partizipations- und Präventionsangeboten sowie Erstellung sexualpädagogischer Konzepte für die Arbeit mit Minderjährigen unter Beteiligung und Einbeziehung der Erziehungsberechtigten, Betreuerinnen, Betreuer oder Vormünder,“
      ff)
      Nummer 6 wird aufgehoben.
      gg)
      Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden zu Nummern 6 und 7.
    2. Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:
      „(4) Das Leitungsorgan soll von allen Mitarbeitenden Selbstverpflichtungserklärungen einholen.
      (5) Mitarbeitende sind verpflichtet, das Schutzkonzept zu beachten, dem Verhaltenskodex zuzustimmen und grundsätzlich in regelmäßigen Abständen an einer Fortbildung zur Prävention von sexualisierter Gewalt teilzunehmen.“
    3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
  2. § 7 wird wie folgt geändert:
    In Absatz 3 Nr. 6
    1. wird das Wort „Unrechts“ durch das Wort „Leids“ ersetzt und
    2. die Wörter „Unabhängige Kommission“ werden durch das Wort „Anerkennungskommission“ ersetzt.
  3. Die §§ 9 bis 11 werden wir folgt gefasst:
    § 9
    Anerkennungskommission
    (1) Um Betroffenen, die sexualisierte Gewalt durch Mitarbeitende erfahren haben, Unterstützung anzubieten, richtet die Evangelische Kirche im Rheinland gemeinsam mit der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und dem Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. eine Anerkennungskommission ein, die auf Wunsch Betroffener Gespräche führt, ihre Erfahrungen und Geschichte würdigt und Leistungen für erlittenes Unrecht zuspricht. Die Anerkennungskommission ist eine unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche im Rheinland. Die Geschäftsführung der Anerkennungskommission übernimmt das Diakonische Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. Die Anerkennungskommission nimmt ihre Aufgaben unabhängig wahr und ist nur an Recht und Gesetz gebunden. Die beteiligten Landeskirchen können Durchführungsbestimmungen erlassen, in denen insbesondere das Besetzungsverfahren, die Anzahl der Mitglieder sowie die Dauer der Mitgliedschaft in der Anerkennungskommission geregelt werden.
    (2) Die Arbeit der Anerkennungskommission richtet sich nach der Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Anerkennung sexualisierter Gewalt (Anerkennungsrichtlinie-EKD) vom 21. März 2025 (ABl. EKD S. 53) in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch oder aufgrund dieses Gesetzes nichts Abweichendes geregelt wird.
    (3) Die Leistungen, die durch die Anerkennungskommission zugesprochen werden, erfolgen freiwillig ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne dass durch die Entscheidung der Anerkennungskommission ein Rechtsanspruch begründet wird. Bereits erbrachte Unterstützungsleistungen, insbesondere nach kirchlichen Regelungen, sollen angerechnet werden.
    (4) Die kirchliche oder diakonische Einrichtung, in der die sexualisierte Gewalt stattgefunden hat, soll sich an der Unterstützungsleistung beteiligen.
    § 10
    Unabhängige Regionale Aufarbeitungskommission
    (1) Gemeinsam mit der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und dem Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. gründet die Evangelische Kirche im Rheinland die „Unabhängige Regionale Aufarbeitungskommission Verbund West“. Die „Unabhängige Regionale Aufarbeitungskommission Verbund West“ ist eine unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche im Rheinland. Die Geschäftsführung der „Unabhängigen Regionalen Aufarbeitungskommission Verbund West“ erfolgt durch das Diakonische Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V.
    (2) Die „Unabhängige Regionale Aufarbeitungskommission Verbund West“ hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Quantitative Erhebung von Fällen sexualisierter Gewalt, um deren Ausmaß in den beteiligten Landeskirchen und den Gliederungen der diakonischen Landesverbände zu erkennen,
    2. Qualitative Analysen zur Identifikation von Strukturen, die sexualisierte Gewalt ermöglichen, erleichtern, deren Aufdeckung erschweren oder dies in der Vergangenheit getan haben,
    3. Untersuchung und Evaluierung des administrativen Umgangs mit Betroffenen, Täterinnen und Tätern bzw. Beschuldigten und weiteren Beteiligten in den beteiligten Landeskirchen und diakonischen Landesverbänden,
    4. Ermöglichung der individuellen Aufarbeitung Betroffener,
    5. Unterstützung, Evaluierung und Beratung der beteiligten Landeskirchen und diakonischen Landesverbände im Hinblick auf die institutionelle Aufarbeitungspraxis und die unabhängige Aufarbeitung konkreter Fälle sowie deren quantitative und qualitative Analyse.
    (3) Die „Unabhängige Regionale Aufarbeitungskommission Verbund West“ gibt sich im Benehmen mit den beteiligten Landeskirchen und dem Diakonische Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. eine Geschäftsordnung.
    (4) Die „Unabhängige Regionale Aufarbeitungskommission Verbund West“ ist befugt, personenbezogene Daten im Sinne von § 4 Nummer 1 und besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von § 4 Nummer 2 Buchstabe a) bis f) des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 erforderlich ist.
    (5) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 4 sind zehn Jahre aufzubewahren. Sie können für eine angemessene Frist länger verarbeitet werden, wenn und soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, jedoch nicht länger als dreißig Jahre.
    § 11
    Verordnungsermächtigung
    Der Landeskirchenrat kann Einzelheiten zur Durchführung dieses Kirchengesetzes durch Verordnung regeln, insbesondere
    1. die organisatorische Ausgestaltung der Melde- und Ansprechstelle
    2. die Ausgestaltung der Fortbildungsverpflichtung nach § 6 Absatz 5.“
  4. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:
    § 13
    Übergangsregelung
    (1) Die nach § 9 Absatz 1 des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierte Gewalt der Lippischen Landeskirche vom 23. Januar 2021 (Ges. u. VOBL. Bd. 17 Nr. 7 S.245), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 15. November 2021 (Ges. u. VOBL Bd. 17 Nr. 11 S. 427), eingerichtete Unabhängige Kommission bleibt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 bestehen.
    (2) Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 nicht abschließend von der Unabhängigen Kommission entschieden wurden, werden ab dem 1. Januar 2026 von der Anerkennungskommission fortgeführt.“
  5. Der bisherige § 13 wird zu § 14.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Notverordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.
Detmold, den 4. November 2025
Der Landeskirchenrat

BESCHLÜSSE

Nr. 139Handreichung zum Lektorendienst
(zu §§ 7 bis 12 Kirchengesetz zur Ordnung des Dienstes
der Prädikantinnen und Prädikanten sowie der Lektorinnen und Lektoren)

vom 9. September 2025

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Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 9. September 2025 folgende Handreichung zum Lektorendienst (§§ 7 bis 12 Kirchengesetz zur Ordnung des Dienstes der Prädikantinnen und Prädikanten sowie der Lektorinnen und Lektoren -Ordnung nebenberufliche Wortverkündigung-) beschlossen, die hiermit bekannt gegeben wird:
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I.
Ausbildung

Über den Klassenvorstand melden die Kirchengemeinden die Kandidat*innen für die Lektorenausbildung beim Landeskirchenamt an. Es ist ein Beschluss des Kirchenvorstands beizufügen, die entsprechenden Personen für die Lektorenausbildung zu entsenden. Die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen der Kandidat*innen für die Lektorenausbildung sind § 8 Ordnung nebenberufliche Wortverkündigung zu entnehmen.
Die Ausbildung schließt mit einem von der Kandidatin oder dem Kandidaten zu haltenden Gottesdienst ab (§ 9 Ordnung nebenberufliche Wortverkündigung). Die zuständige Superintendentur oder eine von der Superintendentur beauftragte Pfarrerin oder beauftragter Pfarrer stellt dabei fest, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Befähigung zum Dienst als Lektor*in erworben hat und teilt dies schriftlich dem Landeskirchenamt mit.
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II.
Beauftragung

Nach abgeschlossener Ausbildung und festgestellter Befähigung ist ein Antrag an das Landeskirchenamt für die Beauftragung der entsprechenden Person zu stellen. Das Landeskirchenamt beauftragt im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand die entsprechende Person mit dem Dienst als Lektor*in (§ 10 Ordnung nebenberufliche Wortverkündigung). Die Superintendentur oder ein von ihr beauftragter Pfarrer/eine von ihr beauftragte Pfarrerin übergibt die Urkunde.
Die Beauftragung ist auf sechs Jahre befristet und gilt grundsätzlich für diese Gemeinde. Eine Verlängerung der Beauftragung und eine Ausnahme von der Gemeindezuordnung ist möglich (§ 10 Abs. 2 und 3 Ordnung nebenberufliche Wortverkündigung).
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III.
Fortbildung

Lektor*innen werden analog zu den Prädikant*innen (vgl. § 4 Abs. 9 Ordnung nebenberufliche Wortverkündigung) zu den Konventen der Prädikantinnen und Prädikanten eingeladen. Die Superintendenturen sind gebeten Lektor*innen zu weiteren relevanten Veranstaltungen im Bereich der Klassen einzuladen. Individualfortbildungen sind für Lektor*innen in Einzelfällen auf Antrag möglich.
  1. Anmeldung zur Lektorenausbildung durch die Kirchengemeinde über den Klassenvorstand beim Landeskirchenamt.
  2. Abschluss der Lektorenausbildung eines/einer Kandidat*in mit einem zu haltenden Gottesdienst.
  3. Übermittlung der Feststellung, ob der/die Kandidat*in die Befähigung zum Dienst als Lektor*in erworben hat, durch die Superintendentur oder einer von ihr beauftragten Pfarrperson an das Landeskirchenamt.
  4. Die jeweilige Gemeinde beantragt beim Landeskirchenamt, die/den Kandidat*in mit dem Dienst als Lektor*in zu beauftragen. Ebenfalls werden das Kurszertifikat der Lektorenausbildung, ein Lebenslauf und die persönlichen Informationen wie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und -ort sowie Anschrift des/der Kandidat*in an das Landeskirchenamt übersandt.
  5. Das Landeskirchenamt beschließt über die Beauftragung des/der Kandidat*in.
  6. Kandidat*in, Kirchengemeinde und Superintendentur werden über den Beschluss des Landeskirchenamtes informiert.
  7. Dem Landeskirchenamt wird das Schriftwort für die Urkunde sowie der Termin des Gottesdienstes, in dem die/der Kandidat*in beauftragt werden soll, mitgeteilt.
  8. Der*Dem Kandidat*in wird im Rahmen eines Gemeindegottesdienstes die Urkunde über die Beauftragung ausgehändigt.
Detmold, den 9. September 2025
Der Landeskirchenrat

Nr. 140Geschäftsordnung
für die Arbeitsgemeinschaft „Alavanyo“
(Arbeitsgemeinschaft für Eine-Welt-Arbeit)

vom 4. November 2025

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Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 4. November 2025 folgende Geschäftsordnung beschlossen, die hiermit bekannt gegeben wird:
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§ 1
Träger, Sitz, Mitglieder

( 1 ) Die Arbeitsgemeinschaft „Alavanyo“ betreibt den Eine-Welt-Laden „Alavanyo“ in Detmold. Verantwortlicher Träger ist das Landeskirchenamt.
( 2 ) Ihr Sitz ist im Landeskirchenamt im Referat Diakonie und Ökumene in Detmold.
( 3 ) Die Arbeitsgemeinschaft „Alavanyo“ setzt sich zusammen aus Mitgliedern der Ladenversammlung (§ 3) sowie den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands (§ 4), soweit diese nicht der Ladenversammlung angehören. Weiteres Mitglied ist eine vom Landeskirchenrat beauftragte und vom geschäftsführenden Vorstand berufene Vertretung der Lippischen Landeskirche.
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§ 2
Aufgaben und Ziele

( 1 ) Aufgaben und Ziele des Eine-Welt-Ladens sind Maßnahmen und Aktivitäten sowie deren Förderung, die eine wirksame Hilfe für die Bevölkerung der Entwicklungsländer bedeuten sowie hierzulande das Verständnis für die Kulturen, sozialen und ökonomischen Bedingungen dieser Länder steigern. Die Vernetzung internationaler ökonomischer Bedingungen soll aufgezeigt werden.
( 2 ) Gefördert werden sollen insbesondere internationale Gesinnung, Toleranz in allen Bereichen kulturellen und gesellschaftlichen Lebens und Völkerverständigungsdenkens. Dazu dienen vor allem Veranstaltungen und Publikationen zu den oben genannten Zwecken. Ebenso dienen dazu Kooperationen mit ähnlichen Einrichtungen im In- und Ausland.
( 3 ) Die Überschüsse des Ladens müssen zur finanziellen und materiellen Unterstützung von gemeinnützigen, sozial-integrativen, genossenschaftlichen oder ähnlichen Initiativen in den Entwicklungsländern sowie für Aktivitäten, die das Bewusstsein für die Zusammenhänge zwischen den Industrieländern und den Entwicklungsländern in unserer Bevölkerung bilden, verwendet werden.
( 4 ) Die Arbeitsgemeinschaft „Alavanyo“ ist vom Gedanken der Ökumene bestimmt. Sie verbindet aktive Personen unterschiedlicher Konfession und nimmt auch insbesondere durch Kontakte zu den mit der Landeskirche verbundenen Missionswerken und Partnerkirchen am ökumenischen Prozess teil.  
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§ 3
Ladenversammlung

( 1 ) Die Arbeit im Eine-Welt-Laden „Alavanyo“ wird von ehrenamtlichen Mitarbeitenden geleistet, die sich in der Regel zweimal im Monat zur Ladenversammlung treffen. Sie bilden die Ladenversammlung.
( 2 ) Die Ladenversammlung bespricht die Arbeit und die geplanten Aktivitäten des Eine-Welt-Ladens.
( 3 ) Sie berät ferner den geschäftsführenden Vorstand (§ 4) und das Landeskirchenamt (Referat Diakonie und Ökumene) in allen Angelegenheiten, die die Arbeit des Eine-Welt-Ladens betreffen.
( 4 ) Sie führt die laufenden Geschäfte des Ladens.
( 5 ) Die Mitarbeitenden des Eine-Welt-Ladens sind in und mit ihrer Arbeit dem Landeskirchenrat gegenüber verantwortlich.
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§ 4
Geschäftsführender Vorstand

( 1 ) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: Davon werden vier von der Ladenversammlung gewählt, wobei mindestens zwei der gewählten Mitglieder, der Ladenversammlung angehören müssen. Zudem gibt es ein kooptiertes Mitglied, dass das Landeskirchenamt (Referat Diakonie und Ökumene) vertritt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.
( 2 ) Der geschäftsführende Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitz und eine Stellvertretung. Dieser lädt zu den Vorstandssitzungen ein, die nach Bedarf, jedoch mindestens dreimal im Jahr, stattfinden. Er benennt des Weiteren aus seiner Mitte eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. Der Vorstand bestimmt die Zeichnungsberechtigten für die Bankgeschäfte.
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§ 5
Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands

Dem geschäftsführenden Vorstand werden folgenden Aufgaben zur selbständigen Entscheidung übertragen: Aufstellung von Grundsätzen für die Arbeit, Beschlussfassung über die Verwendung von Überschüssen nach § 2 Abs. 2 Satz 4 sowie der sonstigen Ausgaben.
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§ 6
Geschäftsordnung des geschäftsführenden Vorstands

( 1 ) Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
( 2 ) Der Anwesenheit der Mitglieder steht eine Zuschaltung durch Telefon oder Video gleich, sofern die Mitglieder jeweils ihre Identität nachweisen und ausdrücklich die Wahrung der Verschwiegenheit zusichern.
( 3 ) Der geschäftsführende Vorstand soll spätestens 14 Tage vor einer geplanten Sitzung mit Übersendung der Tagesordnung und entsprechenden Vorlagen einberufen werden. Auf Wunsch der Ladenversammlung muss die vorsitzende Person eine Vorstandssitzung einberufen. Ist eine Sitzung nicht beschlussfähig, so ist zu einer neuen Sitzung mit derselben Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 7 Tagen einzuladen.
( 4 ) Über die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands sind Niederschriften zu fertigen. Sie sind von der Vorsitzenden und von der schriftführenden Person zu unterschreiben.
( 5 ) Der Ladenversammlung wird regelmäßig über die Arbeit des geschäftsführenden Vorstands berichtet.
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§ 7
Mittel zur Erfüllung der Aufgaben

( 1 ) Die Lippische Landeskirche sorgt für die räumliche Unterbringung des Eine-Welt-Ladens. Miete und Betriebskosten werden vom Eine-Welt-Laden getragen.
( 2 ) Die Verkaufserlöse aus dem Eine-Welt-Laden sind zweckgebundene Einnahmen gem. § 74 Verwaltungsordnung für die Erfüllung der Aufgaben gem. § 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung.
( 3 ) Sonstige Einnahmen, z.B. Gaben (Spenden), Zuweisungen und Zuschüsse Dritter sind zweckentsprechend zu verwenden.
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§ 8
Kassen- und Rechnungswesen

( 1 ) Der Eine-Welt-Laden wird als Sondervermögen nach § 23 Verwaltungsordnung verwaltet.
( 2 ) Auf das Rechnungswesen finden die §§ 138 bis 141 und 143 Verwaltungsordnung entsprechend Anwendung. Die Buchführung des Ladens sowie der Jahresabschluss werden durch das Landeskirchenamt erstellt und dem geschäftsführenden Vorstand des Alavanyo Eine-Welt-Ladens vorgelegt.
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§ 9
Bericht

Der Jahresabschluss enthält eine Aufstellung über die Mittelverwendung nach § 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung. Der Jahresabschluss wird im Rahmen des Jahresabschlusses des Landeskirchenamts durch das Oberrechnungsamt der Evangelischen Kirche in Deutschland geprüft.
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§ 10
Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Die Geschäftsordnung vom 23. August 2022 (Ges. u. VOBl. Bd. 17 Nr. 13 S. 497) wird aufgehoben.
Detmold, den 4. November 2025
Der Landeskirchenrat

Nr. 141Verordnung
der Zwischenkirchlichen Schul- und Bildungskonferenz (ZWIKI)
der Evangelischen Kirche im Rheinland (EKiR),
der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW)
und der Lippischen Landeskirche (LLK)

vom 4. November 2025

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Aufgrund von Artikel 106 Ziffer 13 der Verfassung der Lippischen Landeskirche vom 17. Februar 1931 (Ges. u. VOBl. Bd. 11 S. 377), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 26. November 2024 (Ges. u. VOBl. Bd. 18 Nr. 7 S. 167), hat der Landeskirchenrat in seiner Sitzung am 4. November 2025 die nachstehende Verordnung beschlossen:
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Präambel

In der gemeinsamen Überzeugung, dass durch Kooperation und Delegation von Aufgaben die bildungspolitischen, schulpädagogischen, religionspädagogischen und weitgehend auch die gemeindepädagogischen Aufgaben auf der Ebene der Landeskirchen für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen koordiniert und für die evangelischen Kirchen entsprechend nach innen und außen wirksam umgesetzt werden können, arbeiten die Landeskirchen in der Zwischenkirchlichen Schul- und Bildungskonferenz (ZWIKI) nach folgender Verordnung zusammen.
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§ 1
Zwischenkirchliche Schul- und Bildungskonferenz (ZWIKI)

( 1 ) Die ZWIKI wird gebildet aus mindestens je einer für das Handlungsfeld Bildung zuständigen Person aus jeder Landeskirche. Die Landeskirchen können weitere Personen entsenden.
( 2 ) Das Amt des Beauftragten der Evangelischen Kirchen bei Landtag und Landesregierung von Nordrhein-Westfalen (Evangelisches Büro), in Vertretung die Bildungsreferentin oder der Bildungsreferent, gehört der ZWIKI mit beratender Stimme an.
( 3 ) Die ZWIKI kann Gäste zu den Sitzungen hinzuziehen.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Die ZWIKI hat die Aufgabe, in allen bildungspolitisch, schulpädagogisch, religionspädagogisch und gemeindepädagogisch für die Landeskirchen in NRW relevanten Fragen, die ein einheitliches und gemeinsames Verhalten aller Landeskirchen erfordern oder sinnvoll erscheinen lassen,
  • den fachlichen Austausch und die Abstimmung unter den Landeskirchenämtern sicherzustellen,
  • die Kirchenleitungen zu beraten,
  • eng mit dem Evangelischen Büro zusammenzuarbeiten,
  • im Rahmen der ihr übertragenen Kompetenzen Entscheidungen zu treffen und nach außen zu vertreten.
( 2 ) Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Erarbeitung von gleichlautenden Vorlagen für Grundsatzentscheidungen der Landeskirchen betreffend die Fachgebiete:
  • Schulen in kirchlicher Trägerschaft,
  • Schule und Jugendhilfe im Land Nordrhein-Westfalen,
  • außerschulische Bildungsarbeit,
  • evangelischer Religionsunterricht,
  • religiöse Bildung und Schulleben,
  • Lehrkräftebildung,
  • die Erarbeitung und Herausgabe von Arbeitshilfen,
  • die Abstimmung zur Verordnung zur Regelung der Vokation der Lippischen Landeskirche,
  • die Koordinierung der Kooperation der religionspädagogischen Institute (PI der Evangelischen Kirche von Westfalen/PTI der Evangelischen Kirche im Rheinland),
  • Planung und Durchführung gemeinsamer Aufgaben und Veranstaltungen, deren Finanzierung nach einem in den Landeskirchen verabredeten Schlüssel erfolgt.
( 3 ) Zu den Aufgaben gehört ferner in enger Abstimmung mit dem Evangelischen Büro die Wahrnehmung gemeinsamer kirchlicher Interessen gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen einschließlich der Erarbeitung von Stellungnahmen in Anhörungsverfahren und gegenüber den Parteien und Verbänden in bildungs- und schulpolitischen sowie in pädagogischen und religionspädagogischen Fragestellungen. Die Vertretung der gemeinsamen kirchlichen Interessen gegenüber dem Land erfolgt dabei grundsätzlich durch das Evangelische Büro.
( 4 ) Der ZWIKI werden folgende Entscheidungen übertragen:
  • die Genehmigung von Richtlinien und Lehrplänen für den evangelischen Religionsunterricht,
  • die Genehmigung von Lehrbüchern für den evangelischen Religionsunterricht auf Grundlage des schriftlichen Gutachtens des Gemeinsamen Lehrbücherausschusses.
( 5 ) Der ZWIKI können mit Zustimmung der Landeskirchen weitere Entscheidungskompetenzen übertragen werden.
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§ 3
Kompetenzbereiche

( 1 ) Um eine verantwortlich gestaltete Kommunikation mit dem Evangelischen Büro und unter den Fachdezernaten bzw. den Fachabteilungen der Landeskirchen zu ermöglichen, dabei Klarheit in der Verantwortung und Beschleunigung in den Abstimmungen zu gewährleisten, werden in der ZWIKI Kompetenzbereiche gebildet, die in einer Kompetenzübersicht beim Evangelischen Büro hinterlegt werden. Die Kompetenzübersicht soll spätestens alle zwei Jahre durch die ZWIKI aktualisiert werden.
( 2 ) Die Kompetenzbereiche werden durch von der jeweiligen Landeskirche benannte Personen der ZWIKI wahrgenommen. Die Personen sind in ihrem Bereich verantwortlich für die inner- und zwischenkirchlichen Abstimmungsprozesse. Sie sind ebenfalls verantwortlich für die Vorbereitung von Positionen und Stellungnahmen, die zur Endredaktion an das Evangelische Büro weitergeleitet werden müssen.
( 3 ) Sie sind die fachlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner des Evangelischen Büros.
( 4 ) Soweit Aufgaben oder Fachgebiete zu behandeln sind, die über die genannten Kompetenzbereiche hinausgehen, ist die Abstimmung mit nicht in der ZWIKI vertretenen Verantwortlichen einzelner Landeskirchen sicherzustellen.
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§ 4
Vorstand

( 1 ) Die ZWIKI hat einen Vorstand, der aus drei Personen, einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden sowie aus zwei stellvertretenden Vorsitzenden, besteht. Alle Landeskirchen müssen im Vorstand vertreten sein.
( 2 ) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
  • Vertretung der ZWIKI beim jährlichen Gespräch mit der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär des Ministeriums für Schule und Bildung,
  • Entscheidung für die ZWIKI in eilbedürftigen Angelegenheiten,
  • Festlegung der Themen für die Sitzung der ZWIKI.
( 3 ) Die Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag der jeweiligen Landeskirche durch die ZWIKI berufen.
( 4 ) Der Vorsitz wechselt jährlich unter den beteiligten Landeskirchen nach einem festgelegten Turnus. Die ZWIKI ernennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
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§ 5
Aufgaben der oder des Vorsitzenden

Zu den Aufgaben der oder des Vorsitzenden gehören:
  • Einberufung, Festsetzung der Tagesordnung und Leitung der Konferenz,
  • Sicherstellung der Ausführung von Konferenzbeschlüssen,
  • Einladung von Gästen in die Konferenz.
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§ 6
Sitzungen

( 1 ) Die ZWIKI tagt regelmäßig, in der Regel vier Mal im Laufe eines Kalenderjahres. Die Teilnahme gehört zu den dienstlichen Verpflichtungen der von den Landeskirchen entsandten Personen.
( 2 ) Sie ist beschlussfähig, wenn von jeder Landeskirche mindestens eine entsandte Person anwesend ist.
( 3 ) Über die Sitzungen der ZWIKI wird Protokoll geführt. Das Protokoll enthält Ergebnisse und Beschlüsse der Konferenz.
( 4 ) Die Protokollführung erfolgt durch das Evangelische Büro. Bei Klausurtagungen erstellen die Mitglieder für ihre Themen das entsprechende Protokoll und leiten es dem Evangelischen Büro zu.
( 5 ) Das genehmigte Protokoll wird vom Evangelischen Büro den Landeskirchen zur Kenntnis gegeben.
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§ 7
Abstimmungen und Stimmrecht

( 1 ) Bei Abstimmungen hat jede Landeskirche eine Stimme.
( 2 ) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
( 3 ) Beschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden unverzüglich zu beanstanden, wenn sie gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. In diesem Fall ist über diesen Gegenstand in der ZWKI eine erneute Beratung und Abstimmung durchzuführen.
( 4 ) Gegen Beschlüsse der ZWIKI kann jede der beteiligten Landeskirchen binnen einer Frist von vier Wochen nach Kenntnisnahme ein Veto einlegen. In diesem Fall ist über diesen Gegenstand in der ZWKI eine erneute Beratung und Abstimmung durchzuführen. Solange eine gegenseitige Verständigung nicht herbeigeführt werden kann, dürfen diese Beschlüsse in Angelegenheiten, die ein einheitliches und gemeinsames Verhalten der beteiligten Landeskirchen erfordern, nicht umgesetzt werden.
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§ 8
Zusammenarbeit mit dem Evangelischen Büro

Die Geschäftsführung der ZWIKI liegt beim Evangelischen Büro und findet in enger Abstimmung mit dem Vorstand statt. Die ZWIKI arbeitet eng mit dem Evangelischen Büro zusammen. Das Evangelische Büro informiert und berät die ZWIKI in allen wichtigen bildungs- und schulpolitischen Fragen sowie über Fragen der Jugendhilfe. Das Evangelische Büro hält den Kontakt zum Katholischen Büro NRW. Es führt und vermittelt politische Gespräche und übermittelt die landeskirchlichen Voten und Stellungnahmen in die Politik und an die zuständigen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt einen Tag nach Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt der Lippischen Landeskirche in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung vom 24. Mai 2007 (GVOBl. Bd. 14 Nr. 2 S. 46) außer Kraft.
Bielefeld, 6. November 2025
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung
Düsseldorf, 7. November 2025
Evangelische Kirche im Rheinland
Die Kirchenleitung
Detmold, 4. November 2025
Lippische Landeskirche
Der Landeskirchenrat

ARBEITSRECHTSREGELUNGEN

Nr. 142Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung des BAT-KF und anderer Arbeitsrechtsregelungen

vom 12. November 2025

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§ 1
Änderung des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages in kirchlicher Fassung (BAT-KF)

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), der zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 25. Juni 2025 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Im Inhaltsverzeichnis werden die Wörter „§ 6a Kurzarbeit“ ersetzt durch die Wörter „§ 6a Erhöhungsstunden“. Nach diesen Wörtern werden folgende Wörter eingefügt „§ 6b Kurzarbeit“.
  2. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
      „Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto (Zeiten nach Satz 3) tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.“
      bb)
      Die bisherigen Sätze 4 bis 9 werden zu den Sätzen 5 bis 10.
    2. Absatz 9 wird wie folgt neu gefasst:
      „(9) Mit den Mitarbeitenden kann die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbart werden. Ein in das Langzeitkonto eingebrachtes Wertguthaben kann gemäß § 7c SGB IV (insbesondere für ein Sabbatical, für eine Verringerung der Arbeitszeit, die Mitarbeitende nach § 8 oder § 9a TzBfG verlangen können, Freistellung wegen Kinderbetreuungszeiten und Pflegezeit) verwendet werden. Die Ausgestaltung geschieht durch einvernehmliche Dienstvereinbarung, in der insbesondere geregelt wird:
      1. Verfahren zur Einbringungsmöglichkeit, insbesondere die Einzahlung von Entgeltbestandteilen,
      2. Regelung von Störfällen und die Übertragung des Wertguthabens, insbesondere bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Erwerbsminderung, Tod,
      3. Rahmen der Ansparvereinbarung, insbesondere hinsichtlich der Grenzen der Ansparung,
      4. Regelungen zur Freistellungsphase, insbesondere zu Mindestzeiten, Beginn und Dauer, Ankündigungsfristen,
      5. Entgelt in der Freistellungsphase,
      6. Insolvenzsicherung im Falle der Insolvenzfähigkeit des Arbeitgebers.
      Für vor dem 1. Januar 2026 geschlossene Dienstvereinbarungen über Langzeitkonten gilt das zum 31. Dezember 2025 geltende Recht fort.“
  3. Der bisherige § 6a wird zum neuen § 6b und nach § 6 wird folgender neuer § 6a eingefügt:
    „§ 6a Erhöhungsstunden
    (1) Abweichend von § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 können Mitarbeitende und Arbeitgeber im gegenseitigen Einvernehmen, frühestens nach Ablauf der Probezeit, die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich (ausschließlich der Pausen) in Textform vereinbaren. Bei der Übernahme von Auszubildenden sowie dual Studierenden im Geltungsbereich der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen oder der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen oder der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende im dualen Pflegestudium oder der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse für Studierende im dualen Hebammenstudium darf die Vereinbarung gemäß Satz 1 nicht bereits mit Beginn des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden. Die Erhöhung ist auf maximal 18 Monate zu befristen. Verlängerungen sind nur befristet und nur in gegenseitigem Einvernehmen möglich. Die Verlängerungen können jeweils bis zu 18 Monate betragen. Die Vereinbarung kann aus wichtigem Grund in Textform mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Soweit in dieser Arbeitsrechtsregelung auf die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten Bezug genommen wird, gilt in diesem Fall die individuell erhöhte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Satz 1.
    Näheres kann durch eine einvernehmliche Dienstvereinbarung geregelt werden.
    (2) Erhöhungsstunden sind die nach Absatz 1 vereinbarten Arbeitsstunden, die über die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Absatz 1 oder 2) hinausgehen. Erhöhungsstunden sind keine Überstunden nach § 7 Absatz 6.
    (3) Mitarbeitende mit einer erhöhten Arbeitszeit nach Absatz 1 erhalten neben dem Entgelt für jede Erhöhungsstunde einen Zuschlag.
    Der Zuschlag beträgt je Erhöhungsstunde
    • in den Entgeltgruppen 1 bis 9, H 1 und H 2, S 1 bis S 5, SE 2 bis SE 11, SD 2 bis SD 11 25 v. H.,
    • in allen übrigen Entgeltgruppen 10 v. H.
    des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.
    Protokollerklärung zu Absatz 3:
    Der Zuschlag wird als verstetigtes Entgelt in Monatsbeträgen gezahlt.
    Dabei sind die vereinbarten wöchentlichen Erhöhungsstunden (Absatz 2) zunächst mit dem Faktor 4,348 (§ 20 Absatz 2 Satz 3) und anschließend mit dem sich aus Absatz 3 ergebenden Zuschlag zu multiplizieren.
    (4) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, gilt hinsichtlich des Tabellenentgelts (§ 12) und aller sonstigen Entgeltbestandteile Folgendes: Mitarbeitende mit einer erhöhten Arbeitszeit gemäß Absatz 1 erhalten diese Entgelte in dem Umfang, der ihrer individuell erhöhten regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß Absatz 1 Satz 1 entspricht.“
  4. In § 28a wird folgender Absatz 4 eingefügt:
    „(4) Durch Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG kann abweichend von Absatz 1 der Anwendungsbereich der Regelung erweitert werden.“
  5. In Anlage 2 in Abschnitt A Fallgruppe 7 wird ein neuer Buchstabe c eingefügt:
    „c) Hebammen mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit“.
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§ 2
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO)

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der kirchlichen Auszubildenden (AzubiO), die zuletzt durch Arbeitsrechtsregelung vom 25. Juni 2025 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 22 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 22
Übernahme von Auszubildenden
(1) Auszubildende, die ihre Ausbildung mindestens mit der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen.
(2) Auszubildende, die ihre Ausbildung nicht mit mindestens der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.
(3) Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz bei der Ausbildungsdienststelle bzw. dem Ausbildungsbetrieb voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.
Protokollerklärung zu § 22: Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 22 möglich.“
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§ 3
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege)

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (AzubiO-Pflege), die zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 25. Juni 2025 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 21 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 21
Übernahme von Auszubildenden
(1) Auszubildende, die ihre Ausbildung mindestens mit der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen.
(2) Auszubildende, die ihre Ausbildung nicht mit mindestens der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.
(3) Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz bei der Ausbildungsdienststelle bzw. dem Ausbildungsbetrieb voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.
Protokollerklärung zu § 21: Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 21 möglich.“
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§ 4
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz (AzubiO-Pflegeassistenz)

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz (AzubiO-Pflegeassistenz), die zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 25. Juni 2025 geändert worden ist, wie folgt geändert:
§ 21 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 21
Übernahme von Auszubildenden
(1) Auszubildende, die ihre Ausbildung mindestens mit der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen.
(2) Auszubildende, die ihre Ausbildung nicht mit mindestens der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.
(3) Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz bei der Ausbildungsdienststelle bzw. dem Ausbildungsbetrieb voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.
Protokollerklärung zu § 21: Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 21 möglich.“
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§ 5
Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO)

Die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO), die zuletzt durch die Arbeitsrechtsregelung vom 25. Juni 2025 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 22 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 22
Übernahme von Schülerinnen/Schülern
(1) Schülerinnen/Schüler, die ihre Ausbildung mindestens mit der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen.
(2) Schülerinnen/Schüler, die ihre Ausbildung nicht mit mindestens der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.
(3) Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz bei der Ausbildungsdienststelle bzw. dem Ausbildungsbetrieb voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.
Protokollerklärung zu § 22: Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 22 möglich.“
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
§ 1 Ziffer 5 tritt abweichend von Satz 1 zum 1. Juli 2025 in Kraft.
Dortmund, 12. November 2025
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kremp-Mohr

SATZUNGEN

Nr. 143Zweite Satzung zur Änderung der Satzung
des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL

vom 5. Dezember 2024

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Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 9. September 2025 das Einvernehmen mit der von der Hauptversammlung des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL beschlossenen zweiten Satzung zur Änderung der Satzung des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL hergestellt, die nachfolgend bekannt gegeben wird.
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Zweite Satzung zur Änderung der Satzung
des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL

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§ 1
Änderungen

Die Satzung des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL vom 22. Juni 2016 (KABl. EKvW 2016 S. 512), geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. vom 1. Dezember 2022 (KABl. 2023 I Nr. 91 S. 216), wird wie folgt geändert:
  1. § 3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Buchstabe d wird der folgende Buchstabe e eingefügt:
      „e)
      das Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt der Evangelischen Kirche im Rheinland“,
    2. Die bisherigen Buchstaben e und f werden zu den Buchstaben f und g.
  2. § 5 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „grundsätzlich“ gestrichen.
    2. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Rechtsanspruch“ durch die Angabe „Anspruch“ ersetzt.
    3. Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
      „(5) Über die Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk wird den Mitgliedern eine Bescheinigung ausgestellt.“
    4. Die Absätze 5 bis 7 werden durch die folgenden Absätze 6 und 7 ersetzt:
      „(6) Die Mitgliedschaft für Mitglieder nach Absatz 3 endet durch Austritt oder durch Ausschluss des Mitglieds, durch Auflösung des Rechtsträgers sowie durch förmliche Aufhebung der Zuordnung zur Kirche aufgrund kirchenrechtlicher Bestimmung. Im Zweifel gilt die Mitteilung über die Auflösung eines Mitglieds als Erklärung des Austrittes zum Ende des zum Zeitpunkt der Mitteilung laufenden Jahres.
      (7) Der Austritt eines Mitglieds nach Absatz 3 ist durch Erklärung in Schriftform oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand mit Wirkung für den Schluss des laufenden Geschäftsjahres zulässig. Die Mitglieder des Diakonischen Werkes sind der evangelischen Kirche zugeordnet, in der das Mitglied seinen Sitz hat. Für Mitglieder anderer Kirchen gelten die Zuordnungsbestimmungen ihrer Kirche. Näheres kann durch Beschluss des Verwaltungsrates geregelt werden.“
  3. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
    2. Absatz 2 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
      „b)
      Betreuung und Beratung der angeschlossenen Mitglieder in fachlichen und rechtlichen Fragen,“
  4. § 7 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 7 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Nach Buchstabe d wird der folgende Buchstabe e eingefügt:
      „e)
      das Gesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt ihrer jeweiligen Kirche,“
      bb)
      Die bisherigen Buchstaben e und f werden zu den Buchstaben f und g.
    2. Absatz 10 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Satz 1 durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt:
      „Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Abfragen des Diakonischen Werkes zur Mitgliederstatistik teilzunehmen. Sie müssen die Erreichbarkeit über die postalische Adresse und eine E-Mail-Adresse sicherstellen sowie Änderungen an ihren Satzungen oder den tatsächlichen Verhältnissen dem Verein mitteilen.“
      bb)
      Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3.
  5. § 8 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz 2 ersetzt:
    „Umlagen dürfen nicht mehr als die Hälfte des in dem betreffenden Jahr fälligen Mitgliedsbeitrages pro Mitglied betragen.“
  6. § 9 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 2 wird nach der Angabe „Zustimmung des Vorstandes“ die Angabe „; die Zustimmung wird erteilt, wenn die Änderungen die Zuordnung des Mitglieds zur Kirche nicht beeinträchtigen“ eingefügt.
      bb)
      Satz 3 wird durch den folgenden Satz 3 ersetzt:
      „Änderungen der Satzung oder sonstigen Ordnung sind so rechtzeitig anzuzeigen, dass eine Mitwirkung des Diakonischen Werkes im Sinne der Satzung möglich ist.“
    2. Die Absätze 2 bis 4 werden und durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
      „(2) Das Mitglied informiert bei Angelegenheiten trägerübergreifender Bedeutung oder bei erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten das Diakonische Werk unverzüglich. Das Mitglied zeigt die Versagung oder Erteilung eines nur eingeschränkten Prüfvermerks der Abschlussprüfung dem Diakonischen Werk unverzüglich an.
      (3) Das Mitglied teilt auf Aufforderung dem Werk die bei dem Mitglied beschäftigten Mitarbeitenden gerechnet auf Vollzeitbasis (Vollzeitäquivalent – VZÄ) zur Feststellung der Beitragspflicht mit. Das Verfahren und die weitere Ausführung regelt die Beitragsordnung gemäß § 8 dieser Satzung.“
  7. § 10 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
      „(1) Die regionalen Diakonischen Werke gemäß dem Diakoniegesetz des Sitzes sind die regionalen Gliederungen des Werkes.“
    2. Absatz 4 wird gestrichen.
    3. Absatz 5 wird zu Absatz 4.
    4. In neuen Absatz 4 wird nach Satz 2 der folgende Satz 3 eingefügt:
      „Das Werk kann an den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaften teilnehmen.“
  8. In § 11 Absatz 4 wird die Angabe „Vorstandes“ durch die Angabe „Verwaltungsrates“ ersetzt.
  9. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt:
    „§ 13
    Hauptversammlung
    (1) Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus entsandten und gewählten Delegierten der Mitglieder.
    1. Die drei Landeskirchen werden vertreten durch sechs Delegierte der Evangelischen Kirche im Rheinland, sechs Delegierte der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie durch zwei Delegierte oder einen Delegierten der Lippischen Landeskirche.
    2. Der Verband Evangelischer Krankenhäuser Rheinland/Westfalen/Lippe entsendet eine Delegierte oder einen Delegierten.
    3. Freie Träger mit bis zu 500 VZÄ wählen ihre Delegierten.
      Nr. 1
      Zusammensetzung einer Wahlversammlung freier Träger mit bis zu 500 Vollzeitäquivalenten (VZÄ)
      Alle Mitglieder - mit Ausnahme kirchlicher Körperschaften der drei Landeskirchen und der regionalen Diakonischen Werke ungeachtet ihrer Größe - mit bis zu 500 VZÄ wählen Delegierte per Briefwahl. Jedes Mitglied gemäß Satz 2 hat eine Stimme. Näheres kann eine Wahlordnung regeln.
      Nr. 2
      Anzahl der zu wählenden Delegierten und Zählmodus
      Die Zahl der zu wählenden Delegierten richtet sich nach den insgesamt bei den Mitgliedern mit bis zu 500 VZÄ tätigen VZÄ innerhalb des Verbandsgebietes. Je angefangene 500 VZÄ wird je eine Delegierte oder ein Delegierter für die Hauptversammlung gewählt. Die Zahl der zugrunde zu legenden VZÄ richtet sich nach der letzten, der Hauptversammlung vorangegangenen Jahresabfrage.
    4. Freie Träger mit mehr als 500 VZÄ und regionale Diakonische Werke entsenden Delegierte.
      Nr. 1
      Delegierte freier Träger mit mehr als 500 VZÄ und regionale Diakonische Werke
      Alle Mitglieder - mit Ausnahme kirchlicher Körperschaften der drei Landeskirchen - mit mehr als 500 VZÄ, die regionalen Diakonischen Werke ungeachtet ihrer Rechtsform und die Lippische Landeskirche entsenden Delegierte in die Hauptversammlung.
      Sind mehrere Körperschaften als Konzernunternehmen gemäß § 18 AktG anzusehen, so kann das beherrschende Unternehmen für verbundene Konzernunternehmen erklären, dass die VZÄ aller im Konzern verbundenen Mitglieder dem beherrschenden Unternehmen zugerechnet werden. Die Erklärung des beherrschenden Unternehmens muss die abhängigen Unternehmen mit Firma und Registernummer bezeichnen und darlegen, woraus sich die Beherrschung ergibt. Die Erklärung muss spätestens drei Monate vor dem ersten Zusammentreten der Hauptversammlung dem Werk zugehen. Bei fristgerechter Erklärung nehmen die verbundenen Unternehmer weder an der direkten Benennung noch an der Wahl von Delegierten teil.
      Nr. 2
      Anzahl der zu entsendenden Delegierten
      Mitglieder gemäß Nr. 1 delegieren eine Person, ab 500 VZÄ zwei und für weitere angefangene 500 VZÄ je eine weitere. Mehrere Stimmrechte für ein Mitglied können durch eine Person wahrgenommen werden. Die Zahl der zugrunde zu legenden VZÄ richtet sich nach der letzten, der Hauptversammlung vorangegangenen Jahresabfrage.
    5. Für die im diakonischen Arbeitsfeld tätigen Mitarbeitenden der kirchlichen Körperschaften öffentlichen Rechts entsenden die Evangelische Kirche im Rheinland und die Evangelische Kirche von Westfalen jeweils bis zu 14 Delegierte und die Lippische Landeskirche zwei Delegierte.
    6. Die Fachverbände, die nach dem Recht der jeweiligen Gliedkirche anerkannt und im Bereich Rheinland-Westfalen-Lippe tätig sind, entsenden insgesamt zehn Delegierte. Sofern Fachverbände nicht übergreifend in Rheinland-Westfalen-Lippe tätig sind, sind sie nur dann befugt, Delegierte in die Hauptversammlung zu entsenden, wenn sie besonders vom Verwaltungsrat anerkannt sind. Die Anzahl der Delegierten wird vom Verwaltungsrat nach freiem Ermessen zusätzlich zu den zehn Delegierten gemäß Satz 1 bestimmt.
    7. Der Verwaltungsrat kann bis zu zehn Personen zusätzlich berufen.
    8. Die Mitglieder des Verwaltungsrates, sofern sie nicht bereits Mitglied der Hauptversammlung auf Grund der Buchstaben a bis h sind, können an der Hauptversammlung teilnehmen, in diesem Fall jedoch ohne Stimmrecht.
    (2) Die Amtsdauer der Hauptversammlung beträgt fünf Jahre. Die Delegierten bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
    (3) Die Amtszeit der gewählten Delegierten endet auch bei Ende des Arbeitsverhältnisses oder Organverhältnisses zu einem Mitglied des Werkes, wenn ein solches bei Aufstellung zur Wahl bestand.
    (4) Delegierte können ihre Stimmrechte in der Hauptversammlung auch durch andere Delegierte desselben Mitglieds wahrnehmen lassen. Voraussetzung ist eine darauf gerichtete Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins in Schriftform oder Textform, die spätestens zu Beginn der Versammlung vorliegen muss.“
  10. § 15 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „in Textform, insbesondere in elektronischer Form (E-Mail),“ durch die Angabe „per E-Mail“ ersetzt.
    2. Absatz 3 wird durch die Angabe „(3) (weggefallen)“ ersetzt.
    3. Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
      „(4) Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit der Mehrheit der Ja-Stimmen über die Nein-Stimmen gefasst.“
  11. § 18 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
      „(4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Ja-Stimmen über die Nein-Stimmen gefasst.“
    2. In Absatz 5 wird die Angabe „mit beratender Stimme“ durch die Angabe „beratend“ ersetzt.
  12. § 19 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
    2. Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
      „(3) Zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten das Diakonische Werk gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Die Vorstände können gemeinsam Mitarbeitende des Diakonischen Werkes zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung bevollmächtigen.“
  13. Nach § 20 wird der folgende § 20a eingefügt:
    „§ 20a
    Besondere Vertretung
    (1) Der Vorstand kann im Benehmen mit dem Verwaltungsrat für bestimmte Geschäfte besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen.
    (2) Besondere Vertreter können für die Bereiche
    • Personalverwaltung und Personalwesen,
    • IT und Organisation (Erfüllung der mit der laufenden Verwaltung der Einrichtungen des Werkes, insbesondere der informationstechnologischen Einrichtungen verbundenen Tätigkeiten) und
    • Rechnungswesen und Controlling
    bestellt werden.
    (3) Besondere Vertreter sind auch in ihrem Geschäftsbereich nur zusammen mit einem Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt. Diese Einschränkung ist im Rahmen einer Weisung an den besonderen Vertreter umzusetzen.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung der Hauptversammlung sowie nach Herstellung des Einvernehmens mit der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche in Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Einvernehmen hergestellt am 9. September 2025
Der Landeskirchenrat

WAHLEN

Nr. 144Superintendentinnen- und Superintendentenwahlen

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In dem Herbstklassentag der Klasse West ist nach dem Weggang von Superintendent Dr. Sven Lesemann als nachfolgender Superintendent für die restliche Amtszeit bis zum 31. Dezember 2031 Pfarrer Thomas Weßler gewählt worden.
Gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung der Lippischen Landeskirche am 7. Oktober 2025 bestätigt.
Der Landeskirchenrat

BEKANNTMACHUNGEN

Nr. 145Bekanntmachung der Neufassung der Wahlordnung zum Kirchengesetz
über Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland

vom 12. September 2025

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Die 35. ordentliche Landessynode der Lippischen Landeskirche hat auf ihrer Tagung am 24. Mai 2014 dem Zweiten Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 vom 12. November 2013 (ABl. EKD 2013 S. 425) zugestimmt (Ges. u. VOBl. Bd. 15 Nr. 8, S. 302). Der Rat der EKD hatte am 13. Dezember 2014 die Dritte Verordnung über das Inkrafttreten des Zweiten Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 (ABl. EKD 2015 S. 8) beschlossen. Mit dieser Verordnung wurde das MVG-EKD einschließlich der Wahlordnung zum MVG-EKD in der Lippischen Landeskirche zum 29. Juli 2014 in Kraft gesetzt und gilt in der Lippischen Landeskirche in der jeweils geltenden Fassung.
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Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat aufgrund des § 11 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Fassung vom 20. Januar 2024 (ABl. EKD S. 1) in seiner Sitzung am 12. September 2025 folgende Rechtsverordnung erlassen:
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Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitendenvertretungen
in der Evangelischen Kirche in Deutschland

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Inhaltsübersicht
§ 1
Durchführung der Wahl, Zusammensetzung des Wahlvorstandes
§ 2
Einleitung des Wahlverfahrens, Bildung und Abberufung des Wahlvorstandes
§ 3
Geschäftsführung des Wahlvorstandes
§ 4
Listen der Wahlberechtigten und der Wählbaren
§ 5
Wahltermin und Wahlausschreiben
§ 6
Wahlvorschläge
§ 7
Gesamtvorschlag und Stimmzettel
§ 8
Durchführung der Wahl
§ 9
Stimmabgabe durch Briefwahl
§ 10
Feststellung des Wahlergebnisses
§ 11
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 12
Vereinfachte Wahl
§ 13
Wahlunterlagen
§ 14
Wahl der Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden
§ 15
Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden
§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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§ 1
Durchführung der Wahl, Zusammensetzung des Wahlvorstandes

( 1 ) Die Wahl der Mitarbeitendenvertretung wird von einem Wahlvorstand vorbereitet und durchgeführt, es sei denn die Mitarbeitendenvertretung wird im vereinfachten Wahlverfahren gemäß § 12 gewählt.
( 2 ) Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitarbeitendenvertretung kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Gleichzeitig soll eine entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern berufen werden. Im Wahlvorstand soll die Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses beachtet werden.
( 2a ) Abweichend von Absatz 2 besteht der Wahlvorstand in Dienststellen mit weniger als 50 Wahlberechtigten aus einer Person, sofern die Wahl nicht als vereinfachte Wahl nach § 12 durchgeführt wird. Der Wahlvorstand nach Satz 1 ist berechtigt und verpflichtet, eine mitarbeitende Person während der Wahlhandlung und zur Stimmenauszählung hinzuzuziehen.
( 3 ) Mitglied oder Ersatzmitglied kann nur sein, wer nach § 10 MVG-EKD die Wählbarkeit zur Mitarbeitendenvertretung besitzt. Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen der bestehenden Mitarbeitendenvertretung der Dienststelle nicht angehören. Wird ein Mitglied oder Ersatzmitglied zur Wahl der Mitarbeitendenvertretung aufgestellt, so scheidet es aus dem Wahlvorstand aus; an dessen Stelle tritt ein Ersatzmitglied.
( 4 ) Der Wahlvorstand kann zu seiner Unterstützung die Ersatzmitglieder nach Absatz 2 sowie Wahlberechtigte nach § 9 MVG-EKD als Wahlhelfende bei der Durchführung der Wahlhandlung heranziehen.
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§ 2
Einleitung des Wahlverfahrens, Bildung und Abberufung des Wahlvorstandes

( 1 ) Der Wahlvorstand wird spätestens fünf Monate vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit der Mitarbeitendenvertretung durch die amtierende Mitarbeitendenvertretung berufen. Besteht keine Mitarbeitendenvertretung, wird der Wahlvorstand von der Dienststellenleitung im Einvernehmen mit dem Gesamtausschuss der Gliedkirche oder des gliedkirchlichen Diakonischen Werks bestellt. Für die Bestellung zum Wahlvorstand bedarf es der Zustimmung der ausgewählten Personen.
( 2 ) In den Fällen der Neuwahl der Mitarbeitendenvertretung vor Ablauf der Amtszeit nach § 16 Absatz 1 MVG-EKD ist unverzüglich nach § 16 Absatz 2 Satz 2 MVG-EKD von der Dienststellenleitung im Einvernehmen mit dem Gesamtausschuss der Gliedkirche oder des gliedkirchlichen Diakonischen Werks ein neuer Wahlvorstand zu bestellen.
( 3 ) Für die Abberufung von Mitgliedern des Wahlvorstandes gilt § 17 MVG-EKD entsprechend.
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§ 3
Geschäftsführung des Wahlvorstandes

( 1 ) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sowie den Schriftführer oder die Schriftführerin und legt die Reihenfolge der Hinzuziehung der Ersatzmitglieder fest. Hierzu beruft das älteste Mitglied den Wahlvorstand binnen sieben Tagen nach der Bestellung ein.
( 2 ) Der Wahlvorstand trifft seine Entscheidungen durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Bei Verhinderung eines Wahlvorstandsmitgliedes ist ein Ersatzmitglied hinzuzuziehen. § 26 Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz 3 MVG-EKD sind entsprechend anzuwenden. Über alle Sitzungen des Wahlvorstandes und die im Folgenden bestimmten Handlungen sind Niederschriften zu erstellen, die von dem oder der Vorsitzenden und dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen sind.
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§ 4
Listen der Wahlberechtigten und der Wählbaren

( 1 ) Der Wahlvorstand erstellt für die Wahl je eine Liste der nach § 9 MVG-EKD Wahlberechtigten und der nach § 10 MVG-EKD Wählbaren. Beide Listen sind mindestens vier Wochen vor der Wahl in der Dienststelle zur Einsicht auszuhängen oder den Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Die Wahlberechtigten sollen mit Familiennamen und Vornamen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Beide Listen sind vom Wahlvorstand bis zum Beginn der Wahlhandlung zu aktualisieren, wenn sich nach Aushang oder sonstiger Bekanntgabe Änderungen ergeben.
( 2 ) Mitarbeitende sowie die Dienststellenleitung können bis zum Beginn der Wahlhandlung gegen die Eintragung oder Nichteintragung von Mitarbeitenden in Textform und begründet Einspruch einlegen. Der Wahlvorstand entscheidet unverzüglich und spätestens bis zum Ende der Wahlhandlung über den Einspruch und teilt seine Entscheidung in Textform mit. Die Entscheidung ist abschließend. Wird die Wahl als Briefwahl durchgeführt, beginnt die Wahlhandlung mit dem Versand der Briefwahlunterlagen.
( 3 ) Die Dienststellenleitung und andere kirchliche Stellen haben bei der Aufstellung der in Absatz 1 genannten Listen Amtshilfe zu leisten.
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§ 5
Wahltermin und Wahlausschreiben

( 1 ) Der Wahlvorstand setzt den Termin für die Wahl der Mitarbeitendenvertretung fest. Der Termin darf nicht später als fünf Monate nach der Bildung des Wahlvorstandes liegen. Der Wahlvorstand erlässt spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag ein Wahlausschreiben, das in der Dienststelle zur Einsicht ausgehängt oder den Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben wird. Auswärtig beschäftigte und andere Wahlberechtigte, die nicht zum Zeitpunkt der Wahlhandlung in der Dienststelle beschäftigt sind, erhalten das Wahlausschreiben durch Zusendung.
( 2 ) Das Wahlausschreiben muss Angaben erhalten über
  1. Ort und Tag seines Erlasses,
  2. Ort, Tag und Zeit der Wahl,
  3. Ort und Zeit des Aushangs oder der sonstigen Bekanntgabe der in § 4 Absatz 1 genannten Listen zur Einsichtnahme,
  4. den Hinweis, dass Einsprüche gegen die Listen bis zum Beginn der Wahlhandlung in Textform und begründet beim Wahlvorstand eingelegt werden können,
  5. die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung,
  6. die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 6,
  7. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Briefwahl nach § 9,
  8. die Kontaktdaten und Informationen zur Erreichbarkeit des Wahlvorstandes,
  9. Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung.
( 3 ) In dem Wahlausschreiben ist besonders auf § 12 MVG-EKD hinzuweisen sowie auf das Erfordernis, dass mehr Personen vorgeschlagen werden sollen als Mitglieder in die Mitarbeitendenvertretung zu wählen sind.
( 4 ) Der Wahlvorstand kann dem Wahlausschreiben Antragsformulare für Wahlvorschläge und die Briefwahl beifügen.
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§ 6
Wahlvorschläge

( 1 ) Die Wahlberechtigten können binnen drei Wochen nach Aushang oder der sonstigen Bekanntgabe des Wahlausschreibens einen Wahlvorschlag beim Wahlvorstand einreichen, der von mindestens drei Wahlberechtigten in Textform unterstützt werden muss; abweichend hiervon ist in Dienststellen und Einrichtungen mit weniger als 50 Mitarbeitenden die Unterstützung eines oder einer Wahlberechtigten ausreichend.
( 2 ) Der Wahlvorstand prüft unverzüglich die Ordnungsmäßigkeit der Wahlvorschläge und die Wählbarkeit der Vorgeschlagenen. Er überzeugt sich, dass die Vorgeschlagenen mit ihrer Nominierung einverstanden sind. Beanstandungen sind dem oder der ersten Vorschlagenden des Wahlvorschlages unverzüglich mitzuteilen; sie können innerhalb der Einreichungsfrist behoben werden.
( 3 ) Der Wahlvorstand wird entsprechend § 12 MVG-EKD darauf hinwirken, dass die Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses zu beachten ist.
( 4 ) Die Frist aus Absatz 1 kann vom Wahlvorstand einmalig um eine Woche verlängert werden.
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§ 7
Gesamtvorschlag und Stimmzettel

( 1 ) Der Wahlvorstand stellt alle gültigen Wahlvorschläge zu einem Gesamtvorschlag zusammen und führt darin die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge auf. Art und Ort der Tätigkeit der Vorgeschlagenen sind anzugeben.
( 2 ) Der Gesamtvorschlag ist allen Wahlberechtigten spätestens zwei Wochen vor der Wahl durch Aushang oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben.
( 3 ) Die Stimmzettel sind dem Gesamtvorschlag nach Absatz 1 entsprechend zu gliedern. Sie müssen in Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung identisch sein und die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung muss darauf angegeben werden.
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§ 8
Durchführung der Wahl

( 1 ) Die Wahl findet in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes statt. Sofern der Wahlvorstand aus nur einem Mitglied besteht, findet die Wahl unter Anwesenheit dieses Mitgliedes und der hinzugezogenen mitarbeitenden Person nach § 1 Absatz 2a Satz 2 statt. Diese führen die Liste der Wahlberechtigten und vermerken darin die Stimmabgabe. Vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand festzustellen, dass die Wahlurnen leer sind; sie sind bis zum Abschluss der Wahlhandlung verschlossen zu halten.
( 2 ) Das Wahlrecht wird durch Abgabe des Stimmzettels ausgeübt, der zusammengefaltet in die verschlossene Wahlurne eingeworfen wird. Es können auch Wahlumschläge für die Stimmzettel ausgegeben werden. Vor der Ausgabe des Stimmzettels ist festzustellen, ob die wählende Person wahlberechtigt ist.
( 3 ) In Bedarfsfällen können mehrere Stimmbezirke eingerichtet werden. In diesem Fall kann der Wahlvorstand seine Ersatzmitglieder nach § 1 Absatz 2 Satz 4 zur Durchführung der Wahl heranziehen. In jedem Stimmbezirk müssen zwei Mitglieder des Wahlvorstandes oder ein Mitglied und ein Ersatzmitglied anwesend sein. Für die nötigen Arbeiten im Wahlraum kann der Wahlvorstand Wahlhelfer und Wahlhelferinnen hinzuziehen.
( 4 ) Auf dem Stimmzettel dürfen höchstens so viele Namen angekreuzt werden, wie Mitglieder in die Mitarbeitendenvertretung zu wählen sind. Es darf für die Vorgeschlagenen nur jeweils eine Stimme abgegeben werden.
( 5 ) Die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel ist zu gewährleisten. Wahlberechtigte können sich zur Stimmabgabe einer Person ihres Vertrauens bedienen, wenn sie infolge einer Behinderung hierbei beeinträchtigt sind. Zur Wahl vorgeschlagene Personen, Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes sowie Wahlhelfer und Wahlhelferinnen dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.
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§ 9
Stimmabgabe durch Briefwahl

( 1 ) Wahlberechtigte, die im Zeitpunkt der Wahl verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, können ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben.
( 1a ) Der Wahlvorstand kann beschließen, dass Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl räumlich weit vom Wahlort entfernt tätig sind oder aufgrund der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht am Wahlort anwesend sein können, die Briefwahlunterlagen zur Verfügung gestellt werden, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf. Den Betroffenen bleibt es unbenommen, ihre Stimme persönlich abzugeben.
( 2 ) Für die Briefwahl hat der Wahlvorstand auf Antrag
  1. den Stimmzettel,
  2. einen neutralen Wahlumschlag und
  3. soweit notwendig einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und den Vermerk »Schriftliche Stimmabgabe« trägt, auszuhändigen oder zu übersenden.
Der Antrag muss dem Wahlvorstand drei Tage vor der Wahl vorliegen. Wer den Antrag für eine andere wahlberechtigte Person stellt, muss nachweisen, dass eine entsprechende Berechtigung vorliegt. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin unverzüglich mitzuteilen.
( 3 ) Im Wege der Briefwahl abgegebene Stimmen können nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Abschluss der Wahlhandlung beim Wahlvorstand eingegangen sind.
( 4 ) Der Wahlvorstand sammelt die eingehenden Wahlbriefe und bewahrt sie bis zum Abschluss der Wahlhandlung gesondert auf. Er vermerkt die Stimmabgabe in der Liste der Wahlberechtigten, in der auch die Aushändigung des Wahlbriefes zu vermerken ist. Nach Abschluss der Wahlhandlung öffnet der Wahlvorstand alle bis dahin vorliegenden Wahlbriefumschläge, entnimmt ihnen die Wahlumschläge und legt diese in die Wahlurne.
( 5 ) Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn er erst nach Abschluss der Wahlhandlung eingegangen ist. Ein ungültiger Wahlbrief ist ungeöffnet samt seinem Inhalt auszusondern und zu den Wahlunterlagen zu nehmen.
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§ 10
Feststellung des Wahlergebnisses

( 1 ) Nach Abschluss der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand unverzüglich fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Vorgeschlagenen entfallen sind und ermittelt ihre Reihenfolge nach der Stimmenzahl. Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten, das vom Wahlvorstand zu unterzeichnen ist. Die Auszählung der Stimmen ist für die Wahlberechtigten öffentlich.
( 2 ) Sind nach § 8 Absatz 3 mehrere Stimmbezirke eingerichtet, so stellt der Wahlvorstand erst nach Abschluss der Wahlhandlung in allen Stimmbezirken das Gesamtergebnis fest. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
( 3 ) Als Mitglied der Mitarbeitendenvertretung sind die Vorgeschlagenen gewählt, auf welche die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 4 ) Ersatzmitglieder sind die Vorgeschlagenen, auf welche die in der Reihenfolge nächst niedrigere Zahl der Stimmen entfällt oder die bei der Feststellung der gewählten Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung durch Los ausgeschieden sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 5 ) Ungültig sind Stimmzettel,
  1. die bei der Verwendung von Wahlumschlägen nicht in einem Wahlumschlag abgegeben worden sind,
  2. die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben worden sind,
  3. auf denen mehr Namen als nach § 8 Absatz 4 zulässig angekreuzt worden sind, auf denen Vorgeschlagene mehr als eine Stimme erhalten haben oder aus denen sich der Wille des Wählers oder der Wählerin nicht zweifelsfrei ergibt,
  4. die einen Zusatz enthalten.
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§ 11
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis unverzüglich der Dienststellenleitung und den Wahlberechtigten in geeigneter Weise bekannt und benachrichtigt die Gewählten in Textform. Die Wahl gilt als angenommen, sofern sie nicht binnen einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand gegenüber in Textform abgelehnt wird. Wird die Wahl abgelehnt, tritt an die Stelle des oder der Gewählten der oder die Vorgeschlagene mit der nächst niedrigeren Stimmenzahl.
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§ 12
Vereinfachte Wahl

( 1 ) In Dienststellen mit in der Regel nicht mehr als 100 Wahlberechtigten wird die Mitarbeitendenvertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren gewählt, es sei denn ein Beschluss gemäß Absatz 3 wird gefasst. Die Wahl erfolgt in einer Versammlung der Wahlberechtigten; für die Einberufung gilt § 2 entsprechend. Die Einberufung muss in Textform oder durch Aushang erfolgen und die Namen der Wahlberechtigten und der Wählbaren enthalten sowie die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung.
( 2 ) Die Versammlung wählt durch Zuruf und offene Abstimmung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter oder eine Versammlungsleiterin, welcher oder welche die Aufgaben des Wahlvorstandes übernimmt. Er oder sie erläutert die Voraussetzungen und die Form des vereinfachten Wahlverfahrens. Danach fordert der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin die Versammlung auf, durch Zuruf oder schriftlich Wahlvorschläge abzugeben und teilt mit, wie lange die Abgabe von Wahlvorschlägen möglich ist. § 1 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Über die Wahlvorschläge wird in geheimer Wahl abgestimmt. Für die Wahl gelten die allgemeinen Grundsätze über die Durchführung von Wahlen nach § 8 entsprechend. Eine Briefwahl findet nicht statt. Für die Stimmauszählung hat der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin eine mitarbeitende Person aus der Versammlung hinzuziehen; § 1 Absatz 3 gilt entsprechend. Für die Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses gelten die §§ 10 und 11 entsprechend.
( 3 ) In Dienststellen mit mehr als 15 wahlberechtigten Mitarbeitenden kann die Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten beschließen, dass das vereinfachte Wahlverfahren nicht stattfindet. In diesem Fall wird ein Wahlvorstand nach Maßgabe des § 2 bestellt, der die Wahl in nicht vereinfachter Weise vorbereitet und durchführt.
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§ 13
Wahlunterlagen

Sämtliche Wahlunterlagen, insbesondere Niederschriften, Listen der Wahlberechtigten sowie der Wählbaren, Wahlausschreiben, Wahlvorschläge, Stimmzettel, sind von der Mitarbeitendenvertretung fünf Jahre lang aufzubewahren.
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§ 14
Wahl der Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden

( 1 ) Für die Wahl der Vertretung der Jugendlichen und Auszubildenden nach § 49 MVG-EKD beruft die amtierende Mitarbeitendenvertretung den Wahlvorstand. Soweit die Wahl der Vertretung der Jugendlichen und Auszubildenden zeitlich im Zusammenhang mit der Wahl der Mitarbeitendenvertretung stattfindet, erfolgt die Wahl unter Leitung des Wahlvorstandes für die Wahl der Mitarbeitervertretung in einem gesonderten Wahlgang. Hierfür kann die Mitarbeitendenvertretung den Wahlvorstand im Sinne des § 1 Absatz 2 erweitern.
( 2 ) Wahlvorschläge können von Mitarbeitenden abgegeben werden, die berechtigt sind, die Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden zu wählen.
( 3 ) Von den Wahlberechtigten können jeweils so viele Stimmen abgegeben werden, wie Personen in die Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden zu wählen sind.
( 4 ) Im Übrigen gelten für das Wahlverfahren die Bestimmungen dieser Wahlordnung sinngemäß.
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§ 15
Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden

( 1 ) Wahlberechtigt sind alle in der Dienststelle für die die Mitarbeitendenvertretung gewählt wird beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeitenden und Personen, die gemäß § 151 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind.
( 1a ) Wahlvorschläge können von Mitarbeitenden abgegeben werden, die berechtigt sind, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden zu wählen.
( 2 ) Die Wahl der Vertrauensperson wird im Briefwahlverfahren durchgeführt. Die Liste der wählbaren Personen ist gemäß § 4 Absatz 1 in der Dienststelle zur Einsicht auszuhängen oder den Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Anstelle des Aushangs oder der sonstigen Bekanntgabe werden die Wahllisten auf Antrag der wahlberechtigten Personen übersandt oder zur Einsichtnahme bereitgestellt. Die wahlberechtigte Person hat lediglich einen Anspruch auf Einsicht in ihre eigenen personenbezogenen Daten. Im Übrigen gelten für die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden die Vorschriften über die Wahl der Mitarbeitendenvertretung entsprechend. Gemäß § 50 Absatz 4 MVG-EKD sind auch nicht schwerbehinderte Mitarbeitende wählbar.
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§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Regelung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Wahlordnung vom 15. Januar 2011 (ABl. EKD S. 2, 33, 304), die zuletzt durch Verordnung vom 11. Dezember 2021 (ABl. EKD 2022 S.6) geändert worden ist, außer Kraft.
Hannover, den 12. September 2025
Evangelische Kirche in Deutschland
- Kirchenamt -

Dr. Anke
Präsident

PERSONALNACHRICHTEN

Nr. 146Personalnachrichten

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Vorbereitungsdienst

Herr Lennart Kehne ist mit Wirkung vom 1. Oktober 2025 in den Vorbereitungsdienst übernommen und zum Vikar ernannt worden.
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Prüfung und Probedienst

Frau Mandy Marie Morgenthal wird für die Dauer ihres Probedienstes ab 1. Oktober 2025 mit der Pfarrstellenverwaltung der Pfarrstelle III in der Ev.-ref. Kirchengemeinde Oerlinghausen beauftragt.
Herr Lennart Kehne hat am 9. September 2025 das Erste Theologische Examen bestanden.
Frau Aylin Sayin hat am 7. August 2025 das Fakultätsexamen an der Georg-August-Universität Göttingen bestanden. Am 24. September 2025 hat sie ein Kolloquium zur Aufnahme in den Vorbereitungsdienst abgelegt.
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Berufungen

Pfarrer André Graf ist mit Wirkung vom 1. September 2025 die Pfarrstelle I der Ev.-luth. Kirchengemeinde Schötmar-Knetterheide übertragen worden.
Pfarrerin Lena Skirka ist mit Wirkung vom 1. November 2025 die Pfarrstelle der Ev.-ref. Kirchengemeinde Blomberg übertragen worden.
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Änderungen im Pfarramt und Wechsel der Landeskirche

Pfarrerin Christina Hilkemeier ist mit Wirkung vom 15. August 2025 die Pfarrstelle der Ev.-ref. Kirchengemeinde Bega übertragen worden.
Pfarrer Martin Benker ist mit Wirkung vom 1. Oktober 2025 die Pfarrstelle der Ev.-ref. Kirchengemeinde Varenholz übertragen worden.
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Ruhestand

Pfarrerin Christa Willwacher-Bahr, zuletzt Inhaberin der Pfarrstelle II der Ev.-luth. Kirchengemeinde Detmold, ist mit Ablauf des 31. Juli 2025 in den Ruhestand versetzt worden.
Pfarrer Holger Tielbürger, zuletzt Inhaber der Pfarrstelle der Ev.-luth. Kirchengemeinde Schötmar-Knetterheide, ist mit Ablauf des 31. August 2025 in den Ruhestand versetzt worden.
Pfarrer Jörg Gronemeier, zuletzt Inhaber der Pfarrstelle III der Ev.-ref. Kirchengemeinde Oerlinghausen, ist mit Ablauf des 30. September 2025 in den Ruhestand versetzt worden.
Pfarrerin Martina Wehrmann, zuletzt Inhaberin der Pfarrstelle der Ev.-ref. Kirchengemeinde Berlebeck, ist mit Ablauf des 30. September 2025 in den Ruhestand versetzt worden.
Pfarrer Matthias Schmidt, zuletzt Inhaber der Pfarrstelle I der Ev.-ref. Kirchengemeinde Schötmar, ist mit Ablauf des 31. Oktober 2025 in den Ruhestand versetzt worden.
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Verstorben

Pfarrer i. R. Martin Bödeker, zuletzt Inhaber der Pfarrstelle II der Ev.-ref. Kirchengemeinde Lage, ist am 27. Juni 2025 im Alter von 74 Jahren verstorben.
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Vokationen 2025

Im Jahr 2025 erhielten folgende Lehrerinnen und Lehrer auf Beschluss des Lippischen Landeskirchenamtes die Vokation (kirchliche Lehrerlaubnis für das Fach Evangelische Religionslehre an Schulen). Der Vokation geht eine Fach- oder Zusatzausbildung in Evangelischer Religion und die Teilnahme an einem Vokationskursus voraus:
  1. Frau Ulrike Höpping, Reelkirchen
  2. Frau Marie Loske-Hilbrink, Holzhausen
  3. Frau Laura Riesenberg, Leopoldshöhe
  4. Frau Elisa Sophie Römmich, Lemgo
  5. Herrn Nick Sellmann, Horn-Bad Meinberg
  6. Frau Beate Wehmeyer, Bad Salzuflen
Herausgeber:
Lippische Landeskirche, Landeskirchenamt, Leopoldstraße 27, 32756 Detmold
Telefon: 05231 - 976 60, Telefax: 05231 - 976 850
E-Mail: lka@Lippische-Landeskirche.de
Bankverbindung: Bank für Kirche und Diakonie
IBAN: DE 52 3506 0190 2009 5070 38 BIC: GENODED1DKD
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