.
####
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
#
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 1
#Band 18 Nr. 1131. Dezember 2025
####
BERICHTIGUNGEN
Nr. 147Berichtigung der Nummerierung im vorherigen Inhaltsverzeichnis (Bd. 18 Nr. 10)
####Im vorherigen Gesetz- und Verordnungsblatt (Nr. 10 vom 30. November 2025) ist die Nummerierung der rechtlichen Bestimmungen im Inhaltsverzeichnisses fehlerhaft gewesen. In der Print-Ausgabe sind die Nummern 137 bis 145 vergeben worden. Da das vorhergehende Gesetz- und Verordnungsblatt (Nr. 9 vom 31. Juli 2025) mit der laufenden Nummer 137 endete und die Zählung fortlaufend sein muss, ist der korrekte Beginn der Nummerierung in Band 18 Nr. 10 die Nummer 138.
In der Online-Ausgabe ist dies bereits korrigiert. In dieser Print-Ausgabe erfolgt der Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit, die im jetzigen Gesetz- und Verordnungsblatt mit der korrekten Zählung fortgeführt wird.
Detmold, den 1. Dezember 2025 | |||
Das Landeskirchenamt | |||
KIRCHENGESETZE
Nr. 148Kirchengesetz über die Feststellung des Haushaltes
der Lippischen Landeskirche für das Haushaltsjahr 2026
(Haushaltsgesetz 2026 – HG)
der Lippischen Landeskirche für das Haushaltsjahr 2026
(Haushaltsgesetz 2026 – HG)
vom 25. November 2025
####Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 24./25. November 2025 das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit bekannt gegeben wird:
#§ 1
Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Gesetz gelten für das Haushaltsjahr 2026.
#§ 2
Feststellung des Haushaltsplanes
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird in Einnahme und Ausgabe auf je
74.736.180,00 EUR
festgestellt.
#§ 3
Stellenplan
Für die Bewirtschaftung der Personalausgaben ist der beigefügte Stellenplan verbindlich.
#§ 4
Genehmigungsvorbehalt bei Stellenbesetzungen
(
1
)
Aus Gründen der Haushaltsdisziplin dürfen neu zu besetzende Stellen und Höhergruppierungen nur mit Genehmigung des Landeskirchenrates umgesetzt werden. Jede Besetzung ist zu begründen und schriftlich zu dokumentieren.
(
2
)
Bei Stellen ab dem gehobenen Verwaltungsdienst ist der Finanzausschuss vor der Entscheidung anzuhören und in die Prüfung einzubeziehen.
#§ 5
Deckungsfähigkeit
(
1
)
Die gem. § 73 der Verwaltungsordnung für deckungsfähig erklärten Ausgabemittel sind gekennzeichnet und im beigefügten Vermerketeil näher dargestellt, soweit nicht besondere Regelungen getroffen wurden.
(
2
)
Bei den Rechtsträgern 1 (Landeskirche Allgemein) und 2 (Gemeindepfarrstellenhaushalt) sind innerhalb der einzelnen Rechtsträger die Personalausgaben für:
- -
- Dienstbezüge Geistlicher (4210)
- -
- Dienstbezüge Pfarrerinnen u. Pfarrer im Pfarrdienst auf Probe (4210)
- -
- Dienstbezüge Beamter (4220)
- -
- Vergütungen (4230)
- -
- Stellenbeiträge VKPB (4310 und 4320)
- -
- Beihilfen (4610)
deckungsfähig.
#§ 6
Zweckbindung von Einnahmen
Die gem. § 74 der Verwaltungsordnung zweckgebundenen Einnahmemittel sind im Haushaltsplan gekennzeichnet und im beigefügten Erläuterungsteil näher dargestellt.
#§ 7
Übertragbarkeit
(
1
)
Über die gem. § 75 der Verwaltungsordnung mögliche Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln aus zweckgebundenen Einnahmen wird erst im Rahmen des Rechnungsergebnisses im Einzelfall entschieden.
(
2
)
Bei übertragbaren Ausgabemitteln können Haushaltsreste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben.
#§ 8
Sperrvermerke
(
1
)
Die gem. § 77 der Verwaltungsordnung gesperrten Ausgabemittel sind im Haushalts- und Stellenplan gekennzeichnet und im beigefügten Erläuterungsteil näher dargestellt. Über ihre Freigabe entscheiden der Landeskirchenrat und der Finanzausschuss gemeinsam.
(
2
)
Ausgabehaushaltsstellen gelten als gesperrt, sobald 80 % der veranschlagten Mittel durch geleistete Ausgaben oder durch die Begründung von Ausgabeverpflichtungen in Anspruch genommen sind. Ausgenommen sind hiervon Personalausgaben, Versorgungs- und Beihilfebeiträge, Ausgaben, die vollständig durch Zuschüsse Dritter oder Rücklagenentnahmen gedeckt sind sowie Ausgaben, die aufgrund einer am 29. August 2025 (Schluss der Haushaltsanmeldung) bestehenden rechtlichen Verpflichtung zu leisten sind. Über die Freigabe entscheidet das Landeskirchenamt. In eiligen Fällen, in denen eine Sitzung des Landeskirchenamtes nicht rechtzeitig möglich ist, oder mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung der Sache nicht gerechtfertigt erscheint, entscheidet die Juristische Kirchenrätin oder der Juristische Kirchenrat.
#§ 9
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
(
1
)
Über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen gem. § 86 der Verwaltungsordnung nur veranlasst werden, wenn ihre Deckung sichergestellt ist und die zuständigen Gremien gemäß Abs. 2 und 3 die erforderlichen Beschlüsse getroffen haben.
(
2
)
Für die Entscheidung ist das Landeskirchenamt zuständig, wenn die Ausgaben aufgrund bestehender Rechtsverpflichtungen zu leisten sind und unter Heranziehung der Verstärkungsmittel (Haushaltsstelle 9810.00.8600) abgedeckt werden können, sofern der Ausgabenbetrag die Wertgrenze gemäß Haushaltsplan von insgesamt 70.000,00 Euro nicht überschreitet.
(
3
)
Für die Entscheidung bis zu einem Betrag von 25.000 EUR ist das Landeskirchenamt allein zuständig, wenn die Ausgaben aufgrund neu einzugehender Rechtsverpflichtungen zu leisten sind und unter Heranziehung der Verstärkungsmittel (Haushaltsstelle 9810.00.8600) abgedeckt werden können, sofern der Ausgabenbetrag die Wertgrenze gemäß Haushaltsplan von insgesamt 180.000,00 Euro nicht überschreitet. Für Entscheidungen über einen Betrag von mehr als 25.000 EUR ist die Zustimmung des Finanzausschusses erforderlich.
(
4
)
Die Zuständigkeiten gem. Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn Mehrausgaben durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben an anderer Stelle im Haushaltsplan abgedeckt werden sollen.
(
5
)
Sollen Mehrausgaben durch Minderausgaben abgedeckt werden, ist § 73 der Verwaltungsordnung (Deckungsfähigkeit) sinngemäß anzuwenden.
(
6
)
Zur Umsetzung dieser Regelungen kann das Landeskirchenamt eine gesonderte Dienstanweisung erarbeiten, die das Vorgehen der Bewirtschaftenden bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben verbindlich regelt.
#§ 10
Innovationspuffer
(
1
)
Im Landeskirchlichen Haushalt wird ein Innovationspuffer eingerichtet (9830), der es ermöglicht, kurzfristig auf neue Herausforderungen, Entwicklungen und innovative Projekte zu reagieren, die der Erfüllung des kirchlichen Auftrags dienen.
(
2
)
Die Mittel des Innovationspuffers dürfen für Projekte eingesetzt werden, die zur Stärkung der kirchlichen Gemeinschaft, Förderung der Digitalisierung, Verbesserung der Verwaltungseffizienz oder Unterstützung nachhaltiger Initiativen beitragen.
(
3
)
Die Höhe des Innovationspuffers wird jährlich vom Landeskirchenrat mit Beschluss des Haushaltsplanes festgelegt und darf 1% des landeskirchlichen Teils des Gesamthaushaltes der Landeskirche nicht überschreiten.
#§ 11
Betriebsmittelrücklage
(
1
)
Um die rechtzeitige Leistung der Ausgaben zu sichern, ist eine Betriebsmittelrücklage zu bilden.
(
2
)
Die Betriebsmittelrücklage soll bis zu einem Sechstel, mindestens mit einem Zwölftel des durchschnittlichen Haushaltsvolumens der vorangegangenen drei Haushaltsjahre angesammelt werden und wird für das Haushaltsjahr 2026 in Höhe von 3.300.000 EUR festgelegt.
(
3
)
Zur Ermittlung des Haushaltsvolumens werden die Gruppierungen 4000-6999 zusammengerechnet.
(
4
)
Wird die Rücklage in Anspruch genommen, so ist sie bis zum Ende des Haushaltsjahres wieder aufzufüllen.
#§ 12
Ausgleichsrücklage
(
1
)
Um Ausgabeerhöhungen aufgrund neuer Rechtsverpflichtungen sowie Einnahmeminderungen im laufenden Haushaltsjahr ausgleichen zu können, ist eine Ausgleichsrücklage zu bilden.
(
2
)
Die Ausgleichsrücklage soll bis zu einem Sechstel, mindestens mit einem Zwölftel des durchschnittlichen Haushaltsvolumens der vorangegangenen drei Haushaltsjahre angesammelt werden und wird für das Haushaltsjahr 2026 in Höhe von 2.500.000 EUR festgelegt.
(
3
)
Zur Ermittlung des Haushaltsvolumens werden die Gruppierungen 4000-6999 zusammengerechnet.
#§ 13
Ausgleich von Gemeindepfarrstellenhaushalt
(
1
)
Soweit der Gemeindepfarrstellenhaushalt nicht ausgeglichen abgeschlossen werden kann, kann der Ausgleich durch Entnahme aus der Versorgungsrücklage erfolgen.
(
2
)
Jede Entnahme ist im Jahresabschluss gesondert auszuweisen.
#§ 14
Rechnungsüberschüsse, -fehlbeträge
Rechnungsüberschüsse und Rechnungsfehlbeträge sind im folgenden Haushaltsjahr abzuwickeln.
#§ 15
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Detmold, den 16. Dezember 2025 | |||
Der Landeskirchenrat | |||
Nr. 149Kirchengesetz
zur Gleichstellung der Geschlechter
in der Lippischen Landeskirche
(Geschlechtergleichstellungsgesetz – GSG)
zur Gleichstellung der Geschlechter
in der Lippischen Landeskirche
(Geschlechtergleichstellungsgesetz – GSG)
vom 25. November 2025
####Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 24./25. November 2025 das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit bekannt gegeben wird:
#Präambel
Da Gott jeden Menschen zu seinem Ebenbild erschaffen hat, kommt allen Menschen die gleiche Würde zu. Sie dürfen auch wegen ihres Geschlechts und ihrer geschlechtlichen Identität nicht benachteiligt werden. Sie haben das Recht, sich aufgrund ihrer Gaben, Interessen und Neigungen zu entwickeln und zu entfalten sowie ihren Lebensweg und ihre soziale Rolle zu wählen.
#§ 1
Ziele
(
1
)
Die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung aller Menschen, gleich welchen Geschlechts und welcher geschlechtlichen Identität, die in der Lippischen Landeskirche arbeiten, soll erreicht und dauerhaft gewährleistet werden. Unterschiedliche Lebenssituationen von Mitarbeitenden (gleich welchen Geschlechts sowie innerhalb der Geschlechter) sollen berücksichtigt, Diskriminierungen verhindert und die Vereinbarkeit von persönlicher Lebensgestaltung und Beruf für alle verbessert werden. Alle Mitarbeitenden, insbesondere solche mit Leitungsaufgaben, sind verpflichtet, die Gleichstellung aller Menschen gleichermaßen zu fördern.
(
2
)
Gezielte fördernde Maßnahmen - auch solche, die sich nur an ein Geschlecht richten - tragen dazu bei, dass Menschen aller Geschlechter gleichberechtigt an der Gestaltung der Kirche und der Erfüllung des kirchlichen Auftrages teilhaben, die Chancengleichheit aller Menschen im Haupt-, Neben- und Ehrenamt hergestellt oder weiter gewährleistet wird, Diskriminierungen jeder Art vermieden bzw. beseitigtwerden, die Vereinbarkeit von Familien- und Care-Arbeit, Erwerbsarbeit und ehrenamtlicher Arbeit für alle Menschen ermöglicht wird und die geschlechtliche Unterrepräsentanz - insbesondere in Leitungspositionen - beseitigt wird.
#§ 2
Geltungsbereich
(
1
)
Dieses Kirchengesetz gilt für die Lippische Landeskirche, ihre Kirchengemeinden und Verbände.
(
2
)
Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikare, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten.
#§ 3
Sprache
Kirchengesetze und andere Rechtsvorschriften sollen sprachlich der Gleichstellung der Geschlechter Rechnung tragen. Sofern geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen nicht gefunden werden können, sind die weibliche und männliche Sprachform zu verwenden. Im Übrigen schriftlichen Sprachgebrauch ist auf die sprachliche Gleichbehandlung der Geschlechter zu achten.
#§ 4
Parität
(
1
)
Die Dienststellenleitungen wirken darauf hin, dass Personen aller Geschlechter in allen Berufsgruppen in einem angemessenen zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sind. Die Erfordernisse der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bleiben unberührt.
(
2
)
Vorangegangene Teilzeitbeschäftigung, berufliche Ausfallzeiten und Verzögerungen beim Abschluss der Ausbildung aufgrund der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen sowie Familienstand und Zahl der unterhaltsberechtigten Personen dürfen nicht nachteilig berücksichtigt werden.
(
3
)
Bei Beförderung oder Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sollen bei gleichwertiger Qualifikation die unterrepräsentierten Geschlechter bevorzugt berücksichtigt werden, bis ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis besteht.
(
4
)
Bei der Besetzung von Gremien ist auf die Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses hinzuwirken. Das Erfordernis der Eignung bleibt unberührt.
(
5
)
Bei der Besetzung von Gremien durch Wahl ist darauf hinzuwirken, dass ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis bei den zur Wahl stehenden Personen vorliegt.
#§ 5
Fortbildung
(
1
)
Die Anstellungskörperschaft hat durch geeignete Maßnahmen die Fortbildung aller Mitarbeitenden zu unterstützen. Dient die Fortbildung der beruflichen Qualifikation, sind Personen eines Geschlechts, wenn sie in der jeweiligen oder angestrebten Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppe unterrepräsentiert sind und in die Zielgruppe der jeweiligen Veranstaltung fallen, bevorzugt zu berücksichtigen.
(
2
)
Fortbildungsangebote sollen so gestaltet oder geplant werden, dass Teilzeitbeschäftigte und Beschäftigte mit Familienpflichten oder pflegebedürftigen Angehörigen an ihnen teilnehmen können, wenn sich aus der Zielgruppe der Veranstaltung ein Bedürfnis dafür ergibt.
(
3
)
Fortbildungsangebote, die unterrepräsentierte Geschlechter auf die Übernahme von Führungs- und Leitungsfunktionen vorbereiten, sollen gefördert werden.
#§ 6
Beurlaubung wegen Familienpflichten
(
1
)
Die Anstellungskörperschaften sollen mit Beschäftigten, die eine Beurlaubung aus familiären Gründen beantragen, ein Gespräch führen, in dem die weiteren beruflichen Perspektiven der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters erörtert werden und über die Möglichkeiten der Kontaktpflege zum Arbeitsbereich während der Familienphase informiert wird. Längerfristig beurlaubten Beschäftigten ist die Möglichkeit zu Urlaubs- und Krankheitsvertretungen zu geben.
(
2
)
Bei der Beurlaubung aus familiären Gründen sowie für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz ist ein organisatorischer oder personeller Ausgleich vorzunehmen, sofern dem keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
(
3
)
Den Beurlaubten ist die Möglichkeit zu eröffnen, ihre berufliche Qualifikation zu erhalten und zu verbessern. Sie sind regelmäßig über Fortbildungsangebote zu informieren und einzuladen. Die Anstellungskörperschaften sollen sich in angemessenem Umfang an den Kosten von Fortbildungen beteiligen, soweit diese im dienstlichen Interesse liegen und zuvor von der Anstellungskörperschaft genehmigt worden sind. Bezüge oder Arbeitsentgelt werden den beurlaubten Beschäftigten aus Anlass der Teilnahme nicht gewährt. Von der Anstellungskörperschaft genehmigte Fortbildungsveranstaltungen werden als dienstliche Veranstaltungen im Sinne des Dienstunfallrechts angesehen.
(
4
)
Für Beschäftigte, die nach Beurlaubung oder sonstiger Unterbrechung ihrer beruflichen Tätigkeit in den Dienst zurückkehren, sind Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung anzubieten.
#§ 7
Familiengerechte Arbeitszeit
(
1
)
Anträge von Mitarbeitenden auf Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit zur tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen ist zu entsprechen, soweit nicht zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen. Dies gilt insbesondere auch bei Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben. Dabei sind die Möglichkeiten zur Arbeit an bestimmten Wochentagen zu berücksichtigen. Die reduzierte Stundenzahl von Teilzeitbeschäftigten soll organisatorisch oder personell ausgeglichen werden, sofern dem keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Bei personellen Ausgleichsmaßnahmen soll die sozialversicherungspflichtige Grenze nicht unterschritten werden.
(
2
)
Beschäftigte, die eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Beurlaubung beantragen, sind auf die Folgen, insbesondere auf renten-, arbeitslosenversicherungs- und versorgungsrechtliche Ansprüche in allgemeiner Form hinzuweisen.
(
3
)
Teilzeitbeschäftigten sind die gleichen beruflichen Aufstiegs- und Fortbildungschancen einzuräumen wie Vollzeitbeschäftigten.
#§ 8
Gleichstellungsstelle
(
1
)
Jede Anstellungskörperschaft mit mehr als 30 Beschäftigten bestellt eine Gleichstellungsbeauftragte oder einen Gleichstellungsbeauftragen und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter (Gleichstellungsstelle). Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter soll ein anderes Geschlecht haben als die Gleichstellungsbeauftragte oder der Gleichstellungsbeauftragte.
(
2
)
Die Bestellung erfolgt auf jeweils vier Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich.
(
3
)
Mehrere Anstellungskörperschaften i.S.d. Absatzes 1 können gemeinsam eine Gleichstellungsstelle einrichten. Alternativ können sie die Gleichstellungsstelle des Landeskirchenamts der Lippischen Landeskirche mit der Wahrnehmung der Tätigkeit beauftragen. Das Landeskirchenamt kann mit anderen Gliedkirchen kooperieren und gliedkirchenübergreifend eine gemeinsame Gleichstellungsstelle zur konzeptionellen Weiterentwicklung der Thematik einrichten. Das operative Geschäft verbleibt bei der Gleichstellungsstelle vor Ort.
(
4
)
Die Gleichstellungsstelle wird grundsätzlich unmittelbar der Leitung der Anstellungskörperschaft zugeordnet. Die beauftragten Personen sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
#§ 9
Aufgaben der Gleichstellungsstelle
(
1
)
Die Gleichstellungsstelle hat die Aufgabe, die Umsetzung dieses Gesetzes zur Förderung der Gleichstellung aller Menschen in der Lippischen Landeskirche zu fördern. Sie wirkt bei allen wesentlichen Maßnahmen in der Anstellungskörperschaft beratend mit, die Fragen der Gleichstellung von allen Geschlechtern, der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und der Verbesserung der beruflichen Situation der bei der Lippischen Landeskirche beschäftigten Personen eines unterrepräsentierten Geschlechts betreffen. Insbesondere ist sie frühzeitig in Personalangelegenheiten, die Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter haben können, zu beteiligen, im Wesentlichen bei Einstellung, Umsetzung mit einer Dauer von mehr als drei Monaten, Versetzung, Fortbildung, beruflichem Aufstieg und vorzeitiger Beendigung der Beschäftigung, und hat dabei darauf zu achten, dass die Grundsätze dieses Gesetzes eingehalten werden.
(
2
)
Die Gleichstellungsstelle berät die Dienststellen, Leitungspersonen und Gremien der Lippischen Landeskirche bei der Umsetzung dieses Gesetzes und koordiniert die erforderlichen Maßnahmen.
(
3
)
Die Gleichstellungsstelle ist unmittelbare Ansprechstelle für die Beschäftigten in Gleichstellungsangelegenheiten. Sie ist zudem Ansprechstelle für Fragen im Bereich der geschlechtlichen Identität.
(
4
)
Die Gleichstellungsstelle regt Maßnahmen zur Verwirklichung von Gleichstellung in der Landeskirche an.
#§ 10
Rechte der Gleichstellungsbeauftragten
(
1
)
Die Gleichstellungsbeauftragten dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt werden. Vor Kündigung, Versetzung und Abordnung sind sie, ungeachtet der unterschiedlichen Aufgabenstellung, in gleicher Weise geschützt wie die Mitglieder der Mitarbeitervertretung.
(
2
)
Die Gleichstellungsbeauftragten sind zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihnen sind die hierfür erforderlichen Unterlagen frühzeitig vorzulegen und die erbetenen Auskünfte zu erteilen.
#§ 11
Beanstandung
(
1
)
Hält die Gleichstellungsstelle eine Maßnahme nach § 9 Abs. 1 S. 3 für unvereinbar mit diesem Gesetz, so kann sie diese Maßnahme binnen zehn Tagen nach ihrer Unterrichtung unter Angabe von Gründen beanstanden. Bei unaufschiebbaren Maßnahmen kann die Dienststellenleitung die Frist zur Beanstandung angemessen verkürzen.
(
2
)
Eine Maßnahme darf nicht vollzogen werden, solange die Gleichstellungsstelle ihr nicht zugestimmt hat oder sie noch beanstanden kann.
(
3
)
Im Falle der Beanstandung hat die Dienststelle nach gemeinsamer Beratung mit der Gleichstellungsstelle neu zu entscheiden. Hält die Dienststelle an ihrer Entscheidung fest, entscheidet der Landeskirchenrat abschließend. Bis zu der Entscheidung des Landeskirchenrats darf die Maßnahme nicht vollzogen werden. Sofern der Landeskirchenrat die Beanstandung ablehnt, hat er dies gegenüber der Gleichstellungsstelle zu begründen.
#§ 12
Übergangsvorschrift
Die Körperschaften nach § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes müssen bis spätestens zum 31. Dezember 2026 eine Gleichstellungsstelle eingerichtet oder sich einer solchen angeschlossen haben.
#§ 13
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.
Detmold, den 16. Dezember 2025 | |||
Der Landeskirchenrat | |||
Nr. 150Kirchengesetz zum Schutz vor sexualisierter Gewalt;
hier: Genehmigung der Notverordnung
hier: Genehmigung der Notverordnung
vom 25. November 2025
####Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 24./25. November 2025 die vom Landeskirchenrat am 4. November 2025 beschlossene Notverordnung zur Änderung des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt (Ges. u. VOBl. Bd. 18 Nr. 10 S. 323) gemäß Art. 107 Abs. 2 der Verfassung der Lippischen Landeskirche genehmigt.
Detmold, den 16. Dezember 2025 | |||
Der Landeskirchenrat | |||
BESCHLÜSSE
Nr. 151Beschluss
zur Festsetzung des Kirchensteuerhebesatzes
für das Steuerjahr 2026
zur Festsetzung des Kirchensteuerhebesatzes
für das Steuerjahr 2026
vom 25. November 2025
####Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 24./25. November 2025 nachfolgenden Beschluss gefasst, der hiermit bekannt gegeben wird:
#§ 1
(
1
)
Auf Grund und nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 Buchstabe a) der Kirchensteuerordnung (KiStO) vom 22. September 2000 (KABl. EKiR S. 297), 14. September 2000 (KABl. EKvW 2000 S. 281) und 28. November 2000 (Ges. u. VOBl. LLK Bd. 12 Nr. 7 S. 96), zuletzt geändert durch gesetzesvertretende Verordnung / sechste gesetzesvertretende Verordnung / sechste Notverordnung vom 5. Dezember 2014 (KABl. EKiR 2014 S. 344), vom 4. Dezember 2014 (KABl. EKvW 2014 S. 344), vom 16. Dezember 2014 (Ges. u. VOBl. LLK Bd. 15 Nr. 9 S. 359), werden in der Lippischen Landeskirche im Steuerjahr 2026 Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer gem. § 6 Abs. 1 Ziffer 1 Buchstabe a) der Kirchensteuerordnung (KiStO) in Höhe von 9 v.H. festgesetzt.
(
2
)
Der Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 v.H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der
- Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach §§ 37a, 37b Einkommensteuergesetz
- Arbeitgeber bei der Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a, 40b Einkommensteuergesetz
von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 8. August 2016 (BStBl. 2016 I S. 773) Gebrauch macht.
#§ 2
Auf Grund und nach Maßgabe des § 12 Absatz 2 Buchstabe a) der Kirchensteuerordnung (KiStO) vom 22. September 2000 (KABl. EKiR S. 297), 14. September 2000 (KABl. EKvW 2000 S. 281) und 28. November 2000 (Ges. u. VOBl. LLK Bd. 12 Nr. 7 S. 96), zuletzt geändert durch gesetzesvertretende Verordnung / sechste gesetzesvertretende Verordnung / sechste Notverordnung vom 5. Dezember 2014 (KABl. EKiR 2014 S. 344), vom 4. Dezember 2014 (KABl. EKvW 2014 S. 344) vom 16. Dezember 2014 (Ges. u. VOBl. LLK Bd. 15 Nr. 9 S. 359), wird in der Lippischen Landeskirche im Steuerjahr 2026 das besondere Kirchgeld gem. § 6 Abs. 1 Ziff. 5 der Kirchensteuerordnung (KiStO) gemäß folgender Tabelle festgesetzt:
Stufe | Bemessungsgrundlage (zu versteuerndes Einkommen gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 KiStO) | Besonderes Kirchgeld |
1 | 50.000 – 57.499 Euro | 96 € |
2 | 57.500 – 69.999 Euro | 156 € |
3 | 70.000 – 82.499 Euro | 276 € |
4 | 82.500 – 94.999 Euro | 396 € |
5 | 95.000 – 107.499 Euro | 540 € |
6 | 107.500 – 119.999 Euro | 696 € |
7 | 120.000 – 144.999 Euro | 840 € |
8 | 145.000 – 169.999 Euro | 1.200 € |
9 | 170.000 – 194.999 Euro | 1.560 € |
10 | 195.000 – 219.999 Euro | 1.860 € |
11 | 220.000 – 269.999 Euro | 2.220 € |
12 | 270.000 – 319.999 Euro | 2.940 € |
13 | ab 320.000 Euro | 3.600 € |
§ 3
Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2026 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich genehmigt und anerkannt sind.
#§ 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Detmold, den 16. Dezember 2025 | |||
Der Landeskirchenrat | |||
Nr. 152Pfarrstellenaufhebungen
vom 25. November 2025
####Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 24./25. November 2025 den Beschluss gefasst, in nachfolgenden Kirchengemeinden jeweils eine Pfarrstelle
Konkret betrifft es - die Pfarrstelle III der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Nicolai (der bisherige Stelleninhaber wechselt auf die vakante I. Pfarrstelle), - die Pfarrstelle IV der Ev.-luth. Kirchengemeinde Detmold (der bisherige Stelleninhaber der Pfarrstelle III wechselt auf die vakante II. Pfarrstelle und der bisherige Stelleninhaber der Pfarrstelle IV wechselt auf die III. Pfarrstelle), - die Pfarrstelle II der Ev.-luth. Kirchengemeinde Schötmar-Knetterheide, - die Pfarrstelle III der Ev.-ref. Kirchengemeinde Schötmar (der bisherige Stelleninhaber wechselt auf die vakante I. Pfarrstelle) und - die Pfarrstelle II der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Marien.
1) mit Ablauf des 31. Dezember 2025 aufzuheben:- -
- Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Nicolai
- -
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Detmold
- -
- Ev.-luth. Kirchengemeinde Schötmar-Knetterheide
- -
- Ev.-ref. Kirchengemeinde Schötmar
- -
- Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Marien.
Detmold, den 16. Dezember 2025 | |||
Der Landeskirchenrat | |||
Nr. 153Prüfung der Jahresrechnung 2024
und Entlastung des Landeskirchenrates
und Entlastung des Landeskirchenrates
vom 25. November 2025
####Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 24./25. November 2025 den Schlussbericht gemäß § 8 Abs. 4 der Rechnungsprüfungsordnung entgegengenommen und dem Landeskirchenrat für das Rechnungsjahr 2024 Entlastung erteilt.
Detmold, den 16. Dezember 2025 | |||
Der Landeskirchenrat | |||
Nr. 154Durchführungsbestimmungen
für die Arbeit der Anerkennungskommission
für die Arbeit der Anerkennungskommission
vom 16. Dezember 2025
####Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2025 aufgrund von § 9 Absatz 1 des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vom 23. Januar 2021 (Ges. u. VOBl. Bd. 17 Nr. 7 S. 245), zuletzt geändert durch erste Notverordnung zur Änderung des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vom 4. November 2025 (Ges. u. VOBl. Bd. 18 Nr. 10 S. 323) folgende Durchführungsbestimmungen beschlossen:
#§ 1
Aufgaben der Anerkennungskommission
(
1
)
Die Anerkennungskommission entscheidet über Anträge auf Anerkennung erlittenen Leids gemäß der Anerkennungsrichtlinie der EKD in der jeweils gültigen Fassung, bei denen sich die in dem Antrag dargestellte Tat auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche oder im Zuständigkeitsbereich eines Mitglieds des Diakonischen Werks ereignet hat.
(
2
)
Die Anerkennungskommission entscheidet auch über Anträge, bei denen sich die Tat in einer Einrichtung eines evangelischen Jugendverbands auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen oder der Lippischen Landeskirche ereignet hat, sofern zwischen dem Jugendverband oder dessen Dachverband und den genannten Landeskirchen eine Vereinbarung geschlossen wurde, die ein Tätigwerden der Anerkennungskommission vorsieht oder der evangelische Jugendverband Mitglied im Diakonischen Werk ist.
(
3
)
Die weiteren Rechte und Pflichten der Anerkennungskommission ergeben sich aus der Anerkennungsrichtlinie der EKD in der jeweils gültigen Fassung.
#§ 2
Zusammensetzung der Anerkennungskommission
(
1
)
Die Anerkennungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(
2
)
Die Mitglieder der Anerkennungskommission werden von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland im Einvernehmen mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen, dem Landeskirchenrat der Lippischen Landeskirche und dem Vorstand des Diakonischen Werks berufen. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederberufung ist möglich.
(
3
)
Die Mitarbeit erfolgt ehrenamtlich. Mitglieder der Anerkennungskommission erhalten pro Jahr eine Aufwandsentschädigung in Höhe der jeweils gültigen Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG, gegebenenfalls anteilig im Verhältnis zur Zugehörigkeit.
#§ 3
Vorsitz
(
1
)
Die Mitglieder der Anerkennungskommission bestimmen eine vorsitzende Person aus ihrer Mitte.
(
2
)
Die Mitarbeit der vorsitzenden Person bei der Erarbeitung eines Anhaltskatalogs in der gemeinsamen Koordinierungskommission und im Rahmen des Austauschs auf EKD- und Diakonie-Ebene erfolgt ehrenamtlich. Notwendige nachgewiesenen Reisekosten werden nach dem Reisekostengesetz - Kirchliche Fassung - erstattet.
#§ 4
Sitzungen
Die Anerkennungskommission trifft sich in regelmäßigen Abständen, wobei diese so zu wählen sind, dass alle Anträge innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet werden können.
#§ 5
Geschäftsordnung
Die Anerkennungskommission kann sich im Benehmen mit den beteiligten Landeskirchen und dem Diakonischen Werk eine Geschäftsordnung geben.
#§ 6
Kooperation
Die beteiligten Landeskirchen und das Diakonische Werk unterstützen die Arbeit der Anerkennungskommission und kooperieren mit dieser. Dies gilt insbesondere für die Unterstützung bei der Geltendmachung von Akteneinsichtsrechten und Auskunftsersuchen gegenüber kirchlichen oder diakonischen Einrichtungen. Die Landeskirchen und das Diakonische Werk wirken darauf hin, dass die freien Jugendverbände, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, im Bedarfsfall ebenfalls mit der Anerkennungskommission kooperieren.
#§ 7
Inkrafttreten
Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft und werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht. Gleichzeitig tritt die Ordnung der gemeinsamen Unabhängigen Kommission der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. zur Prüfung von Leistungen in Anerkennung erlittenen Leids an Betroffene sexualisierter Gewalt vom 16. November 2020 (Ges. u. VOBl. Bd. 17 Nr. 7 S. 250) außer Kraft.
Detmold, den 16. Dezember 2025 | |||
Der Landeskirchenrat | |||
ARBEITSRECHTSREGELUNGEN
Nr. 155Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
und der Entgelte für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten (MaßO)
zur Änderung der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
und der Entgelte für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten (MaßO)
vom 10. Dezember 2025
####§ 1
Änderung der Anlage 1
Die Anlage 1 zur Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse und der Entgelte für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten vom 12. Mai 2005, zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 28. Oktober 2024, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
I. Das Entgelt der Maßnahmeteilnehmenden richtet sich nach den folgenden Tätigkeitsmerkmalen:
Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | Entgelt mtl. in Euro ab 1. Januar 2026 |
1 | Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit allgemeinem Qualifizierungsbedarf, z. B. Helferinnen/Helfer | 2.357,05 |
2 | Mitarbeiterin/Mitarbeiter mit geringen Anteilen selbständiger Arbeit und spezifischem Qualifizierungsbedarf | 2.574,10 |
II. Die Stundenentgelte betragen bei Eingruppierung nach
Fallgruppe | ab 1. Januar 2026 |
1 | 13,90 Euro |
2 | 15,18 Euro |
§ 2
Inkrafttreten
Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Dortmund, 10. Dezember 2025 |
Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission |
Der Vorsitzende Kremp-Mohr |
WAHLEN/BESTÄTIGUNGEN
Nr. 156Ersatzwahlen in synodale Gremien
####Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 24./25. November 2025, bedingt durch das Ausscheiden von Superintendent Dr. Sven Lesemann aus dem Dienst der Lippischen Landeskirche und somit auch aus den synodalen Ausschüssen, folgende Ersatzwahlen in diese synodalen Gremien vorgenommen:
- Superintendent Holger Postma wird in den Nominierungsausschuss gewählt,
- Pfarrer Dr. Holger Teßnow wird in den Theologischen Ausschuss gewählt.
Detmold, den 16. Dezember 2025 | |||
Der Landeskirchenrat | |||
BEKANNTMACHUNGEN
Nr. 157Vereinbarung
über die lohnsteuerliche Bewertung der Dienstwohnungen der Geistlichen und der Dienst- und Mietwohnungen der übrigen Bediensteten der Kirchengemeinden für die Zeit vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2027
####über die lohnsteuerliche Bewertung der Dienstwohnungen der Geistlichen und der Dienst- und Mietwohnungen der übrigen Bediensteten der Kirchengemeinden für die Zeit vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2027
Oberfinanzdirektion NRW | S 2334 - 20215 - 14 - 3144 - St 217 |
Der Bundesminister der Finanzen hat mit Schreiben vom 19.10.1992 - IV B 6 - S 2334 - 105/92 zur steuerlichen Bewertung der Dienstwohnungen von Geistlichen klargestellt, dass für die Bewertung des geldwerten Vorteils aus der unentgeltlichen oder verbilligten Wohnungsüberlassung gem. § 8 Abs. 2 EStG in Verbindung mit R 8.1 Abs. 6 der Lohnsteuer-Richtlinien der ortsübliche Mietwert der jeweiligen Wohnung zugrunde zu legen ist. Dabei ist die Miete anzusetzen, die für eine nach Baujahr, Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vergleichbare Wohnung üblich ist (Vergleichsmiete). Etwaige örtlich bedingte Wertsteigerungen oder Wertminderungen sind in Form von Zu- oder Abschlägen zu berücksichtigen. Ein Abschlag vom Mietwert kommt in Betracht, wenn sich Beeinträchtigungen dadurch ergeben, dass eine enge räumliche Verbindung der zur Verfügung gestellten Wohnung mit der Erfüllung der beruflichen Pflichten besteht, sofern diese Beeinträchtigungen nicht bereits bei der Wohnflächenberechnung Berücksichtigung fanden.
Die nachfolgende Vereinbarung dient der Vereinfachung bei der Ermittlung der örtlichen Mietwerte der Dienst- und Mietwohnungen (einschl. Nebenkosten). Mit Ausnahme von atypischen Fällen soll sowohl von Anrufungsauskünften nach § 42e EStG an die Betriebsstättenfinanzämter zur Ermittlung oder Bestätigung des örtlichen Mietwerts als auch von Abweichungen von den festgelegten Regelungen abgesehen werden. Für die Zeit vom 01.01.2025 - 31.12.2027 wird folgende Vereinbarung getroffen:
- Mietwertermittlung für Dienst- und Mietwohnungen
- 1.1
- Die ortsübliche Miete gem. § 8 Abs. 2 EStG ist grundsätzlich anhand der örtlichen Mietspiegel/Mietpreissammlungen/MietwerttabellenMietpreissammlungen der Kommunen und Mietwerttabellen sind den Mietwertspiegeln gleichzusetzen.zu ermitteln. Enthält der Mietspiegel Rahmenwerte, ist jeder der Mietwerte als ortsüblich anzusehen, den der Mietspiegel im Rahmen der Spanne zwischen mehreren Mietwerten für vergleichbare Wohnungen ausweist (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 17.08.2005, BStBl II 2006 S. 71 und 11.05.2011, BStBl II 2011 S. 946). Es bestehen keine Bedenken, wenn der Dienstgeber den unteren Rahmenwert des Mietspiegels als örtlichen Mietwert zugrunde legt. Eine verbilligte Überlassung und damit ein Sachbezug liegt nur vor, soweit die tatsächlich erhobene Miete zusammen mit den tatsächlich abgerechneten Nebenkosten den unteren Wert der Spanne zwischen mehreren Mietwerten für vergleichbare Wohnungen (Kaltmiete plus umlagefähige Nebenkosten) unterschreitet (vgl. ebenfalls Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.05.2011, a.a.O.).Soweit in der Zeit vom 01.01.2021 - 30.06.2024 Mietspiegel erstellt worden sind, sind wegen der bei Mieterhöhungsverlangen zu beachtenden Fristen die Mietwerte ab dem 01.01.2025 mit den Mietspiegelwerten unter Berücksichtigung der nach den Erläuterungen zur Anwendung des Mietspiegels vorzunehmenden Zu- und Abschläge festzusetzen.
- 1.2
- Ein Abschlag von der ortsüblichen Wohnungsmiete wegen dienstlicher Mitbenutzung ist zulässig, soweit sich Beeinträchtigungen aus der engen baulichen Verbindung von Diensträumen und privaten Räumen ergeben, z.B. weil der dienstliche Besucherverkehr bzw. Mitarbeiter zwangsläufig auch Teile der Privaträume (Flur und/oder Toilette, Durchgangszimmer) berühren und diese Beeinträchtigungen nicht bereits bei der Ermittlung des Mietwerts bzw. der Wohnflächenberechnung berücksichtigt worden sind. Die Fallgruppen für typisierte Abschläge werden wie folgt definiert:
- Fallgruppe 1:Aufgrund der engen baulichen Verbindung der Diensträume mit dem privaten Wohnbereich ergeben sich wegen der Dienstgeschäfte leichtere Beeinträchtigungen bei der Nutzung des Wohnbereichs. Der Mietwert wird in diesen Fällen dadurch gemindert, dass der Dienststelleninhaber beruflich genutzte Räume bzw. Flächen durchqueren muss, um von einem Wohnraum in den anderen zu gelangen. Hierfür ist ein Abschlag von 10 v.H. vorzunehmen.
- Fallgruppe 2:Die Beeinträchtigung des privaten Wohnbereichs und damit eine Minderung des objektiven Wohnwerts ergibt sich daraus, dass Besucher oder Mitarbeiter aus dem dienstlichen Bereich privat genutzte Räume bzw. Flächen durchqueren, um andere dienstliche Räume zu erreichen. Der Abschlag für diese Fallgruppe wird mit 15 v.H. festgesetzt.
- Fallgruppe 3:Bei dieser Fallgruppe werden mangels Trennung von Amts- und Wohnbereich auch Räume des privaten Wohnbereichs dienstlich genutzt. Je nach Umfang der Nutzung kann ein Abschlag bis zu 20 v.H. als angemessen angesehen werden. Es obliegt dem Dienstgeber, die Intensität der Nutzung und demzufolge die Höhe des in Betracht kommenden Abschlags glaubhaft zu machen.
Zusätzliche Beeinträchtigungen des Wohnwerts können durch einen Abschlag bis zu 10 v.H., in besonders gravierenden Fällen bis zu 15 v.H. von der ortsüblichen Miete Berücksichtigung finden. Hierzu gehören örtlich bedingte Beeinträchtigungen, nicht jedoch solche, die durch die Berufsausübung verursacht werden. - 1.3
- Mietwerte für Wohnungen, die z.B. wegen Übergröße nicht vom Mietspiegel erfasst werden, sind aus den übrigen Mietspiegelwerten abzuleiten. Dabei bestehen aus Vereinfachungsgründen keine Bedenken, wenn bei Wohnungen ab 140 qm ein Abschlag von 10 v.H., bei Wohnungen ab 170 qm ein Abschlag von 15 v.H. vorgenommen wird. Wegen der Wohnflächenberechnung wird insoweit auf Tz. 1.10 verwiesen.Für nicht gemischt genutzte Einfamilienhäuser ist bei der Berechnung des Steuermietwertes ein Zuschlag von10 v. H. und für nicht gemischt genutzte Zweifamilien-häuser ein Zuschlag von 5 v. H. vom Mietwert gem. Mietspiegel zu erheben. Treffen Mietspiegel Aussagen zu solchen Gebäuden, gehen diese Aussagen vor. Von einem Einfamilienhaus (Wohngrundstück) ist jedoch nur dann auszugehen, wenn kein Dienstgebrauch vorhanden ist. Verfügt das Haus über einen Dienstbereich, liegt ein gemischt genutztes Grundstück vor, bei dem ein Zuschlag wegen Einfamilienhaus ausscheidet. Ein Dienstbereich ist aber nicht deshalb gegeben, wenn ein häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist.
- 1.4
- Ist für die Gemeinde kein Mietspiegel, keine Mietpreissammlung/Mietwerttabelle vorhanden, so ist der Mietwert anhand des Mietspiegels einer vergleichbaren Gemeinde zu ermitteln. Welche Gemeinden über einen Mietspiegel verfügen, kann ggf. beim Belegenheitsfinanzamt erfragt werden.
- 1.5
- Sind nur veraltete Mietspiegel (vor dem 01.01.2021) vorhanden, so sind die bisher angesetzten Mietwerte in Anlehnung an die Mietpreisentwicklung (Indexzahlen) zum 01.01.2025 unabhängig davon, ob es sich um Altbauten oder freifinanzierte Wohnungen handelt, um 4,1 v.H. zu erhöhen. Ein Mietspiegel gilt nicht als veraltet, wenn seine Fortschreibung nur deshalb unterblieben ist, weil sich keine Änderung des Mietniveaus ergeben hat.
- 1.6
- Sind örtliche oder vergleichbare Mietspiegel nicht vorhanden, so ist die Höhe der bisher angesetzten Mietwerte durch entsprechende Anfragen beim Betriebsstättenfinanzamt zu überprüfen und der jeweilige Mietwert ggf. ab dem 01.01.2025 neu festzusetzen.
- 1.7
- Eine neue Mietwertermittlung ist stets bei nennenswerten baulichen Veränderungen wie Ausbauten und Anbauten, Modernisierungsmaßnahmen, Wechsel des Dienstwohnungsinhabers u.ä. erforderlich.Eine Wohnung ist z.B. umfassend modernisiert, wenn sie in Ausstattung, Größe und Beschaffenheit nach der Modernisierung im Wesentlichen einer Neubauwohnung entspricht. Von einer umfassenden Modernisierung kann auch dann ausgegangen werden,
- -
- wenn von den folgenden Modernisierungsmerkmalen mehrere nebeneinander vorliegen wie
- Einbau einer Sammelheizung
- Erneuerung der Sanitäreinrichtungen
- Erneuerung der Elektroleitungen und -anlagen einschl. einer Verstärkung der Leitungsquerschnitte
- Erneuerung der Fenster und/oder der Türen
- Erneuerung der Fußböden
- Wärmedämmende Maßnahmen
- Verbesserung der Wohnverhältnisse durch Veränderung des Zuschnitts der Wohnung
- -
- und/oder der Modernisierungsaufwand rund 1/3 der Kosten für eine vergleichbare Neubauwohnung beträgt.
In welchen Fällen „mehreren Modernisierungsmerkmale nebeneinander“ vorliegen, ist dem jeweiligen Mietspiegel zu entnehmen. Enthält dieser keine entsprechende Regelung, ist von einer umfassenden Modernisierung auszugehen, wenn von den o.a. Merkmalen mindestens fünf vorliegen.Für die Einstufung in eine Baualtersgruppe gelten die in den jeweiligen Mietspiegeln getroffenen Aussagen. Treffen Mietspiegel keine Aussage, so kommt der Zeitpunkt der Fertigstellung der Modernisierung für die Einstufung in eine Baualtersgruppe in Betracht.Sofern im Einzelfall Zweifel bestehen, ob ein Haus, vergleichbar einem Rohbau, vollständig saniert und modernisiert oder durch An- und Umbau neuer Wohnraum geschaffen wurde und dies entsprechend § 17 II. WoBauG bzw. nunmehr § 16 Abs. 1 WoFG in die Baualtersklasse einzuordnen ist, in der die Baumaßnahme erfolgte (vgl. BFH vom 28.04.1992, IX R 130/86 und BFH vom 31.03.1992), kann es zweckmässig sein, dies unter Hinzuziehung einer gutachterlichen Stellungnahme eines Bausachverständigen prüfen zu lassen. - 1.8
- Bei angemieteten Dienst- und Mietwohnungen ist grundsätzlich die für die Anmietung zu zahlende Miete als üblicher Endpreis am Abgabeort anzusehen.
- 1.9
- Die Wohnflächenberechnung richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Mietspiegels. Bei Anwendung der II. Berechnungsverordnung vom 12.10.1990 (BGBl I, 2178) sind ab dem 01.01.2004 die Änderungen der Verordnung vom 25.11.2003 (BGBl I, 2349) zu beachten. Die Vorschrift des § 42 wurde neu gefasst. Ist die Wohnfläche bis zum 31.12.2003 nach dieser Verordnung berechnet worden, bleibt es bei dieser Berechnung. Soweit in den vorgenannten Fällen nach dem 31.12.2003 bauliche Änderungen an dem Wohnraum vorgenommen worden sind, die eine Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich machen, sind die Vorschriften der Wohnflächenverordnung vom 25.11.2003 (BGBl I, 2346) anzuwenden.Die Regelungen der §§ 43 und 44 sind ab dem 01.01.2004 aufgehoben worden.
- 1.10
- In die Berechnung des Mietwerts sind auch solche Räume einzubeziehen, die der Dienstnehmer so gut wie ausschließlich zu beruflichen Zwecken nutzt (häusliches Arbeitszimmer gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG). Entsprechendes gilt für gemischt genutzte Räume.Demgegenüber sind in die Berechnung des Mietwerts solche Räume nicht einzubeziehen, die dem Dienstnehmer vom Dienstgeber im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse als Büro bzw. Dienstzimmer zugewiesen werden. Neben der ausdrücklichen - schriftlichen - Zuweisung dieses Raumes als Büro bzw. Dienstzimmer sind weitere Indizien erforderlich, die das überwiegend eigenbetriebliche Arbeitgeberinteresse begründen. Die Funktion des Raumes muss durch eindeutige Trennung des dienstlichen und privaten Bereichs mit einer klaren Zuordnung des Raumes zum dienstlichen Bereich nach objektiv abgrenzbaren Merkmalen erkennbar sein.Als solche Merkmale kommen z.B. in Betracht:
- -
- die tatsächliche Abgrenzung des Dienstzimmers/der Dienstzimmer zu den Wohnräumen durch eine separate Eingangstür oder durch die Lage im Gebäude (z.B. im Anbau) oder
- -
- die gesonderte Erfassung der Kosten (z.B. der Energiekosten über gesonderte Zähler) oder
- -
- die Möblierung und Ausstattung (Grundausstattung) des Büros bzw. Dienstzimmers/der Dienstzimmer durch den Dienstgeber. Die Möblierung und die Ausstattung müssen dem Dienstnehmer die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit ermöglichen. Die Nichtmöblierung durch den Dienstgeber führt nicht in jedem Fall zur Einbeziehung des Raumes in den Wohnungsbereich.
Maßgeblich sind letztlich die Gesamtumstände des Einzelfalls, wobei besondere Indizien für ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse in den Fällen des engen räumlichen Zusammenhangs mit dem Wohnungsbereich zu fordern sind. Hierzu gehört auch, dass dem Dienstnehmer neben dem Dienstzimmer/den Dienstzimmern noch ausreichend Raum für das (private) Wohnbedürfnis zur Verfügung steht.Sofern die Nutzung von Räumlichkeiten im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht festgestellt werden kann, sind die dienstlich/beruflich genutzten Räume in die Mietwertberechnung einzubeziehen. - 1.11
- Erstattet der Dienstgeber, ohne selbst Rechnungsempfänger zu sein, dem Dienstnehmer die auf das dienstlich zugewiesene Zimmer entfallenden Nebenkosten (Strom, Heizung), liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor; es bleibt dem Arbeitnehmer überlassen, die Aufwendungen als Werbungskosten - ggf. schon im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren - geltend zu machen.Es bestehen keine Bedenken, wenn dem Dienstnehmer die auf das Dienstzimmer entfallenden Kosten unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i.V.m. R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR mit dem derzeit gültigen lohnsteuerlichen Wert von bis zu 250,-- € monatlich steuerfrei erstattet werden. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen als Aufwandsentschädigungen gekennzeichnet sind. Ein Werbungskostenabzug scheidet insofern aus.
- 1.12
- Ermittlung des geldwerten Vorteils ab dem 01.01.2020Ab dem 01.01.2020 unterbleibt nach der neuen gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser (der ortsübliche Mietwert) nicht mehr als 25 € je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten i. S. d. Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (BetrKV) beträgt.Nach der Neuregelung ist nur die Überlassung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken des Arbeitnehmers begünstigt. Als Wohnung wird eine geschlossene Einheit von Räumen angesehen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. Für die Bewertung einer Unterkunft, die keine Wohnung ist, ist wie bisher der amtliche Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung, ohne Berücksichtigung des Bewertungsabschlags, maßgebend. Auf die Eigentümereigenschaft des Arbeitgebers als Bauherr oder als Käufer kommt es nicht an. Auch vom Arbeitgeber angemietete Wohnungen, die dem Arbeitnehmer überlassen werden, sind von der gesetzlichen Änderung umfasst.Der Bewertungsabschlag beträgt ein Drittel vom ortsüblichen Mietwert und wirkt wie ein Freibetrag.Der ortsübliche Mietwert setzt sich zusammen aus der Kaltmiete (ohne Garage) zzgl. der nach der BetrKV umlagefähigen Kosten zum Zeitpunkt der Neubewertung, die für eine nach Baujahr, Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vergleichbare Wohnung üblich ist; auch der niedrigste Mietwert der Mietpreisspanne des Mietspiegels für vergleichbare Wohnungen zzgl. der nach der BetrKV umlagefähigen Kosten gilt als ortsüblicher Mietwert. Zu den umlagefähigen Kosten nach der BetrKV, die sich aus tatsächlichen Zahlungen oder anhand einer Vorauszahlung aufgrund einer Betriebskostenabrechnung ergeben können, gehören u. a. Grundsteuer, Kosten der Wasserversorgung, Entwässerung, Heizung, Straßenreinigung und Müllbeseitigung, Gartenpflege, Schornsteinreinigung oder Sach- und Haftpflichtversicherungen.Die nach Anwendung des Bewertungsabschlags ermittelte Vergleichsmiete ist Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Mietvorteile. Das vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlte Entgelt (tatsächlich erhobene Miete und Nebenkosten) für die Wohnung ist auf die Vergleichsmiete zum Zeitpunkt der Zahlung anzurechnen. Werden die Betriebskosten nach der BetrKV in die Verbilligung mit einbezogen, steht grundsätzlich die tatsächliche Höhe der Verbilligung erst dann fest, wenn eine Abrechnung der Betriebskosten erfolgt ist.Für Zwecke des Lohnsteuer-Abzugsverfahrens ist nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber die Überprüfung und ggf. Anpassung der ermittelten Mietwerte und der nach der BetrKV umlagefähigen Kosten nicht jährlich, sondern in einem dreijährigen Turnus vornimmt, soweit nicht außergewöhnliche Umstände (z.B. wesentliche Änderung des Mietpreisniveaus oder bauliche Veränderungen) eintreten (vgl. insoweit Anhang 5, Tz. 5.10 der Anleitung für den LSt-Außendienst). Dieser dreijährige Anpassungsturnus ist auch im Veranlagungsverfahren zu beachten. Der Dreijahreszeitraum beginnt regelmäßig mit dem Jahr des erstmaligen Bezugs der überlassenen Wohnung. Zur Ermittlung des Bewertungsabschlags ist zum Zeitpunkt der Festsetzung des Mietwertes die aktuellste (= letzmalige) Abrechnung der Betriebskosten nach der BetrKV zu Grunde zu legen.
- GaragenFür Garagen ist der jeweils nach den örtlichen Verhältnissen zu ermittelnde übliche (durchschnittliche) Mietwert monatlich anzusetzen. Hierbei ist von folgenden Werten auszugehen:
- bei Gemeinden/Städten bis 50.000 Einwohnern = 33 €
- bei Gemeinden/Städten von 50.000 bis 100.000 Einwohnern = 44 €
- bei Gemeinden/Städten von 100.000 bis 500.000 Einwohnern = 55 €
- bei Gemeinden/Städten über 500.000 Einwohnern = 66 €
Für einen zugewiesenen Stellplatz bzw. ein Carport kann ein Abschlag von 50 % des o.g. Wertes einer Garage vorgenommen werden. - Nebenkosten
- 3.1
- Schönheitsreparaturen
Der hierfür anzusetzende Wert lt. § 28 Abs. 4, 5a, § 26 Abs. 4 der II. Berechnungsverordnung vom 12.10.1990 in der aktuellen Fassung (01.01.2023 - 31.12.2025) beträgt 13,81 € jährlich je qm-Wohnfläche (1,15 € monatlich):Für die Durchführung von Schönheitsreparaturen ist ein Betrag von monatlich 0,50 €/qm-Wohnfläche anzusetzen. Damit wird berücksichtigt, dass die Dienst- und Mietwohnungen im kirchlichen Bereich im Vergleich zu Wohnungen außerhalb des kirchlichen Bereichs regelmäßig erst nach längeren Zeiträumen renoviert werden, als es i.d.R. mietvertragliche Regelungen vorsehen. - 3.2
- Wassergeld/Abwassergebühren
Unter Berücksichtigung eines jährlichen Wasserverbrauchs von 36 m3 pro Person – sofern keine individuelle Ermittlung des tatsächlichen Wasserverbrauchs möglich ist – und einem Wasserbezugspreis einschl. Entwässerung von 8,50 €/m3 ist demnach bei einem Ein-Personen-Haushalt von einem monatlichen Pauschbetrag von 25,50 € auszugehen. Für jede weitere haushaltszugehörige Person erhöht sich dieser Wert um 10,00 € pro Monat. - 3.3
- Heizkosten/Warmwasserversorgung
Die Heizkosten werden von den Dienst- und Mietwohnungsinhabern grundsätzlich selbst getragen. In den Fällen, in denen der Wert für die Gewährung von Heizung nicht individuell ermittelt werden kann (z.B. anhand einer Heizkostenabrechnung für die Dienst-/Mietwohnung), ist als ortsüblicher Mietpreis der Wert anzusetzen, der vom Finanzminister des Landes NRW jährlich als Heizkostenbetrag nach § 10 der Dienstwohnungsverordnung NRW vom 03.05.2012 für solche Dienstwohnungen festgelegt wird, die an eine Sammelheizung angeschlossen sind (aktuelle Werte für den Abrechnungszeitraum 01.07.2022 bis 30.06.2023 lt. BMF-Schreiben vom 05.12.2023 – fossile Brennstoffe 14,20 Euro (pro qm/Jahr) bzw. bei Fernwärme und übrige Heizungsarten 16,70 Euro (pro qm/Jahr).Aus datenverarbeitungs- und abrechnungstechnischen Gründen können die bis zum 30.06. festgesetzten Heizkostenwerte so lange als übliche Preise am Abgabeort zugrunde gelegt werden, bis die Werte für den jeweiligen Zeitraum neu festgesetzt und mitgeteilt werden. Diese Regelung kann bereits auch schon für den laufenden Abrechnungszeitraum angewandt werden.Für eine Warmwasserversorgung über eine Versorgungsleitung ist entsprechend § 10 Abs. 5 der Dienstwohnungsverordnung NRW vom 03.05.2012 neben den vorbezeichneten Heizkostenbeiträgen monatlich ein Betrag von 1,83 v.H. des vorgenannten jährlichen Heizkostenbeitrags anzusetzen.Beispiel (Januar 2023, 100 qm-Wohnung, Ölheizung):100 qm x
14,20 €=1.420,00 € jährlich: 12=118,33 € mtl.für Heizungzuzgl. 1,83 v.H.von
1.420,00 €=25,99 € mtl.für Warmwasserbereitunginsgesamt=144,32 € mtl.für Heizung und Warmwasser
- 3.4
Weitere Nebenkosten
Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Kaminreinigung, Treppenhausbeleuchtung, Treppenhausreinigung, Versicherungsbeiträge, Gemeinschaftsantenne, Gartenpflege, etc. sind nach § 8 Abs. 2 EStG mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Dies sind in der Regel die tatsächlichen Kosten.
PERSONALNACHRICHTEN
Nr. 158Personalnachrichten
####Aus dem Landeskirchenamt
Herr Tim Emmerling ist am 1. September 2025 befristet eingestellt worden. Herr Emmerling ist im Beratungszentrum der Lippischen Landeskirche tätig.
Frau Abir Peters ist am 1. November 2025 befristet eingestellt worden. Frau Peters ist als Verwaltungsmitarbeiterin in der Geschäftsstelle tätig.
Frau Lena-Marie Talaska wurde nach Bestehen ihrer Prüfung zur Verwaltungsfachangestellten zum 2. Juli 2025 zunächst im Landeskirchenamt und ab 20. November 2025 befristet im Beratungszentrum beschäftigt.
#Berufungen
Pfarrer Christian Stock sind mit Wirkung vom 1. Dezember 2025 die Pfarrstellen der Ev.-ref. Kirchengemeinden Almena und der Ev.-ref. Kirchengemeinde Silixen mit jeweils halbem Dienstumfang übertragen worden.
Herausgeber: | Lippische Landeskirche, Landeskirchenamt, Leopoldstraße 27, 32756 Detmold Telefon: 05231 - 976 60, Telefax: 05231 - 976 850 E-Mail: lka@Lippische-Landeskirche.de Bankverbindung: Bank für Kirche und Diakonie IBAN: DE 52 3506 0190 2009 5070 38 BIC: GENODED1DKD |
Redaktion: | Thomas Fritzensmeier, Telefon: 05231 - 976 750 E-Mail: Rechtssammlung@Lippische-Landeskirche.de |
Layout und Abon- nentenverwaltung: | Manuela Junker, Telefon: 05231 - 976 874 E-Mail: Rechtssammlung@Lippische-Landeskirche.de |
Druck: | Landeskirchenamtsinterner Druck |