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Beschluss über eine Handreichung zum Lektorendienst (zu §§ 7 bis 12 Kirchengesetz zur Ordnung des Dienstes der Prädikantinnen und Prädikanten sowie der Lektorinnen und Lektoren)

vom 9. September 2025

(Ges. u. VOBl. Bd. 18 Nr. 10 S. 325)

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Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 9. September 2025 folgende Handreichung zum Lektorendienst (§§ 7 bis 12 Kirchengesetz zur Ordnung des Dienstes der Prädikantinnen und Prädikanten sowie der Lektorinnen und Lektoren -Ordnung nebenberufliche Wortverkündigung-) beschlossen, die hiermit bekannt gegeben wird:
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I.
Ausbildung

Über den Klassenvorstand melden die Kirchengemeinden die Kandidat*innen für die Lektorenausbildung beim Landeskirchenamt an. Es ist ein Beschluss des Kirchenvorstands beizufügen, die entsprechenden Personen für die Lektorenausbildung zu entsenden. Die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen der Kandidat*innen für die Lektorenausbildung sind § 8 Ordnung nebenberufliche Wortverkündigung zu entnehmen.
Die Ausbildung schließt mit einem von der Kandidatin oder dem Kandidaten zu haltenden Gottesdienst ab (§ 9 Ordnung nebenberufliche Wortverkündigung). Die zuständige Superintendentur oder eine von der Superintendentur beauftragte Pfarrerin oder beauftragter Pfarrer stellt dabei fest, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Befähigung zum Dienst als Lektor*in erworben hat und teilt dies schriftlich dem Landeskirchenamt mit.
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II.
Beauftragung

Nach abgeschlossener Ausbildung und festgestellter Befähigung ist ein Antrag an das Landeskirchenamt für die Beauftragung der entsprechenden Person zu stellen. Das Landeskirchenamt beauftragt im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand die entsprechende Person mit dem Dienst als Lektor*in (§ 10 Ordnung nebenberufliche Wortverkündigung). Die Superintendentur oder ein von ihr beauftragter Pfarrer/eine von ihr beauftragte Pfarrerin übergibt die Urkunde.
Die Beauftragung ist auf sechs Jahre befristet und gilt grundsätzlich für diese Gemeinde. Eine Verlängerung der Beauftragung und eine Ausnahme von der Gemeindezuordnung ist möglich (§ 10 Abs. 2 und 3 Ordnung nebenberufliche Wortverkündigung).
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III.
Fortbildung

Lektor*innen werden analog zu den Prädikant*innen (vgl. § 4 Abs. 9 Ordnung nebenberufliche Wortverkündigung) zu den Konventen der Prädikantinnen und Prädikanten eingeladen. Die Superintendenturen sind gebeten Lektor*innen zu weiteren relevanten Veranstaltungen im Bereich der Klassen einzuladen. Individualfortbildungen sind für Lektor*innen in Einzelfällen auf Antrag möglich.
  1. Anmeldung zur Lektorenausbildung durch die Kirchengemeinde über den Klassenvorstand beim Landeskirchenamt.
  2. Abschluss der Lektorenausbildung eines/einer Kandidat*in mit einem zu haltenden Gottesdienst.
  3. Übermittlung der Feststellung, ob der/die Kandidat*in die Befähigung zum Dienst als Lektor*in erworben hat, durch die Superintendentur oder einer von ihr beauftragten Pfarrperson an das Landeskirchenamt.
  4. Die jeweilige Gemeinde beantragt beim Landeskirchenamt, die/den Kandidat*in mit dem Dienst als Lektor*in zu beauftragen. Ebenfalls werden das Kurszertifikat der Lektorenausbildung, ein Lebenslauf und die persönlichen Informationen wie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und -ort sowie Anschrift des/der Kandidat*in an das Landeskirchenamt übersandt.
  5. Das Landeskirchenamt beschließt über die Beauftragung des/der Kandidat*in.
  6. Kandidat*in, Kirchengemeinde und Superintendentur werden über den Beschluss des Landeskirchenamtes informiert.
  7. Dem Landeskirchenamt wird das Schriftwort für die Urkunde sowie der Termin des Gottesdienstes, in dem die/der Kandidat*in beauftragt werden soll, mitgeteilt.
  8. Der*Dem Kandidat*in wird im Rahmen eines Gemeindegottesdienstes die Urkunde über die Beauftragung ausgehändigt.