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KIRCHENGESETZE

Nr. 159Gesetzesvertretende Verordnung des Rates der
Evangelischen Kirche in Deutschland
zur siebten Änderung des Mitarbeitendenvertretungsgesetzes der EKD

vom 12. Dezember 2025

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Die 35. ordentliche Landessynode der Lippischen Landeskirche hat auf ihrer Tagung am 24. Mai 2014 dem Zweiten Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 12. November 2013 (ABl. EKD 2013 S. 425) zugestimmt (Ges. u. VOBl. Bd. 15 Nr. 8 S. 302). Der Rat der EKD hatte am 13. Dezember 2014 die Dritte Verordnung über das Inkrafttreten des Zweiten Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (ABl. EKD 2015 S. 8) beschlossen. Mit dieser Verordnung wurde das MVG-EKD einschließlich der Wahlordnung zum MVG-EKD in der Lippischen Landeskirche zum 29. Juli 2014 in Kraft gesetzt und gilt in der Lippischen Landeskirche in der jeweils geltenden Fassung.
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Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat mit Zustimmung der Kirchenkonferenz aufgrund des Artikels 29 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 10 und Artikel 10a Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland in seiner Sitzung am 12. Dezember 2025 die folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1

Das Kirchengesetz über Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2024 (ABl. EKD S. 1), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 13. November 2024 (ABl. EKD S. 157, berichtigt am 20. Februar 2025, ABl. EKD S. 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 7 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
    „Sofern keine Mitarbeitendenvertretung besteht, wird der Wahlvorstand von der Dienststellenleitung im Einvernehmen mit dem Gesamtausschuss der Gliedkirche oder des gliedkirchlichen Diakonischen Werkes unverzüglich bestellt. Kommt die Neubildung einer Mitarbeitendenvertretung nicht zustande, so ist auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten die Dienststelle verpflichtet, erneut einen Wahlvorstand im Einvernehmen mit dem Gesamtausschuss zu berufen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres.“
  2. Nach § 11 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
    „Bestellungen, Berufungen oder Wahlen von Wahlvorständen, die bis zum 1. Mai 2026 auf der Grundlage der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2025 erfolgt sind, bleiben wirksam, auch wenn sie in Abweichung von § 32 Absatz 2 durchgeführt wurden."
  3. § 32 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
    2. Absatz 2 wird gestrichen.
  4. § 50 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
      „In Dienststellen, in denen mindestens fünf schwerbehinderte Mitarbeitende nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und mindestens eine Stellvertretung gewählt. Für das Wahlverfahren finden die §§ 11, 13 und 14 entsprechende Anwendung. Der Wahlvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit nach Erörterung mit der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden, der Mitarbeitendenvertretung und der Dienststellenleitung, wie viele stellvertretende Mitglieder der Vertrauensperson in der Dienststelle zu wählen sind.
    2. Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
      „Wahlberechtigt sind alle in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen.“
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§ 2

§ 1 Nummern 1, 2 und 4b) treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2025 in Kraft. § 1 Nummer 4a) tritt am Tag nach Erlass dieser Verordnung in Kraft. § 1 Nummer 3 tritt mit Wirkung zum 1. Mai 2026 in Kraft.
Hannover, den 12. Dezember 2025
Evangelische Kirche in Deutschland
- Kirchenamt -

Dr. Hans Ulrich Anke
Präsident

BESCHLÜSSE

Nr. 160Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung
in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von
Westfalen, der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-Reformierten Kirche (Theol. Prüfungsordnung II -ThPrO II)

vom 20. Januar 2026

Der Landeskirchenrat hat in seinen Sitzungen am 20. Januar 2026/24. März 2026 gemäß § 30 des Kirchengesetzes über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Lippischen Landeskirche (Pfarrausbildungsgesetz) vom 27. November 2012 (Ges. u. VOBl. Bd. 15 Nr. 4 S. 187), zuletzt geändert am 17. Juni 2023 (Ges. u. VOBl. Bd. 18 Nr. 2 S.31), folgende Prüfungsordnung beschlossen, die hiermit bekannt gegeben wird:
Die vier Trägerkirchen des Seminars für pastorale Ausbildung in Wuppertal
geben sich eine gemeinsame Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung
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I. Grundlegende Bestimmungen

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§ 1
Wesen und Aufbau der Zweiten Theologischen Prüfung

Der Kirchliche Vorbereitungsdienst (Vikariat) dient dem Erwerb theologischer Kompetenz für die pastorale Praxis und schließt mit der Zweiten Theologischen Prüfung ab.
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§ 2
Theologische Prüfungsämter

( 1 ) Die Zweite Theologische Prüfung wird durch das Theologische Prüfungsamt
Das Theologische Prüfungsamt ist die Gesamtheit aller geborenen und berufenen Mitglieder, die bei den Theologischen Prüfungen mitwirken.
1
der jeweiligen Trägerkirche abgenommen, in der der Vorbereitungsdienst abgeleistet wird.
( 2 ) Das Theologische Prüfungsamt wird von den jeweiligen Trägerkirchen nach eigenem Recht eingerichtet.
( 3 ) Vorsitz und Stellvertretung des Theologischen Prüfungsamtes
Die/der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes und ihre/seine Stellvertretung werden von der Kirchenleitung berufen und führt die Beschlüsse des Theologischen Prüfungsamtes aus bzw. führt die laufenden Geschäfte.
2
werden durch die Kirchenleitung berufen. Die oder der Vorsitzende setzt Zeit und Ort der Sitzungen des Theologischen Prüfungsamtes und des Prüfungsausschusses der jeweiligen Trägerkirche fest. Der Vorsitz führt die Beschlüsse des Theologischen Prüfungsamtes aus.
( 4 ) Die Mitglieder der Theologischen Prüfungsämter einer Trägerkirche können auf Beschluss der jeweils zuständigen Trägerkirche Prüfungen in deren Bereich abnehmen.
( 5 ) Die einzelnen Prüfungen werden von Prüfungskommissionen
Die Prüfungskommission besteht aus den zwei bzw. drei Prüfenden, die eine Teilprüfung abnehmen.
3
durchgeführt, die nach Bedarf aus den Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamtes gebildet werden.
( 6 ) Die Sitzungen des Theologischen Prüfungsamtes, der Prüfungskommissionen und der Prüfungsausschüsse
Gesamtheit aller Prüfungskommissionen, die am Tag der mündlichen Abschlussprüfung mitgewirkt haben und über die Gesamtnote entscheiden.
4
sind nicht öffentlich. Über die Sitzungen werden Niederschriften angefertigt.
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§ 3
Stoffplan

( 1 ) Die Trägerkirchen erlassen auf Vorschlag des Kuratoriums des Seminars für pastorale Ausbildung einen Stoffplan als Anlage zu dieser Prüfungsordnung.
( 2 ) Der Stoffplan regelt Prüfungsinhalte, Schwerpunkte und Anforderungen der Einzelprüfungen nach §§ 17, 18, 20, 23 und 24.
( 3 ) Die Stoffpläne zu den landeskirchlichen Zusatzprüfungen nach § 6 Buchst. c Nummer 5 erlässt die jeweilige Landeskirche in einer Anlage zu dieser Prüfungsordnung.
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§ 4
Ausbildungsplan

Zu Beginn des Vorbereitungsdienstes erhalten die Vikarinnen und Vikare einen Ausbildungsplan. Dieser beinhaltet auch die voraussichtlichen Termine für die Prüfungsleistungen.
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§ 5
Zulassung zur Zweiten Theologischen Prüfung

( 1 ) Zur Zweiten Theologischen Prüfung ist zugelassen, wer einer EKD-Gliedkirche angehört und den Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß und dem Ausbildungsplan unter § 4 entsprechend abgeleistet hat und nicht vor einem Prüfungsamt einer anderen EKD-Gliedkirche die Zweite Theologische Prüfung endgültig nicht bestanden hat.
( 2 ) Bestehen Zweifel an der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen, entscheidet der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes über die Zulassung zur Zweiten Theologischen Prüfung. Eine Nichtzulassung ist spätestens vier Wochen vor Ablegung der mündlichen Prüfung unter Angabe von Gründen bekannt zu geben.
( 3 ) Die Zulassung kann vom Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes oder dem Landeskirchenamt rückgängig gemacht werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung bei der Entscheidung fehlten oder, wenn sie nachträglich entfallen sind.
( 4 ) Gegen die Nichtzulassung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim Landeskirchenamt erhoben werden. Hilft das Landeskirchenamt der Beschwerde innerhalb eines Monats nicht ab, so steht den Vikarinnen und Vikaren die weitere Beschwerde an die Kirchenleitung zu, sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu erheben.
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§ 6
Prüfungsbestandteile

( 1 ) Die Zweite Theologische Prüfung besteht aus folgenden Fachprüfungen:
  1. den praktischen Prüfungen
    1. Gottesdienst
    2. Religionsunterricht oder Konfirmandenarbeit
  2. der schriftlich-mündlichen Prüfung Gemeindeprojekt
  3. den mündlichen Abschlussprüfungen
    1. Seelsorge
    2. Pastorales Alltagsgespräch
    3. Kasualien
    4. Pastorale Identität
    5. Zusatzprüfungen einzelner Trägerkirchen.
( 2 ) Der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes kann einzelne bestandene Prüfungsleistungen von anderen Prüfungsämtern auf Antrag ohne Übernahme einer Bewertung anerkennen.
( 3 ) Absatz 1 Buchstabe c Nummer 5 wird von den Trägerkirchen in eigener Verantwortung in einer landeskirchlichen Anlage zu dieser Prüfungsordnung geregelt.
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§ 7
Durchführung der Prüfung

( 1 ) Die praktischen Prüfungen und die schriftlich-mündliche Prüfung werden von jeweils einer Prüfungskommission von mindestens zwei Mitgliedern abgenommen, welche die Bewertung der jeweiligen Teilleistungen gemeinsam festlegen. Über jeden zu bewertenden schriftlichen Prüfungsteil ist ein Gutachten anzufertigen.
( 2 ) Die mündlichen Prüfungsleistungen werden im Rahmen von Einzelprüfungen erbracht, die jeweils von einer Prüfungskommission von mindestens zwei Mitgliedern abgenommen werden.
( 3 ) Über jede Fachprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern der jeweiligen Prüfungskommission zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss den wesentlichen Verlauf der Prüfung wiedergeben und die Teil- und Gesamtbewertungen der Prüfungsleistung enthalten.
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§ 8
Öffentlichkeit der Prüfung

( 1 ) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
( 2 ) Personen, deren Zulassung zum nächsten Prüfungstermin rechtlich möglich ist, können als Zuhörende bei den mündlichen Prüfungen zugelassen werden, sofern die zu Prüfenden ihr Einverständnis erteilt haben. An jeder Einzelprüfung dürfen bis zu zwei Zuhörende teilnehmen. Die Zulassung für Zuhörende ist bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes bis sechs Wochen vor der Prüfung schriftlich zu beantragen.
( 3 ) Das in Absatz 2 erteilte Einverständnis der Vikarinnen und Vikare kann jederzeit, auch während der mündlichen Prüfung, zurückgezogen werden.
( 4 ) Einzelne Zuhörende können ausgeschlossen werden, wenn durch die Anwesenheit die Gefahr der Beeinträchtigung der Prüfung gegeben ist.
( 5 ) Mitglieder der Theologischen Prüfungsämter können im Einzelfall und mit Zustimmung des jeweiligen Theologischen Prüfungsamtes an der Prüfung als Zuhörende teilnehmen.
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§ 9
Krankheit, Unterbrechung, Rücktritt und Versäumnis

( 1 ) Wenn Vikarinnen und Vikare ohne wichtigen Grund einen Prüfungstermin versäumen, ohne Genehmigung vom Prüfungsversuch zurücktreten oder eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringen, ist der Prüfungsbestandteil nicht bestanden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit, dem Tod eines nahen Angehörigen oder höherer Gewalt vor.
( 2 ) Bei Erkrankung während der Dienstbefreiung zur Erstellung der schriftlichen Teilleistungen, der Abgabefrist oder einem im Ausbildungsplan festgesetzten Prüfungstermin, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes bei unverzüglicher Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses eine angemessene Fristverlängerung oder eine Neuterminierung der Prüfungsleistung einräumen. Das gleiche gilt bei anderen schwerwiegenden Gründen, die nicht von den Vikarinnen und Vikaren zu vertreten sind. Gegebenenfalls kann die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes anordnen, dass die Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt mit einem anderen Thema anzufertigen ist.
( 3 ) Das Prüfungsverfahren ist während der gesetzlichen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz grundsätzlich unterbrochen. Gleiches gilt für die Zeit, für die die Vikarinnen und Vikare im Vorbereitungsdienst beurlaubt wurden. Nach Ende einer Schutzfrist nach Satz 1 oder einer Beurlaubung nach Satz 2 wird die Zweite Theologische Prüfung unter Anrechnung der bereits erbrachten Fachprüfungen fortgesetzt. Wurden fristgerecht bereits schriftliche Teilleistungen gefertigt, kann das Prüfungsamt diese auf Antrag der Vikarinnen und Vikare bei der Fortsetzung der Prüfung zur Grundlage der weiteren Prüfung machen.
( 4 ) Die Prüfung beginnt, wenn die erste Prüfungsleistung zu erbringen ist. Ein Rücktritt vom Prüfungsversuch ist nur aus wichtigem Grund zulässig und gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes unter Darlegung der Gründe schriftlich zu erklären. Werden die Gründe anerkannt, gilt der Prüfungsversuch als nicht unternommen. Über das weitere Verfahren und die Anrechnung bereits erbrachter Prüfungsleistungen im Ausnahmefall entscheidet die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes.
( 5 ) Über die Anerkennung der nach den Absätzen 1 bis 4 geltend gemachten Gründe entscheidet die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes. Die Vikarinnen und Vikare haben erforderliche Bescheinigungen, auf Verlangen auch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis, vorzulegen.
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§ 10
Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1 ) Alle Prüfungsleistungen werden nach folgenden Maßstäben bewertet:
sehr gut
(15/14/13)
eine hervorragende Leistung
gut
(12/11/10)
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
befriedigend
(9/8/7)
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
ausreichend
(6/5/4)
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
mangelhaft
(3/2/1)
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die jedoch erkennen lässt, dass die Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
ungenügend
(0)
eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht und die nicht erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
( 2 ) Besteht eine Prüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Gesamtnote nach dem für die Prüfungsleistung festgelegten Verhältnisschlüssel. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt. Die weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
( 3 ) Zur Feststellung des Gesamtergebnisses der Zweiten Theologischen Prüfung werden das Ergebnis der praktischen Prüfung Gottesdienst dreifach, die Ergebnisse der praktischen Prüfung Religionsunterricht bzw. der Prüfung Konfirmandenarbeit und der schriftlich-mündlichen Prüfung Gemeindeprojekt zweifach und die Ergebnisse der mündlichen Abschlussprüfungen einfach gewertet.
Den errechneten Bewertungen entsprechen folgende Notenbezeichnungen:
15,0 – 12,5
= sehr gut
12,4 – 9,5
= gut
9,4 – 6,5
= befriedigend
6,4 – 4,0
= ausreichend.
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§ 11
Feststellung des Prüfungsergebnisses

( 1 ) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen der mündlichen Prüfungsfächer bilden den Prüfungsausschuss. Auf Grund aller Einzelergebnisse stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis fest.
( 2 ) Entspricht das Gesamtergebnis den Anforderungen, so ist die Prüfung für bestanden zu erklären. Das Gesamtergebnis kann lauten: sehr gut, gut, befriedigend oder ausreichend. Entspricht das Gesamtergebnis nicht den Anforderungen, ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
( 3 ) Die Leistungen entsprechen insgesamt den Anforderungen nicht, wenn die beiden praktischen Prüfungen oder insgesamt mehr als zwei Fachprüfungen mit weniger als vier Punkten bewertet wurden oder das ermittelte Gesamtergebnis nicht einen Punktwert von mindestens 4,0 ergibt.
( 4 ) Der Prüfungsausschuss kann eine Nachprüfung beschließen, wenn zu erwarten ist, dass dadurch eine nicht ausreichende Fachprüfung mit mindestens ausreichend bewertet werden kann. Der Prüfungsausschuss entscheidet, in welchen Prüfungsfächern eine Nachprüfung stattfindet. Die Nachprüfung kann höchstens zwei Fachprüfungen umfassen.
( 5 ) Die nicht bestandene Zweite Theologische Prüfung kann einmal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss legt den Ablauf der Wiederholungsprüfung fest, er kann von den erbrachten praktischen und schriftlich-mündlichen Prüfungen bis zu zwei Prüfungsleistungen anrechnen, soweit diese mit mindestens „ausreichend“ (4,0 Punkten) bewertet wurden.
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§ 12
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

( 1 ) Die Ergebnisse der praktischen Prüfungen einschließlich der Teilnoten werden den Vikarinnen und Vikaren jeweils nach Abschluss des Prüfungsgespräches durch die Prüfungskommissionen mündlich mitgeteilt.
( 2 ) Die Ergebnisse der schriftlich-mündlichen Prüfung sowie der mündlichen Prüfungen und die Entscheidung über das Gesamtergebnis der Zweiten Theologischen Prüfung werden am Tag der mündlichen Prüfungen nach der Feststellung durch den Prüfungsausschuss verkündet. Im Anschluss an die Bekanntgabe des Gesamtergebnisses erhalten die Vikarinnen und Vikare eine Notenübersicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung.
( 3 ) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Gesamtnote und die Durchschnittspunktzahl sowie die Benotung und die Punktzahl der Bewertungen der einzelnen Fachprüfungen. Die Urkunde ist mit Siegel der jeweiligen Trägerkirche und dem Datum, an dem die Prüfung endgültig bestanden ist, zu versehen.
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§ 13
Einsicht in die Prüfungsunterlagen

( 1 ) Die Vikarinnen und Vikare haben das Recht, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Prüfungsergebnisses auf Antrag bei der oder dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes ihre Prüfungsunterlagen persönlich einzusehen oder den digitalen Versand beantragen.
( 2 ) Waren Vikarinnen und Vikare ohne eigenes Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihnen die nachträgliche Einsichtnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Der Antrag ist binnen vier Wochen nach Wegfall des Hindernisses an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes zu richten.
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§ 14
Rechtsmittel

( 1 ) Beanstandungen des Prüfungsverfahrens und von Entscheidungen der Prüfungsinstanzen können die Vikarinnen und Vikare im Wege der Beschwerde vor dem Theologischen Prüfungsamt geltend machen. Zur Entscheidung über Beschwerden kann das Theologische Prüfungsamt einen Beschwerdeausschuss einrichten.
( 2 ) Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Prüfungsergebnisses schriftlich beim Theologischen Prüfungsamt einzulegen. Für die Wahrung der Frist kommt es auf den Zugang beim Prüfungsamt an. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass gegen die Prüfungsordnung verstoßen worden ist oder die Vikarinnen und Vikare in anderer Weise in ihren Rechten verletzt wurden.
( 3 ) In der Beschwerde sind die Tatsachen anzugeben und die Gründe zu nennen, auf die die Beschwerde gestützt wird. Bewertungen werden insbesondere daraufhin überprüft, ob die Fachprüferinnen und -prüfer von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind, verfahrensrechtliche Bestimmungen oder allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen.
( 4 ) Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs und sonstige Verfahrensfehler sind gegenüber der jeweiligen Prüfungskommission unverzüglich zu beanstanden und in der Niederschrift festzuhalten. Schuldhaft nicht rechtzeitig beanstandete Beeinträchtigungen und sonstige Verfahrensfehler sind unbeachtlich.
( 5 ) Hält das Prüfungsamt die Beschwerde für zulässig und begründet, so hebt es die getroffene Entscheidung und, wenn es erforderlich ist, das Ergebnis der Prüfung ganz oder teilweise auf. Es kann anordnen, dass bestimmte Teile der Prüfung zu wiederholen sind und dass die Wiederholung durch andere Fachprüferinnen und -prüfer stattzufinden hat.
( 6 ) Gibt das Prüfungsamt der Beschwerde nicht statt, so ist gegen den zurückweisenden Bescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung die Anfechtung vor dem Kirchengericht nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz zulässig. Absatz 3 gilt entsprechend.
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§ 15
Verstoß gegen die Ordnung

( 1 ) Bei einem Täuschungsversuch oder einem anderen Verstoß gegen die Prüfungsordnung entscheidet die oder der Vorsitzende des Theologischen Prüfungsamtes, im Verlauf der mündlichen Prüfung der Prüfungsausschuss.
( 2 ) In leichten Fällen kann die Wiederholung eines Prüfungsteils oder der Prüfung angeordnet, in schweren Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
( 3 ) Werden Verstöße gegen die Prüfungsordnung nachträglich bekannt, so kann das Theologische Prüfungsamt nach Anhörung der jeweiligen Prüfungskommission die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn nicht mehr als drei Jahre nach Zustellung des Zeugnisses verstrichen sind.
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§ 16
Abweichungen bei epidemischer Lage

In einer epidemischen Lage gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kann das Theologische Prüfungsamt entscheiden,
  1. dass die praktischen Prüfungen Gottesdienst und Religionsunterricht bzw. Konfirmandenarbeit aus je einem schriftlichen und mündlichen Teil bestehen,
  2. dass die Prüfung Gemeindeprojekt nur aus der schriftlich dokumentierten Planung und theoretischen Durchführung sowie der mündlichen Prüfung besteht,
  3. die mündlichen Prüfungen in Form einer Video- oder Hybridsitzung durchgeführt werden. Dies gilt auch für die mündlichen Prüfungsteile der unter a) und b) aufgeführten Prüfungen. In diesem Fall wird das Protokoll nur vom protokollführenden Mitglied der Prüfungskommission unterschrieben.
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II. Fachspezifische Bestimmungen

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§ 17
Gottesdienst

( 1 ) Die praktische Prüfung Gottesdienst besteht aus dem schriftlichen Gottesdienstentwurf, dem gehaltenen Gottesdienst und dem anschließenden Prüfungsgespräch. Zur Ermittlung der Gesamtnote für die Prüfung Gottesdienst werden der schriftliche Entwurf und der durchgeführte Gottesdienst und das Prüfungsgespräch je einfach gewertet. Die Gesamtnote besteht aus dem Mittelwert.
( 2 ) Es ist ein schriftlicher Entwurf eines Gottesdienstes mit Predigt über den vom Prüfungsamt beschlossenen Predigttext vorzulegen. Dabei sind die biblisch-theologischen, systematisch-theologischen, homiletischen, liturgischen und hymnologischen Entscheidungen zu begründen. Das von der Prüfungskommission zu erstellende Gutachten ist Bestandteil des Prüfungsprotokolls.
( 3 ) Der Entwurf umfasst maximal 25.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen und Anmerkungen; ausschließlich Vorblätter, Literaturverzeichnis oder sonstiger Medien und Materialien im Anhang. Die im Gottesdienst vorgetragenen Texte einschließlich Predigt und Liedern, das Literaturverzeichnis und sonstige Anlagen gehören in den Anhang. Zur Anfertigung des Entwurfes und zur Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch wird eine Dienstbefreiung von sieben Kalendertagen gewährt. Die Abgabe des Entwurfes muss spätestens zehn Kalendertage vor dem Prüfungstermin in gedruckter und geeigneter digitaler Form bei den Mitgliedern der Prüfungskommission und dem Theologischen Prüfungsamt eingereicht werden.
( 4 ) Der Gottesdienst findet in der Regel in der Ausbildungsgemeinde an einem in Absprache mit den Vikarinnen und Vikaren und der Gemeinde vom Prüfungsamt festgesetzten Termin statt. Der Gottesdienst ist öffentlich. Weicht der Prüfungsgottesdienst von der vom Presbyterium festgelegten agendarischen Form ab, ist dies zuvor dem Prüfungsamt zur Genehmigung vorzulegen.
( 5 ) Nach dem Gottesdienst findet ein Prüfungsgespräch statt. Gegenstand des Gesprächs sind der gehaltene Gottesdienst sowie der eingereichte Entwurf mit Predigt; in der Fortführung sind allgemeine biblisch-theologische, systematisch-theologische, homiletische, liturgische und hymnologische Aspekte des gottesdienstlichen Handelns zu thematisieren. Das Prüfungsgespräch dauert 45 Minuten.
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§ 18
Religionsunterricht

( 1 ) Die praktische Prüfung Religionsunterricht besteht aus einem schriftlichen Entwurf, der durchgeführten Unterrichtsstunde und dem Prüfungsgespräch. Die Prüfungsteile werden jeweils einfachgewertet. Die Gesamtnote besteht aus dem Mittelwert.
( 2 ) Es ist ein schriftlicher Entwurf einer Unterrichtsstunde aus dem Bereich Religionsunterricht vorzulegen. Das Thema ist Bestandteil einer laufenden Unterrichtsreihe und in deren Kontext darzustellen. Dabei sind die biblisch-theologischen, systematisch-theologischen, religionspädagogischen und didaktischen Entscheidungen zu begründen. Das Thema der Unterrichtsstunde ist mit dem Pädagogischen Institut abzustimmen. Wird der Entwurf ohne wichtigen Grund nicht rechtzeitig abgegeben, wird die praktische Prüfung Religionsunterricht insgesamt mit 0 Punkten bewertet. Das von der Prüfungskommission zu erstellende Gutachten ist Bestandteil des Prüfungsprotokolls.
( 3 ) Der Entwurf umfasst maximal 21.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen, Anmerkungen und Verlaufsplan der gehaltenen Unterrichtsstunde; ausschließlich Literaturverzeichnis, Medien und Materialien sowie sonstiger Anlagen. Es ist nur eine eigene Abkürzung zulässig, mit Ausnahme des Verlaufsplans. Zur Anfertigung des Entwurfes und zur Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch wird eine Dienstbefreiung von sieben Kalendertagen gewährt. Die Abgabe des Entwurfes muss spätestens zehn Kalendertage vor dem Prüfungstermin in gedruckter und geeigneter digitaler Form bei den Mitgliedern der Prüfungskommission und dem Prüfungsamt eingereicht werden. Näheres regeln die landeskirchlichen Durchführungsbestimmungen.
( 4 ) Die unterrichtspraktische Prüfung findet in der Regel in der Ausbildungsschule an einem von den Vikarinnen und Vikaren in Absprache mit der Schule und den Mitgliedern der Prüfungskommission festgelegten Termin statt. Ihre Dauer entspricht in der Regel einer Unterrichtseinheit, wie sie in der Klasse, in der die unterrichtspraktische Prüfung stattfindet, üblich ist. Sie soll 40 Minuten nicht unterschreiten und 90 Minuten nicht überschreiten.
( 5 ) Nach der gehaltenen Unterrichtsstunde findet das Prüfungsgespräch statt. Ausgangspunkt des Gesprächs ist die Reflexion der gehaltenen Unterrichtsstunde und die darin getroffenen biblisch-theologischen, systematisch-theologischen und religionspädagogischen Entscheidungen. In der Fortführung sind Grundfragen des Religionsunterrichtes zu thematisieren. Das Prüfungsgespräch dauert 45 Minuten.
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§ 19
Kirchliche Bildungsarbeit

Eröffnet eine Trägerkirche die Wahlmöglichkeit zwischen einer Prüfung im Religionsunterricht nach § 18 und einer Prüfung in Gemeindepädagogik/Konfirmandenarbeit, werden die erforderlichen Bestimmungen in einer landeskirchlichen Anlage zu dieser Prüfungsordnung geregelt.
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§ 20
Gemeindeprojekt

( 1 ) Die schriftlich-mündliche Prüfung Gemeindeprojekt besteht aus der Dokumentation des durchgeführten Gemeindeprojektes und dem Prüfungsgespräch. Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem Mittel der Bewertung der Dokumentation und des Prüfungsgesprächs.
( 2 ) Die Vikarinnen und Vikare sollen die Planung und Durchführung eines Projektes eigener Wahl beschreiben, dieses aus der Gemeindesituation heraus erläutern, seine biblisch-theologischen sowie systematisch-theologischen Entscheidungen begründen und das Projekt auswerten. Bei der Beschreibung der Gemeindesituation ist die lokale und regionale Kirchengeschichte einzubeziehen. Das Thema ist mit der Mentorin oder dem Mentor sowie dem Prüfungsamt abzustimmen.
( 3 ) Die schriftliche Dokumentation umfasst maximal 42.000 Zeichen einschließlich Leerzeichen und Anmerkungen; ausschließlich Vorblätter, Literaturverzeichnis oder sonstiger Medien und Materialien im Anhang. Zur Anfertigung der Dokumentation wird eine Dienstbefreiung von sieben Kalendertagen gewährt. Die Abgabe ist zu dem im Ausbildungsplan festgesetzten Zeitpunkt in gedruckter und geeigneter digitaler Form beim Theologischen Prüfungsamt einzureichen. Näheres regeln die gliedkirchlichen Durchführungsbestimmungen. Das von der Prüfungskommission zu erstellende Gutachten ist Bestandteil des Prüfungsprotokolls.
( 4 ) Das Prüfungsgespräch findet in der Regel im Rahmen der mündlichen Abschlussprüfungen statt. Hierbei werden zunächst die im Gemeindeprojekt getroffenen theologischen, gemeindepädagogischen und kybernetischen Entscheidungen reflektiert und zu den jeweiligen Grundlagen im Bereich Gemeindeentwicklung, Kybernetik und Kirchentheorie in Beziehung gesetzt. Dabei sind auch die regionale Kirchengeschichte sowie Aspekte aus den Themenbereichen nach § 23 einzubeziehen. Das Prüfungsgespräch dauert 30 Minuten.
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§ 21
Kirchenrechts- und Verwaltungskurs

( 1 ) Es wird ein Kurs “Kirchenrecht und Verwaltung” mit einem abschließenden Auswertungsgespräch durchgeführt. Näheres regeln die landeskirchlichen Durchführungsbestimmungen.
( 2 ) Über die Teilnahme wird eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt.
( 3 ) Die Teilnahmebescheinigung ist Zulassungsvoraussetzung für die mündlichen Abschlussprüfungen.
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§ 22
Diakoniepraktikum

( 1 ) Es wird ein einwöchiges Praktikum in einem diakonischen Arbeitsbereich mit einem abschließendem Auswertungsgespräch durchgeführt. Näheres regeln die landeskirchlichen Durchführungsbestimmungen.
( 2 ) Über die Teilnahme wird eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt.
( 3 ) Die Teilnahmebescheinigung ist Zulassungsvoraussetzung für die mündlichen Abschussprüfungen.
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§ 23
Ökumene - Mission - Interkulturelle Theologie

Die Themenbereiche sind Querschnittsthema und werden in allen Einzelprüfungen zur Sprache gebracht. Dabei werden Grundkenntnisse in allen drei Themenbereichen vorausgesetzt. Näheres regelt der Stoffplan.
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§ 24
Mündliche Abschlussprüfungen

( 1 ) Die mündlichen Abschlussprüfungen finden an einem vom Theologischen Prüfungsamt festgesetzten Termin im Rahmen von Einzelprüfungen statt und erstrecken sich auf die Bereiche Seelsorge, Pastorales Alltagsgespräch, Kasualien und Pastorale Identität sowie den mündlichen Teil der Prüfung Gemeindeprojekt.
( 2 ) In der Prüfung Seelsorge werden auf Basis eines Verbatims die eigene seelsorgliche Praxis auf dem Hintergrund der theoretischen Kenntnisse über unterschiedliche Seelsorge- und Beratungskonzeptionen sowie die eigene Rolle als Seelsorgerin bzw. Seelsorger reflektiert. Die Prüfung dauert 20 Minuten zuzüglich 10 Minuten Vorbereitungszeit.
( 3 ) Die Prüfung Pastorales Alltagsgespräch simuliert Situationen, wie sie in der pastoralen Praxis auftreten. Dabei sollen die Vikarinnen und Vikare zeigen, dass sie theologisch begründet, elementarisiert und allgemeinverständlich Auskunft geben können. Die Prüfung dauert 20 Minuten.
( 4 ) In der Prüfung Kasualien sollen Begründung und Zielsetzung der Kasualien in theologischer, liturgischer und anthropologischer Theorie sowie in Bezug auf die kirchliche Praxis inklusive kirchenrechtlicher Fragestellungen dargestellt und reflektiert werden. Die Prüfung dauert 20 Minuten.
( 5 ) Die Prüfung Pastorale Identität bezieht sich auf das Amts- und Rollenverständnis von Pfarrpersonen sowohl in pastoraltheologischer Perspektive als auch im Blick auf das individuelle Kompetenzportfolio. Die Prüfung dauert 30 Minuten.
( 6 ) Zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung wird eine Dienstbefreiung von sieben Kalendertagen gewährt.
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§ 25
Landeskirchliche Durchführungsbestimmungen

Die Theologischen Prüfungsämter der vier Trägerkirchen erlassen eigene verwaltungstechnische Durchführungsbestimmungen in Form einer landeskirchlichen Anlage zu dieser Prüfungsordnung.
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§ 26
Inkrafttreten/Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Prüfungsordnung tritt erstmalig für die Vikarinnen und Vikare, die am 1. April 2026 mit der seminaristischen Ausbildung beginnen, in Kraft.
( 2 ) Die bis dahin in Geltung stehenden Prüfungsordnungen der vier Trägerkirchen gelten letztmalig für die Vikarinnen und Vikare, die am 1. Oktober 2025 mit der seminaristischen Ausbildung begonnen haben.
Detmold, den 20. Januar 2026
Der Landeskirchenrat
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Anlage
zur Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung
in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen,
der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-Reformierten Kirche
vom 20. Januar 2026

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Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 20. Januar 2026 folgende Anlage zur Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-Reformierten Kirche gemäß § 25 Theol. Prüfungsordnung II (ThPrO II) beschlossen, die hiermit bekannt gegeben wird:
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I. mündliche Prüfung (§ 24 iVm § 6 (3) ThPrO II)

Biblisch-systematische Theologie:
Im Rahmen der mündlichen Abschlussprüfungen (§ 24) wird eine Prüfung im Fach Biblisch-systematische Theologie durchgeführt. Sie ist praxisorientiert. Ausgangspunkt ist ein von den Vikarinnen und Vikaren benanntes Schwerpunktthema. In der Prüfung sollen theologisch ausgewiesene Positionierungen zu aktuellen Fragestellungen entwickelt werden, die in ihren biblisch-theologischen und systematisch-theologischen Begründungszusammenhängen - einschließlich möglicher ethischer Orientierungen - reflektiert werden. Ziel der Prüfung ist es, die Fähigkeit zur ethischen und dogmatischen Urteilsbildung im Blick auf gegenwärtige kirchlich relevante Herausforderungen exemplarisch anzuwenden und zu begründen. Das Prüfungsgespräch dauert 30 Minuten.
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II. Praktische Prüfung (§ 19 ThPrO II)

Alternativ zu einer praktischen Prüfung Religionsunterricht kann diese Prüfung auch in der Konfirmandenarbeit abgelegt werden:
( 1 ) Die praktische Prüfung in der Konfirmandenarbeit besteht aus einem schriftlichen Entwurf, der durchgeführten Unterrichtsstunde und dem Prüfungsgespräch. Die Prüfungsteile werden jeweils einfach gewertet. Die Gesamtnote besteht aus dem Mittelwert.
( 2 ) Es ist ein schriftlicher Entwurf einer Unterrichtsstunde aus dem Bereich Konfirmandenunterricht vorzulegen. Die Stunde soll einen Ausschnitt aus der laufenden Konfirmandenarbeit darstellen. Dabei sind die biblisch-theologischen, systematisch-theologischen, religionspädagogischen und didaktischen Entscheidungen zu begründen. Das Thema der Unterrichtsstunde ist mit dem Mentor/der Mentorin abzustimmen. Wird der Entwurf ohne wichtigen Grund nicht rechtzeitig abgegeben, wird die praktische Prüfung Konfirmandenunterricht insgesamt mit 0 Punkten bewertet. Die vom Prüfungsausschuss zu erstellenden Gutachten sind Bestandteil des Prüfungsprotokolls.
( 3 ) Der Entwurf umfasst maximal 21.000 Zeichen inklusive Leerzeichen, Anmerkungen und Verlaufsplan der gehaltenen Stunde (Literaturverzeichnis, Medien, Materialien oder sonstige Anlagen gehören in den Anhang). Zur Anfertigung des Entwurfs und zur Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch wird eine Dienstbefreiung von sieben Kalendertagen gewährt. Die Abgabe des Entwurfes muss spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungsgespräch bei den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und dem Prüfungsamt eingereicht werden. Näheres regeln die landeskirchlichen Durchführungsbestimmungen.
( 4 ) Die unterrichtspraktische Prüfung findet in der Regel in der Vikariatsgemeinde an einem von den Vikarinnen und Vikaren in Absprache mit dem Mentor/der Mentorin und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses festgelegten Termin statt. Ihre Dauer entspricht in der Regel einer Unterrichtseinheit, wie sie in der Konfirmandengruppe, in der die unterrichtspraktische Prüfung stattfindet, üblich ist. Sie soll 40 Minuten nicht unterschreiten und 90 Minuten nicht überschreiten.
( 5 ) Nach der gehaltenen Unterrichtsstunde findet das Prüfungsgespräch statt. Ausgangspunkt des Gesprächs ist die Reflexion der gehaltenen Unterrichtsstunde und die darin getroffenen biblisch-theologischen, systematisch-theologischen und religionspädagogischen Entscheidungen. In der Fortführung sind die Grundfragen des Konfirmandenunterrichts zu thematisieren. Das Prüfungsgespräch dauert 45 Minuten.
Detmold, den 20. Januar 2026
Der Landeskirchenrat

Nr. 161Ausführungsbestimmungen
zum Kirchengesetz über Interprofessionelle Teams
in der Lippischen Landeskirche (AB IntProfTG)

vom 24. Februar 2026

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Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 24. Februar 2026 gemäß § 12 des Kirchengesetzes über Interprofessionelle Teams in der Lippischen Landeskirche (IntProfTG) folgende Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über Interprofessionelle Teams in der Lippischen Landeskirche (AB IntProfTG) beschlossen, die hiermit bekannt gegeben werden:
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§ 1
Konzept
(zu § 3 Abs. 3 und § 6 IntProfTG)

( 1 ) Der Kirchenvorstand oder die Kirchenvorstände der Kirchengemeinde/n in der/denen das Interprofessionelle Team tätig wird, muss das Konzept unter Begleitung der zuständigen Superintendentin oder des zuständigen Superintendenten erstellen und es dann über diese/diesen zur Genehmigung an den Landeskirchenrat übermitteln.
( 2 ) Neben den in § 2 InterProfTG genannten Anforderungen muss das Konzept Aussagen zur Finanzierung des Interprofessionellen Teams treffen.
( 3 ) Inhaltliche Änderungen des Konzepts, insbesondere solche, mit der der Stellenumfang im Interprofessionellen Team um mehr als 20 % geändert wird, bedürfen einer erneuten Genehmigung durch den Landeskirchenrat.
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§ 2
Besetzung der Stellen der nicht ordinierten
Mitglieder des Interprofessionellen Teams
(zu § 4 Abs. 2 IntProfTG)

( 1 ) Der zuständige Kirchenvorstand kann / die zuständigen Kirchenvorstände können dem Landeskirchenamt einen Ausschreibungstext vorschlagen.
( 2 ) Eingehende Bewerbungen sind über die zuständige Superintendentin oder den zuständigen Superintendenten an die jeweils zuständige Fachabteilung im Landeskirchenamt zu leiten. Diese prüft, ob die fachlichen Voraussetzungen entsprechend der Stellenanforderung vorliegen.
( 3 ) Die nach der Sichtung durch die Fachabteilungen verbleibenden Bewerbungen werden über die zuständige Superintendentin/den zuständigen Superintendenten an den Kirchenvorstand/die Kirchenvorstände weitergeleitet.
( 4 ) Die zuständigen Abteilungen im Landeskirchenamt und die zuständige Superintendentin/der zuständige Superintendent begleiten und beraten den Kirchenvorstand/die Kirchenvorstände im weiteren Bewerbungsverfahren.
( 5 ) Die Vorstellungsgespräche werden durch eine Kommission, bestehend aus Mitgliedern des zuständigen Kirchenvorstands oder der zuständigen Kirchenvorstände und der zuständigen Fachabteilung des Landeskirchenamts, durchgeführt. Sofern das Interprofesionelle Team für mehrere Kirchengemeinden tätig wird, entsenden die Kirchenvorstände der jeweiligen Gemeinden jeweils die gleiche Anzahl an Kirchenvorstandsmitglieder in die Kommission.
( 6 ) Die Kommission berichtet dem Kirchenvorstand/den Kirchenvorständen in einer gemeinsamen Sitzung über die Bewerbungsgespräche und gibt eine Empfehlung ab. Die Sitzung wird von der zuständigen Superintendentin/dem zuständigen Superintendenten geleitet. Die Personalentscheidung erfolgt abschließend in geheimer Abstimmung. Im Übrigen gilt § 12 Pfarstellenbesetzungsgesetz der Lippischen Landeskirche in der Neufassung vom 7. Juni 2004, zuletzt geändert durch Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Besetzung der Pfarrstellen in der Lippischen Landeskirche vom 28. November 2023, für die Wahl entsprechend.
( 7 ) Die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Anforderungen für das Bewerbungsverfahren, wie zum Beispiel aus dem Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Lippischen Landeskirche oder der Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit gelten entsprechend.
( 8 ) Den Bewerbenden sind die Reisekosten nach Maßgabe der geltenden landeskirchlichen Bestimmungen von der Kirchengemeinde/den Kirchengemeinden zu erstatten.
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§ 3
fachliche Voraussetzungen
(zu § 4 Abs. 2 und Abs. 3 InterProfTG)

( 1 ) Eine Gemeindepädagogin/ein Gemeindepädagoge, bzw. eine Diakonin/ein Diakon in einem Interprofessionellen Team soll die entsprechende Ausbildung und Anstellungsfähigkeit gem. VSBMO vorweisen können.
( 2 ) Eine Kirchenmusikerin/ein Kirchenmusiker soll über eine erfolgreich absolvierte B-Prüfung verfügen.
( 3 ) Eine Verwaltungsmitarbeiterin/ein Verwaltungsmitarbeiter soll erfolgreich den Ersten Kirchlichen Verwaltungslehrgang absolviert haben.
( 4 ) Sofern bei einer der in Absatz 1 bis 3 genannten Berufsgruppe eine entsprechende Qualifikation nicht vorliegt, ist eine Einstellung ebenfalls möglich, sofern eine vergleichbare Qualifikation vorliegt oder eine entsprechenden Grundqualifikation vorliegt und die Person sich verpflichtet, eine entsprechende Qualifikation zu erwerben.
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§ 4
Fachaufsicht
(zu § 5 Abs. 2 InterProfTG)

( 1 ) Es erfolgt ein regelmäßiger Austausch zwischen der zuständigen Fachabteilung im Landeskirchenamt und der Kirchengemeinde/den Kirchengemeinden hinsichtlich der fachlichen Eignung und den fachlichen Anforderungen der Mitarbeitenden des Interprofessionellen Teams.
( 2 ) Vor Ablauf der Probezeit erfolgen Gespräche der Fachaufsicht sowohl mit dem Kirchenvorstand/den Kirchenvorständen darüber, ob die nichtordinierte Mitarbeiterin/der nichtordinierte Mitarbeiter im Interprofessionellen Team die fachlichen Anforderungen erfüllt, als auch mit dem entsprechenden Mitglied des Interprofessionellen Teams, das sich in der Probezeit befindet.
( 3 ) Pfarrpersonen, die neu in ein Interprofessionelles Team kommen, werden im ersten halben Jahr eng durch die zuständige Superintendentin/den zuständigen Superintendenten begleitet.
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§ 5
Kosten der Pfarrstelle/Fortbildungskosten/Kosten der Supervision
(zu § 6 InterProfTG)

( 1 ) Zur Bestimmung der finanziellen Mittel, die der Kirchengemeinde für eine Pfarrstelle zur Verfügung stehen, wird die Besoldung einer Pfarrperson mit einer Eingruppierung in A 13 PfBVO, Entgeltstufe 7, die verheiratet ist, die Strukturzulage erhält und ein Kind hat zuzüglich eines Beitragssatzes für die Versorgung in Höhe von 73 % der zuvor ermittelten Summe zugrunde gelegt.
( 2 ) Fortbildungskosten, die für nicht ordinierte Mitglieder des Interprofessionellen Teams anfallen, sind, sofern es sich um Fortbildungen iSd §§ 9, 10 VSBMO handelt, vom Landeskirchenamt als Anstellungsträger zu tragen. Die Fortbildungskosten für alle anderen Fortbildungen werden zu 30 % von den Kirchengemeinden, in denen das Interprofessionelle Team eingesetzt wird und zu 70 % vom Landeskirchenamt getragen.
( 3 ) Supervisionskosten werden, sofern es sich um Einzelsupervisionen oder um Supervisionen iSd § 8 Abs.1 Satz 1 handelt, vom Landeskirchenamt getragen. Weitergehende Kosten, die durch Teamsupervision, auch iSd § 8 Abs.1 Satz 2 entstehen, trägt die Kirchengemeinde, bzw. tragen die Kirchengemeinden, in denen das Interprofesionelle Team tätig wird.
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§ 6
Dienstbeschreibung bzw. Dienstanweisung/Mitarbeitergespräche/Arbeitszeitplanung
(zu § 8 Abs. 2 InterProfTG)

( 1 ) Das Landeskirchenamt stellt dem Kirchenvorstand/den Kirchenvorständen eine Dienstanweisung zur Verfügung, welche sodann gem. § 8 Abs. 2 für jeden Mitarbeitenden des Interprofessionellen Teams durch den Kirchenvorstand/die Kirchenvorstände angepasst und ergänzt wird. Diese wird abschließend dem Landeskirchenamt vorgelegt.
( 2 ) Einmal jährlich führt die zuständige Superintendentin/der zuständige Superintendent mit jedem Mitarbeitenden des Interprofessionellen Teams einzeln ein Mitarbeitendengespräch.
( 3 ) Die ordinierten Mitglieder des Interprofessionellen Teams sollen die Arbeitszeitplanung mit Hilfe des Aufgabenplaners vornehmen.
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§ 7
Kasualien

Kasualien dürfen nur von ordinierten Mitgliedern des Interprofessionellen Teams oder von solchen, bei denen die Voraussetzungen des § 1 der Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz zur Ordnung des Dienstes der Prädikantinnen und Prädikanten sowie der Lektorinnen und Lektoren vorliegen, vorgenommen werden.
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§ 8
Supervision/Evaluation
(zu § 8 Abs. 3 InterProfTG)

( 1 ) Das Interprofessionelle Team muss im ersten Jahr seines Bestehens mindestens sechs Mal an einer Supervision teilnehmen. Danach sollen weiterhin Supervisionssitzungen in regelmäßigen Abständen erfolgen.
( 2 ) Alle vier Jahre soll die Arbeit des Interprofessionellen Teams mit externer Begleitung evaluiert werden. Die zuständige Superintendentin/der zuständige Superintendent, der zuständige Kirchenvorstand/die zuständigen Kirchenvorstände und die Fachaufsicht sind an diesem Prozess zu beteiligen.
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§ 9
Beendigung
(zu § 11 InterProfTG)

Sobald sich abzeichnet, dass das Interprofessionelle Team beendet werden soll, ist das Landeskirchenamt schriftlich zu unterrichten. Der Unterrichtungszeitpunkt muss vor der Beschlussfassung des Kirchenvorstands/der Kirchenvorstände über die Beendigung des Interprofessionellen Teams liegen.
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§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.
Detmold, den 24. Februar 2026
Der Landeskirchenrat

ARBEITSRECHTSREGELUNGEN

Nr. 162Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung des BAT-KF – § 20a Absatz 1 BAT-KF

vom 25. Februar 2026

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§ 1
Änderung des BAT-KF

Der Bundesangestelltentarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 12. November 2025, wird wie folgt geändert:
In § 20a werden in Absatz 1 hinter Satz 1 folgende Sätze 2 bis 6 eingefügt:
Für den Fall, dass in der Dienststelle keine Mitarbeitendenvertretung besteht, kann die Dienststellenleitung allen Mitarbeitenden gemeinsam ein Angebot zu alternativen Anreizen im Sinne von Satz 1 machen. Das Angebot soll sich an vergleichbaren Dienstvereinbarungen benachbarter Dienststellen orientieren und als Nebenabrede im Sinne von § 2 Absatz 3 mit den Mitarbeitenden vereinbart werden. Die Nebenabrede kann vom Dienstgeber nur gegenüber allen Mitarbeitenden gekündigt werden. Hierbei gilt eine Frist von drei Monaten zum Ende eines Monats. Voraussetzung für Maßnahmen nach den Sätzen 2 bis 5 sind Bemühungen zur Bildung einer Mitarbeitendenvertretung oder einer Wahlgemeinschaft für mehrere benachbarte Dienststellen.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 25. Februar 2026 in Kraft.
Dortmund, 25. Februar 2026
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kunze

Nr. 163Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung des BAT-KF – § 6 Absatz 5 BAT-KF

vom 25. März 2026

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§ 1
Änderung des BAT-KF

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 25. Februar 2026, wird wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 6 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ geändert.
2. In Satz 9 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „7“ geändert.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Dortmund, 25. März 2026
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kunze

BEKANNTMACHUNGEN

Nr. 164Bewertung der Personalunterkünfte

Düsseldorf, 19. Dezember 2025

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Bewertung der Personalunterkünfte ab 1. Januar 2026
Nach § 4 Satz 1 der Ordnung über die Bewertung der Personalunterkünfte für kirchliche Mitarbeiter erhöhen oder vermindern sich die in § 3 Absatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 3 dieser Ordnung genannten Beträge zu demselben Zeitpunkt und um denselben Prozentsatz, um den der aufgrund § 17 Satz 1 Nr. 3 SGB IV in der Sozialversicherungsentgeltverordnung allgemein festgesetzte Wert für Wohnungen mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.
Der maßgebende Bezugswert ist durch § 2 Abs. 3 SvEV vom 1. Januar 2026 an von bisher 282,00 € auf 285,00 € monatlich erhöht worden. Auf dieser Grundlage erhöhen sich daher vom 1. Januar 2026 an auch die in § 3 Absatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 3 der o.a. Ordnung genannten Beträge.
§ 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Ordnung ist daher vom 1. Januar 2026 an in folgender Fassung anzuwenden:
(1) Der Wert der Personalunterkünfte wird wie folgt festgelegt:
Wertklasse
Personalunterkünfte
€ je m2
Nutzfläche
monatlich
1
ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen
9,57
2
mit ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen
10,60
3
mit eigenem Bad oder eigener Dusche
12,13
4
mit eigener Toilette und eigenem Bad oder eigener Dusche
13,49
5
mit einer Kochnische und Toilette sowie eigenem Bad oder eigener Dusche
14,37
An die Stelle des Betrages von „5,67 €“ in § 3 Absatz 4 Unterabsatz 3 der o.a. Ordnung tritt der Betrag von „5,73 €".
Detmold, den 15. Januar 2026
Das Landeskirchenamt

Nr. 165Staatliche Anerkennung des Kirchensteuerhebesatzes
für das Steuerjahr 2026

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Das Ministerium der Finanzen und die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen haben den Kirchensteuerbeschluss für das Steuerjahr 2026 gem. §§ 16, 17 KiStG staatlich anerkannt.
Düsseldorf, 14. Januar 2026
Staatskanzlei des Landes
Nordrhein-Westfalen

PERSONALNACHRICHTEN

Nr. 166Personalnachrichten

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Aus dem Landeskirchenamt

Frau Martina Tyson ist mit Ablauf des 31. Dezember 2025 wegen Bezugs einer Altersrente aus dem langjährigen Dienst der Landeskirche ausgeschieden; sie war in der Geschäftsstelle tätig.
Frau Claudia Bongartz ist zum 31. März 2026 aus dem Dienst der Lippischen Landeskirche ausgeschieden. Frau Bongartz war als Verwaltungsmitarbeiterin im Landeskirchenamt tätig.
Herr Horst Gnade ist zum 31. März 2026 aus dem Dienst der Lippischen Landeskirche ausgeschieden. Herr Gnade war als Mitarbeiter im Archiv des Landeskirchenamtes tätig.
Frau Lena-Marie Talaska ist zum 31. März 2026 aus dem Dienst der Lippischen Landeskirche ausgeschieden. Frau Talaska war befristet zur Krankheitsvertretung als Verwaltungsmitarbeiterin im Beratungszentrum des Landeskirchenamtes tätig.
Pfarrer Thomas Warnke ist mit Wirkung vom 1. Januar 2026 die Pfarrstelle des Evangelischen Beratungszentrums übertragen worden.
Die reguläre Amtszeit von Herrn Landessuperintendent Dietmar Arends endete am 28. Februar 2026. Zum 1. März 2026 ist ihm ein befristeter Auftrag im Wartestand mit halbem Dienstumfang vorerst bis zum 31. Oktober 2026 übertragen worden.
Herr Pfarrer Michael Keil, Vorsitzender der Lippischen Landessynode, wurde durch Beschluss der Synode der Lippischen Landeskirche vom 24. November 2025 beauftragt, ab dem 1. März 2026 die Vertretung im Amt des Landessuperintendenten bis zur Neuwahl zu übernehmen.
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Prüfung und Probedienst

Frau Zoe Davis hat am 17. Februar 2026 das Erste Theologische Examen bestanden.
Vikar Dr. Onyou Kim hat am 17. Februar 2026 das Zweite Theologische Examen bestanden und wird mit Wirkung vom 1. April 2026 in ein Pfarrdienstverhältnis auf Probe übernommen (100 % Dienstumfang); die Einweisung erfolgt in die Ev.-ref. Kirchengemeinde Hiddesen und in die Klasse Süd.
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Ordinationen

Frau Mandy Marie Morgenthal ist am 8. Februar 2026 durch Landessuperintendent Dietmar Arends in der Kirche zu Oerlinghausen ordiniert worden.
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Berufung in den Prädikantendienst

Herr Marc Sikoll ist mit Wirkung vom 22. Februar 2026 zum Dienst der nebenberuflichen Wortverkündigung innerhalb der Lippischen Landeskirche berufen worden.
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Berufungen

Pfarrer Benedikt Schwabe ist mit Wirkung vom 1. Januar 2026 die Pfarrstelle I der Ev.-ref. Kirchengemeinde Leopoldshöhe übertragen worden.
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Änderungen im Pfarramt und Wechsel der Landeskirche

Pfarrerin Iris Brendler und Pfarrer Michael Brendler, beide Inhaberin und Inhaber der Pfarrstelle Brake, wird zusätzlich die Pfarrstelle der Ev.-ref. Kirchengemeinde Bösingfeld zum 1. März 2026 mit jeweils halbem Dienstumfang übertragen.
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Ruhestand

Pfarrer Dr. Michael Fleck, zuletzt Inhaber der Pfarrstelle I der Ev.-ref. Kirchengemeinde Detmold-West, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2025 in den Ruhestand versetzt worden und erhält befristet vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026 einen Dienstauftrag im Ruhestand.
Pfarrerin Susanne Eerenstein, zuletzt Inhaberin der Pfarrstelle des Evangelischen Beratungszentrums, ist mit Wirkung vom 31. Dezember 2025 in den Ruhestand verabschiedet worden.
Pfarrer Ulrich Pohl, zuletzt beurlaubt für die Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel, ist mit Ablauf des 31. Januar 2026 in den Ruhestand versetzt worden.
Pfarrer Peter Thimm, zuletzt Inhaber der Pfarrstelle I der Ev.-ref. Kirchengemeinde Bösingfeld, ist mit Ablauf des 28. Februar 2026 in den Ruhestand verabschiedet worden.
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Verstorben

Pfarrer i. R. Karl Drüge, zuletzt Inhaber der Pfarrstelle I der Ev.-ref. Kirchengemeinde Bad Salzuflen und tätig als Superintendent der Klasse Bad Salzuflen, ist am 13. Januar 2026 im Alter von 86 Jahren verstorben.
Pfarrer i. R. Herbert Rosenhäger, zuletzt tätig in der Ev.-ref. Kirchengemeinde Wüsten und im Evangelischen Stift zu Wüsten , ist am 14. Januar 2026 im Alter von 94 Jahren verstorben.
Herausgeber:
Lippische Landeskirche, Landeskirchenamt, Leopoldstraße 27, 32756 Detmold
Telefon: 05231 - 976 60, Telefax: 05231 - 976 850
E-Mail: lka@Lippische-Landeskirche.de
Bankverbindung: Bank für Kirche und Diakonie
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Redaktion:
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E-Mail: Rechtssammlung@Lippische-Landeskirche.de
Layout und Abon-
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