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Durchführungsbestimmungen
für die Arbeit der Anerkennungskommission

vom 16. Dezember 2025

(Ges. u. VOBl. Bd. 18 Nr. 11 S.)

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Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2025 aufgrund von § 9 Absatz 1 des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vom 23. Januar 2021 (Ges. u. VOBl. Bd. 17 Nr. 7 S. 245), zuletzt geändert durch erste Notverordnung zur Änderung des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt vom 4. November 2025 (Ges. u. VOBl. Bd. 18 Nr. 10 S. 323), folgende Durchführungsbestimmungen beschlossen:
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§ 1
Aufgaben der Anerkennungskommission

( 1 ) Die Anerkennungskommission entscheidet über Anträge auf Anerkennung erlittenen Leids gemäß der Anerkennungsrichtlinie der EKD in der jeweils gültigen Fassung, bei denen sich die in dem Antrag dargestellte Tat auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche oder im Zuständigkeitsbereich eines Mitglieds des Diakonischen Werks ereignet hat.
( 2 ) Die Anerkennungskommission entscheidet auch über Anträge, bei denen sich die Tat in einer Einrichtung eines evangelischen Jugendverbands auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen oder der Lippischen Landeskirche ereignet hat, sofern zwischen dem Jugendverband oder dessen Dachverband und den genannten Landeskirchen eine Vereinbarung geschlossen wurde, die ein Tätigwerden der Anerkennungskommission vorsieht oder der evangelische Jugendverband Mitglied im Diakonischen Werk ist.
( 3 ) Die weiteren Rechte und Pflichten der Anerkennungskommission ergeben sich aus der Anerkennungsrichtlinie der EKD in der jeweils gültigen Fassung.
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§ 2
Zusammensetzung der Anerkennungskommission

( 1 ) Die Anerkennungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
( 2 ) Die Mitglieder der Anerkennungskommission werden von der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland im Einvernehmen mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen, dem Landeskirchenrat der Lippischen Landeskirche und dem Vorstand des Diakonischen Werks berufen. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederberufung ist möglich.
( 3 ) Die Mitarbeit erfolgt ehrenamtlich. Mitglieder der Anerkennungskommission erhalten pro Jahr eine Aufwandsentschädigung in Höhe der jeweils gültigen Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG, gegebenenfalls anteilig im Verhältnis zur Zugehörigkeit.
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§ 3
Vorsitz

( 1 ) Die Mitglieder der Anerkennungskommission bestimmen eine vorsitzende Person aus ihrer Mitte.
( 2 ) Die Mitarbeit der vorsitzenden Person bei der Erarbeitung eines Anhaltskatalogs in der gemeinsamen Koordinierungskommission und im Rahmen des Austauschs auf EKD- und Diakonie-Ebene erfolgt ehrenamtlich. Notwendige nachgewiesenen Reisekosten werden nach dem Reisekostengesetz - Kirchliche Fassung - erstattet.
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§ 4
Sitzungen

Die Anerkennungskommission trifft sich in regelmäßigen Abständen, wobei diese so zu wählen sind, dass alle Anträge innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet werden können.
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§ 5
Geschäftsordnung

Die Anerkennungskommission kann sich im Benehmen mit den beteiligten Landeskirchen und dem Diakonischen Werk eine Geschäftsordnung geben.
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§ 6
Kooperation

Die beteiligten Landeskirchen und das Diakonische Werk unterstützen die Arbeit der Anerkennungskommission und kooperieren mit dieser. Dies gilt insbesondere für die Unterstützung bei der Geltendmachung von Akteneinsichtsrechten und Auskunftsersuchen gegenüber kirchlichen oder diakonischen Einrichtungen. Die Landeskirchen und das Diakonische Werk wirken darauf hin, dass die freien Jugendverbände, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, im Bedarfsfall ebenfalls mit der Anerkennungskommission kooperieren.
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft und werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht. Gleichzeitig tritt die Ordnung der gemeinsamen Unabhängigen Kommission der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. zur Prüfung von Leistungen in Anerkennung erlittenen Leids an Betroffene sexualisierter Gewalt vom 16. November 2020 (Ges. u. VOBl. Bd. 17 Nr. 7 S. 250) außer Kraft.