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Erprobungsgesetz zur Änderung der Verfassung und anderer Rechtsnormen
#Artikel 1
#Artikel 2
#§ 1
§ 2
§ 3
Artikel 3
##Artikel 4
#Artikel 5
#Artikel 6
#
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Artikel 1
##Artikel 2
#
§ 1
#§ 2
##
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
vom 29. April 2009
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
Achtzehnte Verordnung
####
Band 18 Nr. 1430. Juni 2026
####KIRCHENGESETZE
Nr. 172Erprobungsgesetz
zur Änderung der Verfassung und anderer Rechtsnormen
betreffend Verkürzung der Amtszeiten und
Änderung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landeskirchenamtes
zur Änderung der Verfassung und anderer Rechtsnormen
betreffend Verkürzung der Amtszeiten und
Änderung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landeskirchenamtes
vom 13. Juni 2026
####Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 11./12./13. Juni 2026 auf Grundlage von Artikel 97 Abs. 3 der Verfassung der Lippischen Landeskirche das folgende Kirchengesetz zur Erprobung beschlossen, das hiermit bekannt gegeben wird:
#Erprobungsgesetz zur Änderung der Verfassung und anderer Rechtsnormen
betreffend Verkürzung der Amtszeiten und
Änderung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landeskirchenamtes
#Artikel 1
Geltungsbereich
#Die Bestimmungen dieses Gesetz gelten nur für die während der Geltungsdauer dieses Gesetzes gewählten Mitglieder des Landeskirchenamtes.
#Artikel 2
Gesetz zur Verkürzung der Amtszeiten und Änderung der Bekenntnisbindung der Mitglieder des Landeskirchenamtes
#§ 1
Zweckbestimmung und Anwendungsbereich
Dieses Gesetz hat den Zweck, die Amtszeiten der Mitglieder des Landeskirchenamtes zu verkürzen, um nach Ablauf der verkürzten Amtszeit organisatorische oder strukturelle Veränderungen in der Leitung der Lippischen Landeskirche zu ermöglichen.
#§ 2
Verkürzte Amtszeiten
(
1
)
Die Landessuperintendentin oder der Landessuperintendent wird von der Landessynode auf die Dauer von sechs Jahren und für die Zwischenzeit bis zur dann folgenden Tagung gewählt.
(
2
)
Die juristische Kirchenrätin oder der juristische Kirchenrat wird von der Landessynode auf die Dauer von sechs Jahren und für die Zwischenzeit bis zur dann folgenden Tagung als Beamtin oder Beamter gewählt oder durch Dienstvertrag angestellt.
(
3
)
Die theologische Kirchenrätin oder der theologische Kirchenrat wird von der Landessynode auf die Dauer von sechs Jahren und für die Zwischenzeit bis zur dann folgenden Tagung gewählt.
(
4
)
Die Absätze 1, 2 und 3 weichen von Artikel 116, 117 und 121 der Verfassung der Lippischen Landeskirche ab.
#§ 3
Ordination und Bekenntnisprägung
(
1
)
Eine Kirchenrätin oder ein Kirchenrat muss reformierter oder unierter Prägung sein und die Befähigung zum Richteramt haben. Die oder der andere muss lutherisch oder uniert ordiniert sein.
(
2
)
Der Absatz 1 weicht von Artikel 115 der Verfassung der Lippischen Landeskirche ab.
#Artikel 3
Änderung des Rechtstellungsgesetzes des Landeskirchenamtes
#Das Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse der hauptamtlichen Mitglieder des Landeskirchenamtes vom 23. November 1982 (Ges. u. VOBl. Bd. 7 Nr. 15 S. 245), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Pfarrdienstgesetzes und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. November 2011 (Ges. u. VOBl. Bd. 15 Nr. 2 S. 95) wird wie folgt geändert:
- In § 4 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „achtjähriger“ durch „sechsjähriger“ und das Wort „Achtel“ durch „Sechstel“ ersetzt.
- In § 4 Absatz 2 wird nach Satz 2 die Sätze 3, 4 und 5 neu eingefügt: „3 Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. 4 Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 3 maßgebenden Betrages. 5 Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied zurücktritt, um auf eigenen Wunsch in ein anderes Pfarramt berufen zu werden.“
- In § 4 Absatz 3 wird die Zahl „80“ durch die Zahl „71,75“ ersetzt.
- In § 5 Absatz 1 wird das Wort „acht“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
- In § 5 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „achtjähriger“ durch das Wort „sechsjähriger“ und das Wort „Achtel“ durch das Wort „Sechstel“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD
#Das Kirchengesetz zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD vom 22. November 2016 (Ges. u. VOBl. Bd. 16 Nr. 7 S. 134), zuletzt geändert durch das vierte Kirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD vom 26. November 2024 (Ges. u. VOBl. Bd. 18 Nr. 7 S. 181) wird wie folgt geändert:
In § 10 (zu § 22 Abs. 5 BVG-EKD) wird Satz 2 aufgehoben.
#Artikel 5
Übergangsbestimmungen
#Werden durch dieses Gesetz einzelne gesetzliche Bestimmungen der Lippischen Landeskirche geändert, die Regelungen im Zusammenhang mit laufenden Amtszeiten berühren, gelten diese bis zum Ende der jeweiligen Amtszeit.
#Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
#Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2031 außer Kraft.
Detmold, den 16. Juni 2026 | |||
Der Landeskirchenrat | |||
Nr. 173Erprobungsgesetz
zur Beteiligung junger Menschen in der Landessynode
(Jugendbeteiligungserprobungsgesetz)
zur Beteiligung junger Menschen in der Landessynode
(Jugendbeteiligungserprobungsgesetz)
vom 13. Juni 2026
####Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 11./12./13. Juni 2026 auf Grundlage von Artikel 97 Abs. 3 der Verfassung der Lippischen Landeskirche das folgende Kirchengesetz zur Erprobung beschlossen, das hiermit bekannt gegeben wird:
#§ 1
Zweckbestimmung
Dieses Gesetz hat das Ziel, die Altersdiversität in der Landessynode und die dortige verantwortungsvolle Teilhabe junger Menschen, die das 18., aber nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, zu fördern.
#§ 2
Wahl junger Mitglieder in die Landessynode
(
1
)
1 Mindestens eine oder einer der von jedem Klassentag zu wählenden sieben Synodalen gem. Artikel 78, Abs. 1, Nr. 3 a und b der Verfassung sowie ihre Stellvertretung muss zum 1. Januar im Jahr des ersten Zusammentrittes der Landessynode nach der Neuwahl das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben und die Befähigung zum Amt der Kirchenältesten haben. 2 Für eine Wahl gemäß Artikel 84 der Verfassung müssen die Altersvoraussetzungen gemäß Satz 1 im Zeitpunkt der Wahl vorliegen. 3 Die gemeindlichen Kinder- und Jugendvertretungen der Klasse sowie der Jugendkonvent (landeskirchliche Kinder- und Jugendvertretung) haben das Recht, Vorschläge für die Wahl einzubringen.
(
2
)
Soweit eine Wahl nicht stattfindet oder nicht erfolgreich ist, bleibt das Amt der Mitgliedschaft oder der stellvertretenden Mitgliedschaft unbesetzt, wird jedoch bei der Berechnung des verfassungsmäßigen Mitgliederbestands eingerechnet.
(
3
)
Die Synodalen gem. Abs. 1 verfügen über die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen nach Artikel 78 Abs. 1 Nr. 3 a und b der Verfassung gewählten Synodalen.
(
4
)
Artikel 84 der Verfassung gilt entsprechend.
(
5
)
Diese Vorschrift weicht insbesondere von Artikel 78 der Verfassung ab.
#§ 3
Wahl eines jungen Mitglieds in den Synodalvorstand
(
1
)
Eines der in Artikel 94 der Verfassung genannten Mitglieder des Synodalvorstandes soll das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben. Die Auswahl erfolgt im Benehmen mit der landeskirchlichen Jugendvertretung. Diese hat das Recht, Vorschläge für die Wahl einzubringen.
(
2
)
Für das Mitglied gem. Abs. 1 sollen eine erste und eine zweite Stellvertretung gewählt werden, die das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben.
(
3
)
Diese Vorschrift weicht insbesondere von Artikel 94 der Verfassung ab.
#§ 4
Obere Altersgrenze
Wenn ein nach §§ 2 und 3 gewähltes Mitglied während seiner Amtszeit das 27. Lebensjahr vollendet, bleibt es bis zum Ende der Amtszeit im Amt.
#§ 5
Übergangsbestimmungen
Nach diesem Gesetz gewählte Mitglieder müssen erstmals ab der Synodalperiode der 39. ordentlichen Landessynode berufen werden.
#§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
(
2
)
Es gilt für die Synodalperiode der 39. ordentlichen Landessynode und tritt mit dem Ende der Amtszeit der 39. ordentlichen Landessynode außer Kraft.
Detmold, den 16. Juni 2026 | |||
Der Landeskirchenrat | |||
Nr. 174Kirchengesetz
zur Änderung des Kirchengesetzes
über die Wahlen zu den Kirchenvorständen (WahlO)
zur Änderung des Kirchengesetzes
über die Wahlen zu den Kirchenvorständen (WahlO)
vom 13. Juni 2026
####Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 11./12./13. Juni 2026 die folgende Änderung des Kirchengesetzes über die Wahlen zu den Kirchenvorständen (WahlO) beschlossen, das hiermit bekannt gegeben wird:
#Artikel 1
Änderung des Kirchengesetzes über die Wahlen zu den Kirchenvorständen
#Das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Wahlen zu den Kirchenvorständen vom 14. Juni 2019 (Ges. u. VOBl. Bd. 17. Nr. 2 S. 60) in der Fassug vom 28. November 2023 wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Nicht wählbar ist, wer
- in öffentlichen Äußerungen Auffassungen vertritt, die im Widerspruch zum Auftrag der Kirche oder zu den Grundsätzen ihrer Ordnung stehen, wie sie in der Verfassung der Lippischen Landeskirche beschrieben werden oder
- aktiv eine Vereinigung unterstützt, die derartige Ziele verfolgt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
#Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
Detmold, den 16. Juni 2026 | |||
Der Landeskirchenrat | |||
ARBEITSRECHTSREGELUNGEN
Nr. 175Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung des BAT-KF – Anlage 1 – Berufsgruppe 1.3
zur Änderung des BAT-KF – Anlage 1 – Berufsgruppe 1.3
vom 17. Juni 2026
####§ 1
Änderung des BAT-KF
Der Allgemeine Entgeltgruppenplan zum BAT-KF (AEGP-BAT-KF) – Anlage 1 des Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 28. Mai 2025, wird wie folgt geändert:
- Fallgruppe 4 der Berufsgruppe 1.3 Kirchenmusikerinnen wird durch folgende Fallgruppe 4 ersetzt:FallgruppeTätigkeitsmerkmalEGr„4.Kirchenmusikerinnen in C-Kirchenmusikerinnenstellena) mit C-Prüfung (C-Kirchenmusikerinnen)1, 2, 3a6b) mit C-Prüfung (C-Kirchenmusikerinnen) Stellen mit besonderem Anforderungsprofil3a, 3b8c) mit C-Prüfung (C-Kirchenmusikerinnen) und zusätzlicher musikalischer Qualifikation auf mindestens Bachelor-Niveau3a9d) mit A-Examen, A-Diplom oder Master Kirchenmusik (A-Kirchenmusikerinnen) oder B-Examen, B-Diplom oder Bachelor Kirchenmusik (B-Kirchenmusikerinnen)9“
- Anmerkung 3 wird durch folgende Anmerkung 3 ersetzt:„3 Für C-Kirchenmusikerinnenstellen gilt:
- Das Merkmal der C-Prüfung ist auch gegeben, wenn eine anderweitige Qualifikation nach den landeskirchlichen Bestimmungen der C-Prüfung gleichgestellt ist.
- Ein besonderes Anforderungsprofil ist gegeben, wenn eine Tätigkeit übertragen ist, die mindestens zu 1/3 der Anforderungen der Anmerkung 4, bezogen auf die abgelegte Prüfung und Fachrichtung, erfüllt. Für die Bemessung des besonderen Anforderungsprofils erfolgt hierzu eine Arbeitszeitermittlung nach Anhang 1 der Anlage 10.“
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
Dortmund, 17. Juni 2026 |
Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission |
Der Vorsitzende Kunze |
SATZUNGEN
Nr. 176Satzung
des Evangelischen Fachverbandes
Ambulante Pflege und Hospizarbeit
des Evangelischen Fachverbandes
Ambulante Pflege und Hospizarbeit
vom 4. Juni 2024
####Auf der Mitgliederversammlung des Fachverbandes am 4. Juni 2024 wurde die Satzung neu beschlossen. Für diese Satzung wurde die Inaussichtnahme und das Einvernehmen der drei beteiligten Landeskirchen hergestellt, final bei der Ev. Kirche von Westfalen am 31. März 2026 (KABl. 2026 I Nr. 27 S. 51). Mit dem Einvernehmen und der Veröffentlichung im Amtsblatt der Ev. Kirche von Westfalen tritt diese beschlossene Satzung gem. § 12 der Satzung in Kraft. Der vollständige Satzungswortlaut ist nachfolgend abgedruckt.
#Präambel
Der Evangelische Fachverband Ambulante Pflege und Hospizarbeit ist der fachverbandliche Zusammenschluss der Mitglieder des Vereins Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – nachfolgend Diakonie RWL –, die Leistungen in der ambulanten Pflege sowie in der ambulanten und stationären Hospizarbeit und Palliativarbeit erbringen.
#§ 1
Name
Der Fachverband trägt den Namen „Fachverband Ambulante Pflege und Hospizarbeit.“
#§ 2
Rechtsform und Geschäftsjahr
Der Fachverband ist ein nicht eingetragener Verein. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 3
Zweck
(
1
)
Der Fachverband ist der Zusammenschluss aller Mitglieder des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL („Diakonie RWL“) in den Bereichen der Ambulanten Pflege und der Hospizarbeit. Er ist eingebunden in die Arbeitsstrukturen der Diakonie RWL und arbeitet in Abstimmung und im engen Zusammenwirken mit der Diakonie RWL.
(
2
)
Zweck des Fachverbandes ist die fachliche Förderung und Qualifizierung der Arbeit auf seinem Fachgebiet sowie – in Abstimmung mit dem Vorstand der Diakonie RWL – die fachliche und fachpolitische Interessenvertretung seiner Mitglieder. Der Fachverband unterstützt die fachliche und organisatorische Weiterentwicklung seiner Mitglieder sowie, in Abstimmung mit dem Vorstand der Diakonie RWL, die sozialpolitische Begleitung und die Interessenbündelung der Mitglieder.
(
3
)
Der Fachverband verfolgt seine Zwecke insbesondere durch
- Beratung und Klärung von Grundsatzfragen,
- Beratung zur sozialpolitischen Vertretung der Mitglieder in engem Zusammenwirken und in Abstimmung mit dem Vorstand der Diakonie RWL,
- Entwicklung und Weiterentwicklung von Standards,
- Darstellung der Arbeit als kirchlich-diakonische Aufgabe in engem Zusammenwirken und in Abstimmung mit dem Vorstand der Diakonie RWL,
- Öffentlichkeitsarbeit in engem Zusammenwirken und in Abstimmung mit dem Vorstand der Diakonie RWL,
- Information der Mitglieder,
- Förderung des Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern,
- Förderung der Qualitätsentwicklung vor Ort,
- Koordination von Fortbildungsmaßnahmen,
- Zusammenarbeit mit fachlichen Zusammenschlüssen auf Bundes- und Landesebene in engem Zusammenwirken und in Abstimmung mit dem Vorstand der Diakonie RWL,
- in Abstimmung und engem Zusammenwirken mit dem Vorstand der Diakonie RWL Unterstützung seiner Mitglieder bei der Ausweitung komplementärer, pflegeergänzender Angebote.
(
4
)
Der Fachverband ist Mitglied des als Werk der Kirche und als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen Lippe e. V. – Diakonie RWL und dadurch zugleich dem Bundesspitzenverband Diakonie Deutschland – Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. (EWDE) angeschlossen.
#§ 4
Mitgliedschaft
Mitglieder des Fachverbandes sind die im Bereich der ambulanten Pflege sowie der ambulanten und stationären Hospizdienste tätigen Mitglieder der Diakonie RWL.
#§ 5
Organe und deren Bekenntnisbindung
(
1
)
Organe des Fachverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(
2
)
Mitglieder des Vorstandes des Fachverbandes und leitende Angestellte sollen Mitglieder der evangelischen Kirche oder einer anderen Kirche sein, mit der eine der Landeskirchen oder die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist, oder Mitglieder einer Kirche sein, die in der örtlichen Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK) oder der ACK Deutschland mitarbeitet.
#§ 6
Mitgliederversammlung
(
1
)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Fachverbandes. Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Fachverbandes, soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs festlegt.
(
2
)
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vertreterinnen oder Vertretern der Mitglieder zusammen. Die Anzahl der stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter richtet sich nach der Anzahl der vollzeitäquivalenten Mitarbeitenden des Mitgliedes: jedes Mitglied mit bis zu 20 Vollzeitäquivalenten hat eine Stimme. Bei mehr als 20 Vollzeitäquivalenten hat ein Mitglied bis zu fünf Stimmen:
20,01 VZÄ bis 40 VZÄ – 2 Stimmen,
40,01 VZÄ bis 60 VZÄ – 3 Stimmen,
60,01 VZÄ bis 80 VZÄ – 4 Stimmen,
mehr als 80 VZÄ – 5 Stimmen.
Die Stimmen eines Mitgliedes können von einer Vertreterin oder einem Vertreter gemeinsam abgegeben werden. Eine Vertretung der Mitglieder untereinander ist per Vollmacht möglich.
Es werden die Vollzeitäquivalente zugrunde gelegt, die auch der letzten, von der Diakonie RWL vor der Einladung zur Versammlung gestellten Jahresbeitragsrechnung zugrunde gelegt worden sind.
(
3
)
Zur Mitgliederversammlung ist in der Regel jährlich, mindestens jedoch alle zwei Jahre, unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Auf Antrag, schriftlich oder per E-Mail, eines Viertels der Mitglieder muss eine außerordentliche Sitzung einberufen werden. Beschließt die Mitgliederversammlung nichts anderes, so wird sie von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes oder bei dessen Verhinderung von seiner Stellvertreterin / seinem Stellvertreter geleitet.
(
4
)
Sachkundige Personen können zur Mitgliederversammlung als Gäste eingeladen werden.
(
5
)
Über die Mitgliederversammlung ist zeitnah ein den wesentlichen Gang und die Beschlüsse der Versammlung festhaltendes Protokoll zu fertigen. Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter benennt dazu eine Protokollführerin oder einen Protokollführer. Das Protokoll wird von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet und im Anschluss den Mitgliedern per E-Mail zugesandt.
(
6
)
Ein Beschluss kommt zustande, wenn die Summe der abgegebenen Ja-Stimmen die Summe der abgegebenen Nein-Stimmen übersteigt.
(
7
)
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung über Grundsatzfragen und entsprechende Beschlussfassung,
- Wahl des Vorstandes und Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes,
- Entgegennahme des Jahresberichtes,
- Satzungsänderung und Auflösung des Fachverbandes.
(
8
)
Die Mitgliederversammlung kann jeweils entweder real (als reine Präsenzversammlung) und – sofern keine zwingenden Gesetzbestimmungen entgegenstehen – virtuell (ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel) oder in hybrider Form als Online-Präsenzversammlung (Präsenzversammlung, an der nicht physisch anwesende Mitglieder elektronisch teilnehmen können) erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Absatz 2 BGB bleibt hiervon unberührt.
(
9
)
Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Bereich statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passwortes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene (E-Mail-)Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig. Mitglieder müssen bei Teilnahme an der Onlineversammlung Dritte von der Kenntnisnahme während der Versammlung ausschließen.
(
10
)
Im Fall einer Online-Präsenzversammlung entscheidet der Vorstand über die Modalitäten der Fernabstimmung, die allen Mitgliedern die Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ermöglicht.
(
11
)
Der Vorstand kann auch entscheiden, dass jedes Mitglied, das es wünscht, seine Stimme – auch ohne an der Versammlung teilzunehmen – im Wege elektronischer Kommunikation abgeben darf. In diesem Fall muss dem Verein die Stimme bis zum Ablauf des Tages vor dem Versammlungstag zugegangen sein.
#§ 7
Vorstand
(
1
)
Der Vorstand besteht aus bis zu 15 gewählten Personen sowie im Falle der Kooptation einer kooptierten Person und einem benannten Mitglied der Diakonie RWL.
Der Vorstand sollte sich dabei zusammensetzen aus:
- bis zu 13 Mitgliedern aus dem Bereich Ambulante Pflegedienste,
- einem Mitglied aus dem Bereich der stationären Hospize,
- einem Mitglied aus dem Bereich der ambulanten Hospizdienste (bevorzugt eine Koordinatorin / ein Koordinator der Hospizvereine (AHD),
- einem von der Diakonie RWL entsandten Mitglied.
Die Zusammensetzung des Vorstandes soll auch die verschiedenen Regionen des Mitgliedschaftsgebietes angemessen repräsentieren.
(
2
)
Die Vorstandsmitglieder gemäß Absatz 1 Buchstabe b und c und sieben Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstabe a werden für die Dauer von fünf Jahren ab dem Tage der Wahl des Vorstandes (Amtszeit des Vorstandes) gewählt. Ein weiteres Mitglied kann durch Kooption des Vorstandes innerhalb von zwei Monaten nach der Vorstandswahl für dieselbe Amtszeit bestimmt werden. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl entsprechend des Absatzes 1 für die restliche Amtszeit des Vorstandes statt. Das Amt des jeweiligen Vorstandsmitgliedes endet nicht, bevor der Nachfolgevorstand gewählt ist.
(
3
)
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(
4
)
Die Geschäftsführung des Fachverbandes nimmt beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstandes teil. Der Vorstand kann weitere Personen als beratende Gäste zu den Sitzungen einladen.
(
5
)
Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber viermal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen zusammen. Die/Der Vorstandsvorsitzende kann entscheiden, die Versammlungen des Vorstandes in Präsenz oder unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel durchzuführen. Die Regelungen des § 6 Absatz 8 und Absatz 9 der Satzung finden entsprechende Anwendung. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse bei einem Überwiegen der abgegebenen Ja-Stimmen über die abgegebenen Nein-Stimmen. Vorstandsmitglieder können nicht vertreten werden.
(
6
)
Über die Sitzungen ist von der Geschäftsführung ein Protokoll zu führen, das vom Vorstand des Fachverbandes unterzeichnet wird.
(
7
)
Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die in § 3 genannten Aufgaben des Fachverbandes wahrgenommen werden. Er nimmt die Vertretung des Fachverbandes nach außen wahr.
(
8
)
Bei der Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten soll darauf geachtet werden, dass mindestens ein Mitglied die Zulassung für die palliativ-pflegerische Versorgung hat.
Aufgaben des Vorstandes sind die operative Leitung des Verbandes und
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Information über die Tätigkeiten des Fachverbandes auf der Mitgliederversammlung,
- Berufung der Geschäftsstelle im Einvernehmen mit dem Vorstand der Diakonie RWL.
§ 8
Ausschüsse
Der Vorstand des Fachverbandes kann für besondere Aufgaben Ausschüsse und Arbeitskreise bilden sowie zur weiteren Beratung des Vorstandes Expertengruppen einberufen.
#§ 9
Geschäftsstelle
Die Geschäfte des Verbandes werden von der Geschäftsstelle geführt. Diese wird in Abstimmung mit der Diakonie RWL bei ihr eingerichtet. Die Diakonie RWL benennt dafür eine oder einen Mitarbeitenden.
#§ 10
Satzungsänderungen und Auflösung des Fachverbandes
(
1
)
Eine Änderung der Satzung und eine Entscheidung über dessen Auflösung erfordern eine Mehrheit von 75 vom Hundert der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung, wobei mindestens 25 vom Hundert der Stimmrechte repräsentiert sein müssen.
(
2
)
Satzungsänderungen und die Auflösung des Fachverbandes erfolgen unter Beachtung der Regelungen in den jeweiligen Satzungen der Diakonie RWL.
#§ 11
Übergangsregelung
Der bisherige Vorstand gemäß § 7 bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes nach dem Ende der Amtszeit im Amt.
#§ 12
Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung in Essen am 4. Juni 2024 beschlossen und tritt nach Herstellung des Einvernehmens mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen und dem Verwaltungsrat der Diakonie RWL mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.
Nr. 177Satzung
des Evangelischen Fachverbandes
Schuldnerberatung Rheinland-Westfalen-Lippe
des Evangelischen Fachverbandes
Schuldnerberatung Rheinland-Westfalen-Lippe
vom 29. April 2009
in der geänderten Fassung vom 16. Juni 2015, 22. Mai 2019 und 23. Mai 2023
####Auf der Mitgliederversammlung des Fachverbandes am 23. Mai 2023 wurden Änderungen im Wortlaut der Satzung beschlossen. Für diese Änderungen wurde die Inaussichtnahme und das Einvernehmen der drei beteiligten Landeskirchen hergestellt, final bei der Ev. Kirche von Westfalen am 31. März 2026 (KABl. 2026 I Nr. 28 S. 55). Der vollständige Satzungswortlaut ist nachfolgend abgedruckt und beinhaltet die bisherigen Änderungen.
#§ 1
Name, Rechtsform, Geschäftsjahr
(
1
)
Der Fachverband führt den Namen „Evangelischer Fachverband Schuldnerberatung Rheinland-Westfalen-Lippe“.
(
2
)
Der Verband ist ein nicht rechtsfähiger Verein.
(
3
)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 2
Gegenstand, Zweck und Aufgaben
(
1
)
Der Evangelische Fachverband Schuldnerberatung Rheinland-Westfalen-Lippe ist ein Zusammenschluss der Mitglieder des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL (Diakonie RWL), die auf dem Gebiet der Schuldnerberatung tätig sind. Er arbeitet in den Arbeitsstrukturen des Vereins Diakonie RWL.
(
2
)
Zweck des Fachverbandes ist die fachliche Förderung der Schuldnerberatung. Dies soll geschehen durch:
- Erfahrungsaustausch und Meinungsbildung unter den Mitgliedern und Mitgliedseinrichtungen,
- Beratung und Klärung von Grundsatzfragen,
- Vertretung der fachlichen Belange der Mitglieder gegenüber Organisationen und Institutionen des Bereichs Schuldnerberatung in Abstimmung mit der Diakonie RWL,
- Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet der Schuldnerberatung in Abstimmung mit der Diakonie RWL,
- Entwicklung von Qualitätsstandards,
- Information und Beratung der Mitglieder und Mitgliedseinrichtungen,
- Zusammenarbeit mit fachlichen Zusammenschlüssen auf Bundes- und Landesebene in Abstimmung mit der Diakonie RWL,
- Organisation und Koordination von Fortbildungsmaßnahmen,
- Beratung der Diakonie RWL in allen Fragen der Schuldnerberatung.
(
3
)
Der Verband arbeitet im Einvernehmen mit der Diakonie RWL.
#§ 3
Gemeinnützigkeit
(
1
)
Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Fachverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
2
)
Die Mittel des Fachverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fachverbandes. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Fachverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 4
Mitglieder
(
1
)
Mitglieder des Fachverbandes sind alle Mitglieder der Diakonie RWL, die auf dem Gebiet der Schuldnerberatung tätig sind.
(
2
)
Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
(
3
)
Die Mitgliedschaft erlischt mit Beendigung der Mitgliedschaft der Diakonie RWL oder falls keine Einrichtung im Bereich der Schuldnerberatung im Verbandsgebiet mehr unterhalten wird.
#§ 5
Organe
Organe des Fachverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
#§ 6
Mitgliederversammlung
(
1
)
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den von den Mitgliedern entsandten Personen zusammen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(
2
)
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens alle zwei Jahre unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen ein.
(
3
)
Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen.
(
4
)
Die Mitgliederversammlung wird von dem vorsitzenden Vorstandsmitglied, im Verhinderungsfalle von der Stellvertretung geleitet.
(
5
)
Sachkundige Personen können in die Mitgliederversammlung als Gast geladen werden.
(
6
)
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Ja-Stimmen über die Nein-Stimmen.
(
7
)
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll wird von der vorsitzenden und der protokollführenden Person unterzeichnet.
(
8
)
Die Mitgliederversammlung kann jeweils entweder real (als reine Präsenzversammlung) und – sofern keine zwingenden Gesetzbestimmungen entgegenstehen – virtuell (ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel) oder in hybrider Form als Online-Präsenzversammlung (Präsenzversammlung, an der nicht physisch anwesende Mitglieder elektronisch teilnehmen können) erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Absatz 2 BGB bleibt hiervon unberührt.
(
9
)
Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Bereich statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passwortes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene (E-Mail-)Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig. Mitglieder müssen bei Teilnahme an der Onlineversammlung Dritte von der Kenntnisnahme während der Versammlung ausschließen.
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10
)
Im Fall einer Online-Präsenzversammlung entscheidet der Vorstand über die Modalitäten der Fernabstimmung, die allen Mitgliedern die Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ermöglicht.
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11
)
Der Vorstand kann auch entscheiden, dass jedes Mitglied, das es wünscht, seine Stimme – auch ohne an der Versammlung teilzunehmen – im Wege elektronischer Kommunikation abgeben darf. In diesem Fall muss dem Verein die Stimme bis zum Ablauf des Tages vor dem Versammlungstag zugegangen sein.
#§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung von Grundsatzfragen und Beschlussfassung,
- Wahl des Vorstandes,
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Fachverbandes.
§ 8
Vorstand
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1
)
Der Vorstand besteht aus bis zu zehn Personen: sieben bis neun gewählte Mitglieder und ein von der Diakonie RWL entsandtes Mitglied. Die Geschäftsführung und die zuständigen Referentinnen und Referenten der Diakonie RWL nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstandes teil. Ferner kann der Vorstand bis zu zwei weitere Personen kooptieren.
(
2
)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. In seiner ersten Sitzung nach der Wahl bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei vertretende Vorsitzende.
(
3
)
In den Vorstand sollen nach Möglichkeit vier Mitglieder gewählt werden, zu deren Arbeitsfeld die Beratung von überschuldeten Menschen maßgeblich gehört. Drei Mitglieder des Vorstandes sollen nach Möglichkeit auch leitende Mitglieder eines Mitgliedes sein.
(
4
)
Der Vorstand soll nach den Gesichtspunkten der regionalen Gliederung angemessen zusammengesetzt sein.
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5
)
Die Vorstandsmitglieder müssen der Evangelischen Kirche oder einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V. angehören. Abweichungen sind im Einzelfall zulässig.
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6
)
Der Vorstand soll mindestens einmal im Vierteljahr unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen von der vorsitzenden Person, bei deren Verhinderung von der Stellvertretung einladen. Die einladende Person kann bestimmen, die Versammlungen unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln abzuhalten.
(
7
)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind.
#§ 9
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die in § 2 definierten Aufgaben des Fachverbandes erfüllt werden. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Leitung des Fachverbandes,
- Berufung der Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Verein Diakonie RWL,
- Aufsicht über die Geschäftsführung,
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Feststellung der Mitgliedschaft,
- Berufung von Ausschüssen und sachverständiger Personen.
§ 10
Geschäftsführung
(
1
)
Die Geschäftsführung wird in der Regel ausgeübt von einer zuständigen Referentin / einem zuständigen Referenten der Diakonie RWL.
(
2
)
Die Geschäftsführung hat die gesamten Geschäfte des Verbandes zu führen und ist zur Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes verpflichtet.
(
3
)
Aufgabe der Geschäftsführung ist es, die notwendige Koordination zwischen dem Verein Diakonie RWL und dem Fachverband sicherzustellen und beide Verbände über alle wichtigen Vorgänge zu informieren.
#§ 11
Satzungsänderung und Auflösung des Fachverbandes
(
1
)
Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmrechte. In der Einladung muss ausdrücklich die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Fachverbandes als Tagesordnungspunkt benannt werden.
(
2
)
Die Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Fachverbandes erfolgen unter Beachtung der in der jeweiligen Satzung des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL und den Diakoniegesetzen geregelten Zustimmungserfordernisse. § 2 Absatz 2 der Satzung des Vereins Diakonie RWL bleibt unberührt.
#§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 29. April 2009 beschlossen und in der Mitgliederversammlung vom 16. Juni 2015, 22. Mai 2019 und 23. Mai 2023 geändert.
BEKANNTMACHUNGEN
Nr. 178Bekanntmachung
der achtzehnten Verordnung
zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW
der achtzehnten Verordnung
zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW
vom 12. November 2025
####Achtzehnte Verordnung
zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW
Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 12. November 2025 die achtzehnte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW erlassen (GV. NRW 2025 Nr. 47 S. 1072).
Sie finden den Text im Internet unter: https://recht.nrw.de; dort unter der Kategorie „Verkündungsblätter“ im jeweiligen Jahr.
Sie können das Gesetz- und Verordnungsblatt NRW auch im Landeskirchenamt einsehen.
PERSONALNACHRICHTEN
Nr. 179Personalnachrichten
####Aus dem Landeskirchenamt
Frau Sonja Zomer ist am 31. Mai 2026 aus dem Dienst der Lippischen Landeskirche ausgeschieden. Frau Zomer war im Bereich Haushalt/Finanzen tätig.
#Vorbereitungsdienst
Frau Zoe Davis ist mit Wirkung vom 1. April 2026 in den Vorbereitungsdienst übernommen und zur Vikarin ernannt worden.
#Berufung in den Prädikantendienst
Frau Dr. Ina Woste ist mit Wirkung vom 1. Mai 2026 zum Dienst der nebenberuflichen Wortverkündigung innerhalb der Lippischen Landeskirche berufen worden.
#Prüfung und Probedienst
Mit Wirkung vom 1. April 2026 ist Herr Dr. Onyou Kim in ein Pfarrdienstverhältnis auf Probe in der Klasse Süd und in der Ev.-ref. Kirchengemeinde Hiddesen übernommen worden.
#Änderungen im Pfarramt und Wechsel der Landeskirche
Pfarrerin Birgit Schneider, bisher Pfarrstelleninhaberin in der Ev-ref. Kirchengemeinde Lage, wird ab dem 1. April 2026 für einen Dienst als Militärgeistliche beim Ev. Militärpfarramt Augustdorf II beurlaubt.
#Verstorben
Pfarrer i. R. Klaus Lamberg, zuletzt Pfarrstelleninhaber der Pfarrstelle der Ev.-ref. Kirchengemeinde Reelkirchen, ist am 27. März 2026 im Alter von 87 Jahren verstorben.
Pfarrer i. R. Johannes Hoene, zuletzt Pfarrstelleninhaber der Pfarrstelle II der Ev.-ref. Kirchengemeinde Leopoldshöhe, ist am 1. April 2026 im Alter von 89 Jahren verstorben.
Herausgeber: | Lippische Landeskirche, Landeskirchenamt, Leopoldstraße 27, 32756 Detmold Telefon: 05231 - 976 60, Telefax: 05231 - 976 850 E-Mail: lka@Lippische-Landeskirche.de Bankverbindung: Bank für Kirche und Diakonie IBAN: DE 52 3506 0190 2009 5070 38 BIC: GENODED1DKD |
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