.

Beschluss
über die
Feststellung der Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft

vom 23. November 1970

(Ges. u. VOBl. Bd. 5 S. 268)

####
Die 24. ordentliche Landessynode hat am 23. November 1970 folgendes beschlossen:
  1. Die Landessynode hält die „Thesen zur Kirchengemeinschaft“, welche die Kommission „Luth.-Ref. Gespräch“ am 4. Mai 1970 beschlossen hat, für eine ausreichende Grundlage, um zwischen lutherischen, reformierten und unierten Kirchen und Gemeinden Kirchengemeinschaft herzustellen.
  2. Nachdem alle Klassentage der Lippischen Landeskirche einstimmig diesen „Thesen zur Kirchengemeinschaft“ zugestimmt haben, bestätigt die Landessynode die Beschlüsse der 6 Klassentage und stellt fest, daß im Bereich der Lippischen Landeskirche zwischen reformierten und lutherischen Gemeinden Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft besteht.
  3. Die Landessynode bittet die Kommission „Luth.-Ref. Gespräch“, in These 4 Abs. 2 deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass der gekreuzigte und auferstandene Herr Geber und Gabe des Sakramentes ist.
  4. Die Landessynode beauftragt den Landeskirchenrat, sich dafür einzusetzen, daß in der Evangelischen Kirche in Deutschland die Kirchengemeinschaft hergestellt und daß die Erklärung der Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft in die Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland aufgenommen wird.
Anlage zu Punkt 3 als Anregung für die Kommission „Luth.-Ref. Gespräch“ auf Grund der Beschlußfassung des Luth. Klassentages:
„Die lutherischen Väter betonen um der Zuversicht des Heilsglaubens willen mit Recht, daß uns im Sakrament der gegenwärtige Herr begegnet und wir ihn in seiner Heilsgabe real empfangen.“