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Kirchengesetz
über die Visitationen der Kirchengemeinden
in der Lippischen Landeskirche
– Visitationsgesetz –

vom 27. November 2007

(Ges. u. VOBl. Bd. 14 Nr. 4 S. 171)

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Visitationen der Kirchengemeinden in der Lippischen Landeskirche
23. Januar 2021
§ 13
geändert; Anlage eingefügt
bisheriger § 13 wird zu § 14
Die Synode der Lippischen Landeskirche hat auf Ihrer Tagung am 26./27. November 2007 folgendes Kirchengesetz beschlossen, das hiermit bekannt gegeben wird:
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I. Grundlegung

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§ 1

(1) 1Niemand kann für sich allein Christ sein. 2Auch eine christliche Gemeinde kann nicht isoliert für sich existieren. 3Sie braucht den Austausch mit anderen, ist angewiesen auf Hilfen, benötigt das kritische Gespräch. 4(Vgl. 1 Kor 12, 4-26; Röm 1, 11+12; Apg 14, 21 ff.).
(2) 1Dieses Miteinander in der Kirche hat seit alter Zeit in der Visitation Ausdruck gefunden. 2Dabei hat die Visitation im Laufe der Kirchengeschichte verschiedenen Zielen gedient und unterschiedliche Akzente erhalten (z. B. Ausübung geistlicher Gerichtsbarkeit; Prüfung der Lehre; Volkskirchliche Repräsentation und Volksmission; Erbauung und Stärkung bedrängter Gemeinden). 3Auch heute noch kann sie unter verschiedenen Aspekten gesehen werden, stets aber geschieht sie unter theologischen, seelsorgerlichen und rechtlichen Gesichtspunkten. 5Die Visitation ist beratendes und aufsichtliches Handeln zugleich.
(3) 1Die Visitation fragt nach der auftragsgemäßen, auf die Gegenwart bezogenen Verkündigung des Evangeliums in allen Handlungsfeldern der Kirche und nach ihrer Auswirkung im Leben und im Dienst der Gemeinde. 2Sie achtet auf die Einhaltung der kirchlichen und gemeindlichen Ordnungen und fragt dabei auch nach deren Sachgemäßheit.
(4) 1Die Visitation gewährt durch die Teilnahme am Gottesdienst, Unterricht und an sonstigen Zusammenkünften der Gemeindeglieder Einblick in die Verhältnisse der Gemeinde. 2Eine besondere Bedeutung haben dabei das Gespräch mit dem Kirchenvorstand und die Gelegenheit zu persönlichen Unterredungen mit den ehren-, neben- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Pfarrerinnen und Pfarrern.
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§ 2

(1) 1Ziel der Visitation ist es, Gemeinden und in ihrem Bereich tätige kirchliche Einrichtungen, Werke und Verbände, Pfarrerinnen und Pfarrer und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Erfüllung ihres gemeinsamen Auftrags zu unterstützen und sie zur Selbstprüfung anzuleiten. 2Sie achtet auf das Vorhandene, regt Neues an, wehrt Fehlentwicklungen, hilft bei der Lösung von Konflikten und erörtert in Kirche und Gesellschaft aufgebrochene Fragen.
(2) 1Bei der Visitation soll darauf geachtet werden, dass die Verkündigung schriftgemäß ist, dem in der Kirchengemeinde geltenden Bekenntnis entspricht, dass sie auf die Gegenwart ausgerichtet ist und dass die Sakramente gemäß dem Bekenntnisstand der Kirchengemeinde verwaltet werden.
(3) 1Die Visitation soll die Gemeinschaft der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fördern. 2Sie regt die Zusammenarbeit an und ermutigt dazu, Verantwortung füreinander wahrzunehmen.
(4) 1Die Visitation soll der Verbundenheit der Gemeinden dienen. 2Sie fördert die kirchliche Arbeit der Gemeinden, indem sie zur Koordination und Arbeitsteilung anregt. 3Sie lässt die Gemeinden an den Planungen der Region und der Gesamtkirche teilnehmen und macht die wechselseitigen Verpflichtungen bewusst.
(5) Die Visitation soll die missionarische, diakonische und ökumenische Verantwortung stärken.
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II. Vorbereitung der Visitation

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§ 3

(1) 1In jeder Gemeinde wird alle acht bis zwölf Jahre eine Visitation durchgeführt. 2Diese Visitation ordnet der Landeskirchenrat am Ende eines jeden Jahres für das darauf folgende Jahr in der Regel auf Vorschlag der Superintendentinnen und Superintendenten an.
(2) Auf Beschluss des Klassenvorstandes können darüber hinaus thematische Visitationen für einzelne oder alle Gemeinden einer Klasse durchgeführt werden.
(3) Pro Jahr soll eine Visitation in der Landeskirche unter Beteiligung eines ökumenischen Gastes durchgeführt werden; notwendige zusätzliche Kosten werden von der Landeskirche getragen.
(4) 1Die Visitation wird durch eine Visitationsgruppe durchgeführt, die neben der Superintendentin oder dem Superintendenten aus mindestens drei Abgeordneten des Klassentages bestehen soll, die nicht der zu visitierenden Gemeinde angehören dürfen. 2Es können zu einzelnen Bereichen auch sachkundige Gemeindeglieder auch aus anderen Kirchengemeinden hinzugezogen werden.
(5) Der Klassenvorstand benennt rechtzeitig die Visitationsgruppe, der neben der Superintendentin oder dem Superintendenten mindestens eine Pfarrerin oder ein Pfarrer angehören muss.
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§ 4

Die Superintendentin oder der Superintendent vereinbart rechtzeitig den Termin einer Visitation mit dem Kirchenvorstand und teilt dem Landeskirchenamt den Termin mit.
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§ 5

(1) 1Die Superintendentin oder der Superintendent erläutert dem Kirchenvorstand mindestens drei Monate vor der Visitation in einer Kirchenvorstandssitzung die Ziele und den Ablauf der Visitation und händigt die Berichtsbogen aus, die von den für das jeweilige Arbeitsgebiet Verantwortlichen zu bearbeiten sind. 2Die Berichtsbogen werden vom Landeskirchenamt erstellt. 3Die Berichte der einzelnen Gruppen und der Pfarrerinnen und Pfarrer werden dem Kirchenvorstand vorgelegt. 4Dieser versieht die Berichte bei Bedarf mit eigenen Ergänzungen und stellt sie fest. 5Er leitet sie spätestens vier Wochen vor Visitationsbeginn an die Superintendentin oder den Superintendenten weiter.
(2) Anhand der Berichte aus der Gemeinde bereitet sich die Visitationsgruppe auf die Visitation vor.
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§ 6

Spätestens eine Woche vor der Visitation teilen die Pfarrerinnen und Pfarrer der Superintendentin oder dem Superintendenten den Bibeltext für die Predigt im Gemeindegottesdienst und das Thema für den Kindergottesdienst sowie das Thema für die Unterrichtsstunde für die Konfirmandinnen und Konfirmanden mit.
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§ 7

(1) 1Über Dauer und Verlauf der Visitation macht die Superintendentin oder der Superintendent dem Kirchenvorstand rechtzeitig genaue Angaben. 2Die Gemeindeglieder werden durch wiederholte Bekanntgabe auf die Visitation hingewiesen und zur Teilnahme eingeladen.
(2) Die Visitation dauert in der Regel zwei Wochen.
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III. Durchführung der Visitation

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§ 8

(1) 1Die Visitation beginnt an einem Sonntag mit dem Gottesdienst und eventuell dem Kindergottesdienst. 2Die Mitglieder der Visitationsgruppe nehmen an den Gottesdiensten in den verschiedenen Predigtstätten teil. 3In diesem Zusammenhang findet pro Gottesdienst ein öffentliches Nachgespräch statt, das von einem Mitglied der Visitationsgruppe moderiert wird.
(2) 1Fester Bestandteil der Visitation sind der Besuch des kirchlichen Unterrichts und das Gespräch mit den ehren-, neben- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Pfarrerinnen und Pfarrern, eine Sprechstunde der Superintendentin oder des Superintendenten in der Gemeinde und eine Begehung der von der Gemeinde selbst genutzten Gebäude. 2Die Visitationsgruppe nimmt an einer ordentlichen Sitzung des Kirchenvorstandes teil; Teil dieser Sitzung ist das Gespräch über die Berichte aus der Gemeinde; am Ende dieser Sitzung spricht die Visitationsgruppe in Abwesenheit der Pfarrerin oder des Pfarrers mit dem Kirchenvorstand.
(3) 1Darüber hinaus werden auch andere Veranstaltungen visitiert. 2Außerdem können Sitzungen von Ausschüssen und Gremien besucht werden, die dafür auch eigens auf Wunsch der Visitationsgruppe eingeladen werden können.
(4) Es soll eine Begegnung der verschiedenen Gruppen der Gemeinde stattfinden, um den Austausch zwischen den Gruppen zu fördern.
(5) Die Visitationsgruppe kann sich auf die verschiedenen Veranstaltungen aufteilen.
(6) Zum Abschluss der Visitation predigt die Superintendentin oder der Superintendent in einem Gottesdienst in einer Predigtstätte der Gemeinde.
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IV. Bericht über die Visitation

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§ 9

(1) 1Im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern der Visitationsgruppe verfasst die Superintendentin oder der Superintendent in zeitlicher Nähe einen den gesamten Verlauf der Visitation umfassenden Bericht. 2Hier sollen auch Zielvereinbarungen vorgeschlagen werden. 3Deren Erreichen soll spätestens nach einem Jahr überprüft werden. 4Dieser Bericht wird dem Kirchenvorstand zugeschickt.
(2) 1Die Superintendentin oder der Superintendent setzt mit der oder dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes einen Termin innerhalb von vier Wochen nach Zusendung des Berichts für eine außerordentliche Kirchenvorstandssitzung fest. 2Die Superintendentin oder der Superintendent leitet diese Sitzung. 3Gegenstand dieser Sitzung ist der Visitationsbericht.
(3) 1Der Berichtsbogen, der Bericht über die Visitation, die Niederschrift des Gottesdienstes, der Unterrichtsentwurf und das Protokoll der außerordentlichen Kirchenvorstandssitzung werden dem Landeskirchenrat vorgelegt. 2Er gibt dazu ein Votum aus gesamtkirchlicher Sicht ab.
(4) Das Votum des Landeskirchenrates wird den visitierten Kirchengemeinden und dem Klassenvorstand mitgeteilt.
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V. Zusätzliche Bestimmungen

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§ 10

(1) 1Bei Visitationen in den Gemeinden der reformierten Superintendentinnen oder Superintendenten übernimmt die Landessuperintendentin oder der Landessuperintendent die Leitung der Visitationsgruppe. 2Die stellvertretende Superintendentin oder der stellvertretende Superintendent ist Mitglied der Visitationsgruppe.
(2) 1In der Gemeinde der lutherischen Superintendentin oder des lutherischen Superintendenten übernimmt die Theologische Kirchenrätin oder der Theologische Kirchenrat die Leitung der Visitationsgruppe. 2Die stellvertretende Superintendentin oder der stellvertretende Superintendent ist Mitglied der Visitationsgruppe.
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§ 11

In einer Sitzung der Superintendentinnen und Superintendenten soll ein Erfahrungsaustausch über die durchgeführten Visitationen stattfinden.
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§ 12

Für die Teilnahme an einer Visitation werden durch das Landeskirchenamt Ersatz für Verdienstausfall und Reisekosten in der Höhe der Sätze gewährt, die die Mitglieder der Landessynode erhalten.
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§ 13

Eine Visitation kann auf Antrag des Klassenvorstandes auch in Form einer konzentrierten Tagesvisitation durchgeführt werden. Dies ist bei der Anordnung der Visitation nach § 3 Abs. 1 zu berücksichtigen.
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§ 14

1Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. 3Das Kirchengesetz vom 22. November 1985 über die Visitationen der Kirchengemeinden in der Lippischen Landeskirche - Visitationsgesetz - (Ges. u. VOBl. Bd. 8 S. 126) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
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Anlage

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Konzentrierte Visitation - Probephase in der Lippischen Landeskirche

Materialien: Gemeindekonzeption und aktueller Gemeindebrief.
Votum des Kirchenvorstandes, welche Schwerpunkte gesetzt werden sollen.
Vorbereitung: Gespräch mit der/m Vorsitzenden des Kirchenvorstandes zur Planung des Tages.
Es gibt einige Vorgaben:
• Mitglieder des Visitationsteams besuchen einen Sonntagsgottesdienst mit Möglichkeit zur Begegnung bei einem Nachgespräch.
• Die Visitation beginnt an einem Wochentag um 9 Uhr.
• Die Visitation endet um spätestens 21 Uhr.
• Das Visitationsteam hat Pausen- am Mittag und vor dem Gespräch mit dem Kirchenvorstand.
• Verpflichtend sind: Gespräch mit dem Pfarrpersonal, Gespräch mit Angestellten der Gemeinde, Gespräch mit den ehrenamtlich Leitenden, Gespräch mit dem Kirchenvorstand, Verwaltungsprüfung.
Es gibt viele Variablen:
• Der Kirchenvorstand kann Themen und Schwerpunkte für die Visitation vorschlagen.
• Die Zeitplanung des Tages erfolgt gemeinsam.
• Die Visitation kann Rundfahrten für Besuche in Kitas, Gemeindehäusern o.ä. beinhalten.
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Wann
Wo
Was
Wer
09.00 Uhr
Begrüßung
Visitationsteam,
60 Minuten
Gespräch mit der/dem/den Pfarrer*innen
Visitationsteam,
Pfr*innen
30 Minuten
Gemeindebüro
Verwaltungsprüfung
Visitationsteam,
Mitarbeiter*in
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...
...
1 Stunde
Mittagessen
Nur Visitationsteam
Gespräch mit Angestellten
Visitationsteam,
Angestellte
Gespräch mit Gruppenleitungen
Visitationsteam,
Gruppenleitungen
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...
1 Stunde vor der Kirchenvorstandssitzung
Gespräch und Imbiss
Nur Visitationsteam
Begegnung mit dem Kirchenvorstand:
Gemeinsamer Beginn. Danach Gespräch ohne Pfarrer*innen.
Nach ca. 45 Minuten Teilnahme der Pfarrer*innen. Visitationsteam, Kirchenälteste, Pfr*innen
Max. 21.00 Uhr
Verabschiedung des Visitationsteams
30 Minuten
Gespräch
Nur Visitationsteam

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