.Beschluss
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Beschluss
zur Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft
in besonderen Fällen
über landeskirchliche Grenzen hinweg
vom 20. Mai 2006
(Ges. u. VOBl. Bd. 14 Nr. 1 S. 39)
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Beschluss der 33. ordentlichen Landessynode | 20. Mai 2006 | Neufassung | ||
2 | Beschluss des Landeskirchenrates | 8. September 2020 | geändert |
Die 33. ordentliche Landessynode hat in ihrer Sitzung am 19./20. Mai 2006 den Beschluss des Landeskirchenrates vom 3. April 2006 zur gliedkirchlichen Vereinbarung der EKD vom 7. Dezember 2005 über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen über die landeskirchlichen Grenzen hinweg zustimmend zur Kenntnis genommen (Ges. u. VOBl. Bd. 13 Nr. 13 S. 450).
Die Vereinbarung über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen vom 5. Juli 1995 (Ges. u. VOBl. Bd. 13 Nr. 10 S. 370) zwischen der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche tritt dadurch außer Kraft.
Die Ev. Landeskirche Anhalts, Ev. Landeskirche in Baden, Ev.-Luth. Kirche in Bayern, Ev. Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig, Bremische Evangelische Kirche, Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, Ev. Kirche in Hessen und Nassau, Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck, Lippische Landeskirche, Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs, Nordelbische Ev.-Luth. Kirche, Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg, Ev. Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), Pommersche Ev. Kirche, Ev.-reformierte Kirche, Ev. Kirche im Rheinland, Ev. Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe, Ev.-Luth. Kirche in Thüringen, Ev. Kirche von Westfalen, Ev. Landeskirche in Württemberg 2# schließen aufgrund von § 20 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 2 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft) vom 10. November 1976 (ABl .EKD S. 389), geändert durch Gesetz vom 8. November 2001 (ABl. EKD S. 486), die folgende Vereinbarung:
#§ 1
Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen
1 Kirchenmitglieder können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen über die landeskirchlichen Grenzen hinweg auch die Kirchenmitgliedschaft in einer anderen Kirchengemeinde als der Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes erwerben oder in Fällen der Verlegung ihres Wohnsitzes die Kirchenmitgliedschaft zu ihrer bisherigen Kirchengemeinde fortsetzen (Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen). 2 Wohnsitz ist die nach staatlichem Melderecht ausgewiesene Hauptwohnung.
#§ 2
Voraussetzung
Voraussetzung für die Kirchenmitgliedschaft zu einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes ist eine erkennbare Bindung an die andere Kirchengemeinde und die Möglichkeit, am Leben dieser Kirchengemeinde teilnehmen zu können.
#§ 3
Verfahren
(
1
)
1 Die Entscheidung ergeht auf schriftlichen Antrag des Kirchenmitgliedes. 2 Familienangehörige können sich dem Antrag anschließen.
(
2
)
1 Ein Antrag auf Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft aufgrund eines Wohnsitzwechsels ist binnen zwei Monaten nach Eintritt der Veränderung zu stellen. 2 Ein Antrag auf Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft, der verspätet eingeht, gilt als Antrag auf Erwerb der Kirchenmitgliedschaft.
(
3
)
1 Über Anträge auf Erwerb oder Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft entscheiden die nach gliedkirchlichem Recht zuständigen Stellen der Gliedkirche, in der die Kirchenmitgliedschaft erworben oder fortgesetzt werden soll. 2 Die Kirchengemeinde des Wohnsitzes wird über den Antragseingang unverzüglich informiert. 3 Mit der Entscheidung ist bei Kirchengemeinden mit mehr als einem Pfarrbezirk auch die Zuordnung zu einem Pfarrbezirk zu treffen; dem Wunsch des Kirchenmitgliedes ist insoweit zu entsprechen. 4 Das antragstellende Kirchenmitglied und die Kirchengemeinde des Wohnsitzes sind schriftlich zu informieren. 5 Kommunale Änderungsdaten sind von der Kirchengemeinde des Wohnsitzes an die aufnehmende Kirchengemeinde weiterzuleiten.
(
4
)
1 Wird der Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei den dafür nach gliedkirchlichem Recht zuständigen kirchlichen Stellen Einspruch einlegen. 2 Die Entscheidung ist endgültig.
(
5
)
Der Erwerb und die Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft in der aufnehmenden Kirchengemeinde wird mit der dem Antrag stattgebenden Entscheidung wirksam.
#§ 4
Rechtsfolgen
(
1
)
Mit der Zugehörigkeit zur aufnehmenden Kirchengemeinde erwirbt das Kirchenmitglied auch zugleich die Kirchenmitgliedschaft in der zuständigen Gliedkirche der EKD.
(
2
)
1 Das Kirchenmitglied hat in der aufnehmenden Kirchengemeinde alle Rechte und Pflichten eines Kirchenmitgliedes; dies gilt nicht für die Pflicht zur Entrichtung der Kirchensteuer. 2 Die Verpflichtung zur Entrichtung von Kirchensteuern gegenüber den Körperschaften, die im Bereich der Kirchengemeinde des Wohnsitzes jeweils Kirchensteuergläubigerin sind, bleibt unberührt.
#§ 5
Wegfall und Verzicht
(
1
)
Die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen endet mit dem Wegzug aus der bisherigen Kirchengemeinde des Wohnsitzes, es sei denn, einem Antrag auf Fortsetzung der Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen wird stattgegeben.
(
2
)
1 Auf die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen kann ein Kirchenmitglied verzichten mit der Folge, dass es Kirchenmitglied der Kirchengemeinde des Wohnsitzes wird. 2 Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Kirchengemeinde zu erklären, zu der die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen besteht.
(
3
)
1 Die Erklärung nach Abs. 2 wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem diese zugegangen ist. 2 Die Kirchengemeinde, zu der die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen besteht, unterrichtet schriftlich die Kirchengemeinde des Wohnsitzes über die bei ihr eingegangene Verzichtserklänung des Kirchenmitgliedes.
#§ 6
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt für die vertragschließenden Gliedkirchen nach der gemäß ihrem jeweiligen Recht erforderlichen Zustimmung in Kraft. 2 Für Gliedkirchen, die zu einem späteren Zeitpunkt der Vereinbarung zustimmen, tritt die Vereinbarung mit der späteren Zustimmung in Kraft.
#§ 7
Übergangsregelung
(
1
)
Die bisher zwischen den Gliedkirchen der EKD bestehenden Vereinbarungen über die Kirchenmitgliedschaft in besonderen Fällen treten außer Kraft, sobald diese Vereinbarung innerkirchlich in Kraft getreten ist.
(
2
)
Die nach den bisherigen Vereinbarungen begründeten Kirchenmitgliedschaften in besonderen Fällen bleiben bestehen.
#Übersicht über die beigetretenen Landeskirchen:
Anhalt, Zustimmung am 13. Dezember 2006, ab 1. Januar 2007 in Kraft |
Baden, Zustimmung am 21. September 2006, ab 1. November 2006 in Kraft |
Bayern, ab 1. Januar 2007 in Kraft |
Braunschweig, Zustimmung am 19. Mai 2006, ab 15. Juli 2006 in Kraft |
Bremen, Zustimmung im Mai 2006 |
EKBO, Zustimmung am 12. Mai 2006, ab 1. Juli 2006 in Kraft |
EKM, Zustimmung am 18. November 2006, ab 1. Januar 2007 in Kraft |
Ev.-ref. Kirche, Zustimmung am 28. April 2006 |
Hannover, Beschluss der Landessynode am 17. Juni 2006 |
Hessen-Nassau, Zustimmung am 25. November 2006, ab 1. Januar 2007 in Kraft |
Kurhessen-Waldeck, Zustimmung durch Synode am 27. November 2008, ab 20. Dezember 2008 in Kraft |
Lippe, Zustimmung durch Synode am 20. Mai 2006, ab 15. Juni 2006 in Kraft |
Mecklenburg, Zustimmung im März 2006 |
Nordelbien, Zustimmung durch Synode am 22. September 2006, ab 9. Oktober 2006 in Kraft |
Oldenburg, Zustimmung am 17. November 2006, ab 1. Januar 2007 in Kraft |
Pfalz, Zustimmung im November 2006 |
Pommern, Zustimmung am 15. Dezember 2006 |
Rheinland, Zustimmung am 11. Januar 2007, ab 1. April 2007 in Kraft |
Sachsen, Zustimmung durch Synode am 19. November 2007, ab 1. Januar 2008 in Kraft |
Schaumburg-Lippe, Zustimmung am 13. Juni 2006 |
Westfalen, Zustimmung am 17. November 2006, ab 1. Januar 2007 in Kraft |
Württemberg, Zustimmung am 24. Oktober 2006, ab 1. Januar 2007 in Kraft. |
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1 ↑ redaktioneller Hinweis: die rechtliche Änderung betrifft lediglich Satz 2 von § 3 Abs. 3 (siehe Ges. und VOBl. Bd. 17 Nr. 7 S. 249) und entfaltet zum 15. September 2022 ihre Rechtsgültigkeit (ABl. EKD 2022, S. 124).
1 ↑ redaktioneller Hinweis: die rechtliche Änderung betrifft lediglich Satz 2 von § 3 Abs. 3 (siehe Ges. und VOBl. Bd. 17 Nr. 7 S. 249) und entfaltet zum 15. September 2022 ihre Rechtsgültigkeit (ABl. EKD 2022, S. 124).
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2 ↑ Mit Ende des Jahres 2008 sind alle Gliedkirchen der EKD der Vereinbarung beigetreten (ABl. EKD 2009, S. 45) und am Ende des Gesetzestextes in einer Übersicht aufgeführt.
2 ↑ Mit Ende des Jahres 2008 sind alle Gliedkirchen der EKD der Vereinbarung beigetreten (ABl. EKD 2009, S. 45) und am Ende des Gesetzestextes in einer Übersicht aufgeführt.