.Verordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Verordnung
über die Nebentätigkeit der Pfarrerinnen und Pfarrer
der Lippischen Landeskirche
(Pfarrnebentätigkeitsverordnung – PfNVO)
vom 14. November 2001
(Ges. u. VOBl. Bd. 12 S. 210)
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Verordnung zur Änderung der Pfarrnebentätigkeitsverordnung | 6. November 2003 | Ges. u. VOBl. Bd. 13 Nr. 5 S. 174 | § 5 Abs. 6 | Worte gestrichen |
2 | Verordnung zur Änderung der Pfarrnebentätigkeitsverordnung | 14. Dezember 2010 | § 7 Satz 2 | geändert | |
3 | Verordnung zur Änderung der Pfarrnebentätigkeitsverordnung | 13. Dezember 2011 | § 34 Abs. 4 § 1 Abs. 2, § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 2 Angabe § 39 § 3 | geändert aufgehoben, wird Satz 1 u. 2 geändert in §§ 25 und 27 neu gefasst |
Auf Grund des § 67 des Pfarrdienstgesetzes (PfDG.EKD) hat der Landeskirchenrat folgende Verordnung erlassen, die hiermit bekannt gegeben wird:
####§ 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Pfarrerinnen und Pfarrer, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis in der Lippischen Landeskirche stehen. 2 Sie gilt auch für Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand oder im Ruhestand.
#§ 2
Begriffsbestimmung
(
1
)
Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit innerhalb und außerhalb des kirchlichen Dienstes, die nicht zu den Amtspflichten (Art. 17ff. Verfassung) gehören.
(
2
)
1 Aufgaben, die nach §§ 25 und 27 PfDG übertragen werden, sind Teil des Hauptamtes. 2 Ihre Wahrnehmung ist keine Nebentätigkeit im Sinne dieser Verordnung.
#§ 3
Einwilligung
(
1
)
1 Das Landeskirchenamt genehmigt die Nebentätigkeit nach Anhörung des Kirchenvorstands und des Klassenvorstands. 2 Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. 3 Der Antrag muss Angaben enthalten über
- Art und Dauer der Nebentätigkeit,
- den zeitlichen Umfang in der Woche,
- den Auftraggeber und
- die Höhe der zu erwartenden Vergütung (§ 4).
(
2
)
1 Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten (§ 66 Pfarrdienstgesetz der EKD) sind vor Aufnahme der Nebentätigkeit dem Landeskirchenamt über den Kirchenvorstand und die Superintendentin bzw. den Superintendenten schriftlich anzuzeigen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 2 Eine einmalige genehmigungsfreie Nebentätigkeit bedarf keiner Anzeige.
(
3
)
Die Einwilligung erlischt bei einem Pfarrwechsel oder bei Überleitung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder bei der Begründung eines privatrechtlichen Angestelltenverhältnisses während einer Freistellung.
#§ 4
Vergütung
(
1
)
Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld und jeder geldwerte Vorteil, auch wenn kein Rechtsanspruch darauf besteht.
(
2
)
Als Vergütung gilt nicht der Ersatz von Auslagen einschließlich der Fahrtkosten sowie der Kosten für Verpflegung und Unterbringung.
(
3
)
Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang als Vergütung anzusehen, soweit sie nicht nachweisbar pauschaler Auslagenersatz sind.
#§ 5
Abführungspflicht
(
1
)
Werden Pfarrerinnen und Pfarrer für die Nebentätigkeit von ihren pfarramtlichen Aufgaben entlastet, so haben sie von ihrer für die Nebentätigkeit erhaltenen Vergütung den Betrag abzuführen, der dem Anteil ihrer Besoldung für die Entlastung entspricht.
(
2
)
Unbeschadet der Pflicht zur Abführung nach Absatz 1 ist die Vergütung für eine Nebentätigkeit im Bereich der evangelischen Kirchen, der kirchlichen Werke, Verbände und Einrichtungen sowie des öffentlichen Dienstes und seiner unmittelbaren und mittelbaren Einrichtungen abzuführen, soweit diese den Betrag 6 000 Euro (brutto) für das Kalenderjahr übersteigt.
(
3
)
1 Der Betrag nach Absatz 2 erhöht sich um die Aufwendungen im Sinne von § 4 Absatz 2 für das Kalenderjahr, soweit diese nicht ersetzt werden und 600 Euro nicht übersteigen. 2 Werden Aufwendungen in höherem Umfang nachgewiesen, so werden für Verpflegung 25 Euro je Kalendertag, für Unterkunft 75 Euro je Übernachtung und für Fahrten die bei Anwendung des kirchlichen Reisekostenrechts ersetzbaren Beträge, mindestens jedoch 600 Euro pro Kalenderjahr berücksichtigt.
(
4
)
Der Betrag nach Absatz 2 erhöht sich bei Pfarrerinnen und Pfarrern im Teildienstverhältnis um die Differenz zwischen dem fiktiven Bruttobetrag der Dienstbezüge bei Wahrnehmung des vollen Dienstumfanges und dem tatsächlichen Bruttobetrag der Dienstbezüge für das Kalenderjahr.
(
5
)
Der abzuführende Betrag ist bis zum 31. März des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres dem Landeskirchenamt zuzuleiten.
(
6
)
1 Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand. 2 Die versorgungsrechtlichen Bestimmungen über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit anderen Einkünften bleiben unberührt.
#§ 6
Ausnahmen von der Abführungspflicht
§ 5 Abs. 2 und 3 gilt nicht für Vergütungen für
#- die Tätigkeit von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit stehen,
- die Lehr- und Unterrichtstätigkeit,
- die Teilnahme an Prüfungen,
- die Tätigkeit als Sachverständige bzw. Sachverständiger für ein Gericht oder die öffentliche Verwaltung,
- die Tätigkeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung,
- die Tätigkeit als nebenamtliche Richterin oder nebenamtlicher Richter,
- die Tätigkeit, die während eines Sonderurlaubs oder einer Freistellung unter Fortfall der Dienstbezüge ausgeübt wird.
§ 7
Aufstellung über Nebeneinnahmen
1 Die Pfarrerin oder der Pfarrer hat nach Ablauf jedes Kalenderjahres dem Landeskirchenamt eine Aufstellung über die im abgelaufenen Jahr gewährten Vergütungen für Nebentätigkeiten innerhalb und außerhalb des kirchlichen Dienstes vorzulegen, wenn die Vergütungen 1.200 Euro (brutto) übersteigen. 2 In der Aufstellung ist jede Nebentätigkeit nach Art und Umfang der Vergütung aufzuführen.
#§ 8
Genehmigungspflicht bei der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material der Anstellungskörperschaft
(
1
)
1 Wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material der Anstellungskörperschaft oder sonstiger kirchlicher Institutionen in Anspruch nehmen will, bedarf es deren Einwilligung. 2 Für die Inanspruchnahme ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten.
(
2
)
1 Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung, mit Ausnahme von Bibliotheken. 2 Material sind die verbrauchbaren Sachen und die Energie.
#§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
(
2
)
Die Verordnung vom 12. März 1973 über die nebenamtliche Erteilung von evangelischem Religionsunterricht an öffentlichen und privaten Schulen durch Pfarrer, Pfarrerinnen, Pfarrvikare und Pfarrvikarinnen (Ges. u. VOBl. Bd. 6, Seite 78) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
Detmold, den 12. Dezember 2001 | Der Landeskirchenrat |