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Kirchengesetz
über die Ordnung für Lehrverfahren in der
Lippischen Landeskirche

vom 23. November 1976

(Ges. u. VOBl. Bd. 6 S. 201)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Artikel 3 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD und zur Änderung dienstrechticher Vorschriften
22. November 2011
§ 35 Abs. 1
geändert
Die 26. ordentliche Landessynode hat aufgrund von Artikel 130 Absatz 2 der Verfassung der Landeskirche i. V. m. § 45 Pfarrerdienstgesetz das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.
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§ 1
Grundlegung

( 1 ) Es ist Auftrag der Kirche, die Botschaft von Jesus Christus, wie sie uns in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen der Kirche jeweils neu bezeugt ist, den Menschen der Gegenwart auszurichten. Damit trägt sie Verantwortung für die rechte Erfüllung dieses Auftrages in der Verkündigung des Evangeliums und der Verwaltung der Sakramente, in theologischer Lehre und in jeder anderen Form der Vermittlung der christlichen Botschaft. Die Kirche kann diese Verantwortung nur tragen, weil ihr die Verheißung ihres Herrn gegeben ist, sie durch seinen Geist in alle Wahrheit zu leiten.
( 2 ) Die Kirche nimmt ihre Verantwortung wahr, indem sie geeignete Verkündiger des Evangeliums zurüstet und beruft, sie begleitet und ihnen hilft bei der sachgemäßen, gegenwartsnahen Auslegung der Botschaft, und indem sie Lehrauffassungen erkennt und abwehrt, die mit dem biblischen Zeugnis unvereinbar sind.
( 3 ) Die in der Ordination zu Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung Berufenen haben damit die Verpflichtung übernommen, das Evangelium von Jesus Christus zu predigen, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den in ihrer Kirche geltenden Bekenntnissen bezeugt ist.
( 4 ) Die Bezeugung der Christusbotschaft ist der ganzen Kirche, nicht nur den Ordinierten, aufgetragen; der Erfüllung dieses Auftrags dienen alle Ämter der Kirche. So haben auch die Gemeindeglieder, insbesondere die Mitglieder von Kirchenvorständen und Synoden, an der Verantwortung für Lehre und Verkündigung teil. Es ist die wichtigste Aufgabe aller Leitungsorgane, für die rechte Ausrichtung des Zeugnisauftrags der Kirche zu sorgen.
( 5 ) Die Verantwortung der Kirche für Verkündigung und Lehre erfordert den Schutz von Gemeinde und Kirche vor einer zu beanstandenden Verkündigung oder Lehre eines Ordinierten (Lehrbeanstandung), aber auch dessen Schutz vor unberechtigten Angriffen gegen seine Verkündigung oder Lehre (Lehrschutz).
( 6 ) Ein Lehrverfahren hat zu klären, ob Verkündigung und Lehre eines Ordinierten bei dem unverzichtbaren Bemühen um den Gegenwartsbezug des Evangeliums mit dem entscheidenden Inhalt der biblischen Botschaft nach reformatorischem Verständnis unvereinbar sind.
( 7 ) Da die Kirche nicht über die Wahrheit des Evangeliums in zeitlos gültigen Lehrsätzen verfügt, sondern nur im immer neuen Hören auf die Schrift nach der rechten Antwort für den Menschen unserer Zeit suchen kann, setzt ein Lehrverfahren ausführliche theologische Gespräche mit dem Betroffenen voraus und muss sich auch selbst in Form eingehender Gespräche vollziehen. Die Beauftragten können solche Gespräche nur im Wagnis der eigenen Glaubensentscheidung und in der Bemühung um gemeinsame Lehrbezeugung führen und so ihre Entscheidung treffen.
( 8 ) Gegenstand des Verfahrens können nur Lehrauffassungen sein, die ein Ordinierter in Ausübung seines Amtes oder sonst öffentlich zum Ausdruck gebracht hat und an denen er auch nach theologischer Beratung und Mahnung beharrlich festhält.
( 9 ) Wird durch das Verfahren die Unvereinbarkeit von Verkündigung und Lehre des Betroffenen mit der Kirche aufgetragenen Botschaft festgestellt, endet seine in der Ordination begründete Bevollmächtigung. Diese Entscheidung hat keinen disziplinarrechtlichen Charakter, sie folgt vielmehr aus der Verantwortung der Kirche für die Erfüllung ihres Auftrags. Die Kirche nimmt jedoch die Gewissensentscheidung des Betroffenen ernst und lässt dies in der Regelung der Rechtsfolgen für ihn deutlich werden.
( 10 ) Weil das Neue Testament eine Vielfalt von Möglichkeiten eröffnet, den entscheidenden Inhalt der einen Christusbotschaft auszusagen, darf und will diese Ordnung nicht eine theologische Einförmigkeit erzwingen. Sie soll vielmehr dazu helfen, die bei aller Mannigfaltigkeit notwendige Übereinstimmung in den Lehraussagen zu erhalten und dagegen zu verteidigen, dass die der Kirche aufgetragene Botschaft in ihrem entscheidenden Inhalt entstellt und die Gemeinschaft des Glaubens gefährdet wird. Auch ein Lehrverfahren steht unter dem alleinigen Ziel, der Botschaft von Jesus Christus als dem einen Wort Gottes Geltung zu verschaffen.
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A. Theologisches Lehrgespräch

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§ 2

( 1 ) Einem Lehrverfahren geht ein förmliches theologisches Lehrgespräch voraus.
( 2 ) Ein förmliches theologisches Lehrgespräch setzt voraus, dass Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass ein Ordinierter an nach § 1 zu beanstandenden Lehrauffassungen auch nach theologischer Beratung und Mahnung beharrlich festgehalten hat.
( 3 ) Über die Anordnung eines förmlichen theologischen Lehrgesprächs entscheidet der Landeskirchenrat von Amts wegen oder auf Antrag des Kirchenvorstandes der Gemeinde oder des Leitungsorganes der Körperschaft, in deren Bereich der Betroffene Dienst tut, sowie der Aufsicht führenden Stellen. Zuvor gibt sie dem Betroffenen und dem Leitungsorgan oder der Aufsicht führenden Stelle Gelegenheit zu mündlicher oder schriftlicher Stellungnahme.
( 4 ) Ein Ordinierter kann zu seinem Schutze die Entscheidung des Landeskirchenrates beantragen, ob ein förmliches theologisches Lehrgespräch anzuordnen ist, wenn er anders keine Möglichkeit sieht, den gegen ihn öffentlich erhobenen Vorwurf auszuräumen, er habe Lehrauffassungen vertreten, die mit dem entscheidenden Inhalt der biblischen Botschaft nach reformatorischem Verständnis unvereinbar sind.
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§ 3
Entscheidung des Landeskirchenrates

( 1 ) Auf einen Antrag nach § 2 Abs. 3 oder Abs. 4 stellt der Landeskirchenrat entweder fest, dass der erhobene Vorwurf nicht die Anordnung des förmlichen Lehrgesprächs begründet, oder er ordnet es zur Klärung des Vorwurfs an.
( 2 ) Der Beschluss des Landeskirchenrates ist zu begründen; dies gilt nicht für Anträge nach § 2 Abs. 4, wenn der Landeskirchenrat zur Anordnung eines förmlichen theologischen Lehrgesprächs keinen zureichenden Anlass sieht. Wird das förmliche theologische Lehrgespräch angeordnet, ist der zu klärende Vorwurf zu kennzeichnen.
( 3 ) Der Beschluss ist dem Betroffenen, dem Kirchenvorstand der Gemeinde oder dem Leitungsorgan der Körperschaft, in deren Dienst der Betroffene steht oder deren Dienstaufsicht er untersteht, sowie dem Antragsteller zuzustellen.
( 4 ) Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
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§ 4
Zweck des Lehrgesprächs

Zweck des förmlichen theologischen Lehrgesprächs ist es, den Sachverhalt zu klären, das Anliegen des Betroffenen zu erkennen und – soweit erforderlich – zu versuchen, im gemeinsamen theologischen Bemühen die bei aller Mannigfaltigkeit notwendige Übereinstimmung in den Lehraussagen wiederzugewinnen.
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§ 5
Kommission für ein Lehrgespräch

( 1 ) Der Landeskirchenrat – für lutherische Gemeinden mit Zustimmung des Klassenvorstandes – beauftragt mit der Teilnahme an einem Lehrgespräch eine Kommission von 5 Sachkundigen, die der evangelischen Kirche angehören. Mindestens einer von ihnen muss ein im Gemeindepfarramt stehender Theologe mit abgeschlossener Universitätsausbildung, mindestens ein weiterer von ihnen muss Inhaber eines Lehrstuhls für evangelische Theologie, mindestens einer von ihnen muss ein nicht hauptberuflich im kirchlichen Dienst stehendes Gemeindeglied mit der Befähigung zum Ältestenamt sein. Nicht mehr als zwei von ihnen dürfen dem Landeskirchenrat angehören.
( 2 ) Soweit die mit der Teilnahme am Lehrgespräch Beauftragten ordiniert sind, muss die Mehrheit von ihnen in der gleichen Bekenntnisbindung wie der Betroffene stehen.
( 3 ) Der Landeskirchenrat bestimmt den Einberufer aus den Mitgliedern der Kommission. Diese wählt ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Auf Antrag der Kommission bestellt der Landeskirchenrat einen Protokollführer, der sich am Lehrgespräch nicht beteiligt.
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§ 6
Gang des Gesprächs und Urlaub zur Vorbereitung

( 1 ) Die Kommission beginnt das Gespräch mit dem Betroffenen spätestens 2 Monate nach der Beauftragung der Kommission. Innerhalb des förmlichen theologischen Lehrgesprächs führt die Kommission Gespräche mit dem Betroffenen in dem Umfang, wie es ihr zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich scheint.
( 2 ) Der Vorsitzende setzt Ort und Zeit der Gespräche fest und lädt die Beteiligten jeweils mit 2 Wochen Frist dazu ein. Dem Betroffenen wird die Einladung zugestellt; er wird zugleich darauf hingewiesen, dass im Falle eines nicht durch triftige Gründe entschuldigten Fernbleibens dem Verfahren auch ohne weiteres Gespräch Fortgang gegeben werden kann.
( 3 ) Der Landeskirchenrat kann dem Betroffenen, wenn dieser es beantragt, Urlaub zur Vorbereitung des förmlichen theologischen Lehrgesprächs unter Fortgewährung seiner Dienstbezüge bewilligen, wenn nicht dringende Gründe entgegenstehen.
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§ 7
Zuhörer, Beistände

( 1 ) Das Lehrgespräch ist nicht öffentlich. Der Landeskirchenrat kann bis zu zwei seiner Mitglieder als Zuhörer benennen.
( 2 ) Der Betroffene kann einen theologischen und einen rechtskundigen Beistand sowie bis zu zwei am Lehrgespräch nicht teilnehmende Zuhörer mitbringen. Die Beistände müssen der evangelischen Kirche angehören. Auch der für den Betroffenen zuständige Kirchenvorstand oder das Leistungsorgan, in dessen Dienst der Betroffene steht, können zwei Zuhörer entsenden.
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§ 8
Anwesenheit, Gesprächsleitung

( 1 ) Die Gespräche des förmlichen theologischen Lehrgesprächs können nur stattfinden, wenn außer dem Betroffenen alle Mitglieder der Kommission anwesend sind.
( 2 ) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Gespräche.
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§ 9
Niederschriften

( 1 ) Über den wesentlichen Inhalt eines jeden Gesprächs ist möglichst während seines Verlaufes und sonst unverzüglich nach seinem Abschluss durch den von dem Landeskirchenrat bestimmten Protokollführer oder durch einen vom Vorsitzenden Beauftragten eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist spätestens innerhalb zweier Wochen nach Abschluss des jeweiligen Gespräches von allen Teilnehmern zu unterzeichnen. Gibt die Niederschrift nach Auffassung eines Teilnehmers den Gesprächsverlauf nicht zutreffend wieder, so kann er seiner Unterschrift einen entsprechenden Zusatz hinzufügen. Verweigert der Betroffene die Unterschrift, ist dies in der Niederschrift festzustellen.
( 2 ) Dem Betroffenen ist eine Ausfertigung jeder Niederschrift alsbald nach ihrem Zustandekommen zuzustellen. Er kann jeweils innerhalb einer Woche nach Zustellung jeder Niederschrift dem Vorsitzenden eine Stellungnahme einreichen, die der Niederschrift beigefügt wird.
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§ 10
Abschluss des Lehrgesprächs

( 1 ) Wenn die Aufgabe des Lehrgesprächs nach Überzeugung der Kommission erfüllt ist, beschließt die Kommission mit der Mehrheit ihrer Mitglieder ihr Votum.
( 2 ) Das Votum geht dahin. dass der Betroffene in dem förmlichen theologischen Lehrgespräch in den vom Beschluss des Landeskirchenrates bezeichneten Punkten eine gemäß § 1 zu beanstandende oder nicht zu beanstandende Lehre vertritt. Das Votum ist zu begründen. Dabei ist eine beanstandete Lehre als nach § 1 schriftwidrig zu kennzeichnen.
( 3 ) Das Votum ist von sämtlichen zum Lehrgespräch Berufenen zu unterschreiben. Wer überstimmt worden ist, kann der Unterschrift einen dies feststellenden Zusatz hinzufügen und innerhalb von drei Wochen ein Sondervotum einreichen, das dem Votum beigefügt wird.
( 4 ) Der Vorsitzende legt das Votum mit den etwaigen Sondervoten und den Niederschriften über die geführten Gespräche dem Landeskirchenrat vor. Dieser stellt das Votum mit den etwaigen Sondervoten dem Betroffenen zu und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats.
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§ 11
Entscheidung des Landeskirchenrats nach Abschluss des Lehrgesprächs

( 1 ) Nach Eingang aller Unterlagen entscheidet der Landeskirchenrat, ob ein Lehrverfahren eröffnet wird.
( 2 ) Der Landeskirchenrat kann die Entscheidung über die Eröffnung des Lehrverfahrens aussetzen und den Betroffenen befristet zu besonderen theologischen Studien unter Belassung seiner Dienstbezüge beurlauben, wenn davon die Wiedergewinnung der bei aller Mannigfaltigkeit notwendigen Übereinstimmung in den Lehraussagen erhofft werden kann.
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§ 12
Entscheidung des Landeskirchenrates bei Nichterscheinen

Hat der Betroffene die Teilnahme am Lehrgespräch verweigert, ist er ohne zwingende Gründe nicht erschienen oder lehnt er es ab, die gem. § 11 Abs. 2 vorgeschlagenen Studien durchzuführen, entscheidet der Landeskirchenrat darüber, ob das Verfahren vor dem Spruchkollegium eröffnet werden soll.
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§ 13
Beurlaubung

Hat der Landeskirchenrat die Eröffnung des Verfahrens vor dem Spruchkollegium beschlossen, kann er den Betroffenen bis zur Beendigung des Verfahrens unter Belassung seiner Dienstbezüge beurlauben.
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§ 14
Zustellung

Die Beschlüsse des Landeskirchenrates sind dem Betroffenen mit Begründung zuzustellen. Wird das Verfahren vor dem Spruchkollegium eröffnet, hat der Beschluss die nach § 1 als schriftwidrig beanstandete Lehre zu bezeichnen und die Beanstandung zu begründen.
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B. Verfahren vor dem Spruchkollegium

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I. Allgemeine Bestimmungen

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§ 15
Spruchkollegium

( 1 ) Das Lehrverfahren findet vor einem Spruchkollegium statt. Dieses wird durch die Landessynode im Voraus für ihre Amtszeit berufen.
( 2 ) Erforderlichenfalls sind mehrere Spruchkollegien zu bilden.
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§ 16
Besetzung des Spruchkollegiums

( 1 ) Jedes Spruchkollegium verhandelt und entscheidet in folgender Besetzung:
  1. vier im Dienst einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland stehende Ordinierte, von denen je zwei dem lutherischen und dem reformierten Bekenntnis angehören müssen, von denen mindestens zwei Theologen mit abgeschlossener Universitätsausbildung und mindestens zwei Gemeindepfarrer sein müssen;
  2. zwei in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Ältestenamt befähigte Gemeindeglieder, von denen eines einer reformierten und das andere einer lutherischen Gemeinde angehören und mindestens eines die Befähigung zum Richteramt haben muss;
  3. ein Inhaber eines Lehrstuhls für evangelische Theologie.
( 2 ) Stellvertreter sind in der erforderlichen Anzahl zu berufen.
( 3 ) Die Mitglieder jedes Spruchkollegiums, der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie die Reihenfolge der Stellvertreter und der etwaigen Ersatzleute sind durch die Landessynode für die Dauer ihrer Amtszeit im Voraus zu bestimmen.
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§ 17
Ausschließungsgründe

Von der Mitwirkung in dem Spruchkollegium ist ausgeschlossen:
  1. wer dem Landeskirchenrat angehört oder angehört hat, als die Einleitung des Lehrverfahrens beschlossen worden ist;
  2. wer am förmlichen theologischen Lehrgespräch mit dem Betroffenen beteiligt war;
  3. wer Ehegatte oder gesetzlicher Vertreter des Betroffenen ist oder gewesen ist;
  4. wer mit dem Betroffenen in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet war, nicht mehr besteht.
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§ 18
Ablehnungsgründe

( 1 ) Der Betroffene und der Landeskirchenrat können Mitglieder des Spruchkollegiums wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen; die Ablehnung ist nur binnen 2 Wochen nach Zustellung der Mitteilung gem. § 21, bei einem erst später eingetretenen oder bekannt gewordenen Umstand nur unverzüglich nach seinem Bekanntwerden zulässig. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Das Spruchkollegium entscheidet darüber durch unanfechtbaren Beschluss, bei dem anstelle der abgelehnten Mitglieder deren Stellvertreter mitwirken. Das gleiche gilt, wenn Mitglieder des Spruchkollegiums, auch ohne abgelehnt worden zu sein, sich selbst für befangen erklären. Das gleiche gilt, wenn ein Kollegiumsmitglied nicht den Bekenntnisstand des Betroffenen hat.
( 2 ) Lehrmeinungen eines Mitglieds, die von denen des Betroffenen abweichen, können als Ablehnungsgrund nicht geltend gemacht werden.
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§ 19
Unabhängigkeit und Verpflichtung

Die Mitglieder des Spruchkollegiums führen ihr Amt in Unabhängigkeit. Sie werden bei Amtsantritt verpflichtet.
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II. Gang des Verfahrens

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§ 20
Eröffnungsbeschluss

Der Landeskirchenrat stellt seinen Eröffnungsbeschluss mit Begründung dem Betroffenen zu und übermittelt ihn zusammen mit sämtlichen Vorgängen dem Vorsitzenden des Spruchkollegiums.
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§ 21
Mitteilung der Besetzung des Spruchkollegiums

Der Vorsitzende teilt dem Betroffenen die Besetzung des Spruchkollegiums unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 18 durch Zustellung mit.
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§ 22
Vorbereitung der Verhandlung

( 1 ) Der Vorsitzende des Spruchkollegiums beauftragt eins oder einige seiner Mitglieder mit der Vorbereitung der Verhandlung und mit etwa notwendigen Ermittlungen.
( 2 ) Sollen Sachverständige oder Zeugen gehört werden, ist der Betroffene davon spätestens eine Woche zuvor in Kenntnis zu setzen. Ihm ist gestattet, an Vernehmungen teilzunehmen und Fragen zu stellen.
( 3 ) Nach Abschluss der Ermittlungen bestellt der Vorsitzende ein Mitglied zum Berichterstatter für die mündliche Verhandlung.
( 4 ) Der Vorsitzende bestellt im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Landeskirchenrates für die mündliche Verhandlung einen Protokollführer, der dem Spruchkollegium nicht angehört.
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§ 23
Stellungnahmen

( 1 ) Dem Kirchenvorstand einer Gemeinde oder dem Leitungsorgan einer anderen Körperschaft, in deren Bereich der Betroffene Dienst tut, und den Aufsicht führenden Stellen ist bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
( 2 ) Bei den in § 38 und § 40 genannten Personen ist sinngemäß zu verfahren.
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§ 24
Beistände, Gutachten, Akteneinsicht

( 1 ) Der Landeskirchenrat kann am Lehrverfahren durch einen von ihm zu benennenden Vertreter teilnehmen.
( 2 ) Der Betroffene kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines theologischen und eines rechtskundigen Beistandes seiner Wahl bedienen. Der Vorsitzende des Spruchkollegiums kann weitere Beistände zulassen. Die Beistände müssen einer Gliedkirche der EKD angehören.
( 3 ) Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, mündlich oder schriftlich zum ermittelten Sachverhalt Stellung zu nehmen. Der Betroffene kann Gutachten beibringen. Auf Antrag ist ihm nach Eröffnung des Verfahrens vor dem Spruchkollegium Einsicht in die Akten des Verfahrens zu gewähren.
( 4 ) Der Vertreter des Landeskirchenrates, der Betroffene und dessen Beistände können Beweisanträge stellen. Wird ihnen nicht entsprochen, so ist ein begründeter Ablehnungsbescheid zu geben.
( 5 ) Der Betroffene kann beantragen, dass das Spruchkollegium einen von dem Betroffenen ausgewählten Hochschullehrer der evangelischen Theologie um ein Gutachten bittet. Wird der Antrag binnen eines Monats nach Eröffnung des Lehrverfahrens gestellt, muss ihm entsprochen werden. Erstattete der Hochschullehrer das Gutachten, so erhält der Betroffene eine Abschrift.
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§ 25
Ladungsfristen

( 1 ) Der Vorsitzende des Kollegiums lädt die Beteiligten mit einer Frist von vier Wochen zur mündlichen Verhandlung ein.
( 2 ) Hat das Spruchkollegium gem. § 24 Abs. 5 um ein Gutachten gebeten, kann die mündliche Verhandlung nur anberaumt werden, wenn das erbetene Gutachten entweder vorliegt oder seit Abgang der Bitte um das Gutachten 3 Monate verstrichen sind.
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§ 26
Anwesenheit und Fernbleiben

( 1 ) Die mündliche Verhandlung kann nur bei ununterbrochener Anwesenheit sämtlicher Mitglieder des Spruchkollegiums stattfinden.
( 2 ) Ist der Betroffene nach der Überzeugung des Spruchkollegiums entschuldigt ausgeblieben, wird ein neuer Verhandlungstermin bestimmt und der Betroffene dazu erneut mit einer Frist von mindestens 2 Wochen eingeladen.
( 3 ) Ist der Betroffene nach der Überzeugung des Spruchkollegiums unentschuldigt ausgeblieben, kann in seiner Abwesenheit verhandelt werden. In diesem Falle kann eine Entscheidung des Spruchkollegiums nicht vor Ablauf einer Woche verkündet werden.
( 4 ) Macht der Betroffene im Falle des Absatzes 3 innerhalb einer Woche glaubhaft, dass er durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle am Erscheinen in der Verhandlung verhindert gewesen ist, wird ein neuer Verhandlungstermin mit einer Frist von mindestens 2 Wochen bestimmt.
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§ 27
Zuhörer

( 1 ) Die Verhandlung vor dem Spruchkollegium ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende eröffnet und leitet sie. Er übt das Hausrecht aus.
( 2 ) Der Betroffene hat das Recht, zwei Zuhörer seiner Wahl mitzubringen. Der für den Betroffenen zuständige Kirchenvorstand oder das Leitungsorgan der Körperschaft, in deren Dienst der Betroffene steht, kann zwei Zuhörer entsenden.
( 3 ) Über die Zulassung weiterer kirchlicher Amtsträger sowie von Hochschullehrern der Theologie als Zuhörer entscheidet der Vorsitzende. Widerspricht der Betroffene, können über den in Abs. 2 genannten Personenkreis keine weiteren Zuhörer zugelassen werden.
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§ 28
Gang der Verhandlung

( 1 ) In der mündlichen Verhandlung sind die beanstandeten Lehraussagen im Rahmen der gesamten Verkündigung und Lehre des Betroffenen im Hinblick auf § 1 umfassend zu erörtern.
( 2 ) Die mündliche Verhandlung beginnt mit dem Vortrag des Berichterstatters über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Sodann wird das Gespräch mit dem Betroffenen so lange geführt, bis das Spruchkollegium seinen Zweck für erreicht ansieht. Die mündliche Verhandlung kann – wenn erforderlich – unterbrochen und vertagt werden.
( 3 ) Das Spruchkollegium kann in der mündlichen Verhandlung Sachverständige und Zeugen hören.
( 4 ) Zum Schluss der mündlichen Verhandlung wird dem Vertreter des Landeskirchenrates, den Beiständen und zuletzt dem Betroffenen das Wort zu ihren abschließenden Ausführungen erteilt.
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§ 29
Niederschrift

Über den Gang der Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist Die Niederschrift muss den Gang der Verhandlung im wesentlichen wiedergeben sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Beschlüsse und das Ergebnis der Verhandlung enthalten.
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§ 30
Feststellung

( 1 ) Aufgrund der mündlichen Verhandlung stellt das Spruchkollegium in geheimer Beratung und Abstimmung innerhalb von 4 Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung fest, dass entweder
  1. die Verkündigung und Lehre des Betroffenen nach § 1 nicht zu beanstanden ist
    oder
  2. die Verkündigung und Lehre des Betroffenen nach § 1 zu beanstanden ist
    oder
  3. eine Entscheidung nicht getroffen werden konnte.
( 2 ) Das Spruchkollegium kann eine Feststellung zu Abs. 1 a) mit mindestens 4 Stimmen, eine Feststellung nach Absatz 1 b) nur mit mindestens 5 Stimmen treffen.
( 3 ) Wird keine dieser Mehrheiten erreicht, stellt das Spruchkollegium fest, dass eine Entscheidung nicht getroffen werden konnte. Damit ist das Verfahren eingestellt.
( 4 ) Die Feststellung ist alsbald nach der Beratung und Abstimmung niederzulegen und von allen Mitgliedern zu unterschreiben. Wer überstimmt worden ist, kann seiner Unterschrift einen dies feststellenden Zusatz beifügen.
( 5 ) Der Vorsitzende teilt diese Feststellung dem Betroffenen und dem Landeskirchenrat unverzüglich mit.
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§ 31
Begründung und Zustellung

( 1 ) Die Feststellung des Spruchkollegiums nach § 30 Abs. 1 ist innerhalb von 3 Monaten schriftlich zu begründen. Dabei ist im Falle von Abs. 1 b) eine beanstandete Lehre zu kennzeichnen und ihre Beanstandung nach § 1 zu begründen.
( 2 ) Die Begründung nach Abs. 1 ist von allen Mitgliedern des Spruchkollegiums zu unterschreiben. Wer überstimmt worden ist oder der Begründung nicht zustimmt, kann innerhalb von 3 Wochen ein Sondervotum nachreichen.
( 3 ) Der Vorsitzende stellt den Spruch nebst Begründung und etwa eingereichten Sondervoten dem Betroffenen und dem Landeskirchenrat zu. Die übrigen Beteiligten erhalten Abschriften.
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§ 32
Rechtsmittel bei Verfahrensverstößen

( 1 ) Als Rechtsmittel gegen den Spruch stehen dem Betroffenen und dem Landeskirchenrat die Anrufung des Kirchlichen Verwaltungsgerichts zu. Die Anrufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Begründung gemäß § 31 Abs. 3 einzulegen und zu begründen.
( 2 ) Die Anrufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Vorschriften über:
  1. die Besetzung des Spruchkollegiums (§§ 15 Abs. 1 und 17 Abs. 1 bis 3),
  2. die Ausschließung und die Ablehnung wegen Befangenheit (§§ 17, 18),
  3. das rechtliche Gehör (§§ 24 bis 26 und 28 Abs. 4)
verletzt worden sind und die Feststellung des Spruchkollegiums auf dieser Verletzung beruht. Eine Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung einer Vorschrift über das Verfahren, wenn alle seit dem Verstoß durchgeführten Verfahrensschritte wiederholt worden sind.
( 3 ) Ist die Anrufung nach Abs. 2 begründet, hebt das Kirchliche Verwaltungsgericht die Feststellung des Spruchkollegiums auf. Damit ist das Lehrverfahren erneut vor dem Spruchkollegium anhängig. Mitglieder, die bereits am ersten Lehrverfahren teilgenommen haben, sind von der Mitwirkung ausgeschlossen.
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§ 33
Materielle Überprüfung der Feststellung

( 1 ) Ist ein Spruch nach § 31 Abs. 3 a) oder b) ergangen, kann die Landessynode die Überprüfung des Lehrverfahrens anordnen, wenn sie aufgrund neuer theologischer Gutachten überzeugt ist, dass die Feststellung des Spruchkollegiums der Überprüfung im Sinne von § 1 bedarf. Diese Anordnung der Landessynode bedarf einer Mehrheit von ⅔ bei Anwesenheit von mindestens ¾ der stimmberechtigten Synodalen.
( 2 ) Ist die Überprüfung angeordnet, ist damit das Lehrverfahren erneut vor dem Spruchkollegium anhängig. Mitglieder, die bereits an dem ersten Lehrverfahren teilgenommen haben, sind von der Mitwirkung ausgeschlossen.
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§ 34
Folgen der neuen Feststellung

( 1 ) Die neue Feststellung nach § 33 Abs. 2 wirkt zugunsten der rechtlichen Stellung und der Bezüge des Betroffenen so, wie wenn sie im Zeitpunkt der früheren Feststellung an deren Stelle ergangen wäre.
( 2 ) Bezüge, auf die der Betroffene oder seine Hinterbliebenen danach noch Anspruch haben, sind nachzuzahlen. Der in der Zwischenzeit bezogene Arbeitsverdienst sowie Zahlungen, die aufgrund der früheren Feststellung oder der durch die Feststellung geschaffenen Verhältnisse geleistet sind, werden angerechnet. Der Betroffene ist verpflichtet, über die von ihm inzwischen erhaltenen Bezüge Auskunft zu geben. Hat der Betroffene nach der neuen Feststellung sein Amt nicht verloren, erhält er nach Rechtskraft dieser Feststellung, wenn die Stelle inzwischen anderweitig besetzt worden ist, die diesem Amt entsprechenden Bezüge. Er ist zur Dienstleistung und zur Übernahme eines neuen Amtes wie ein Geistlicher im Wartestand verpflichtet.
( 3 ) Sind in der Zwischenzeit Umstände eingetreten, die unabhängig von der früheren Feststellung die rechtliche Stellung oder die Bezüge des Betroffenen verändert hätten, behalten sie ihren Einfluss.
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§ 35
Rechtsfolgen

( 1 ) Mit der Rechtskraft der Feststellung gem. § 30 Abs. 1 b) verliert der Betroffene die in der Ordination begründeten Rechte und scheidet gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 2 Pfarrdienstgesetz der EKD aus dem Dienst der Landeskirche aus. Alle kirchlichen Beauftragungen erlöschen. Die bisherigen Bezüge verbleiben dem Betroffenen bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Eintritt der Rechtskraft folgt.
( 2 ) Das Landeskirchenamt stellt das Ausscheiden und den Zeitpunkt fest, an dem die Rechtswirkungen des Ausscheidens eingetreten sind, und teilt dies dem Betroffenen mit.
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C. Besondere Bestimmungen

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§ 36
Unterhaltsbeihilfe

( 1 ) Die Kirche gewährt dem Betroffenen im Falle des § 35 eine Unterhaltsbeihilfe in der Höhe der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst erdienten Versorgungsbezüge. Den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wird eine Unterhaltsbeihilfe gewährt, die den Witwen- bzw. Waisenbezügen entspricht.
( 2 ) Die Unterhaltsbeihilfe wird hinsichtlich ihres Wegfalles oder Ruhens und hinsichtlich des Einflusses, den etwaige Bezüge aus einem öffentlichen Dienst auf sie haben, wie ein Ruhegehalt behandelt. Auf die Unterhaltsbeihilfe wird eigenes Einkommen angerechnet, soweit beides zusammen die Höhe der zuletzt erhaltenen Bezüge übersteigt.
( 3 ) Die Kirchenleitung kann dem Betroffenen mit seiner Zustimmung ein befristetes Übergangsgeld bis zur Höhe seiner bisherigen Dienstbezüge gewähren, soweit dies erforderlich ist, um die Ausbildung für einen neuen Beruf durchzuführen, der der bisherigen Stellung des Betroffenen entspricht. Durch die Gewährung dieses Übergangsgeldes wird der Betroffene hinsichtlich seiner sämtlichen Ansprüche auf Unterhaltsbeihilfe abgefunden.
( 4 ) Erweisen sich der Betroffene oder seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen der Unterhaltsbeihilfe durch ein Verhalten unwürdig, welches bei einem im Ruhestand befindlichen Kirchenbeamten zum Verlust oder zur Kürzung seiner Versorgungsbezüge führen würde, kann ihm auf Antrag der Kirchenleitung durch nach seiner Anhörung ergehenden Beschluss des kirchlichen Disziplinargerichts die Unterhaltsbeihilfe ganz oder teilweise entzogen werden. Der Betroffene oder seine Hinterbliebenen werden nicht der Unterhaltsbeihilfe im Sinne von Satz 1 dadurch unwürdig, dass sie die beanstandete Lehrmeinung aufrechterhalten und öffentlich vertreten.
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§ 37
Verzicht

Verzichtet der Betroffene zur Vermeidung eines Lehrverfahrens auf die in der Ordination begründeten Rechte und nimmt der Landeskirchenrat diesen Verzicht aus diesem Grunde an, gilt § 36 sinngemäß.
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§ 38
Ordinierte anderer Körperschaften

( 1 ) Wird ein Verfahren nach dieser Ordnung gegen einen im Dienst einer anderen öffentlichen Körperschaft, einer Anstalt, einer Stiftung oder eines Vereins stehenden ordinierten Amtsträger durchgeführt und trifft das Spruchkollegium die Feststellung gem. § 30 Abs. 1 b), verliert der Betroffene damit die in der Ordination begründeten Rechte. Soweit er seinen Dienst aufgrund einer kirchlichen Bevollmächtigung versieht, erlischt diese.
( 2 ) Über eine entsprechende Anwendung des § 36 befindet der Landeskirchenrat unter Berücksichtigung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse des Betroffenen.
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§ 39
Ordinierte im Ruhe- oder Wartestand

( 1 ) Ein Lehrverfahren kann auch gegen einen Ordinierten durchgeführt werden, der sich im Ruhe- oder Wartestand befindet. Die §§ 35 und 36 finden entsprechende Anwendung.
( 2 ) Wer sich noch in der Berufsausbildung befindet, fällt nicht unter dieses Gesetz.
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§ 40
Zuständigkeit in besonderen Fällen

Für die Durchführung eines Lehrverfahrens gegen Betroffene, die nicht der Dienstaufsicht einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland unterstehen, ist die Gliedkirche zuständig, in deren Bereich der Betroffene seinen Dienst tut oder in dem er wohnt.
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§ 41
Verhältnis zu anderen Verfahren

( 1 ) Ein Sachverhalt nach § 1 kann nicht Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.
( 2 ) Liegt außer einem Sachverhalt nach § 1 ein anderer Sachverhalt vor, der die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen den Betroffenen rechtfertigt, entscheidet der Landeskirchenrat darüber, welches Verfahren den Vorrang hat, und stellt die Entscheidung über die Eröffnung des anderen Verfahrens bis zur Erledigung des ersten zurück.
( 3 ) Die Versetzung eines Betroffenen im Interesse des Dienstes oder seine Versetzung in den Wartestand sind unzulässig, soweit die Gründe dazu auf einem Sachverhalt nach § 1 beruhen. Hat das Spruchkollegium nach § 30 Abs. 1a) oder c) entschieden, ist eine solche Maßnahme zulässig, wenn dem Betroffenen aufgrund der örtlichen Verhältnisse auch bei voller Unterstützung durch den Landeskirchenrat kein gedeihliches Weiterwirken an dieser Stelle mehr möglich ist.
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§ 42
Weitere Einstellungsgründe

Ein Lehrverfahren ist, außer im Falle des § 30 Abs. 3, auch einzustellen,
  1. wenn der Betroffene aus dem Dienst der Landeskirche entlassen wird, ohne dass ihm die in der Ordination begründeten Rechte belassen sind,
  2. wenn der Betroffene aus dem Dienst der Landeskirche ausscheidet,
  3. wenn der Betroffene wegen Geisteskrankheit entmündigt worden ist,
  4. im Falle des Todes des Betroffenen.
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D. Kosten- und Schlussvorschriften

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§ 43
Gebühren, Auslagen, Entschädigungen

( 1 ) Für die Durchführung des Lehrgesprächs und des Lehrverfahrens werden Gebühren nicht erhoben.
( 2 ) Die der Landeskirche entstehenden Auslagen werden von der Landeskirche getragen. Sie können durch Beschluss des Spruchkollegiums ganz oder teilweise dem Betroffenen auferlegt werden, soweit er sie durch sein Verhalten im Verfahren schuldhaft verursacht hat.
( 3 ) Dem Betroffenen werden die zur Wahrnehmung seiner Rechte entstandenen Auslagen erstattet, soweit sie angemessen waren; darüber entscheidet der Vorsitzende des Spruchkollegiums. Die Hinzuziehung eines rechtskundigen und eines theologischen Beistandes ist stets angemessen.
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§ 44

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft1#.
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes treten alle Vorschriften außer Kraft, die ihm widersprechen.
( 3 ) 2#
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§ 45

Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz werden vom Landeskirchenrat erlassen.
Stapelage, den 23. November 1976
Der Landeskirchenrat

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1 ↑ In Kraft getreten am 1. Januar 1977.
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2 ↑ Aufgehoben durch Kirchengesetz vom 28. 11. 2000 (Ges. u. VOBl. Bd. 12 Nr. 7)