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Kirchengesetz
über die Rechtsverhältnisse der hauptamtlichen Mitglieder des Landeskirchenamtes

vom 23. November 1982

(Ges. u. VOBl. Bd. 7 Nr. 15 S. 245)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Artikel 6 des Kirchengesetzes zur Änderung dienst-, besoldungs- und versogungsrechtlicher Vorschriften
28. November 2000
Ges. u. VOBl. Bd. 12 Nr. 7 S. 93
Präambel
§ 2
geändert
neu gefasst
2
Artikel 6 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Pfarrdienstgesetzes und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
22. November 2011
§ 2 Satz 2
neu gefasst
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§ 1

( 1 ) Die theologischen Mitglieder des Landeskirchenamtes werden mit ihrer Einführung Inhaber eines landeskirchlichen Pfarramtes auf Zeit.
( 2 ) Ihre Dienst- und Versorgungsbezüge richten sich nach der für die Pfarrer geltenden Besoldungs- und Versorgungsordnung in der im jeweiligen Stellenplan für die hauptamtlichen Mitglieder des Landeskirchenamtes ausgewiesenen Höhe.
( 3 ) Für die theologischen Mitglieder des Landeskirchenamtes gelten für die Bereitstellung einer Dienstwohnung die Vorschriften des Pfarrdienstgesetzes entsprechend.
( 4 ) Das juristische Mitglied des Landeskirchenamtes steht entweder als Kirchenbeamtin/-beamter auf Zeit oder als Angestellte(r) im Dienst der Landeskirche.
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§ 2

Die theologischen Mitglieder des Landeskirchenamtes haben das Recht zurückzutreten (Artikel 117 Absatz 3 bzw. Artikel 121 Absatz 3 der Verfassung) oder eine Wiederwahl abzulehnen. Sie treten spätestens mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen.
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§ 3

Ein theologisches Mitglied des Landeskirchenamtes, das zurücktritt oder seine Wiederwahl ablehnt oder nicht wiedergewählt wird, ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn es bei seinem Ausscheiden aus dem Landeskirchenamt
  1. dienstunfähig ist oder
  2. die Antragsaltersgrenze erreicht hat und seine Versetzung in den Ruhestand verlangt.
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§ 4

( 1 ) Wird ein theologisches Mitglied des Landeskirchenamtes bei seinem Ausscheiden aus dem Landeskirchenamt nicht gem. § 3 in den Ruhestand versetzt, so ist es in ein Pfarramt innerhalb der Lippischen Landeskirche zu berufen. In diesem Fall sind seine Wünsche nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
( 2 ) Sind die ruhegehaltfähigen Bezüge des neuen Amtes geringer als die des bisherigen Amtes, so erhält das Mitglied neben den Bezügen seines neuen Amtes eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen beider Ämter gem. den allgemeinen besoldungsrechtlichen Regelung nach § 1 Absatz 2. Dabei ist bei weniger als achtjähriger Dienstzeit im Landeskirchenamt für jedes angefangene Dienstjahr ein Achtel des Unterschiedsbetrages zu Grunde zu legen.
( 3 ) Ist eine Verwendung gem. Absatz 1 grundsätzlich gegeben und lehnt das Mitglied sie ab, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des nächsten Monats. Er erhält dann für die Dauer eines Jahres ein monatliches Übergangsgeld in Höhe von 80 v.H. seiner letzten Dienstbezüge. Begründet es aber ein neues Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so sind die Bezüge auf das Übergangsgeld anzurechnen.
( 4 ) Ist das Mitglied willens ein Pfarramt anzunehmen, besteht aber aufgrund des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes nicht die Möglichkeit der Übertragung einer Gemeindepfarrstelle und ist auch keine landeskirchliche Pfarrstelle besetzbar, so ist das Mitglied nach den Bestimmungen des Pfarrdienstgesetzes in den Wartestand zu versetzen.
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§ 5

Das Ruhegehalt in den Fällen der §§ 3 und 4 sowie die Wartestandsbezüge im Fall des § 4 Absatz 4 richten sich nach den in § 1 Absatz 2 genannten Bestimmungen, es sei denn, dass die Dienstzeit im Landeskirchenamt weniger als acht Jahre betragen hat.
In diesem Fall erhält das Mitglied neben seinem Ruhegehalt aus dem Amt, das es vor seiner Wahl in das Landeskirchenamt gehabt hab, ein Ruhegehalt, das zu berechnen ist nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den ruhegehaltfähigen Bezügen, die ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Landeskirchenamt zustanden. Dabei ist bei weniger als achtjähriger Dienstzeit im Landeskirchenamt für jedes angefangene Dienstjahr ein Achtel des Unterschiedsbetrages zu Grunde zu legen.
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§ 6

Für den Fall, dass das juristische Mitglied des Landeskirchenamtes nicht wiedergewählt wird oder seine Wiederwahl ablehnt, gelten die §§ 3 bis 5 entsprechend.
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§ 7

Soweit nicht durch Kirchengesetz etwas anderes bestimmt ist, unterliegt(en)
  1. die theologischen Mitglieder des Landeskirchenamtes den Bestimmungen für Pfarrer,
  2. das juristische Mitglied des Landeskirchenamtes den Bestimmungen für Kirchenbeamte.
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§ 8

Der Landeskirchenrat kann Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlassen.
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§ 9

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 01. Januar 1983 in Kraft.
( 2 ) Damit treten alle entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft, insbesondere das Kirchengesetz vom 26. November 1969 über die Dienst- und Versorgungsbezüge des Landessuperintendenten (Ges. u. VOBl. Bd. 5 S. 245).
Detmold, den 15. Dezember 1982
Der Landeskirchenrat