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Versicherungsfreiheit
von Geistlichen und sonstigen kirchlichen Bediensteten
in der gesetzlichen Rentenversicherung
und in der gesetzlichen Krankenversicherung

(Ges. u. VOBl. Bd. 10 Nr. 23 S. 463)

Das Kultusministerium des Landes NW hat den Runderlass vom 28. 11. 1972 (GABl. NW 1972 S. 517; Ges. u. VOBl. Bd. 6 S. 64) über die Versicherungsfreiheit von Geistlichen und sonstigen kirchlichen Bediensteten in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der gesetzlichen Krankenversicherung aktualisiert. Grundlage für die Aktualisierung ist das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Sozialgesetzbuch VI. Der Erlass regelt nunmehr ausschließlich die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung ist bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1989 durch das Sozialgesetzbuch V neu geregelt worden.
Wir geben hiermit den aktualisierten Runderlass bekannt, der in der jährlich erscheinenden Bereinigten Amtlichen Sammlung der Schulvorschriften des Landes NW (BASS) veröffentlicht worden ist (für 1994 auf S. 1167).
Das Kultusministerium weist darauf hin, dass die Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge bzw. einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber bei den unter Nr. 4 des Erlasses genannten Planstelleninhaberinnen und -inhabern im Rahmen der Bezuschussung nach dem Ersatzschulfinanzgesetz besoldungs- und versorgungsrechtlich (§ 31 Abs. 2 BBesG, § 6 Abs. 1 Nr. 5 BeamtVG) nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Einzelfall von der oberen Schulaufsichtsbehörde entsprechend der Verwaltungspraxis im öffentlichen Schuldienst anerkannt worden sind.
Detmold, den 31. August 1994
Lippisches Landeskirchenamt
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Anlage

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Versicherungsfreiheit von
Geistlichen und sonstigen kirchlichen Bediensteten
in der gesetzlichen Rentenversicherung
RdErl. des Kultusministeriums vom 28. 11. 19721#

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) wird festgestellt: Im Bereich der (Erz-)Diözesen und der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche ist
  1. allen Geistlichen, Vikarinnen, Vikaren, Kandidatinnen und Kandidaten des Pfarramtes,
  2. allen Kirchenbeamtinnen und -beamten, die nach kirchlichem Recht im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf Zeit, Widerruf oder Probe stehen,
  3. allen sonstigen kirchlichen Bediensteten, denen vertraglich eine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen zugesichert ist,
  4. allen Planstelleninhaberinnen und -inhabern im Sinne des § 8 Abs. 2 Ersatzschulfinanzgesetz (EFG – BASS 1–6) und sonstigen hauptamtlichen Lehrkräften an Ersatzschulen, denen ausdrücklich oder schriftlich eine bestimmte, besonders bezeichnete Stelle im Stellenplan mit Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesichert ist,
  5. allen Lehrkräften und anderen Beschäftigten, die zwischen der Ersten Staatsprüfung und der vorgesehenen Aufnahme des Vorbereitungsdienstes für die Beamtenlaufbahn oder in der Zeit nach erfolgreicher Beendigung des Vorbereitungsdienstes vor der vorgesehenen erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, wenn die Berufung in ein Beamtenverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgesehen oder in absehbarer Zeit zu erwarten ist – bei diesen Beschäftigten ist in angemessenen Zeitabständen – spätestens jeweils nach 6 Monaten – zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit nach den Verhältnissen des Einzelfalles weiterhin vorliegen –,
die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI für die Versicherungsfreiheit vorausgesetzte Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung gewährleistet.
Die Feststellung gilt ab 1. Januar 1992, soweit die Anwartschaft nicht im Einzelfall später begründet worden ist.
Wenn eine der unter Nr. 1 bis 4 bezeichneten Personen bei einem anderen Arbeitgeber eine Zweitbeschäftigung ausübt oder ohne Dienstbezüge beurlaubt, freigestellt oder ohne Wartegeld in den Wartestand versetzt wird, um bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen, so erstreckt sich die Gewährleistungsentscheidung über die Anwartschaft auf Versorgung auch auf diese Beschäftigung unter der Voraussetzung, dass zugesagt ist,
  1. die Zweitbeschäftigung in eine eventuelle Nachversicherung einzubeziehen,
  2. die Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge, der Freistellung oder des Wartestandes auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen.
Die Feststellung für die erweiterte Gewährleistungsentscheidung gilt ab 1. Januar 1992, soweit die Anwartschaft nicht im Einzelfall später begründet worden ist.
Im Sinne dieser Feststellungen gehören zum Bereich der (Erz-)Diözesen und der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche die (Erz-)Bistümer, Landeskirchen, Kirchenkreise und Kirchengemeinden sowie deren Verbände, ferner die als öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten anerkannten sonstigen kirchlichen Einrichtungen.

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1 ↑ unter Berücksichtigung der Änderungen vom 20. 7. 1979 und 23. 7. 1994 (GABl. NW. 1972 S. 517, 1979 S. 469; BASS 1994 S. 1167)